OLG Wien 22Bs80/25p

22Bs80/25pTribunal de Recurso24 de jun. de 2025

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OLG Wien 22Bs80/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00080.25P.0624.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung dieses Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche sowie dessen gemäß § 498 Abs 3 StPO ergriffene Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss und die Berufungen der Angeklagten B* C*, D* und E* C* wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. Jänner 2025, GZ 114.3, nach der am 24. Juni 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M. sowie in Anwesenheit der Angeklagten A und E C* und ihrer Verteidiger Mag. Wolm und Mag. Temech sowie der Vertreterin des Privatbeteiligten Mag. Scheed, jedoch in Abwesenheit der weiteren Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung

Spruch

I) zu Recht erkannt:

Der Berufung des A* wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird seiner Berufung wegen des Strafausspruchs mit der Maßgabe, dass dieser unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 3 StGB ergeht, teilweise Folge gegeben und gemäß § 43a Abs 3 StGB ein sechzehnmonatiger Strafteil unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen diesem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Die Berufung wegen Nichtigkeit der Angeklagten B* C*, D* und E* C* wird zurückgewiesen.

In hinsichtlich B* C* teilweiser Stattgebung deren Berufungen wegen des Schuldausspruchs wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldspruchpunkten B./I./ und B./III./ sowie im sie betreffenden Strafausspruch, Adhäsionserkenntnis und Kostenausspruch aufgehoben und die Strafsache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden diese Angeklagten auf die Kassation verwiesen.

Im Übrigen wird der Berufung wegen des Schuldausspruchs in Ansehung des B* C* hinsichtlich Schuldspruchfaktum D./ nicht Folge gegeben.

II) Aus Anlass der Abänderung des Strafausspruchs wird der gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefasste Beschluss aufgehoben und der

B e s c h l u s s

gefasst:

Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2019, AZ F*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Mit seiner Beschwerde wird dieser Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen auch unbekämpft gebliebene Faktenfreisprüche und einen Freispruch des Mitangeklagten G* enthaltenden Urteil wurden der am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, der am ** geborene B* C* und der am ** geborene D* jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 12 dritter Fall, 84 Abs 4 StGB, Erstgenannter zusätzlich des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, und der am ** geborene E* C* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 12 dritter Fall, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür, B* C* und D* jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, nach § 84 Abs 4 StGB wie folgt verurteilt: A* zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, B* C* zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von zwölf Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde, D* und E* C* jeweils zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.

Gemäß § 366 Abs 2 iVm § 369 Abs 1 StPO wurden die Angeklagten zur ungeteilten Hand verhalten, an den Privatbeteiligten H* I*, der mit seinen Mehransprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, EUR 1.200, binnen 14 Tagen zu zahlen.

Gleichzeitig fasste das Erstgericht gemäß (richtig) § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss, vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2019, AZ F*, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und verlängerte gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre.

Der Schuldspruch erfolgte, weil

B./ am 25. September 2020 in Brünn und andernorts

I./ B* C* und D* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter H* I* zumindest mit Verletzungen am Körper gefährlich bedrohten, indem sie den Genannten zwischen zirka 11.00 Uhr und zirka 18.00 Uhr oftmals telefonisch kontaktierten und ankündigten, ihn umzubringen, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;

II./ A* H* I* am Körper verletzte, indem er mit einer zum Abfeuern pyrotechnischer Geschoße dienenden Waffe auf I* zielte und abfeuerte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, nämlich eine mit zirka siebenwöchiger Beeinträchtigung einhergehende Wunde am Oberschenkel, sohin eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB), herbeiführte;

III./ B* C*, D* und E* C* zur Ausführung der unter B./II./ angeführten strafbaren Handlung beitrugen, indem sie A* zum Tatort begleiteten und ihn psychisch im Tatentschluss bestärkten;

D./ B* C* am 22. November 2023 in J*, wenn auch nur fahrlässig, ein Springmesser, somit eine Waffe besaß, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.

