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3R41/25s•OLG Innsbruck 3R41/25s
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, gegen die beklagten Parteien 1. A* D*, und 2. E* D*, beide vertreten durch Mag. Gerhard Mader, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Feststellung (Interesse EUR 35.000,--), über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 3.683,34) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 23.4.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 18.519,95 (darin enthalten EUR 2.338,66 USt und EUR 4.488,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 221,42 (darin EUR 36,90 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahren zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 2.4.2025 zog der Kläger die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Klage unter Anspruchsverzicht zurück. Mit dem am 7.4.2025 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragten die Beklagten unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses die Bestimmung ihrer Kosten mit EUR 19.574,90. In seiner über gerichtlichen Auftrag hiezu erstatteten Äußerung sprach sich der Kläger ua gegen die Entlohnung der Schriftsätze vom 6.8.2024 und vom 2.4.2025 aus.
Mit dem angefochtenen Kostenbestimmungsbeschluss verpflichtete das Erstgericht den Kläger zum Kostenersatz im Betrag von EUR 19.483,43 an die Beklagten.
Mit dem vorliegenden Kostenrekurs begehrt der Kläger die Reduktion seiner Kostenersatzpflicht auf EUR 15.800,09.
Die Beklagten beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. Zur Klarstellung ist vorab festzuhalten, dass es im Fall einer Kostenbestimmung nach Klagsrücknahme gemäß § 237 Abs 3 ZPO keiner Kosteneinwendungen iSd § 54 Abs 1a ZPO bedarf. Vielmehr sind die verzeichneten Kosten amtswegig zu prüfen und die Kostenentscheidung ist ohne Einschränkungen anfechtbar (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.122). Ein Eingehen auf den Inhalt der vom Kläger vor der Kostenbestimmung erstatteten Äußerung erübrigt sich daher.
2.1. Der Rekurs wendet sich zunächst gegen die Entlohnung des Schriftsatzes vom 6.8.2024 (ON 13) nach TP 3A RATG. Der Schriftsatz sei zwar vom Erstgericht aufgetragen worden, allerdings handle es sich dabei lediglich um eine kurze und damit nur nach TP 1 RATG zu entlohnende Äußerung. Im Übrigen sei der Schriftsatz außerhalb der in der Tagsatzung vom 17.7.2024 eingeräumten 14-tägigen Äußerungsfrist eingebracht worden.
2.2. Richtig ist zwar, dass der bemängelte Schriftsatz, was die Äußerung betreffend die angedachte Einigung auf eine außergerichtliche Gutachterbestellung betrifft, jedenfalls nicht die Qualität eines nach TP 3A RATG zu entlohnenden Schriftsatzes hat und er zudem erst nach Ablauf der in der Tagsatzung vom 17.7.2024 dafür festgelegten Frist eingebracht wurde. Der Rekurswerber übersieht aber, dass der Schriftsatz nicht nur diese Äußerung enthält, sondern die Beklagten damit auch weiteres inhaltliches Bestreitungsvorbringen erstatteten und Urkunden vorlegten. Im Hinblick auf die anschließende Einholung des Sachverständigengutachtens vor der Durchführung einer weiteren Tagsatzung war der Schriftsatz auch zweckentsprechend, weil die Beklagten dort für die vom Sachverständigen vorzunehmende Liegenschaftsbewertung durchaus relevante Aspekte darlegten (zB Zufahrtsproblematik). Die Beklagten führten bereits im bemängelten Schriftsatz an, diese Informationen erst „zwischenzeitlich“ erlangt zu haben. In der Erläuterung ihres Kostenbestimmungsantrags bekräftigen sie, dass ihnen diese Informationen bis zu der dem Schriftsatz vorausgegangenen ersten Tagsatzung am 17.7.2024 nicht bekannt waren. Der Schriftsatz war damit insgesamt zweckentsprechend und notwendig, allerdings nicht aufgetragen, zumal sich die von den Parteien als gerichtlicher Auftrag interpretierte Passage im Verhandlungsprotokoll nur auf die Mitteilung zur außergerichtlichen Sachverständigenbestellung, nicht aber auf die Erstattung weiteren Vorbringens bezieht.
Nach Ablauf der Frist gemäß § 257 Abs 3 ZPO bzw erst nach der vorbereitenden Tagsatzung eingebrachte, nicht aufgetragene Schriftsätze sind nicht nach TP 3A RATG, sondern nur nach TP 2 RATG zu honorieren (8 Ob 118/18a; 4 Ob 147/10m; RISJustiz RW0000666; Obermaier, Kostenhandbuch4 3.59 mwN). Insofern ist der Rekurs in diesem Punkt teilweise berechtigt, weil das Erstgericht den Schriftsatz nach TP 3A entlohnte.
