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4R203/24p•LG für Zivilrechtssachen Graz 4R203/24p
4R203/24pOutro Tribunal24 de jun. de 2025
Rückstandsauweis, Gemeindeabgabe, zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Eigentümeridentität, Exekutionstitel, Inhaltserfordernis, Rechtsnachfolge, Einantwortung, bedingte Erbantrittserklärung, Haftung, Nachweis, Vorbringen, Verbesserung
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Mag. Graßler (Vorsitz), Dr.in Moser und Mag. Schögler in der Exekutionssache der betreibenden Partei A* B*, straße , C B, vertreten durch Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, wider die verpflichtete Partei D-E, geboren am , F Straße G, C* B*, wegen EUR 1.595,01 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 28.10.2024, ** - 2, in nicht öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird in Ansehung der Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Exekution durch bücherliche Einverleibung des zwangsweisen Pfandrechts zugunsten der betriebenen Forderung auf der Liegenschaft EZ H* KG I* bestätigt; im Übrigen wird er aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Rekurses sind weitere Kosten des Bewilligungsverfahrens. Die Entscheidung darüber bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit im Wege des ERV eingebrachten Schriftsatz vom 14.10.2024 beantragte die Betreibende, ihr aufgrund ihrer vollstreckbaren Rückstandsausweise vom 19.3.2024, GZ 001002393973, und vom 10.7.2024, GZ 001004236818, zur Hereinbringung von Kapitalforderungen von EUR 1.330,08 (darin enthalten eine Nebenforderung von EUR 25,32) sowie von EUR 293,25 (darin enthalten eine Nebenforderung von EUR 3,00) die Fahrnisexekution und die Forderungsexekution nach § 295 EO als Exekutionspaket nach § 19 EO, die Exekution durch Pfändung und Verwertung des „Erbanspruches“ der Verpflichteten in der Verlassenschaftssache nach ihrer am 20.8.2023 verstorbenen Mutter J* E*, geboren am K*, sowie die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der Liegenschaft EZ H* KG I* wider die Verpflichtete zu bewilligen.
Die Betreibende legte die Exekutionstitel als PDF-Anhang zum Antrag vor. Aus jenen ergibt sich, dass Abgabenschuldnerin J* E*, geboren am K*, F* Straße G*, C* B*, ist und die Verlassenschaft nach ihr als Gesamtschuldnerin zur ungeteilten Hand für die Abgabenschuld haftet. Die Rückstandsausweise umfassen folgende, im Einzelnen nach Abgabenart und Periode aufgeschlüsselten Abgaben: Kanalgebühr, Personentarif Müll, Wasser Akonto, Zählergebühr, Abfall, Biotonne, Wasserverbrauchsgebühr, Grundsteuer B sowie Mahngebühr und Säumniszuschlag. Sie enthalten die Unterschrift des Bürgermeisters und das Amtssiegel der Betreibenden sowie den Vermerk, dass der Rückstand vollstreckbar ist. Weiters legte die Betreibende als PDF-Anhang zum Antrag einen mit der Bestätigung seiner Rechtskraft versehenen Einantwortungsbeschluss des Erstgerichts vom 19.3.2024, ** - 23, vor, aus dem hervorgeht, dass die Verlassenschaft nach der am 20.8.2023 verstorbenen J* E*, geboren am K*, zuletzt wohnhaft gewesen in F* Straße G*, C* B*, der Verpflichteten mit der Rechtswohltat des Inventars aufgrund des Gesetzes und ihrer abgegebenen bedingten Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet wurde sowie dass aufgrund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung in der EZ H* KG I* das Eigentumsrecht für die Verpflichtete einzuverleiben ist.
Am 14.10.2024 war als Eigentümerin dieser Liegenschaft J* E*, geboren am K*, im Grundbuch einverleibt (§ 55a EO).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Exekutionsantrag zur Gänze ab und ordnete die Anmerkung der Abweisung im Grundbuch der Liegenschaft EZ H* KG I* an. Es begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Exekutionstitel nach dem Tod der Erblasserin erlassen worden seien, aber auf diese lauteten, sodass diese mangels möglicher rechtsgültiger Zustellung an die Verstorbene von jener auch nicht hätten bekämpft werden können; ein rechtsgültiger Exekutionstitel liege somit nicht vor, eine Rechtsnachfolge auf die Verpflichtete sei nicht eingetreten. Die Betreibende habe auch den Betrag der Aktiven der Verlassenschaft nach J* E* weder behauptet noch bescheinigt.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Betreibenden mit einem Abänderungsantrag. Das Erstgericht habe übersehen, dass die Rückstandsausweise die Haftung der der Verpflichteten eingeantworteten Verlassenschaft nach J* E* für die betriebenen Forderungen anordneten.
