OLG Innsbruck 6Bs83/25v

6Bs83/25vTribunal de Recurso17 de jun. de 2025

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OLG Innsbruck 6Bs83/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00083.25V.0617.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweite Alternative, 15, 288 Abs 1 und 4 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.2.2025, GZ **-18, gemäß § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 470 Z 3 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil betreffend A* B* als nichtig a u f g e h o b e n und in diesem Umfang die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck z u r ü c k g e w i e s e n .

Mit seiner übrigen Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unangefochten in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche seiner Tochter C* B* enthält, wurde der am ** geborene A* B* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweite Alternative (zu ergänzen: 15 Abs 1), 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt und hiefür „nach § 288 Abs 1 und 4 StGB“ unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 40,--, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Nach dem Schuldspruch hat A* B* am 6.10.2024 in ** versucht, D* E* dazu zu bestimmen, als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem er ihm gegenüber äußerte: „Sag für C* aus. Sag, du bist in einem KFZ hinter dem Unfallauto mitgefahren und du hast den Unfall nicht gesehen“, wobei es beim Versuch blieb, weil D* E* wahrheitsgemäß aussagte.

Zum Schuldspruch traf der Erstrichter nachstehende entscheidungswesentliche Feststellungen:

A* B*, der Vater der Erstangeklagten, der von dem Unfall [seiner Tochter] wusste, begab sich zur Familie E* und sprach dort mit D* E* wegen des Unfalles. D* E* hatte jedoch seiner Mutter von dem Unfall noch nichts erzählt und befand sich die Mutter in unmittelbarer Nähe der beiden sprechenden Personen, konnte jedoch den Gesprächsinhalt nicht mitbekommen. Der Angeklagte sagte in weiterer Folge, nachdem er D* E* gefragt hatte, ob er beim Unfall dabei gewesen sei, „sag für C* aus, sag, du bist in einem KFZ hinter dem Unfallauto mitgefahren und da hast du den Unfall nicht gesehen“. Daraufhin antwortete der Zeuge D* E* „ja, passt, ja, passt“. In weiterer Folge fragte die Mutter des D* E*, F* E*, ihren Sohn, was gesprochen worden war und sagte der Sohn zur Mutter, dass man über den Matura Ball gesprochen habe, zumal D* E* der Mutter von dem Unfall noch nichts erzählen wollte. In weiterer Folge vor der Vernehmung vor der Polizei, erzählte D* E* jedoch auch seiner Mutter vom tatsächlichen Ansinnen des Angeklagten A* B*. A* B* wusste, dass D* E* als Zeuge in einem Strafverfahren gegen seine Tochter aussagen würde und wusste er auch, dass D* E* zu wahrheitsgemäßen Angaben als Zeuge verpflichtet war. Indem er D* E* aufforderte, auszusagen, dass er in einem KFZ hinter dem Unfallauto mitgefahren sei und aussagen sollte, dass er den Unfall nicht gesehen habe, wusste er, dass er D* E* diesbezüglich zu einer Falschaussage bewegen wollte, weil er wusste, dass D* E* den Unfall gesehen hatte und im Unfallauto mitgefahren war. Er hielt es sohin zumindest ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, dass D* E* über sein Ansinnen wahrheitswidrige Angaben vor der Polizei machen könnte, was er letztlich aber nicht getan hat und wollte der Angeklagte seine Tochter durch diese Handlungsweise begünstigen. Der Angeklagte wusste naturgemäß auch, dass Zeugen bei ihren Einvernahmen zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sind, das war ihm aber zumindest egal.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Erstgericht aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:

Aus dem ganzen Verhalten der Angeklagten [C* B*] ist ersichtlich, dass diese einerseits, als sie beim Gespräch mit der Polizei über den Notfallknopf einen Unfall verneinte, als auch ihren Ex-Freund anrief, damit dieser sie abholt, als auch mit dem Fahrzeug weiterfahren wollte, den Unfall vertuschen wollte und geht der Richter davon aus, dass auch ihr Vater A* B* durch sein Ansinnen gegenüber D* E* die Angeklagte begünstigen wollte und D* E* zu einer Falschaussage bewegen wollte. Der Angeklagte wusste naturgemäß aufgrund der Äußerung des D* E*, dass er im Auto war. Zudem ist auch davon auszugehen, dass seine Tochter ihm erzählt hat, dass D* E* im Fahrzeug saß und im Fahrzeug mitfuhr und auch den Unfall mitbekommen haben muss und stellt naturgemäß das Ansinnen an D* E*, dass dieser aussagen solle, dass er in einem Fahrzeug hinter dem Unfallauto mitgefahren sei und den Unfall nicht gesehen hätte, eine falsche Aussage dar. Dem Angeklagten muss bei lebensnaher Betrachtung auch unterstellt werden, dass er wusste, dass Zeugen vor der Polizei in einem Strafverfahren wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen haben und wusste er naturgemäß auch, dass seine Tochter aufgrund dieses Unfalles ein Strafverfahren haben würde. Indem er D* E* dessen ungeachtet aber zu einer Falschaussage bestimmen wollte, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass dieser als Zeuge bei der Polizei, falls er seinem Ansinnen folgen würde, wahrheitswidrige Angaben machen würde. Ansonsten hätte er dieses Ansinnen nicht an D* E* herantragen müssen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 16) und durch den Verteidiger fristgerecht schriftlich ausgeführte (ON 19) Berufung des A* B* wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe, welche primär in den Antrag mündet, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Geltend gemacht werden die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall und Z 10a StPO.

Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme die Ansicht, der auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Berufung wegen Nichtigkeit werde Folge zu geben sein, was zur Aufhebung des den Berufungswerber betreffenden Schuld- und folglich auch des Strafausspruchs führen müsse.

Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zu äußern, machte der Berufungswerber keinen Gebrauch.

Bereits die Mängelrüge erweist sich als berechtigt. Der Angeklagte A* B* stellte die ihm zur Last gelegte Aufforderung des D* E* zur falschen Beweisaussage in Abrede, wird diesbezüglich jedoch durch die Aussagen des Zeugen D* E* und dessen ebenfalls als Zeugin vernommene Mutter F* E* belastet (ON 17, AS 7 ff). Die erstgerichtliche Beweiswürdigung lässt nicht erkennen, weshalb den Feststellungen die Aussagen der beiden Zeugen und nicht die leugnende Verantwortung des Angeklagten zu Grunde gelegt wurden. Die Kurzbegründung im Protokoll der Hauptverhandlung (ON 17, 27: „Die glaubwürdigen Angaben des Belastungszeugen D* E* und dessen Mutter.“) vermag den Kriterien des § 270 Abs 2 Z 5 StPO genügende Entscheidungsgründe in der Urteilsausfertigung nicht zu ersetzen.

Indem sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mit der diesen Zeugenaussagen widerstreitenden Verantwortung des Angeklagten nicht auseinandersetzen, sind sie unvollständig im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO, weil sie bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lassen (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 421).

In Stattgebung der Mängelrüge des Angeklagten A* B* war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft das ihn betreffende Urteil aufzuheben und in diesem Umfang die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zurückzuweisen.

Anzumerken bleibt, worauf die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ebenso zutreffend hinwies, dass der weiters geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10a StPO dem Ersturteil nicht anhaftet, weil neben der fehlenden Schuldeinsicht und Bereitschaft, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (RIS-Justiz RS0116299), vorliegend auch generalpräventive Erwägungen einer Diversion entgegenstehen.

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