2.3. Für den Schriftsatz vom 6.8.2024 gebührt daher anstelle des verzeichneten und vom Erstgericht zuerkannten Betrags von netto EUR 1.616,96 ein Betrag von netto EUR 821,--. Der Kostenzuspruch vermindert sich daher um brutto EUR 955,15.
3.1. Im Weiteren richtet sich der Rekurs gegen die Entlohnung des Gutachtenserörterungsantrags vom 2.4.2025 (ON 37). Es komme nicht darauf an, dass dieser Antrag noch vor der Klagsrücknahme eingebracht worden sei, sondern einzig darauf, ob der Antrag zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Der im Gutachten ausgewiesene Verkehrswert habe zwingend den Prozesserfolg der Beklagten aufgrund deren erfolgreichen Einwands der Verkürzung über die Hälfte zur Folge gehabt. Da das Gutachten damit ohne jeglichen Zweifel zu Gunsten der Beklagten ausgefallen sei, habe für diese keine Notwendigkeit einer Gutachtenserörterung bestanden.
3.2. Dass der Erörterungsantrag zwar am selben Tag, aber vor der schriftlichen Klagszurücknahme bei Gericht einlangte, gesteht der Kläger selbst zu. Dieser Aspekt steht einer Entlohnung daher nicht entgegen. Auch dass Gutachtenserörterungsanträge wie der vorliegende, denen ein entsprechender gerichtlicher Auftrag vorausging und die konkrete Fragen an den Sachverständigen enthalten, grundsätzlich nach TP 3A RATG zu entlohnen sind, wird vom Rekurs nicht in Zweifel gezogen (RIS-Justiz RS0126467; RI0100090; RI0100056).
Es trifft zwar zu, dass der Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens den Prozessstandpunkt der Beklagten betreffend die eingewendete Verkürzung über die Hälfte stützte. Im Hinblick auf den zum Zeitpunkt der Einbringung des Schriftsatzes nach wie vor aufrechten gegenteiligen Prozessstandpunkt des Klägers, bewirkt dies jedoch nicht die (kostenrechtliche) Unzulässigkeit des Schriftsatzes, war damals doch noch nicht bekannt, welche Einwände der Kläger seinerseits gegen das Gutachten ins Treffen führen wird. Damit stand es den Beklagten zum damaligen Zeitpunkt – auch zur Hintanhaltung allfälliger Säumnisfolgen – aber frei, ihre Bedenken gegen das Gutachten vorzutragen und konkrete Fragen an den Sachverständigen zu formulieren. Der Schriftsatz war daher zweckentsprechend und notwendig, weshalb die vom Erstgericht vorgenommene Honorierung nicht zu beanstanden ist. In diesem Punkt ist der Rekurs nicht berechtigt.
4. Das Erstgericht reduzierte die vom Kläger verzeichneten Kosten bereits von EUR 19.574,90 auf EUR 19.352,59. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen ist eine weitere Kürzung um EUR 955,15 vorzunehmen, sodass sich für das erstinstanzliche Verfahren bis zur Zurückziehung der Klage eine Kostenersatzpflicht von EUR 18.397,44 ergibt. Dazu kommen die gesondert verzeichneten Kosten des Kostenbestimmungsantrags.
5. Dem Rekurswerber ist beizupflichten, dass der Kostenbestimmungsantrag vom 7.4.2025 auf Basis des zugesprochenen Betrags nach TP 1 RATG zu honorieren ist (Obermaier aaO Rz 1.126), was vom Erstgericht auch beachtet wurde. Nachdem der Kläger mit dem vorliegenden Rekurs eine Reduktion seiner Kostenersatzpflicht auf EUR 18.397,44 erreichen konnte, ist dieser Betrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Kosten für den Kostenbestimmungsantrag belaufen sich daher auf brutto EUR 122,51, statt wie vom Erstgericht zuerkannt brutto EUR 130,84, was einer weiteren Reduktion von EUR 8,33 entspricht.
6. Unter Berücksichtigung obiger Ausführung reduziert sich der erstinstanzliche Kostenzuspruch damit um insgesamt EUR 963,48 auf den im Spruch ausgewiesenen Betrag.
7. Im zweiseitigen Kostenrekursverfahren richtet sich die Ersatzpflicht nach den §§ 40, 41 Abs 1, 43 ZPO. Es ist die bei zweiseitigen Rechtsmitteln gebotene Quotenkompensation vorzunehmen (RIS-Justiz RW0000364; Obermaier aaO Rz 1.95 mwN). Der Kläger obsiegt im Rekursverfahren ausgehend von seinem mit EUR 3.683,34 bezifferten Rekursinteresse mit nur rund ¼. Er muss den Beklagten daher die Hälfte der tarifgemäß verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung ersetzen. Das entspricht EUR 221,42.
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