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21Bs201/25z•OLG Wien 21Bs201/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Fortführung des Verfahrens aufgetragen.
Begründung
Mit Strafantrag vom 22. Mai 2025 legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch unter anderem dem am ** in ** geborenen serbischen Staatsangehörigen B* zur Last, er habe
(…)
von einem unbekannten Ort aus und A* in C* dadurch, dass sie ihre Kontoverbindung, auf welche das Tatopfer D* das herausgelockte Geld überwiesen habe, zur Verfügung stellten, zur Ausführung folgender strafbarer Handlung, begangen von einer abgesondert verfolgten unbekannten Täterschaft, beigetragen, die am 26. März 2025 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die D* mit der wahrheitswidrigen Behauptung, es seien verdächtige Transaktionen auf ihrem bei der E* e. Gen. gehaltenen Konto ** im Gange, welche durch einen Aktivierungscode von ihr bereinigt werden könnte, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich einen Betrag in Höhe von insgesamt
a) 9.178,59 Euro auf das von B* gehaltene Konto ** und
b) 7.209,40 Euro auf das von A* gehaltene Konto **
zu überweisen, verleitet, welche D* im genannten Betrag, somit in einem 5.000,- Euro übersteigenden Betrag, an ihrem Vermögen geschädigt hat.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin beim Landesgericht für Strafsachen Wien den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Verstoß gegen Art 6 EMRK vorliege, weil B* der gegen ihn bestehende Tatverdacht niemals zur Kenntnis gebracht und ihm auch keine Gelegenheit geboten worden sei, sich dazu zu äußern.
Zudem wies die Einzelrichterin darauf hin, dass eine teilweise Zurückweisung eines Strafantrages aus dem Grunde des § 458 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO unzulässig sei, weshalb eine Zurückweisung des gesamten Strafantrags, auch gegen den Angeklagten A*, erfolgt sei.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 13.4) kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall des § 212 Z 3 StPO zurückzuweisen. Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO kommt zum Tragen, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 14). Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, muss ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legen und die Ermittlungen müssen auch sonst soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (aaO Rz 16).
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist ein wesentlicher Teilaspekt des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK). Der Beschuldigte soll nicht nur Objekt der gerichtlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (Kirchbacher, StPO15 § 6 Rz 1/1). Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt jedoch nur dann vor, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird, er also vernommen werden will, seine Anhörung aber verweigert wird. Leistet der Beschuldigte hingegen einer Vorladung zur Einvernahme nicht Folge, dann wurde ihm sein Recht auf billiges Gehör nicht genommen, sondern dann hat er selbst es abgelehnt, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu verantworten (vgl RIS-Justiz RS0108342). Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird somit schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, beispielsweise durch nachweisliche Zustellung der Ladung zu einer (auch polizeilichen) Beschuldigteneinvernahme oder durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und die Anweisung, sich mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung zu setzen, die Möglichkeit gegeben wurde, seinen Standpunkt darzulegen. Im Übrigen sieht § 164 StPO eine zwingende Einvernahme des Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren nicht vor.
Gegenständlich beruht der Strafantrag auf den Angaben des Tatopfers D* (ON 2.3), den Ergebnissen der Kontoöffnungen der Beschuldigten B* und A* sowie der Dokumentation der Geldflüsse.
Aus dem Amtsvermerk des LKA - ** vom 14. Mai 2025 (ON 8.3) geht hervor, dass B* am 23. April 2025 zur Vernehmung für den 5. Mai 2025 durch nachweisliche Hinterlegung der Ladung am 28. April 2025 an der Meldeadresse in F*, bei der es sich um ein Postfach beim Verein Neustart und nicht um eine Wohnadresse handelt, geladen wurde. Der Beschuldigte B* erschien nicht zum Termin am 5. Mai 2025 und die zuletzt bekannte Telefonnummer ist nicht mehr aktiv.
Nach Zurückweisung des Strafantrages erschien der Angeklagte jedoch aufgrund der hinterlegten Verständigung am 29. Mai 2025 beim Landeskriminalamt C* und wurde als Beschuldigter zum Anklagevorwurf einvernommen (ON 13.8).
Der Einzelrichterin ist beizupflichten, dass weitere Erhebungen zur Ortsanwesenheit des B* nicht unternommen worden sind. Ebenso wird der Ansicht der Erstrichterin im bekämpften Beschluss im Bezug auf die Wahrung der aus Art 6 EMRK resultierenden Beschuldigtenrechte und der Pflicht zur umfassenden Information des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren zugestimmt.
Eine Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs liegt aber in Hinblick auf die nunmehr am 29. Mai 2025 nachgeholte Beschuldigtenvernehmung – mangels Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren [§ 89 Abs 2b zweiter Satz StPO] - nicht (mehr) vor, zumal die Ladung zur Vernehmung offenbar wirksam an der Postabgabestelle beim Verein Neustart in F*, zugestellt wurde und diese weiterhin aufrecht ist.
Die Zurückweisung des Strafantrages durch das Erstgericht erweist sich als nicht (mehr) berechtigt. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Strafverfahrens aufzutragen.
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