OLG Wien 16R171/24w

16R171/24wTribunal de Recurso13 de jun. de 2025

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OLG Wien 16R171/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00171.24W.0613.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Judith Gingerl, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei B, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) EUR 33.800,-- samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 33.800,--) gegen das Endurteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 29.8.2024, **-23, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.531,42 (darin enthalten EUR 588,57 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte nahm an von der C* Limited durchgeführten illegalen (konzessionslosen) Online-Glücksspielen teil. Der Beklagte erlitt dadurch Geldverluste, beabsichtigte, diese Verluste zurückzufordern und trat zu diesem Zweck an die Klägerin – eine auf dem Bereich des illegalen Glücksspiels spezialisierte Prozessfinanziererin - heran.

Konkret rief der Beklagte am 3.1.2024 die Homepage der Klägerin auf. Der Beklagte füllte das auf der Homepage der Klägerin bereitgestellte Antragsformular aus. Er trug in dieses Antragsformular seine persönlichen Daten ein und gab seinen Gesamtverlust mit EUR 40.000,-- bekannt. Unter dem Feld „Online-Casinos“ tätigte er die Eintragung „D* vormals E*“. Auf dieser Internetseite mit dem Antragsformular befand sich – direkt über dem Unterschriftfeld – ein Link mit der Bezeichnung „Prozessfinanzierungsvereinbarung“. Über Klick auf diesen Link konnte man die Finanzierungsvereinbarung mit dem Inhalt laut Beilage ./A, die einen Bestandteil der Feststellungen des Erstgerichts bildet, abrufen. Der Beklagte klickte diesen Link nicht an und las die Finanzierungsvereinbarung nicht. Nachdem der Beklagte das Antragsformular ausgefüllt hatte, unterfertigte er das Formular über die Touchscreen-Funktion seines Endgeräts. Gegenstand der vorgenannten Finanzierungsvereinbarung war zusammengefasst der Anspruch des Beklagten auf bereicherungsrechtliche Rückforderung und Schadenersatz, welche insbesondere, aber nicht ausschließlich auf Grundlage des österreichischen Glücksspielgesetzes im Zusammenhang mit fehlenden Konzessionen von Online-Glücksspielanbietern bzw Betreibern von Online-Glücksspiel-Plattformen gegen diese und Zahlungsdienstleister bestehen könnten. Für die Übernahme des Prozessrisikos und die Finanzierung des Verfahrens waren als Entgelt der Klägerin 35 % des erlangten Vorteils vorgesehen.

In weiterer Folge kontaktierte die C* Limited den Beklagten und bot diesem eine Zahlung von EUR 28.000,-- an, wenn der Beklagte dafür auf alle seine Ansprüche verzichten würde. Dieses Angebot leitete der Beklagte am 15.1.2024 per E-Mail an die Klägerin mit dem Begleittext: „Im Anhang sende ich Ihnen das Angebot von D*, warte Ihre Entscheidung ab“ weiter.

Die Geschäftsführerin der Klägerin reagierte mit E-Mail vom 15.1.2024:

„Sehr geehrter Herr B*,

1. Vielen Dank, dass Sie uns das Angebot weitergeleitet haben.

2. Sollte die Höhe der Verluste seitens F* bekanntgegeben werden, bevor man einem Angebot zustimmt. Ist Ihnen hierzu etwas geschrieben worden? Normalerweise bewegen sich die Erstangebote bei ca. 25 %.

3. Würde ich Ihnen anbieten, dass Frau Mag. G* heute noch an F* schreibt um das Angebot nachzuverhandeln.

Ihrer geschätzten Rückäußerung entgegenstehend, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen (…)“

Der Beklagte erwiderte der Geschäftsführerin der Klägerin mit zwei E-Mails am selben Tag wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Falls es Sinn macht eine Nachverhandlung, aber lt meiner Rechnung müsste ich mit EUR 28.000,-- gut bedient sein, da ich doch auch gewonnen habe.

Ich wäre mit dem zufrieden abzüglich Ihrer Kosten.

Mit freundlichen Grüßen

B*

Mir geht es auch darum so schnell wie möglich abzuschließen, da ich das Geld dringend benötige für eine Anzahlung der neuen Wohnung.

Mit freundlichen Grüßen

B*.“

Die Geschäftsführerin der Klägerin antwortete mit E-Mail am gleichen Tag:

„Sehr geehrter Herr B*,

ich habe verstanden, dass es ein Zeit Thema ist. Allerdings bin ich mir sicher, dass eine Nachverhandlung sinnvoll ist. Könnten Sie mir noch die Emailadresse übermitteln von welcher Ihnen das Angebot geschickt wurde? Dann werde ich gleich Schritte bei Mag. G* veranlassen. Es wird sehr zügig gehen.

Viele Grüße (…)“

Daraufhin übermittelte der Beklagte der Klägerin die E-Mail-Adresse, von der er das Schreiben (E-Mail) erhalten hatte.

Die Geschäftsführerin der Klägerin teilte dem Beklagten sodann – ebenfalls noch am 15.1.2024 – per E-Mail mit:

„Sehr geehrter Herr B*

Frau Mag. G* hat nunmehr an D* geschrieben. Fristsetzung bis Freitag. Jederzeit gerne stehe ich für Fragen zur Verfügung.