Nach den für das Rechtsmittelverfahren wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts entschlossen sich H* I* und K* am 25. September 2020 Gerätschaften aus einem im Donauzentrum betriebenen Geschäftslokal abzuholen. Als sie sich damit am Weg retour von ** nach Brünn befanden, rief B* C*, der mit den Genannten in geschäftlicher Verbindung stand, wiederholt H* I* an, äußerte mehrfach, was sie sich erlaubt hätten, sowie drohend, er werde ihn umbringen und wo er sei. D* befand sich neben diesem und sagte ebenfalls über das Telefon, man werde ihn umbringen, wobei die Anrufe zirka zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr stattfanden. Die beiden Angeklagten stellten dabei Verletzungen am Körper in Aussicht.

Die Genannten wollten durch die Äußerungen H* I* mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohen, die geeignet waren, dem Genannten begründete Besorgnis einzuflößen, wobei es ihnen darauf ankam, diesen über den Moment weg in Furcht und Unruhe zu versetzen.

A*, B* C*, D* und E* C* fuhren am 25. September (richtig) 2020 nach ** und konnten H* I* bei seinem Verkaufsstand am Bahnhof gemeinsam mit seinem Bruder L* I* antreffen. Entsprechend dem Tatplan wollte man den Erstgenannten wegen der „Wegnahme“ der Geräte zur Rede stellen und durch eine Machtdemonstration klarlegen, dass Derartiges nicht geduldet wird. Dabei hatte A* eine nicht näher feststellbare, zum Abfeuern pyrotechnischer Geschoße dienende Waffe bei sich. Die aufgeheizte Stimmung führte zu Zurufen des B* C*, D* und E* C* wie „Schieß auf ihn“, „Bring ihn um“. A* zog die Waffe und trat unter den bestärkenden Zurufen der weiteren Angeklagten hervor, zielte auf H* I* und feuerte das pyrotechnische Geschoß etwa 20 bis 30 m entfernt in Richtung des Genannten ab. Dieser wurde am Oberschenkel getroffen und erlitt eine Wunde mit einer Größe von 1,5 x 2,1 cm, 7 mm Tiefe in die Unterhaut mit Verletzung der sensitiven Nerven an der vorderen Oberschenkelfläche. Er musste für die Dauer von sieben Wochen ein Ruheregime einhalten und seinen Gang einschränken und es waren in dieser Zeit insgesamt 14 ärztliche Besuche notwendig. Gerafft auf den 24StundenTag litt er an zumindest zehn Tagen leichten Schmerzen.

A* wollte beim Abfeuern des pyrotechnischen Geschoßes H* I* am Körper verletzen und er hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, diesen auch schwer am Körper zu verletzen. Die anderen Angeklagten wollten durch das Begleiten zum Tatort und ihre Zurufe den Erstgenannten psychisch im Tatentschluss bestärken und dadurch zur Tathandlung der schweren Körperverletzung beitragen, wobei sie es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass das Opfer schwer am Körper verletzt wird.

Am 22. November 2023 fuhr B* C* mit dem PKW seiner Frau zu einem Termin beim BFA in J*. Er nahm eine grundsätzlich im Auto liegende Tasche zum Transport seiner Papiere mit zur Sicherheitskontrolle, wo ein Springmesser unbekannter Marke mit einem braunen Griff sowie einer Klingenlänge von neun Zentimeter in der Tasche vorgefunden wurde. Für den Genannten bestand zu diesem Zeitpunkt ein seit 26. Mai 2021 vollstreckbares Waffenverbot der BH M*.

Er wusste um sein Waffenverbot und auch darum, dass seine Frau im Auto immer ein Springmesser in der dortigen Tasche aufbewahrte. Zum Zeitpunkt der Sicherheitskontrolle dachte er zwar nicht an das in der Tasche befindliche Messer, er hielt es jedoch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch das Fahren mit dem PKW am 22. November 2023 in J* mit der von seiner Gattin darin deponierten Waffe eine solche im Sinne einer Innehabung besessen zu haben, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.