Der Rekurs ist zulässig (§ 65 Abs 2 EO); er ist – im Sinne eines in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags – auch teilweise berechtigt.
Voranzustellen ist, dass das Rechtsmittelgericht, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen hat (RS0043352).
1. 1 Im Exekutionsverfahren wegen zwangsweiser Pfandrechtsbegründung gilt der Grundsatz, dass nur Verpflichteter sein kann, wer im Grundbuch als Liegenschaftseigentümer eingetragen ist (RS0002517). Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution ist gemäß § 88 Abs 2 EO idF vor GREx (= § 89 Abs 2 EO idF GREx) iVm § 21 GBG, dass der Verpflichtete im Grundbuch als Eigentümer einverleibt oder zumindest vorgemerkt ist. Der Exekutionsantrag ist daher abzuweisen, wenn die Liegenschaft Teil eines Nachlasses ist und der Nachlass dem Verpflichteten zwar bereits eingeantwortet wurde, er aber noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (Angst in Angst/Oberhammer, EO3 § 87 Rz 9/2 mN).
1. 2 Das Erstgericht hat den Exekutionsantrag in Ansehung der beantragten zwangsweisen Pfandrechtsbegründung somit – im Ergebnis – zutreffend abgewiesen. Der angefochtene Beschluss war daher insoweit zu bestätigen und dem Rekurs in diesem Umfang nicht Folge zu geben.
2. 1 Der Betreibende hat im Falle einer (Gesamt-)Rechtsnachfolge nach dem Titelschuldner durch Einantwortung nicht die Höhe der Aktiven des Verlassenschaftsverfahrens zu behaupten und bescheinigen, um gegen den bedingt erbantrittserklärten Erben Exekution führen zu können, sondern obliegt es dem bedingt erbantrittserklärten Erben, die Unzulänglichkeit des Nachlasses einzuwenden (RS0013013, RS0000915, RS0001192).
2. 2 Die mangelnde Behauptung und Bescheinigung der Nachlassaktiven durch die Betreibende vermag somit entgegen der Ansicht des Erstgerichts die Abweisung des Exekutionsantrags nicht zu begründen.
3. Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist im – hier anzuwendenden – ordentlichen Bewilligungsverfahren der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vorbringen des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 3 Rz 19 mN). Die Exekution darf nach § 7 Abs 1 EO nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
4. 1 Hier sind Rückstandsausweise der Betreibenden Exekutionstitel (§ 1 Z 13 EO). Rückstandsausweise sind als Exekutionstitel unter anderem auch dadurch gekennzeichnet, dass sie „vollstreckbar“ sind, ohne dass sie vorher dem Verpflichteten zugestellt worden sein müssten. Rückstandsausweise sind ihrem Wesen nach nämlich Auszüge aus den Büchern des betreibenden Gläubigers über Forderungen, die ihm gegen den Verpflichteten zustehen, also öffentliche Urkunden über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten des Schuldners, denen vom Gesetz Exekutionskraft zuerkannt wird. Sie sind weder das Ergebnis eines rechtsförmlichen Verfahrens noch ist der Verpflichtete sonst in ihre Entstehung eingebunden. Sie werden dem Verpflichteten auch nicht vor Einleitung der Exekution – etwa in Form der Zustellung – zur Kenntnis gebracht. Da Rückstandsausweise somit nicht an den Verpflichteten gerichtet sind, enthalten sie auch keinen Leistungsbefehl, sie sind vielmehr bloß feststellenden Inhalts (4 R 246/09i, 4 R 204/97t des Rekurssenats; vgl auch 3 Ob 78/24b mN).
4. 2 Der Ansicht des Erstgerichts, die Rückstandsausweise seien mangels (möglicher) Zustellung an die Verstorbene (als Rechtsvorgängerin der Verpflichteten) keine rechtsgültigen Exekutionstitel, kann somit ebenfalls nicht beigetreten werden.