Viele Grüße (…)“

Am 18.1.2024 urgierte der Beklagte bei der Klägerin:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Haben Sie schon eine Antwort erhalten von D*.

Mit freundlichen Grüßen

B*“

Daraufhin sandte die Geschäftsführerin der Klägerin am 18.1.2024 nachstehendes E-Mail an den Beklagten:

„Sehr geehrter Herr B*,

leider hat sich F* bzw. D* bisher nicht bei Frau Mag. G* gemeldet, aber wir bleiben dran und informieren Sie sofort, sollte sich dies ändern. Bitte beachten Sie, dass die Frist dafür erst morgen endet.

Nachdem mir gewahr ist, dass Sie das Geld benötigen, ich den von D* angebotenen Vergleich aber nicht gut finde und diesem nicht zustimmen möchte, kann ich Ihnen folgenden Vorschlag unterbreiten: Wir könnten Ihre Forderung für den Betrag von EUR 18.200,-- übernehmen, welcher dem Betrag entspricht, der Ihnen nach Annahme des aktuellen Vergleichsangebots verbleiben würde. Dies bietet Ihnen eine sofortige finanzielle Lösung und Sicherheit.

Gleichzeitig besteht weiterhin die Option, abzuwarten und Frau Mag. G* mit weiteren Verhandlungen zu beauftragen. Dies könnte zu einem potenziell höheren Vergleich führen, kann aber auch dauern.

Bitte überlegen Sie sich beide Möglichkeiten und teilen Sie mir ihre Entscheidung mit. Auch stehe ich gerne für Fragen zur Verfügung.

Viele Grüße (…)“

Der Beklagte reagierte mit E-Mail am selben Tag:

„Ja bitte gerne ich unterschreibe Ihnen das und sende es ihnen zurück per Mail.

Danke

MfG.

B*“

Daraufhin übersandte die Klägerin an den Beklagten am 19.1.2024 den Entwurf einer Abtretungsvereinbarung mit nachstehendem Begleittext:

„Sehr geehrter Herr B*,

in der Anlage erlaube ich mir Ihnen die Abtretungsvereinbarung zu übermitteln. Bitte lesen Sie sich diese genau durch, sobald die Vereinbarung gefertigt an uns retourniert wird, können wir die Zahlung veranlassen. Der Betrag wird binnen 2 bis 3 Werktagen an Sie überwiesen.

Viele Grüße“

Der Beklagte unterfertigte diese Abtretungsvereinbarung und sandte sie am selben Tag (unterfertigt) an die Klägerin zurück.

Sodann übermittelte die Klägerin dem Beklagten eine neue Version der Abtretungsvereinbarung, in welcher statt „RA Mag. H*“ „RA Mag. G*“ genannt war. Ansonsten war der Inhalt der beiden Abtretungsvereinbarungen ident. Der Beklagte unterfertigte auch diese berichtigte zweite Abtretungsvereinbarung und sandte diese unterschrieben an die Klägerin retour. Die vom Beklagten unterfertigte Abtretungsvereinbarung enthielt (auszugsweise) nachstehenden Inhalt (./B):

„ABTRETUNGSVEREINBARUNG

1. B* geb. am ** (im Folgenden „Spieler“ genannt) hat mit dem Online-Casino-Anbieter C* Limited Glücksspielverträge abgeschlossen und Geld auf der entsprechenden Online-Plattform verspielt, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass keine Sportwetten getätigt wurden. Ausgehend davon, dass der Online-Casino-Anbieter das Glücksspiel in Österreich ohne entsprechende Konzession angeboten hat, gehen die Parteien davon aus, dass gute Chancen bestehen, diesen Betrag vom Online-Casino-Anbieter rückerstattet zu erhalten.

2. Gegen Zahlung einer Abtretungsentschädigung in Höhe von EUR 18.200,00 bietet der Spieler der A* GmbH (im Folgenden „A*“ genannt) unwiderruflich die Abtretung seiner gesamten Rückforderungsansprüche an. Der Abtretung liegt somit ein gültiges Grundgeschäft zugrunde. Der genaue Betrag des Verlustes steht noch nicht fest und ist dem Spieler bekannt, dass dieser die Abtretungsentschädigung übersteigen wird.

3. Dem Spieler ist die Höhe seiner möglichen Rückforderungsansprüche bekannt. Er hat sich - unter Verzicht jeglicher Anfechtbarkeit, insb wegen Verkürzung über die Hälfte oder § 879 ABGB - bewusst für eine Abtretung entschieden. Dies insbesondere deshalb, da er die Abtretungsentschädigung rasch und unabhängig vom Verfahrenserfolg erhält.