Zu diesen Feststellungen gelangte der Erstrichter vor allem aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Zeugen H* I*, die sich mit den Aussagen von L* I* und N* teilweise in Einklang bringen ließen, in Zusammenhalt mit vorliegenden (Video-) Aufnahmen sowie ausgewerteten Chats und verwarf die Verantwortung der Angeklagten als bloße Schutzbehauptung. Die Folgen der Schussabgabe hätten sich aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten samt der durch Unterlagen und Lichtbildern dokumentierten Verletzungen ergeben. Die Schmerzperioden wären aus der allgemeinen Lebenserfahrung deduziert worden.

Konstatierungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite leitete er aus dem äußeren Geschehen und zum Besitz des Springmessers aus der diesbezüglichen tatsachengeständigen Verantwortung ab.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei A* erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, mildernd das Wohlverhalten seit der Tat und die überlange Verfahrensdauer (bewertet mit zwei abgezogenen Monaten), bei B* C* erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, mildernd den untergeordneten Tatbeitrag und die überlange Verfahrensdauer (Abzug von zwei Monaten), bei D* erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, mildernd das Wohlverhalten seit der Tat, den untergeordneten Tatbeitrag, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die überlange Verfahrensdauer (Abzug von zwei Monaten), und bei E* C* erschwerend keinen Umstand und mildernd das Wohlverhalten seit der Tat, den untergeordneten Tatbeitrag, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die überlange Verfahrensdauer (Abzug von zwei Monaten). Ausgehend davon hielt es die verhängten Freiheitsstrafen für ebenso schuldangemessen wie tätergerecht. Die Gewährung bedingter Nachsicht sah es bei D* und E* C* in Anbetracht bisherigen ordentlichen Lebenswandels und untergeordneten Tatbeitrags als hinreichend an. Bei B* C* wäre hingegen der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe mit Blick auf seine zwei einschlägigen Vorstrafen und Wirkungslosigkeit bisheriger Resozialisierungsmaßnahmen erforderlich, aber aufgrund des erstmals verspürten Haftübels und des langen Zurückliegens der Tathandlungen auch ausreichend gewesen. Aufgrund der Wirkungslosigkeit bedingter Strafnachsicht und bedingter Entlassung als auch des verspürten Haftübels und des ausgesprochen hohen Unwerts der Tat wäre hingegen mit der bloßen Androhung auch nur eines Teils der Freiheitsstrafe nicht die erforderliche abschreckende Wirkung bei A* zu erwarten gewesen.

Den Zuspruch an den Privatbeteiligten gründete das Tatgericht unter Anwendung des § 273 ZPO auf die festgestellten Verletzungsfolgen und damit augenscheinlich einhergehenden Beeinträchtigungen.

Aufgrund einer nicht einschlägigen Vorverurteilung bedurfte es nicht auch noch zusätzlich des Widerrufs bedingter Strafnachsicht, um den nun erstmals länger das Haftübel verspürenden Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Infolge neuerlicher Straffälligkeit innerhalb offener Probezeit wäre jedoch deren Verlängerung geboten gewesen.

Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche angemeldete (ON 117.1) und fristgerecht wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 4, Z 5 zweiter Fall StPO) und des Schuld und Strafausspruchs ausgeführte Berufung des A* (ON 127) sowie die wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe von B* C*, D* und E* C* innerhalb der Frist angemeldete (ON 119) und in den beiden letztgenannten Punkten rechtzeitig in einem Schriftsatz ausgeführten Berufungen der Genannten (ON 126).

Mit seiner Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) kritisiert A* die nicht vorgenommene Übersetzung seiner in der (ersten) Hauptverhandlung gemachten Aussage. Da diese Aussage jedoch nicht vor dem erkennenden Richter erfolgte (zum Grundsatz der Unmittelbarkeit vgl. Kirchbacher, StPO15 § 252 Rz 1; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 2, 7; Lendl WK-StPO § 258 Rz 3 ff) und auch keine entsprechende Antragstellung oder kein Widerspruch in der Hauptverhandlung erfolgt war (vgl. Ratz, WKStPO § 281 Rz 302, 309 f), fehlt es an der gesetzmäßigen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrunds.