5. Das Gericht hat bei Rückstandsausweisen zu prüfen, ob der betreibende Gläubiger zur Ausstellung eines Rückstandsausweises für die betriebene Forderung berechtigt ist und ob der Rückstandausweis neben den allgemeinen Anforderungen an einen Exekutionstitel (§ 7 Abs 1 EO) auch den nach der für diesen Rückstandsausweis in Betracht kommenden Norm vorgeschriebenen Inhalt hat. Die Berechtigung, Rückstandsausweise für bestimmte Forderungen zu erlassen, muss dem betreibenden Gläubiger ausdrücklich im Gesetz eingeräumt sein. Auch der erforderliche Inhalt des Rückstandsausweises ergibt sich aus dem jeweils in Betracht kommenden Gesetz (Jakusch aaO § 1 Rz 78 f; 3 Ob 78/24b, 3 Ob 23/15a, 3 Ob 212/03b, 3 Ob 255/01y).
5.1. 1 Nach § 229 BAO, die gemäß § 323a Abs 1 Z 1 BAO seit 1.1.2010 auch für Landes- und Gemeindeabgaben gilt, sind als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten Rückstandsausweise auszustellen, die Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk enthalten müssen, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).
5.1. 2 Diesen Erfordernissen entsprechen die vorgelegten Rückstandsausweise. In diesen ist auch festgehalten, dass neben J* E* die Verlassenschaft nach ihr Gesamtschuldnerin der Abgabenforderungen ist und zur ungeteilten Hand für diese haftet. In Verbindung mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss (§ 9 EO) wird demnach die Verpflichtete an sich zutreffend als (Gesamt-)Rechtsnachfolgerin für die betriebenen Forderungen in Anspruch genommen.
5.2. 1 Die BAO regelt in §§ 217, 217a den Säumniszuschlag und in § 227a die Mahngebühr.
5.2. 2 Nach § 16 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FAG 2024 ist die Grundsteuer eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
5.2.3. 1 Nach § 36 Abs 1 WRG 1959 kann zur Wahrung der Interessen des gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens ein Anschlusszwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte, wobei die näheren Bestimmungen der Landesgesetzgebung überlassen bleiben. Wasserversorgungsanlagen werden im Allgemeinen in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung geführt. Dies trifft auf eine Gemeindewasserleitungsanlage zu, wenn die von der Gemeinde erlassene Wasserleitungsordnung mit Bescheid durchsetzbaren Anschlusszwang sowie Vorschreibung von Gebühren vorsieht und Verstöße als Verwaltungsübertretung ahndet. Das Gesetz muss die Befugnis der Gemeinde zur hoheitlichen Entgeltvorschreibung deutlich erkennbar einräumen (RS0050072, insb [T4]).
5.2.3. 2 Das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, LGBl Nr. 42/1971, derzeit idF LGBl Nr. 61/2024, normiert als Ausführungsbestimmung zu § 36 Abs 1 WRG 1959 neben der Ermächtigung zur Einhebung einer Anschlussgebühr (§ 5 Abs 1 leg cit) die Ermächtigung der Gemeinden zur Ausschreibung der Anschluss-, Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühren (§§ 5 Abs 7, 6 und 9 leg cit) durch Erlassung von Wasserleitungsordnungen.
5.2.3. 3 Die Betreibende hat gemäß § 6 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 eine derartige Wassergebührenordnung erlassen, die in ihrem § 2 eine Wasserzählergebühr und in ihrem § 7 eine Wasserverbrauchsgebühr sowie in § 8 Abs 2 vierteljährlich fällige vorläufige Abgabenteilzahlungen (Akonto) festlegt.
5.2. 4 Nach § 8 Abs 5 F-VG 1948 kann die Landesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben.
5.2.4. 1 § 13 Abs 1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004, derzeit idF LGBl. Nr. 61/2024, ermächtigt die Gemeinden, für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfuhr und der Behandlung der Siedlungsabfälle Gebühren einzuheben. Die Betreibende hat auf dieser Grundlage eine Abfuhrordnung erlassen, die in ihren §§ 14 ff eine sich aus einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr und einer variablen Gebühr zusammensetzenden Benützungsgebühr normiert. Grundlage für die Berechnung der Grundgebühr ist die Anzahl der gemäß den melderechtlichen Bestimmungen auf einer Liegenschaft gemeldeten Personen (§ 15 Abs 2 der Abfuhrordnung) sowie eine variable Gebühr auf Basis des beigestellten Behältervolumens (§ 16 der Abfuhrordnung, in dem auch für biogene Siedlungsabfälle eine eigene Behältergebühr vorgesehen ist).