4. (…)

Hiermit tritt der Spieler all seine Forderungen aus den von ihm geschlossenen Glücksspielverträgen über die Rückforderung seiner Ansprüche gegen den Online- Casino-Anbieter C* Limited sowie deren (ehemaligen) Organe und verbundene Unternehmen an die A* GmbH entgeltlich ab. (…)“

Der Beklagte erhielt von der Klägerin keine Information, dass er von diesem Abtretungsvertrag zurücktreten könne. Nach Einlangen der vom Beklagten unterfertigten Abtretungsvereinbarung bei der Klägerin überwies die Klägerin – aufgrund dieser Vereinbarung – am 22.1.2024 EUR 18.200,-- auf das Konto des Beklagten. Das Geld langte auf dem Konto des Beklagten auch ein. Die Klägerin retournierte an den Beklagten keine von ihr gegengezeichnete Abtretungsvereinbarung.

Die Klägerin und der Beklagte kommunizierten ausschließlich über E-Mail. Es gab zwischen den Streitteilen neben der oben wiedergegebenen Korrespondenz keine andere Kommunikation über die gegenständliche Abtretungsvereinbarung. Der Beklagte ging davon aus, rund EUR 30.000,-- bis EUR 40.000,-- an Spielverlusten erlitten zu haben. Der Klägerin war die Höhe des Spielverlustes des Beklagten nicht bekannt. Die Klägerin wusste aber, dass von der C* Limited regelmäßig zunächst Vergleiche angeboten werden, die sich im Bereich von 25% des gesamten Spielverlustes bewegen, was die Klägerin dem Beklagten auch mitteilte. Tatsächlich belief sich der Spielverlust des Beklagten bei der C* Limited durchgeführten illegalen Glücksspielen auf insgesamt EUR 111.804,44.

Nach Abschluss dieser Vereinbarung – und nachdem der Beklagte bereits die EUR 18.200,-- von der Klägerin erhalten hatte – sandte der Beklagte ein E-Mail an die C* Limited und teilte sinngemäß mit, dass die angebotenen EUR 28.000,-- zu wenig seien. Daraufhin erhielt er einen Anruf einer Mitarbeiterin der C* Limited. Die Mitarbeiterin äußerte zu dem Beklagten sinngemäß, er möge ein Gegenangebot legen. Sodann sandte der Beklagte ein E-Mail an die C* Limited, indem er den Betrag von EUR 52.000,-- forderte. Die C* Limited übermittelte dem Beklagten sodann einen Vergleichsentwurf, laut welchem der Beklagte gegen Zahlung von EUR 52.000,-- auf alle Ansprüche gegen sie verzichtet hätte. Der Beklagte unterfertigte diesen Vergleich und retournierte den unterfertigten Vergleich an C* Limited. Die C* Limited überwies sodann am 9.2.2024 EUR 52.000,-- auf das Konto des Beklagten. Der Beklagte informierte die Klägerin nicht von diesen Vorgängen. Er teilte insbesondere nicht mit, dass er sich erneut an die C* Limited gewandt um mit dieser einen Vergleich über EUR 52.000,-- geschlossen hatte.

Die Klägerin erlangte von diesem Vorgehen Kenntnis und stellte den Beklagten per E-Mail zur Rede. Der Beklagte bot der Klägerin mit E-Mail vom 9.2.2024 an, die Klägerin könne EUR 28.000,-- und Kosten bekommen. Damit war die Klägerin nicht einverstanden.

