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4R23/25v•OLG Wien 4R23/25v
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Frank Riel ua, Rechtsanwälte in Krems, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Peter Fasching, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.597 samt Nebengebühren und Feststellung (Streitwert EUR 5.000; Gesamtstreitwert: EUR 25.597) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30.12.2024, GZ: **18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.741,70 (darin EUR 456,95 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die C* GmbH veranstaltete im Juni 2023 das „D*“ in der ** Altstadt. Sie beauftragte den Beklagten als Inhaber der E* e.U. (FN ) mit dem Aufbau einer Bühne im Bereich einer Kreuzung in einer Fußgängerzone. Es steht nicht fest ob Absicherungsmaßnahmen im Zuge der Beauftragung ein Thema waren. Der Standort der Bühne sowie der zu verwendende Stromverteiler waren vorgegeben. Verlässliche Mitarbeiter des Beklagten verlegten vor Beginn der Veranstaltung eine Kabelbrücke, damit das Kabel, über welches die Bühne mit Strom versorgt wurde, nicht lose quer über die Straße liegt. Die Kabelbrücke der Marke „“ verlief zwischen der rechten Ecke der Pfarrkirche und der gegenüberliegenden Liegenschaft quer über die **. Sie war schwarz, an ihrer höchsten Stelle 5 cm hoch, im oberen Bereich leicht abgerundet und auf beiden Seiten abgeflacht. Die Mitarbeiter des Beklagten brachten auf der Kabelbrücke in Längsrichtung einen neongrünen Klebebandstreifen sowie weitere Markierungen mit neongrünem Klebeband an. Im Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin war die Farbe des Klebebandes nicht mehr grell, sondern bereits abgenutzt. Darüber hinaus wiesen keine weiteren Warnzeichen, wie etwa Hinweisschilder oder Warnleuchten, Fußgänger auf die Kabelbrücke hin. Sie war auch nicht beleuchtet. Der Beklagte setzt Kabelbrücken bei verschiedensten Veranstaltungen zur Sicherung von Stromkabeln ein, ohne dass ihm je ein dadurch verursachter Sturz bekannt geworden wäre. Grundsätzlich wäre statt des Einsatzes der Kabelbrücke eine Kabelverlegung in der Luft denkbar gewesen. Diese wäre jedoch mit erhöhtem Aufwand für die Mitarbeiter des Beklagten verbunden gewesen und im Hinblick auf das Anlegen einer Leiter an die alten Häuser problematisch.
Die Klägerin war am 1.6.2023 kurz vor 21 Uhr unabhängig vom „D*“ mit einer Freundin zwischen zwei Lokalen in der ** Altstadt unterwegs. Sie bemerkte die aufgrund der Veranstaltung aufgestellten Stände sowie die Bühne. Im Bereich um die Bühne und die Kabelbrücke herrschte dichter Fußgängerverkehr und es standen Personen im Bereich der Kabelbrücke. Die Klägerin stolperte über die Kabelbrücke, kam zu Sturz und erlitt dadurch einen Bruch des rechten Oberarmkopfes.
Die Klägerin begehrt EUR 20.597 an Schadenersatz (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Therapiekosten, Pflegekosten) sowie die Feststellung, dass der Beklagte für künftige Schäden aus dem Vorfall hafte. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor:
Im Bereich der Kabelbrücke habe zum Unfallzeitpunkt dichter Fußgängerverkehr geherrscht, sodass mangels Warnhinweisen die Kabelbrücke auch bei entsprechender Aufmerksamkeit nicht als Hindernis erkennbar gewesen sei. Der Magistrat der Stadt ** habe in einem Bescheid, mit dem die Veranstaltung bewilligt worden sei, eine Vielzahl von Sicherungsmaßnahmen auferlegt. Diese Verpflichtungen seien auch dem Werkvertrag zwischen der C* GmbH und dem Beklagten zugrunde gelegen. Die Beklagte hafte für die unzureichende Absicherung der Kabelbrücke bei starkem Personenverkehr an einer neuralgischen Stelle. Der Vertrag zwischen der C* GmbH und dem Beklagten entfalte Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Darüber hinaus werde das Klagebegehren auch auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützt.