5.2.4. 2 § 7 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71/1955, derzeit idF LGBl. Nr. 61/2024, normiert, dass in jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage vom Gemeinderat eine Kanalabgabenordnung zu beschließen ist, die die Erhebung der Kanalisationsbeiträge und der Kanalbenützungsgebühren sowie des Einheitssatzes dazu, die Grundlagen für dessen Festsetzung und die Zahlungstermine regelt. Die Betreibende hat eine Kanalabgabenordnung erlassen und darin unter anderem Kanalbenützungsgebühren festgelegt (§§ 4 f).
5. 3 Hinsichtlich sämtlicher in den die Exekutionstitel bildenden Rückstandsausweisen enthaltenen Abgaben liegen daher die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen vor. In ihnen sind die Abgabenschuldner, der Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und die Vollstreckbarkeitsklausel enthalten, die Rückstandsausweise sind somit Exekutionstitel im Sinne des § 229 BAO iVm § 1 Z 13 EO. Sie stellen in Verbindung mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss des Erstgerichts vom 19.3.2024 somit grundsätzlich taugliche Exekutionstitel für eine Exekutionsführung gegen die Verpflichtete dar.
6. Die in Ansehung der beantragten Exekution vom Erstgericht gehegten Bedenken gegen deren Bewilligung werden vom Rekurssenat daher nicht geteilt. Dennoch kommt dem Rekurs in Ansehung der beantragten Exekutionsmittel auf das bewegliche Vermögen nicht im Sinne seines auf Abänderung in Antragsstattgebung gerichteten Primärantrags Berechtigung zu.
6. 1 Der betreibende Gläubiger, der seinen Exekutionsantrag auf einen eingetretenen Rechtsübergang stützt, muss dies im Exekutionsantrag vorbringen. Einer ausdrücklichen Berufung auf die zum Beweis vorzulegende Urkunde bedarf es im Exekutionsantrag zwar nicht, doch bildet das Fehlen der Urkunde nur dann einen Grund zu einem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag, wenn sich der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag auf die Existenz einer solchen Urkunde beruft (SZ 20/86; JBl 1978, 492; vgl auch Jakusch aaO § 9 Rz 14 und § 54 Rz 58). Fehlt ein entsprechendes Vorbringen im Exekutionsantrag, hat der betreibende Gläubiger aber eine Urkunde vorgelegt, aus der sich der für die Berechtigung des Exekutionsbegehrens erforderliche Rechtsübergang ergibt, so wird daraus in der Regel für das Gericht die Absicht des betreibenden Gläubigers erkennbar sein, sich auf einen solchen Rechtsübergang zu berufen. Es wird daher das Fehlen des entsprechenden Vorbringens iSd § 54 Abs 3 EO zum Anlass eines Verbesserungsauftrages zu nehmen haben (Jakusch aaO § 9 Rz 14).
6.2. 1 Wie schon ausgeführt, ist der von der Betreibenden gestellte Exekutionsantrag wegen der Exekutionsführung auch auf das unbewegliche Vermögen im ordentlichen Bewilligungsverfahren zu erledigen, sodass § 54 EO zur Anwendung gelangt. Nach Abs 3 dieser Bestimmung sind dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen. Der Exekutionstitel ist dabei – im allgemeinen – in Urschrift (Original) vorzulegen, die Vorlage bloß einer Ablichtung, auch wenn sie beglaubigt wäre, reicht nicht aus (Jakusch aaO § 54 Rz 51; RS0000176). Gleiches gilt für den hier nach § 9 EO zur konkreten Exekutionsführung erforderlichen Einantwortungsbeschluss (Jakusch aaO § 9 Rz 16). An dieser Formvorschrift hat auch die verpflichtende Einbringung von (ua) Exekutionsanträgen im Wege des ERV durch die ERV 2021 (§ 1 Abs 1 und Abs 3 Z 3) nichts geändert, Sonderbestimmungen für die Urkundenvorlage im Original bestehen nur für das Grundbuch- und Firmenbuchverfahren (§ 13 ERV 2021).
