OLG Wien 23Bs162/25d

23Bs162/25dTribunal de Recurso13 de jun. de 2025

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OLG Wien 23Bs162/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00162.25D.0613.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. Mai 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Begründung

Der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt ** eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 4. April 2023, AZ **, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Vergehens des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf ein Urteil eines Bezirksgerichts) verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten mit errechnetem Strafende am 5. März 2026. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber, WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 5. Juli 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG sind seit 25. Jänner 2025 erfüllt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG (ON 3) mangels Vorliegens eines gültigen Reisedokuments bzw eines Heimreisezertifikats ab (ON 9).

Der dagegen vom Strafgefangenen unmittelbar nach Beschlussausfolgung erhobenen (ON 10 S 1) und rechtzeitig zu ON 11 ausgeführten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, und wenn 1. gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht, 2. er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und 3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

Sämtliche der in § 133a Abs 1 StVG normierten allgemeinen Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugsgerichts (oder des Beschwerdegerichts) tatsächlich vorliegen und können nicht nach Belieben zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden (Pieber, WK² StVG § 133a Rz 26 mwN). Auf die Ursache eines allfälligen Hindernisses, insbesondere auf ein allfälliges Verschulden des Verurteilten daran, oder dessen Dauer kommt es nicht an (Pieber, WK² StVG § 133a Rz 14 mwN).

Zwar besteht gegen A* ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion **, Zahl **, am 26. April 2023 verhängtes zehnjähriges Aufenthaltsverbot (ON 6) und erklärte er sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen (ON 3), doch steht seiner Ausreise – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht - ein tatsächliches Hindernis entgegen.

Denn A* verfügt über kein gültiges Reisedokument, ein Heimreisezertifikat wurde laut Mitteilung der Justizanstalt zwar „bereits beantragt“ (ON 2 S 1), liegt aber ausgehend von der Aktenlage bislang nicht vor. Dem Beschwerdevorbringen des Strafgefangenen, er sei „im Besitz eines Reisepasses, welcher bis September 2025 gültig ist“, und dieser liege „in der Depositen-Stelle der Justizanstalt **“ auf, ist zu erwidern, dass das angeführte Reisedokument tatsächlich bereits im September 2024 seine Gültigkeit verlor (ON 7 = ON 13.2). Eine Ausreise mit abgelaufenem Reisepass ist jedoch in casu – wie seitens der Justizanstalt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben werden konnte – nicht möglich (ON 2 S 1).

Da somit aufgrund eines der Ausreise entgegenstehenden tatsächlichen Hindernisses die zwingende Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 3 StVG für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nicht vorliegt, war der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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