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8Bs164/25s•OLG Graz 8Bs164/25s
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ B* der Staatsanwaltschaft Leoben, über die Beschwerde des Fortführungswerbers C* gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 7. Mai 2025, AZ 30 Bl 34/24w, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Drei-Richter-Senats beim Landesgericht Leoben wurde der Antrag des C* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens AZ B* der Staatsanwaltschaft Leoben abgewiesen (I.) und dem Fortführungswerber die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen (II.).
Im Zweifel auch gegen die Kostenentscheidung richtet sich die vom Fortführungswerber dagegen erhobene Beschwerde, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO ist demjenigen, dessen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zurück- oder abgewiesen wird, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Die diesbezügliche Entscheidung des Landesgerichts entspricht somit dem Gesetz und ist daher nicht zu beanstanden.
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