Die Beklagte entgegnete zusammengefasst, die Klägerin habe einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch gegen die Veranstalterin des Festes, der eine Haftung des Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ausschließe. Den Beklagten träfen auch keine Verkehrssicherungspflichten, weil die Schaffung der Gefahrenquelle durch den Veranstalter erfolgt sei. Da der Beklagte die Kabelbrücke nicht selbst verlegt habe, scheide ein deliktischer Anspruch gegen ihn selbst aus. Außerdem habe der Beklagte sämtliche Sorgfaltspflichten eingehalten. Der von der Klägerin angesprochene Bescheid sei gegenüber der C* GmbH ergangen und nicht Gegenstand des Werkvertrags mit dem Beklagten geworden. Die Kabelbrücke sei für den durchschnittlich sorgsamen Fußgänger deutlich erkennbar gewesen. Von der Klägerin und anderen Veranstaltungsteilnehmern wäre zu erwarten, dass sie dem vor ihnen liegenden Wegbereich die nötige Aufmerksamkeit widmen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den S 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen und folgerte rechtlich, eine Haftung des Beklagten komme einerseits aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht, wobei im Vertrag der C* GmbH mit dem Beklagten keine konkreten Absicherungsmaßnahmen vereinbart worden seien und die notwendige Absicherung (nur) eine vertragliche Nebenpflicht des Beklagten darstelle. Andererseits könnte der Beklagte aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten deliktisch haften. Tatsächlich hätten jedoch der Beklagte bzw dessen Mitarbeiter alle zumutbaren Vorkehrungen zur Sicherung der Kabelverlegung getroffen. Sie hätten zur Sicherung der Stromkabel eine handelsübliche Kabelbrücke verwendet und einen Klebebandstreifen angebracht, wobei eine gewisse Abnutzung unvermeidlich gewesen sei. Der Ort der Verlegung sei durch die Standorte des Verteilerkastens und der Bühne vorgegeben gewesen. Die Kabelbrücke habe gerade der Sicherung sonst loser Stromkabel gedient. Eine Pflicht darüber hinaus auch die Kabelbrücke gesondert zu kennzeichnen, würde die Verkehrssicherungspflicht überspannen. Die Kabelbrücke sei für die Klägerin erkennbar gewesen und hätte ihr bei entsprechender Sorgfalt auffallen müssen. Gerade im Nahebereich von Ständen, einer Bühne und dichtem Fußgängerverkehr sei mit Hindernissen zu rechnen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Stehen Anfechtungserklärung, Berufungsgründe und Berufungsantrag nicht in Einklang, so genügt es, wenn der Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennen lässt, was der Berufungswerber erreichen will (vgl 4 Ob 172/22f mwN). Für die Bestimmbarkeit des Berufungsantrags ist der gesamte Berufungsschriftsatz maßgeblich (RS0042142 [T3]).
Wenngleich der Berufungsantrag missverständlich formuliert ist, ist aufgrund des gesamten Inhalts des Rechtsmittels, das sich auf den gemeinsamen Anspruchsgrund bezieht, davon auszugehen, dass die Abweisung sowohl des Zahlungs als auch des Feststellungsbegehrens bekämpft und der Zuspruch beider Klagebegehren angestrebt wird.