6.2. 2 Handelt es sich bei der vorzulegenden Urkunde um die Ausfertigung einer gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Entscheidung, muss diese den Vorschriften entsprechen, die die Verfahrensordnung, die im Einzelfall anzuwenden ist, für solche Ausfertigungen vorsieht. Entscheidungsausfertigungen, die (als PDF-Datei) dem Adressaten elektronisch übermittelt worden sind, können – dem Zweck des ERV entsprechend – mit Exekutionsantrag wieder als PDF-Datei (rück)übermittelt werden. Wo jedoch ein postalisch übermitteltes Papier-Original existiert, kann dessen Vorlage nicht durch eine PDF-Datei ersetzt werden (vgl 4 R 90/24w des Rekursgerichts; Jakusch aaO § 54b EO Rz 19/1; RWZ0000139).
6.2. 3 Wurde daher der Exekutionstitel dem betreibenden Gläubiger gemäß § 89a Abs 2 GOG im elektronischen Weg zugestellt, so ist ein Ausdruck dieses Exekutionstitels, der vom Empfänger hergestellt wurde, als Ausfertigung iSd § 54 Abs 3 EO anzusehen (Jakusch aaO § 54 Rz 51/1). Bei Zustellung der Ausfertigung im Wege des ERV hat die Übermittlungsstelle den Zeitpunkt, zu dem die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich der empfangenden Person gelangt ist, zu protokollieren (§ 2 Abs 7 ERV 2021). Wird also ein Exekutionstitel vorgelegt, der den darauf angebrachten Vermerk nach § 2 Abs 7 ERV 2021 enthält, liegt unzweifelhaft der davon hergestellte Ausdruck und somit eine Ausfertigung iSd § 54 Abs 3 EO vor (vgl 4 R 90/24w des Rekurssenats).
6.3. 1 Ein Vorbringen, wonach die Verpflichtete als Gesamtrechtsnachfolgerin der Verstorbenen nach § 9 EO für die betriebene Forderung haftet, hat die Betreibende im Exekutionsantrag nicht erstattet. Nachdem sie aber den Einantwortungsbeschluss vorgelegt hat, ist ihre Absicht erkennbar, sich auf einen solchen Rechtsübergang zu berufen. Insoweit liegt ein verbesserbarer Inhaltsmangel des Exekutionsantrags vor, zumal eine einem Verbesserungsverfahren entgegen stehende unzulässige Rangverschiebung hier zufolge Abweisung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht mehr droht (vgl dazu Jakusch aaO § 54 Rz 5).
6.3. 2 Nachdem die Betreibende die ihr nach § 54 Abs 3 letzter Satz EO offen stehende Möglichkeit, den Inhalt des Exekutionstitels in den Exekutionsantrag aufzunehmen, nicht in Anspruch genommen hat, hatte sie das Original der Exekutionstitel (Rückstandsausweise) vorzulegen. Insoweit liegt ein verbesserbarer Formmangel vor.
6.3. 3 Der Einantwortungsbeschluss enthält keinen Vermerk nach § 2 Abs 7 ERV 2021, er wurde seinem äußeren Erscheinungsbild nach – es handelt sich augenscheinlich um einen Scan – nicht im Wege des ERV zugestellt. Somit war auch der Einantwortungsbeschluss im Original vorzulegen und liegt insoweit ebenfalls ein verbesserbarer Formmangel vor.
6. 4 Gemäß § 54a Abs 1 EO ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn dem Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlt oder ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen sind. Der bekämpfte Beschluss war somit in Ansehung der beantragten Exekutionsmittel auf das bewegliche Vermögen aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht der Betreibenden eine angemessene Frist zur Erstattung des erforderlichen Vorbringens zur Rechtsnachfolge sowie die Vorlage der Originale der Exekutionstitel und des Einantwortungsbeschlusses aufzutragen haben. Nach Ablauf dieser Frist wird von ihm neuerlich darüber zu entscheiden sein, ob der Betreibenden die Exekution im verbleibenden Umfang zu bewilligen ist; in diesem Falle ist die Entscheidung über die Antragskosten zu ergänzen.
7. Wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, so bilden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens weitere Verfahrenskosten (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 52 ZPO Rz 6).
8. Die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof war in Ansehung der aufhebenden Entscheidung nicht auszusprechen (§ 527 Abs 2 ZPO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO und § 78 Abs 1 EO); in Ansehung der bestätigenden Entscheidung ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO jedenfalls unzulässig.
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