Mit Klage vom 13.2.2024 begehrte die Klägerin EUR 52.000,-- sA. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie habe mit dem Beklagten zunächst eine Finanzierungsvereinbarung geschlossen, in der sie sich verpflichtet habe, die Geltendmachung des Anspruchs des Beklagten gegen die Betreiber des illegalen Glücksspiels zu finanzieren und der Beklagte der Klägerin zugesagt habe, ihr im Falle der Durchsetzung des Anspruchs 35 % der erstrittenen Forderung zu bezahlen. Nachdem der Beklagte mitgeteilt habe, das Geld dringend für die Anmietung einer Genossenschaftswohnung zu benötigen, habe die Klägerin aus Mitleid mit dem Beklagten trotz der Ungewissheit über die Höhe der Forderung und der Möglichkeit der tatsächlichen Einbringlichmachung entschieden, sich die Forderung gegen Bezahlung eines Betrags von EUR 18.200,-- abtreten zu lassen. Bereits in der Finanzierungsvereinbarung habe sich der Beklagte verpflichtet, ohne Zustimmung der Klägerin keinen unwiderruflichen Vergleich für streitige Ansprüche zu schließen. Dennoch habe der Beklagte ohne Wissen und Zustimmung der Klägerin einen Vergleich über die Leistung einer Abschlagszahlung in Höhe von EUR 52.000,-- geschlossen und weigere sich, den - der Klägerin bereicherungsrechtlich zustehenden - Vergleichsbetrag herauszugeben. Die Klägerin habe den Beklagten zu keinem Zeitpunkt zu überreden versucht, die Abtretung anzunehmen. Bei der geschlossenen Abtretungsvereinbarung handle es sich um einen Hoffnungskauf, weil der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht habe klar sein können, wie hoch die Verluste des Beklagten tatsächlich seien und ob diese tatsächlich einbringlich zu machen seien. Der Wert der abgetretenen Forderung könne nicht mit dem Spielverlust gleichgesetzt werden, weil man die Wahrscheinlichkeit der Einbringlichmachung berücksichtigen müsse. Im Vergleichswege werde auch nie der vollständige Spielverlust angeboten. Es wäre daher ein Gerichtsverfahren mit allen diesbezüglichen Risiken zu führen, um den vollständigen Spielverlust zu lukrieren. Weder habe die Klägerin einen Irrtum veranlasst noch sei sie listig vorgegangen.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Er wendete zusammengefasst ein, er habe mit der Klägerin keine rechtswirksamen Vereinbarungen geschlossen. Die Prozessfinanzierungsvereinbarung sei zu keiner Zeit unterschrieben worden, offenbar sei die digitale „Unterschrift“ des Beklagten von der Klägerin in Täuschungsabsicht auf die Prozessfinanzierungsvereinbarung kopiert worden. Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass ein gültiger Vertrag vorliege, werde gemäß Punkt 6.4 die Kündigung aus wichtigem Grund erklärt, weil die Klägerin nunmehr Klage gegen den Beklagten erhoben habe, offenbar die Unterschrift auf die Vereinbarung kopiert habe, die Notlage und auch die körperliche Behinderung des Beklagten ausgenützt habe und sich weiters eine zusätzliche Abtretungsvereinbarung erschlichen habe, die ganz klar gegen den telos einer Prozesskostenfinanzierung spreche. In der Prozesskostenfinanzierungsvereinbarung sei keine Belehrung über Rücktrittsrechte gemäß FAGG, FernFinG und § 3 KSchG enthalten, es werde ausdrücklich der Rücktritt erklärt. Da der Beklagte unter großen und drängenden Geldproblemen aufgrund seiner Spielsucht gelitten habe, habe er um eine Vorauszahlung ersucht. Die Klägerin habe die Chance zum Ausnützen der Zwangslage des Beklagten erkannt und diesem gegen Zahlung von EUR 18.200,-- angeboten, sämtliche Glücksspielverluste abzutreten. Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin die tatsächliche Höhe der Verluste bekannt gewesen sei, dem Beklagten sei die tatsächliche Höhe der Verluste hingegen nicht bekannt gewesen. Der Abtretungsbetrag von EUR 18.200,-- betrage nur rund 15 % der tatsächlichen Verluste. Neben der offensichtlichen Sittenwidrigkeit dieses groben Missverhältnisses enthalte der Abtretungsvertrag eine Reihe weiterer rechtswidriger Klauseln. Gemäß § 3 KSchG, § 11 FAGG und § 8 FernFinG stünde dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung zu, dieser Rücktritt werde auch erklärt, nachdem auch die Abtretungsvereinbarung keinen Hinweis auf ein solches Rücktrittsrecht enthalte. Die Klägerin habe sowohl den Leichtsinn als auch die Zwangslage und Unerfahrenheit des Beklagten ausgenützt. Der Klägerin als Prozesskostenfinanziererin sei klar, dass die C* Limited ein Anbieter sei, welcher Spielverluste im Gegensatz zu vielen anderen Anbietern auch tatsächlich rückerstatte. Der Klägerin sei als gewerbsmäßige Unternehmerin und Prozesskostenfinanziererin bewusst gewesen, dass rechtlich gesichert Casino-Verluste zurückgefordert werden könnten. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage zur Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten habe sich die Klägerin offenbar nicht nur mit den 35 % der Erfolgsbeteiligung zufrieden geben, sondern eine Erfolgsbeteiligung von rund 85 % herausschlagen wollen. Der Beklagte sei außerdem körperlich behindert, insbesondere sei er auf den beiden Ohren stark hörgeschädigt, was die Klägerin ausgenützt habe. Es werde eine außerordentliche Kündigung beider Verträge erklärt. Es sei der Tatbestand des Wuchers erfüllt, der Beklagte habe sich auch in einem wesentlichen und von der Klägerin veranlassten Irrtum befunden. Die Klägerin habe suggeriert, dass selbst geführte Verfahren gegen lizenzlose Online-Casinos mit erheblichen Risiken und geringen Erfolgsaussichten verbunden wären, was nicht korrekt sei. Die Klägerin habe dem Beklagten darüber im Unklaren gelassen, wie hoch seine tatsächlichen Verluste seien. Der Beklagte sei ferner durch List, nämlich durch bewusste Täuschung über die Risiken und Erfolgschancen von Verfahren gegen Online-Casinos ohne österreichische Lizenz, von der Klägerin zum Abschluss des Abtretungsvertrags veranlasst worden. Es liege eine Verkürzung über die Hälfte vor. Dem Abtretungsvertrag liege kein aleatorisches Element zugrunde, weshalb dieser nicht als Glücksvertrag zu qualifizieren sei. Sollte tatsächlich ein Glücksvertrag vorliegen, verfüge die Klägerin über keine Konzession zum Anbot von Glücksspielen nach dem Glücksspielgesetz, weshalb der Vertrag auch aus diesem Grund nichtig wäre.

Nach Anerkenntnis eines Teilbetrags von EUR 18.200,-- erließ das Erstgericht am 22.8.2024 über diesen Betrag ein Teilanerkenntnisurteil.