2. Die Beweisrüge bekämpft folgende Feststellung des Erstgerichts:
„Vor dem Sturz bemerkte die Klägerin die Kabelbrücke nicht. Die Klägerin schaute nach vorne zu den Personen in ihrer Umgebung, sie achtete nicht auf den Bereich vor ihren Füßen. Sofern man seinen Blick auf den Weg richtete, wäre die Kabelbrücke so rechtzeitig zu erkennen gewesen, sodass ein Sturz verhindert werden hätte können.“ (UA, S 3),
und begehrt nachstehende Ersatzfeststellung:
„Vor dem Sturz bemerkte die Klägerin die Kabelbrücke nicht. Im Bereich der Kabelbrücke sind viele Menschen gestanden. Vor lauter Füßen hat man die Kabelbrücke gar nicht gesehen.“ (Berufung, S 2)
Die Argumentation der Berufung stützt sich auf die Aussage des Klägerin, wonach sie die Kabelbrücke „vor lauter Menschen“ bzw „vor lauter Füßen“ nicht gesehen habe. Allerdings vernachlässigt sie dabei die vom Erstgericht verwertete, weitere Aussage der Klägerin, wonach sie nach vorne und nicht auf den Boden geschaut habe. Daraus konnte zulässig abgeleitet werden, dass die Klägerin die Kabelbrücke deswegen nicht gesehen hat, weil sie eben gar nicht auf den Boden geschaut hat. Zutreffend verweist das Erstgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Aussage der Begleiterin der Klägerin, die selbst angab, die Kabelbrücke (wenn auch „im letzten Moment“) gesehen zu haben. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der Kabelbrücke an diesem Tag auch zum Unfallzeitpunkt unstrittig eine sehr große Anzahl von Fußgängern unterwegs war, die nicht zu Sturz kamen. Das spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung ebenfalls dafür, dass die Kabelbrücke grundsätzlich bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennbar war.
Das Berufungsgericht hat im Zuge der Beweisrüge zu prüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 ZPO Rz 6). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, reicht nicht um die Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen erfolgreich zu bekämpfen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny3 § 272 ZPO Rz 4f, 11).
Nach diesen Grundsätzen sind die Berufungsausführungen nicht geeignet, ein Abgehen von den nachvollziehbar begründeten Feststellungen des Erstgerichts zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Im Rahmen der Beweisrüge releviert die Berufung auch, das Erstgericht habe keine Feststellung darüber getroffen, dass zumindest eine weitere Person im Bereich der Kabelbrücke gestolpert sei. Damit wird inhaltlich ein sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Die Frage, ob auch eine andere Person im Bereich der Kabelbrücke fast zu Sturz kam, betrifft jedoch keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil sie nicht Teil des rechtserzeugenden Sachverhalts, sondern allenfalls ein Indiz für dessen Vorliegen sein kann. Insbesondere im Hinblick auf die ausdrückliche Feststellung des Erstgerichts, dass die Kabelbrücke, sofern man seinen Blick auf den Weg richtete, erkennbar war, kommt der begehrten zusätzlichen Feststellung, dass eine weitere Person fast zur Sturz gekommen wäre, keine Bedeutung zu.
Es liegt daher kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
Entgegen den beweiswürdigenden Erwägungen der Berufung kann aus einem weiteren „BeinaheSturz“ auch nicht abgeleitet werden, dass die Kabelbrücke so angelegt war, dass weitere Personen gestolpert wären. Schließlich könnte auch dieser eine weitere Sturz mangelhafter Aufmerksamkeit und nicht der Anlage der Kabelbrücke geschuldet gewesen sein. Auf die Erwägung, dass offenkundig eine sehr große Anzahl von Fußgängern im Bereich der Kabelbrücke nicht zu Sturz kam, wurde bereits hingewiesen. Die Ausführungen könne daher, auch wenn sie als Teil der Beweisrüge verstanden würden, nicht überzeugen.
4. In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Berufungswerberin gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dem Beklagten sei kein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen. Tatsächlich sei es dem Beklagten zumutbar gewesen, weitere Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, wie das Aufstellen weiterer Hinweisschilder oder die Führung des Stromkabels in der Luft, zu treffen. Er habe damit rechnen müssen, dass dichter Fußgängerverkehr herrschen werde und die Passanten nicht ständig auf den Boden vor ihren Füßen schauen würden.
4.1. Klarzustellen ist zunächst, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht auf einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter stützen kann.