Entgegen der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ließ das Erstgericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse nicht unberücksichtigt (vgl. RISJustiz RS0118316). Denn das Gericht hat weder den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern, noch sich mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen. Es hat die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern vor allem in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (RISJustiz RS0106642 [T5]).

Wenn der Berufungswerber die Nichtberücksichtigung eines Fotos aus dem Jahr 2020 durch den ein photogrammetisches Gutachten erstattenden Sachverständigen als auch den Widerspruch in den Aussagen des Zeugen H* I* kritisiert, ist er darauf zu verweisen, dass abgesehen vom Erfordernis der Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen und der Verpflichtung des Gerichts zur gedrängten Darstellung der Gründe bei der Ausführung der Mängelrüge zu beachten ist, dass die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind (§ 258 Abs 2 StPO), sodass die isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse nicht zielführend ist (RIS-Justiz RS0116504). Mit seinen weiteren Einwänden zur Aussage dieses Zeugen bekämpft der Berufungswerber bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung und bringt den Nichtigkeitsgrund daher nicht zur gesetzmäßigen Ausführung.

Die Schuldberufung verschlägt.

So gelingt es A* nicht, Bedenken an der Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung zum Schuldspruchfaktum B./II./ zu wecken. Das Erstgericht stellte insoweit den Geschehensablauf in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar und begründete, warum es aufgrund der für glaubwürdig erachteten Angaben des Opfers der leugnenden Verantwortung dieses Angeklagten keine Überzeugungskraft zumaß. Es tut dabei nichts zur Sache, wenn aus den vom Erstrichter aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind.

Insgesamt darf nicht übersehen werden, dass H* I* den unmittelbaren Täter bereits in seiner ersten Vernehmung vor der Kreispolizeidirektion ** am 26. September 2020 namentlich bezeichnete (ON 7.2, 14) und diese Belastung in weiteren Vernehmungen aufrecht hielt (ON 7.2, 20 ff). Auch in der durch einverständlichen Vortrag (vgl. ON 114.2, 11) verwertbaren Hauptverhandlung vom 23. Juni 2023 blieb er bei dieser Belastung (ON 37.1, 36, 37, 39, 41, 48, 49, 59), sodass sonstige Widersprüche in seinen Aussagen diesen Angeklagten geradezu nicht betreffen. Aber auch L* I* erkannte diesen Angeklagten sogleich (ON 7.2, 36 f) und er bestätigte seine Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung (ON 37.1, 64 ff).

Richtig ist, dass aus dem vorliegenden photogrammetischen Gutachten keine relevanten Schlüsse zu ziehen sind, wobei auf Basis dieser Expertise die Täterschaft des Berufungswerbers jedoch nicht ausgeschlossen werden kann. Weshalb aufgrund des („eindrucksvollen“) Fotos aus dem Jahr 2020 (ON 44.2, 1) eine Täterschaft des Genannten vor allem auch auf Basis des Fotos ON 99.2, 7 nicht angenommen werden können soll, kann dieser nicht schlüssig darstellen.

Dass L* I* gar keine Möglichkeit haben hätte können, auf den Schützen zu sehen, ist eine bloße Unterstellung des Berufungswerbers. Darüber hinaus ist es durchaus lebensnah, dass man trotz prekärer Lichtverhältnisse eine bekannte Person aufgrund der Statur und getätigter Äußerungen erkennt.

Dass er in einer Nachricht an K* keinen Täter benannte (vgl. ON 75.4, 27), kann nicht zum Nachteil des H* I* gewertet werden, weil eine solche Information auch nicht zwingend zu erwarten ist.

Entgegen dem weiteren Berufungsvorbringen sind die Depositionen dieses Angeklagten zufolge des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 23. Juni 2023 verständlich sowie nachvollziehbar und die Erforderlichkeit der Heranziehung eines Dolmetschers aufgrund mangelhafter Sprachkenntnisse nicht erkennbar, wobei das Bestreiten eines Bekanntschaftsverhältnisses trotz tatsächlichen Vorliegens von auch durch Lichtbildern dokumentierten Beweisergebnissen durchaus nachteilig gewürdigt werden darf. Dazu ist auch anzumerken, dass sich der Angeklagte auch in der Berufungsverhandlung nicht des beigezogenen Dolmetschers bediente.

