OLG Innsbruck 6Bs106/25a

6Bs106/25aTribunal de Recurso18 de jun. de 2025

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OLG Innsbruck 6Bs106/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00106.25A.0618.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 09.10.2024, GZ **-21, nach der am 18.06.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Fuchs BA, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, der Privatbeteiligtenvertreterin RA Mag. Praxmarer und des Verteidigers RA Dr. Exner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird t e i l w e i s e Folge gegeben und über A* unter Ausscheidung des § 37 Abs 1 StGB sowie in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 300 (dreihundert) Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten verhängt.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bleibt unberührt.

Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe wird t e i l w e i s e dahingehend Folge gegeben, dass die Rechtsfolge des Ausschlusses von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs 1 GewO 1994 gemäß §§ 44 Abs 2, 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren b e d i n g t n a c h g e s e h e n wird.

Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird n i c h t Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen freisprechenden Teil enthält, wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (1.), des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (2.), der Vergehen der schweren Körperverletzung nach (richtig:) § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 StGB (3.) und des Verbrechens der Verleumdung nach §§ 15, 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (4.) schuldig erkannt.

A* wurde hiefür nach § 302 Abs 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 600 Tagessätzen à EUR 10,--, im Uneinbringlichkeitsfall 300 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft auf die Strafe angerechnet.

Zudem wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von jeweils EUR 100,-- an die Privatbeteiligten BI B* und GI C* binnen 14 Tagen verpflichtet.

Nach dem Schuldspruch hat A* am 05.03.2024 in ** die Polizeibeamten BI B* und GI C*

Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 01.04.2025, 14 Os 128/24s4, zurückgewiesen und die Strafsache zur Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagte beantragt in seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 25), die Geldstrafe herabzusetzen bzw ¾ davon bedingt nachzusehen und die Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 23) zielt auf die schuld- und tatangemessene Erhöhung der Strafe unter Ausscheidung des § 37 Abs 1 StGB, allenfalls in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB, ab.

In seiner Gegenausführung (ON 27) beantragt der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben. Die Privatbeteiligten sprechen sich in ihrer Gegenausführung (ON 28) gegen einen Rechtsmittelerfolg des Angeklagten aus.

Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme die Berufung des Angeklagten für nicht berechtigt, wohl aber jene der Staatsanwaltschaft.

Den Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt jeweils teilweise Berechtigung zu.

Bei der Strafzumessung hat der Schöffensenat die Unbescholtenheit des Angeklagten, die teilweise Beschränkung auf den Versuch, die verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit und eine teilweise, wenngleich nur geringfügige, geständige Verantwortung mildernd gewertet. Erschwerend sei das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen und der Umstand, dass zwei Polizeibeamte verletzt worden seien.

Diese Strafzumessungsgründe bedürfen einer Korrektur.

Zumal zwei Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB verwirklicht wurden, wirkt sich erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit drei Vergehen aus. Hingegen hat der Umstand, dass von der Körperverletzung zwei Beamte betroffen wurden, zu entfallen.

Zusätzlich erschwerend wirkt sich die Begehung des Verbrechens der Verleumdung während anhängigen Strafverfahrens aus. Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist zudem die Opfermehrheit beim Vergehen der Nötigung aggravierend zu werten.

Ein reumütiges Geständnis liegt auch nicht in geringfügiger Weise vor. Der Angeklagte, der alle Tatvorwürfe leugnete, gestand zwar zu, dass er einen Polizeibeamten zu beißen versucht habe, begründete dies aber damit, dass er selbst fast ohnmächtig geworden wäre (ON 11 AS 3 und 4).

Die vom Schöffensenat angenommene verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit durch Alkoholkonsum bezieht sich auf die Fakten 1 bis 3 des Schuldspruches.

Die Berufungsausführungen des Angeklagten zur Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Polizeibeamten richten sich gegen den rechtskräftigen Schuldspruch. Es liegt auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB nicht vor, zumal das Erstgericht eindeutig feststellte, dass der Angeklagte entgegen seiner Verantwortung die Beamten als Polizeibeamte erkannt hat und sein Verhalten gegenüber den zivilen Polizeibeamten nicht Gegenstand des Urteilsspruches ist (vgl auch 14 Os 128/24s-4 S. 5 oben).

Der Strafrahmen des § 302 Abs 1 StGB reicht von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Tatgeschehen zu 2. nicht dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, sondern jenem der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu subsumieren ist (14 Os 128/24s, 14 Os 99/24a; RIS-Justiz RS0109970), sowie unter Bedachtnahme auf die korrigierten Strafzumessungsgründe und die Grundsätze der allgemeinen Strafbemessung nach § 32 StGB ist die vom Erstgericht verhängte Sanktion, die 10 Monaten Freiheitsstrafe entspricht, schuld- und tatangemessen.

Der Anwendung des § 37 Abs 1 StGB wie auch einer gänzlich bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB stehen aufgrund des Zusammentreffens von zwei Verbrechen mit drei Vergehen sowie einer Tatbegehung während anhängigen Verfahrens spezialpräventive Erwägungen entgegen.

Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten ist jedoch der Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht erforderlich, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodass in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB anstelle der Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen erkannt werden und der Rest der Freiheitsstrafe von 5 Monaten gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden kann. Damit wird die Strafe auch generalpräventiven Erwägungen gerecht.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle des BMJ als Orientierungshilfe.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher teilweise berechtigt.

Die Verurteilung des selbstständig als Kfz-Händler tätigen Angeklagten zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen hat zur Folge, dass er nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist. Beim Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs 1 GewO 1994 handelt es sich um eine Rechtsfolge, die nach § 44 Abs 2 StGB bedingt nachgesehen werden kann (17 Os 10/16y). Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 43 StGB zu lesen, sodass eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge nicht in jedem Fall, sondern unter den Präventionsvoraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0119774).

Da die vorliegenden Taten des Angeklagten nicht mit der Ausübung seines Gewerbes im direkten Zusammenhang stehen und der bedingten Nachsicht dieser Rechtsfolge keine spezial- oder generalpräventiven Erwägungen entgegenstehen, sind diese Voraussetzungen gegeben. Die Rechtsfolge des Ausschlusses von der Ausübung eines Gewerbes konnte somit gemäß §§ 44 Abs 2, 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (siehe dazu: Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 44 Rz 6) bedingt nachgesehen werden.

Insoweit war somit auch der Berufung des Angeklagten teilweise Folge zu geben.

Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche ist dagegen nicht berechtigt.

Der Zuspruch von jeweils EUR 100,-- an die Polizeibeamten stützt sich auf die von diesen erlittenen Verletzungen, die durch Verletzungsatteste (ON 2.9 und 2.10) objektiviert sind. Ein Zuspruch in dieser Höhe ist auch unabhängig von einer Diensttauglichkeit der beiden Beamten und der Dauer der erlittenen Verletzungen jedenfalls gerechtfertigt.

Es war sohin den Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe jeweils teilweise Folge zu geben, der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche war dagegen nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

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