Bei einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter werden die Schutz und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis auf Dritte erstreckt (Kodek in Kletečka/Schauer, ABGBON1.04 § 1295 Rz 53). Begünstigte Personen sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Schutz und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis bestehen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Vertragspartners angehören (RS0037785 [T5], RS0017195 [T6], RS0020769 [T1]).
Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen zu werden (RS0022814 [T2]). Der Schuldner muss seine Risken übersehen können (1 Ob 2317/96h). Von der Vertragsnähe eines Dritten kann man daher nur sprechen, wenn der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung käme; ein zufälliger Leistungskontakt genügt nicht (vgl RS0106915). Nicht erfasst sind etwa Personen, mit denen der Werkbesteller rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt (vgl RS0021681).
Hier besteht nach diesen Grundsätzen keine ausreichende Nähe der Klägerin zur Erfüllung des zwischen der C* GmbH und dem Beklagten abgeschlossenen Werkvertrags. Weder sollte die Klägerin durch die Hauptleistung, nämlich die Errichtung der Bühne begünstigt werden, noch war ihr Kontakt damit für den Beklagten vorhersehbar. Da die Klägerin das von der C* GmbH organisierte D* nicht besuchte, bestand auch keine erkennbares Interesse oder eine rechtliche Verpflichtung des Veranstalters zur Fürsorge gegenüber der Klägerin. Tatsächlich handelt es sich bei der Klägerin um eine Passantin, die im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt rein zufällig mit der Leistung des Beklagten in Kontakt kam. Schließlich würde die gegenteilige Ansicht dazu führen, dass ein Werkunternehmer, dessen Werk öffentlich zugänglich ist, gegenüber dem gesamten Öffentlichkeit, die mit seinem Werk in Berührung kommt, vertraglich haften würde.
4.2. Eine deliktische Haftung des Beklagten findet weder in § 1319 ABGB noch in § 1319a ABGB eine Grundlage.
Die von § 1319 ABGB verwendeten Begriffe „Gebäude“ und „Werk“ werden zwar in weitem Sinne verstanden. Darunter fallen künstliche Aufbauten und Bodenvertiefungen oder sonstige willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleiben. Nach der Rechtsprechung (6 Ob 80/02m) kann dazu etwa ein Schlauch zählen (vgl Danzl/Karner in KBB7 § 1319 ABGB Rz 1). Voraussetzung der Haftung nach § 1319 ABGB wäre aber jedenfalls, dass der Einsturz des Werkes oder die Ablösung von Teilen desselben, also die Schadensursache, die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist (WeixelbraunMohr in Kletečka/Schauer, ABGBON1.08 § 1319 Rz 9).
Eine mangelhafte Beschaffenheit der Kabelbrücke steht hier aber nicht im Raum. Vielmehr geht das Vorbringen der Klägerin dahin, dass keine ausreichende Absicherungsmaßnahmen ergriffen worden wären, um Stürze über die Kabelbrücke zu verhindern.
Eine Haftung des Beklagten nach § 1319a ABGB scheitert schon daran, dass er unstrittig nicht Halter des Weges im Sinn dieser Bestimmung ist (vgl dazu RS0030011).
4.3. Als mögliche Haftungsgrundlage verbleibt daher ein Verstoß gegen die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten bzw das Ingerenzprinzip (vgl Kodek in Kletečka/Schauer, ABGBON1.04 § 1294 Rz 31). Wer eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (vgl RS0022778, RS0023719). Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht (RS0023251 [T1]).
Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RS0110202). Für das Ausmaß der Sicherungspflicht ist entscheidend, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestand (RS0023902). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (= ohne genauere Betrachtung) erkennbar ist (RS0114360).
4.4. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss daher von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen. Andernfalls kann die Rechtsrüge nicht berücksichtigt werden (RS0043603; RS0042359; RS0041585 [T2]; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 16).