Mit dem angefochtenen Endurteil erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, EUR 33.800,-- samt Zinsen zu zahlen. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt folgerte es rechtlich, dass die zwischen den Streitteilen geschlossene – zeitlich nach der Finanzierungsvereinbarung liegende – Abtretungsvereinbarung vom 22.1.2024 zu beurteilen sei. Aus dem festgestellten Vertragstext und den verschriftlichten und damit objektivierten Vertragsgesprächen habe ein objektiver redlicher Erklärungsempfänger davon ausgehen dürfen, dass durch die gegenständliche Vereinbarung sämtliche Ansprüche des Beklagten gegenüber der C* Limited aus Glücksspielverträgen an die Klägerin zum Preis von EUR 18.200,-- abgetreten worden seien. Es liege daher ein grundsätzlich wirksamer Abtretungsvertrag vor, zumal die Klägerin den vom Beklagten unterfertigten Vertrag jedenfalls konkludent durch Auszahlung der Abtretungssumme angenommen habe. Auf das Rücktrittsrecht nach § 11 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) könne sich der Beklagte nicht berufen, weil der Abtretungsvertrag nicht in den Anwendungsbereich des FAGG falle. Dieses gelte gemäß § 1 Abs 1 Z 1 FAGG in der Fassung BGBl I Nr. 109/2022 nur für Verträge, nach denen der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet sei. Diese Klarstellung der Rollenverteilung im FAGG sei auf Basis der Modernisierungsrichtlinie 2019/2161 (Artikel 4 Z 2 lit a) erfolgt. Hier seien die Rollen anders verteilt. Der Verbraucher biete die vertragstypische Leistung an (Verkauf der Forderung) und der Unternehmer sei zur Zahlung verpflichtet. Auch ein Rücktrittsrecht nach § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) komme nicht in Betracht. Das FernFinG gelte für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Finanzdienstleistung sei nach der Legaldefinition des § 3 Z 2 FernFinG jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Der Abtretungsvertrag sei unter keine der genannten Fallgruppen zu subsumieren. Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Zahlung bezeichneten nämlich nicht die Zahlung selbst, sondern eine Vereinbarung, in welcher sich der Unternehmer verpflichte, den Verbraucher bei von ihm zu leistenden Zahlungen zu unterstützen, weil ansonsten jeglicher entgeltlicher Vertrag eine Finanzdienstleistung darstellen würde. Auf das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG könne sich der Beklagte deshalb nicht berufen, weil die Ausnahme des § 3 Abs 3 Z 5 KSchG vorliege. Danach könne der Verbraucher nicht zurücktreten, wenn er die Vertragserklärung in „körperlicher Abwesenheit“ des Unternehmers abgegeben habe, also etwa per Telefon, Post oder Internet. Das Rücktrittsrecht bestehe allerdings auch in einem derartigen Fall, wenn der Verbraucher zur Abgabe dieser Vertragserklärung vom Unternehmer gedrängt worden sei. Unstrittig sei hier die Vertragserklärung des Beklagten in körperlicher Abwesenheit der Klägerin abgegeben worden. Dass der Beklagte von der Klägerin zur Abgabe seiner Erklärung gedrängt worden sei, könne aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden. Vielmehr habe die Klägerin dem Beklagten zunächst empfohlen, nachzuverhandeln und dem Beklagten, nachdem dieser bei der Klägerin ein Verhandlungsergebnis urgiert habe, zwei Möglichkeiten (Abtretung, Weiterverhandeln) vorgeschlagen. Sie habe auch darauf hingewiesen, dass weitere Verhandlungen zu einem potentiell höheren Vergleich führen könnten. Eine Überrumpelungs- oder Drucksituation des Beklagten lasse sich daraus nicht konstruieren. Von einer Ausbeutung einer Zwangslage im Sinne des Wuchertatbestands des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB oder einer Sittenwidrigkeit nach allgemeinen Grundsätzen (§ 879 Abs 1 ABGB) könne nicht gesprochen werden. Der Klägerin sei der genaue Spielverlust des Beklagten nicht bekannt gewesen. Sie habe zwar gewusst, dass im Rahmen eines Erstanbots von Betreibern illegaler Glücksspielseiten regelmäßig 25 % des Verlustes angeboten würden, gleichzeitig habe der Beklagte selbst den Verlustbetrag von EUR 40.000,-- genannt. Einzupreisen sei zudem die Übernahme des Prozessführungsrisikos samt Risiko auf Einbringlichkeit der Forderung sowie – auf Seiten des Beklagten – die sofortige Verschaffung von Liquidität durch Zahlung des Abtretungspreises. Angesichts der aleatorischen Elemente im Abtretungsvertrag (genauer Spielverlust unklar, Einbringlichkeit fraglich) sei die gegenständliche Vereinbarung rechtlich als Glücksvertrag, nämlich als Hoffnungskauf im Sinne des § 1276 ABGB zu qualifizieren. Bei Glücksverträgen finde das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes aber nicht statt. Insoweit der Beklagte sich auf Irrtum berufe und dazu vorbringe, die Klägerin hätte suggeriert, dass selbst geführte Verfahren gegen lizenzlose Online-Casinos mit erheblichen Risiken und geringen Erfolgsaussichten verbunden wären, den Beklagten darüber im Unklaren gelassen, wie hoch seine tatsächlichen Verluste gewesen seien und den Irrtum veranlasst, wonach nur ein Vorgehen über die Abtretung die einzige Möglichkeit sei und verschwiegen habe, dass auch andere Wege, etwa über normale Prozessfinanzierungen zu erheblich besseren Konditionen, eine Vorauszahlung im Rahmen der Prozessfinanzierung oder die selbst finanzierte Klage, mit einem äußerst geringen Risiko behaftet seien, sei dem entgegenzuhalten, dass nach dem Sachverhalt die Klägerin keine Kenntnis über den genauen Spielverlust des Beklagten gehabt habe und die Klägerin mehrfach und explizit darauf hingewiesen habe, dass durch weitere Verhandlungen ein potenziell höherer Vergleich erzielt werden könnte. Die Klägerin habe somit auch andere Optionen aufgezeigt. Dass die Klägerin – entgegen ihrem Geschäftsmodell – den Beklagten als ihrem Kunden nicht dazu geraten habe, die Ansprüche ohne ihre Hilfe geltend zu machen, sei zwar zutreffend, könne aber nicht zur Anfechtbarkeit des Vertrags wegen Irrtums oder List führen. Ein konzessionsloses Glücksspiel liege im Abtretungsvertrag nicht vor. Die Zessionsvereinbarung könne nicht unter die Legaldefinition des § 1 Abs 1 GSpG subsumiert werden. Im Ergebnis sei der Abtretungsvertrag gültig. Der Beklagte habe eine Forderung, die ihm nicht mehr gehört habe, ein zweites Mal gewinnbringend verwertet und sich dadurch um den Betrag von EUR 52.000,-- ungerechtfertigt bereichert. Nach Anerkenntnis und Fällung eines Teilanerkenntnisurteils über EUR 18.200,-- verblieben berechtigte EUR 33.800,--.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in eine Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Als sekundären Feststellungsmangel rügt der Beklagte fehlende Feststellungen, wonach auf dem Kontaktformular lediglich vermerkt gewesen sei, dass die „Datenschutzvereinbarung“ unterfertigt werde und es somit keine wirksame und unterfertigte Prozessfinanzierungsvereinbarung gegeben habe.