Insgesamt gelingt es A* jedenfalls nicht, Bedenken gegen die aktenkonforme und realistische Beweiswürdigung des Erstgerichts und die auf dieser Basis getroffenen Feststellungen hervorzurufen, sodass auch die Schuldberufung erfolglos bleiben musste.

Teilweise berechtigt ist jedoch die Berufung wegen des Strafausspruchs.

Zunächst sind die vom Erstgericht ansonsten richtig und zutreffend gewichteten Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass erschwerend infolge Verwendung eines zum Abfeuern pyrotechnischer Geschosse dienenden Gegenstands auch die Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe ins Gewicht fällt (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB). Die Annahme dieses Erschwerungsgrunds verstößt auch bei gleichzeitiger Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 StGB nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung, weil Umstände, die nicht den Strafsatz (Subsumtion), sondern den Strafrahmen (Strafbefugnis) bestimmen, nach der von der überwiegenden jüngeren Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung zusätzlich als Strafzumessungsgrund in Anschlag gebracht werden dürfen (RIS-Justiz RS0130193; Ratz in WK StPO § 281 Rz 668/4).

Bei recht besehener Abwägung der zum Nachteil des Berufungswerbers korrigierten Strafzumessungslage erweist sich bei einem gemäß § 39a Abs 2 Z 3 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die trotz der einschlägigen Vorstrafenbelastung mit nicht einmal der Hälfte der angedrohten Höchststrafe ausgesprochene Unrechtsfolge als nicht überhöht und daher keiner Reduktion zugänglich.

Angesichts des zuletzt vor 14 Jahren einschlägig deliktischen Agierens und einem fünfjährigen Wohlverhalten seit Tatbegehung kommt auch dem Vollzug eines achtmonatigen Strafteils die erforderliche deliktsabhaltende Wirkung zu, sodass gemäß § 43a Abs 3 StGB ein sechzehnmonatiger Strafteil bedingt nachgesehen werden konnte. Allgemeinprohibitive Erwägungen stehen dieser Einschätzung ebensowenig entgegen.

Der unausgeführt gebliebenen Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche kommt wiederum keine Berechtigung zu, weil der Erstrichter anhand der von A* verursachten Verletzungen den Zuspruch an den Privatbeteiligten dem Grunde und der Höhe nach schlüssig zur Darstellung bringen konnte.

Die Berufung des Genannten war somit bloß teilweise erfolgreich.

In Ansehung der weiteren Angeklagten war auf deren Berufung wegen Nichtigkeit gemäß den §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil die Angeklagten weder bei der Anmeldung der Berufung noch in der Berufungsschrift ausdrücklich erklärten, durch welche Punkte des Erkenntnisses sie sich beschwert finden und welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen wollen. Dem angefochtenen Urteil haftet im Übrigen auch keine gemäß den §§ 290 Abs 1, 471, 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit an.

Der wegen des Ausspruchs über die Schuld ergriffenen Berufung dieser Angeklagten kann jedoch Berechtigung nicht abgesprochen werden, weisen sie doch im Ergebnis auf die mangelhafte und damit nicht überzeugende Begründung der Schuldspruchfakten B./I./ und B./III./ durch das Erstgericht hin.

