OLG Wien 19Bs146/25x

19Bs146/25xTribunal de Recurso17 de jun. de 2025

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OLG Wien 19Bs146/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00146.25X.0617.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. April 2025, GZ **-53, nichtöffentlich den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen, eine Rechtsmittelbelehrung beinhaltenden (§ 86 Abs 1 StPO) Beschluss (ON 53) setzte das Erstgericht das gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (siehe dazu ON 24 S 4) geführte Strafverfahren gemäß §§ 199, 205 Abs 2 Z 2 StPO fort.

Eine per E-Mail übermittelte Beschwerde des Angeklagten (ON 54) wies das Oberlandesgericht Wien am 26. Mai 2025 als unzulässig zurück (ON 56.1).

Nunmehr bringt A* am 2. Juni 2025 erneut eine Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss im Wege des ERV ein (ON 57), welche sich aber als verspätet erweist.

Denn der Beschluss wurde dem Angeklagten am 18. April 2025 durch Hinterlegung zugestellt (§ 17 Abs 3 dritter Satz ZustG; vgl den Zustellnachweis zu ON 1.16), sodass die 14-tägige Beschwerdefrist (§ 88 Abs 1 StPO) am 2. Mai 2025, 24.00 Uhr ablief (§ 84 Abs 1 StPO).

Die nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist, sohin verspätet eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.

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