OLG Wien 19Bs152/25d

19Bs152/25dTribunal de Recurso20 de jun. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

OLG Wien 19Bs152/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00152.25D.0620.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Mai 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 30 Monaten, und zwar zunächst die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2024, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie die vom Landesgericht Eisenstadt vom 14. August 2024, AZ **, wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 20. März 2025 vor, zwei Drittel der Strafzeit wird der Strafgefangene am 20. August 2025 verbüßt haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die begehrte (ON 2.1; ON 7) bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Gründen ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung durch das Vollzugsgericht angemeldete (ON 7), unausgeführt gelassene Beschwerde der Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Jänner 2025, AZ 19 Bs 23/25h (siehe ON 3.12 im Akt ** des Landesgerichts St. Pölten) verwiesen werden, an welcher sich - sieht man vom zwischenzeitig eingetretenen weiteren Zeitablauf ab - nichts positiv geändert hat. Im Gegenteil mussten über den Strafgefangenen zwischenzeitig zwei Ordnungsstrafen verhängt werden, (ON 2.3,3), was dokumentiert, dass er offenbar völlig unbelehrbar nicht einmal im geschützten Vollzugsbereich willens ist, sich normgerecht zu verhalten.

Eine bedingte Entlassung kommt daher aufgrund des asozialen Charakters des Beschwerdeführers keinesfalls in Betracht.

Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.