Abgesehen davon, dass das Erstgericht ohnedies Feststellungen zur Unterfertigung des Antragsformulars getroffen hat (siehe US 5), fehlt den gerügten Feststellungsmängeln die rechtliche Relevanz. Wie das Erstgericht richtig erkannte, ist hier primär die Wirksamkeit der zeitlich nach der Finanzierungsvereinbarung geschlossenen Abtretungsvereinbarung vom 22.1.2024 zu beurteilen.

2. Der Beklagte steht weiters auf dem Standpunkt, dass allein die Leistung einer Zahlung von EUR 18.200,-- für die Annahme der vom Beklagten unterschriebenen Abtretungsvereinbarung nicht ausreiche, weil das Dokument als Abtretungsvertrag auch gegenüber Dritten vorzuzeigen wäre, weshalb ein objektiver Betrachter nicht davon ausgehe, dass bei Fehlen einer Unterschrift der Vertrag zustande gekommen sei.

Wie der Beklagte ohnedies selbst erkennt, ist die Abtretung (Zession) ein formloser Konsensualvertrag, dessen Zustandekommen die Erklärung der Forderungsübertragung durch den Altgläubiger und deren Annahme durch den Neugläubiger erfordert (RS0032570 [T3]; RS0017176 [T1]). Der Zessionsvertrag ist im Allgemeinen an keine Form gebunden (RS0032570) und muss daher nicht schriftlich abgefasst werden (RS0017176 [T5]). Eine ausdrückliche Zession muss daher nicht vorliegen (10 Ob 70/19w mwN). Ohne Zweifel kann eine Erklärung nach § 863 ABGB auch konkludent abgegeben werden. Für die Maßgeblichkeit einer stillschweigenden Willenserklärung ist der Eindruck entscheidend, den der Erklärungsempfänger von der Erklärung haben musste (RS0014158 [T5]; RS0014142; RS0014165 [T4]). Weshalb in der – gerade aufgrund der Abtretungsvereinbarung erfolgten (US 10) - Überweisung von EUR 18.200,-- auf sein Konto aus der relevanten Sicht des Beklagten keine schlüssige (Annahme-)Erklärung der Klägerin liegen sollte, stellt die Berufung nicht nachvollziehbar dar.

Die Auslegung des Erstgerichts, dass durch die Abtretungsvereinbarung sämtliche Ansprüche abgetreten worden seien, bekämpft der Berufungswerber nicht. Vielmehr steht er in der Berufung auch selbst auf dem Standpunkt, dass er seinen gesamten Verlust abgetreten habe (Berufung, S 3).

3. Der Berufungswerber rügt außerdem, dass § 1 Abs 1 Z 1 FAGG entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts der Anwendbarkeit des FAGG nicht entgegenstehe, weil der Begriff „Zahlung“ nicht zu eng auszulegen sei. Die Abtretung seines gesamten Verlusts komme einer Zahlung bzw einer zukünftigen Zahlung gleich.