Die Berufung weicht in ihrer Rechtsrüge insofern von den Feststellungen des Erstgerichts ab, als sie mehrfach offenbar davon ausgeht, der Beklagte habe die „Stolperfalle Kabel“ nicht erkannt, über die „bloße Verlegung des Kabels“ hinaus keine Maßnahmen ergriffen oder bloß „auf einem schwarzen Kabel“ Klebestreifen angebracht. Damit übergeht die Berufung den Umstand, dass der Beklagte gerade zur Absicherung gegen Gefahren, die von einem lose verlegten Stromkabel ausgehen, eine Kabelbrücke verwendet hat. Ebenso entfernt sich die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie meint, dass die Klägerin „vor lauter Füßen“ nicht auf den Boden vor ihr habe schauen können und die Gefahr keinesfalls „leicht“ erkennbar gewesen sei.
4.5. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden (vgl RS0023487). Es sind nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen (RS0023950 [T13]). Voraussetzung für die Verpflichtung zum Tätigwerden in der Verkehrslage ist, dass dem Betroffenen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt überhaupt erkennbar ist, dass er eine Gefahrenquelle geschaffen hat (RS0023231).
Zunächst ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten keineswegs vorzuwerfen ist, keine Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Stromkabels ergriffen zu haben. Vielmehr ist zu beurteilen, ob ihm erkennbar war, dass die verwendete Kabelbrücke samt darauf angebrachtem Neonklebeband keine ausreichende Sicherung vor Stürzen sein könnte. Nach den Feststellungen verwendete der Beklagte bei diversen Veranstaltungen stets derartige Kabelbrücken und es waren ihm keine Stürze bekannt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist zudem von jedem Fußgänger zu verlangen, vor die Füße zu schauen, der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen (vgl RS0027447, RS0023787 [T3]; RS0023704). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof eine 5 bis 6 cm hohe Asphaltbeule mit einem Durchmesser von etwa 15 cm (10 Ob 50/04g), einen etwa kniehohen Poller in der Innenstadt (7 Ob 179/19b), eine 10 cm hohe Stufe in der Mitte eines Geschäfts die durch verschieden verlegte Fliesen gekennzeichnet war (9 Ob 404/97w) oder 4,5 cm über den angrenzenden Asphaltboden herausragenden Betonschwelle(n) (3 Ob 77/20z) als nicht haftungsbegründend beurteilt.
Konkret war die Kabelbrücke an ihrer höchsten Stelle 5 cm hoch. Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine stufenförmige oder kantige Erhebung, sondern die Kabelbrücke war sowohl im oberen Bereich abgerundet, als auch auf beiden Seiten abgeflacht. Durch diese Form wird die Gefahr eines „Einhakens“ bzw „Hängenbleibens“ und des dadurch verursachten Stolperns verringert. Auch für den Beklagten musste eine derartige Gefährdung daher weniger naheliegend sein. Die wiederholten Hinweise der Berufung auf den dichten Personenverkehr und das unvermutete Hindernis ändern nichts daran, dass die Kabelbrücke nach den eindeutigen Feststellungen des Erstgerichts rechtzeitig zu erkennen war, sofern man seinen Blick auf den Weg richtete. Die Anforderung „vor die Füße zu schauen“ und der Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden, bezieht sich nicht nur auf gut einzusehende Verkehrsflächen bei Glatteis und Nässe, sondern gilt etwa auch in Kaufhäusern, wo die Aufmerksamkeit durch Warenangebot abgelenkt sein kann (vgl RS0023787). Zutreffend hat bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, dass im Nahebereich von Ständen und der Bühne mit Hindernissen zu rechnen ist (vgl auch OLG Naumburg, ** vom 17.11.2011, wonach die oberirdische Verlegung von Leitungen zu einem Verkaufsstand über Gehwege von Besuchern eines Marktes hinzunehmen ist).
Insgesamt ist daher das Ergebnis des Erstgerichts, dass dem Beklagten kein schuldhafter Verstoß gegen seine Verkehrssicherungspflichten anzulasten ist, zu bestätigen.
5. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der unbedenklichen Bewertung der Klägerin.
Eine wesentlichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beurteilen, weil die Entscheidung wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls geprägt ist und sich an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientieren konnte.
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