Der Erstrichter ging zwar betreffend der Beteiligung an der Körperverletzung auch auf die allenfalls (vgl. hingegen 15 Os 4/18d) durch den gemäß § 252 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2a StPO einverständlich erfolgten Vortrag (vgl. ON 114.2, 11) in der formell nicht neu durchgeführten Hauptverhandlung vorgekommene Aussage des Zeugen L* I* ein (US 16), verschaffte sich jedoch keinerlei persönlichen Eindruck von diesem Zeugen. Dessen Aussage ist aber auch im Lichte ständiger Rechtsprechung von entscheidender Bedeutung, weil ein psychischer Tatbeitrag nämlich dann nicht anzunehmen ist, wenn der unmittelbare Täter den Tatentschluss bereits definitiv gefasst hat und daher einer Beratung, Belehrung oder Bestärkung nicht mehr bedarf (11 Os 47/94) und bleibt die nicht einmal als intellektuelle Förderung des unmittelbaren Täters aktuell gewordene „unbenützte oder unwirksame“ Unterstützung der Tat mangels Kausalität für deren Ausführung straflos (RISJustiz RS0089799 [T10]). Lediglich das Bestärken eines zur Begehung eines Verbrechens bereits entschlossenen Täters in seinem verbrecherischen Vorsatz stellt eine Art Hilfeleistung, nämlich eine intellektuelle Beihilfe dar (RISJustiz RS0089893). Der genannte Zeuge konnte jedoch keine Zuordnung treffen, wer was sagte und verneinte die Frage, ob von den fünf Personen jemand zu einer anderen der fünf Personen geschrien hätte, bring ihn um oder schieß auf ihn (ON 37.1, 65). Es fehlt auch an einer eingehenden Befassung mit der Aussage von N*, der nicht sagen hätte können, ob er gehört hätte, dass jemand geschrien hätte, bring ihn um oder schieß (ON 37.1, 79).

Zum Faktum B./I./ hätte es ebenso einer Auseinandersetzung mit der in gegenständlicher Hauptverhandlung abermals nur durch einverständlichen Vortrag vorgekommenen Aussage von N* bedurft, der Drohungen nicht bestätigen konnte (ON 37.1, 78).

K* konnte die Stimmen nicht eindeutig zuordnen (ON 37.1, 89), wobei dieser den verurteilten D* offenbar nicht erkannte. Zudem belastete H* I* D* in seiner ersten Vernehmung ebensowenig in Bezug auf die Drohung (ON 7.2, 19).

Da sich der Erstrichter somit keinen unmittelbaren Eindruck von allen Zeugen durch Vernehmung verschaffte und nicht auf alle Details der vorliegenden Beweisergebnisse einging, steht schon vor Anordnung einer öffentlichen Verhandlung über die Berufung fest, dass das Urteil in den Schuldspruchpunkten B./I./ und B./III./ aufzuheben und die Hauptverhandlung in erster Instanz insoweit zu wiederholen ist. Der C* B*, D* und E* C* insoweit vorgeworfene Sachverhalt wird durch nochmalige Vernehmung der genannten Zeugen oder allenfalls mit Einverständnis der Beteiligten Einbringen der Aussagen nach § 252 Abs 4 StPO oder § 252 Abs 2a StPO im Sinne obiger Erwägungen einer Klärung zu unterziehen sein.

Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe waren die Angeklagten auf die Kassation zu verweisen.

Der Berufung wegen des Schuldausspruchs kommt hinsichtlich des Schuldspruchfaktums D./ keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht gelangte zu den entsprechenden Urteilsfeststellungen insbesondere auch aufgrund der tatsachengeständigen Verantwortung des B* C* und legte lebensnah dar, aufgrund welcher Erwägungen es zur Überzeugung vom konstatierten objektiven Handlungsablauf sowie von der subjektiven Tatseite des diesem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens kam.

Zufolge Abänderung des Strafausspruchs war der gemäß § 494a Abs 1 StPO gefasste Beschluss aufzuheben und mit der neuen Straffestsetzung auch eine neue Entscheidung im Sinne des § 494a StPO zu treffen (RISJustiz RS0101886, RS0100194 [insbesondere T1], [T2], [T5], [T7]; Jerabek/Ropper, WKStPO § 498 Rz 8). Der Ausspruch über das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht war schon unter aktuell jedenfalls gebotener Probezeitverlängerung zufolge des Verbots der reformatio in peus aus dem angefochtenen Beschluss zu übernehmen.

Mit seiner Beschwerde war A* auf diese Entscheidung zu verweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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