Richtig hat bereits das Erstgericht ausgeführt, dass nach § 1 Abs 1 Z 1 FAGG idF BGBl I Nr 109/2022 dieses Gesetz für Fern- und Auswärtsgeschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern gilt, nach denen der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet ist. Bereits zur Fassung vor dem BGBl I Nr 109/2022 entsprach es der herrschenden Ansicht, dass das FAGG keine Anwendung auf Auswärtsgeschäfte findet, bei denen der Verbraucher die vertragstypische Leistung erbringt, also nicht als Nachfrager auftritt (10 Ob 7/22k mwN; Dehn in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 1 FAGG Rz 20 ff, insb Rz 23). Durch das ModernisierungsrichtlinieUmsetzungsgesetz – MoRUG (BGBl I Nr 109/2022) wurde die Richtlinie (EU) 2019/2161 („Modernisierungsrichtlinie“) zur Änderung der Richtlinien 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019, S 7, umgesetzt (Art 4 MoRUG). Art 4 Z 2 lit a der „Modernisierungsrichtlinie“ ordnet zwar an, dass die Richtlinie für alle Verträge gilt, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, bei denen der Verbraucher den Preis zahlt oder die Zahlung des Preises zusagt. Die Beurteilung des Erstgerichts, dass im vorliegenden Fall der Verbraucher – als Verkäufer einer Forderung - die vertragstypische Leistung (Abtretung einer Forderung zu einem Kaufpreis von EUR 18.200,--) anbietet und der Unternehmer zur Zahlung verpflichtet ist, ist aber nicht zu beanstanden. Dass die abgetretene Forderung einen Wert repräsentiert, ändert nichts daran, dass der Beklagte hier nicht als Nachfrager auftritt bzw nicht den Preis zahlt (oder gemäß der Diktion der Richtlinie nicht „die Zahlung des Preises zusagt“). Der Oberste Gerichtshof hat in einer bereits vom Erstgericht herangezogenen Entscheidung zu § 1 FAGG aF explizit darauf verwiesen, dass das Auslegungsergebnis, wonach das FAGG für die umgekehrte Rollenverteilung (Verbraucher als Anbieter der vertragstypischen Leistung) nicht gilt, durch Art 4 Z 2 lit a der mit BGBl I Nr 109/2022 umgesetzten „Modernisierungsrichtlinie“ bestätigt wird (10 Ob 7/22k).

Richtig ist das Erstgericht daher davon ausgegangen, dass dem Beklagten ein Rücktrittsrecht nach FAGG nicht zusteht.

4. Der vom Berufungsgericht gebilligten (§ 500a ZPO) rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts zur Nichtanwendbarkeit des Rücktrittsrechts nach FernFinG tritt der Berufungswerber ohne nähere Begründung bloß mit dem Argument entgegen, dass es sich bei einer Prozessfinanzierung und einem Abtretungsvertrag jedenfalls um eine „Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Zahlung“ handle.

Das FernFinG gilt gemäß § 1 leg cit für Fernabsatzverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne des KSchG. Nach § 3 Z 2 FernFinG ist eine Finanzdienstleistung jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 3 Z 2 FernFinG wird ein „normaler“ Vertrag, etwa über den Kauf einer Ware, nicht deshalb zu einem Vertrag über eine Finanzdienstleistung, weil im Rahmen der Erfüllung des Vertrags auch eine Zahlung zu leisten ist. Gemeint sind vielmehr Verträge, bei denen sich der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher bei von diesem zu leistenden Zahlungen durch Dienstleistungen zu unterstützen. Beispiele dafür sind etwa der Abschluss eines Kreditkartenvertrags, die Vereinbarung mit der Bank, dass diese dem Kunden eine Zahlungskarte ausstellt, mit der er elektronisch Zahlungen leisten kann, die dann von einem Konto abgebucht werden, oder auch die Vereinbarung zwischen einem Telefonnetzbetreiber und seinen Kunden, dass der Netzbetreiber dem Kunden Entgelte für Leistungen Dritter, die der Kunde über das Telefonnetz in Anspruch nimmt, mit der monatlichen Telefonrechnung in Rechnung stellt und in der Folge einem Dritten weiterleitet (ErläutRV 467 BlgNR 22. GP 11; siehe dazu auch Blume/Hammerl/Blaschek, FernFinG § 3 Rz 30; Graf in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 3 FernFinG Rz 11; Gruber, Das FernFinanzdienstleistungsGesetz, wbl 2005, 53 [55]). Ausgehend von dieser Umschreibung einer „Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Zahlung“ hat das Erstgericht zutreffend die Anwendbarkeit des FernFinG auf den Abtretungsvertrag verneint.

5. Zum Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG moniert der Beklagte, dass die Gegenausnahme des § 3 Abs 3 Z 5 KSchG vorliege.

Nach § 3 Abs 3 Z 5 KSchG besteht kein Rücktrittsrecht bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist. Demnach ist trotz fehlender gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit ein Rücktritt nach § 3 KSchG dann möglich, wenn eine Überrumpelungs- oder sonstige Drucksituation vorliegt (Kathrein/Schoditsch in KBB7 § 3 KSchG Rz 10). Dem Erstgericht ist auch insoweit beizupflichten, dass aus den Feststellungen weder ein zeitlicher noch ein psychologischer Druck oder sonst eine Drucksituation abgeleitet werden könne. Insbesondere wurden dem Beklagten zwei Möglichkeiten präsentiert und ihm – ohne Fristsetzung – die Möglichkeit geboten, den Abtretungsvertrag abzuschließen oder eben abzuwarten, was zu einem potenziell höheren Vergleich führen könnte (US 7). Demgegenüber drängte hier nach dem festgestellten Sachverhalt geradezu der Beklagte zu einer raschen Lösung. Eine verpönte Drucksituation im Sinne des § 3 Abs 3 Z 5 KSchG (vgl Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 3 KSchG Rz 17) ist damit nicht zu erkennen.

Allein der Umstand, dass nach den Feststellungen der Beklagte der Klägerin mitteilte, dass es ihm darum gehe, so schnell wie möglich abzuschließen, weil er das Geld dringend für eine Anzahlung der neuen Wohnung benötige (US 6), lässt nicht schon auf das Vorliegen einer in der Berufung angesprochenen „finanziellen Notlage“ schließen. Dem Anbot der Abtretung der Forderung mit dem Hinweis, dass dies eine sofortige finanzielle Lösung und Sicherheit biete, steht die zugleich angebotene Option des Abwartens gegenüber, dies mit dem Hinweis, dass dies zu einem potenziell höheren Vergleich führen, aber auch dauern könne (US 7). Dass die Klägerin mit dieser Formulierung den Beklagten in eine bestimmte Richtung gedrängt hätte, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil sie ihm laut EMail vom 18.1.2024 auch mitteilte, er möge sich beide Möglichkeiten überlegen und die Entscheidung mitteilen (US 7).

6. Der Berufungswerber steht weiters auf dem Standpunkt, dass der Vertrag gemäß § 879 Abs 1, Abs 2 Z 4 ABGB und § 1 Wuchergesetz nichtig sei.

Mit den Ausführungen, der Klägerin sei die „wirtschaftlich schwierige Situation“ des Beklagten bekannt gewesen, entfernt sich der Berufungswerber vom festgestellten Sachverhalt (RS0041585 [T2]). Wie bereits ausgeführt, kann allein aus der Mitteilung des Beklagten, er benötige das Geld für die Anzahlung einer neuen Wohnung, nicht schon auf eine wirtschaftlich schwierige Situation, eine Notlage oder eine (finanzielle) Zwangslage geschlossen werden. Auch mit seiner Prämisse, dass ihm ein noch größerer Nachteil gedroht hätte, wenn der Vertrag nicht angenommen worden wäre, geht der Beklagte nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus.

Das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung setzt – worauf schon das Erstgericht richtig verwiesen hat – voraus, dass der Wucherer zu seiner Bereicherung eine Lage benützt, die er nicht geschaffen haben muss, die ihm aber ebenso wie das Missverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen bewusst ist oder hätte bewusst sein müssen (RS0016894).

Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB kann im Fall des Fehlens eines gesetzlichen Verbots nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (RS0045886 [T14]).

Dem Erstgericht ist aus dem von ihm dazu angeführten Gründen (§ 500a ZPO) beizupflichten, dass hier weder ein Wuchtertatbestand noch eine sittenwidrige Vertragsgestaltung angenommen werden kann. Insbesondere hat es richtig darauf verwiesen, dass hier bei unbekanntem tatsächlichen Spielverlust die Übernahme des Prozessführungsrisikos samt Risiko auf Einbringlichkeit der Forderung sowie die sofortige Zahlung durch die Klägerin einzupreisen gewesen seien. Dafür, dass hier ein Ausbeutungstatbestand vorliegt, kann nach den Feststellungen nicht ausgegangen werden. Die Klägerin wies den Beklagten auf einen potentiell höheren Vergleich hin und legte ihm auch nahe, beide Möglichkeiten (Abtretung oder Zuwarten) zu überlegen.

7. Mit seinen Berufungsausführungen zu Irrtum und List lässt der Beklagte die Feststellungen des Erstgerichts außer Acht. Danach war der Klägerin nämlich die Höhe des Spielverlustes des Beklagten nicht bekannt (US 10), sodass nicht ersichtlich ist, weshalb sie dem Beklagten darüber im Unklaren gelassen haben sollte, wie hoch seine tatsächlichen Verluste seien.

Weshalb die Klägerin einen Irrtum darüber veranlasst haben soll, dass eine „vollständige Rückforderung“ dieser Verluste möglich sei, ist an Hand der Feststellungen ebenfalls nicht nachvollziehbar. Hinzuweisen bleibt auch darauf, dass der Beklagte selbst aufgrund des von ihm angenommenen Vergleichsanbots der C* Limited nur einen Betrag von EUR 52.000,-- erhielt und im Gegenzug auf alle Ansprüche gegen die C* Limited verzichtete (US 11).

Auch mit der Behauptung, die Klägerin habe einen Irrtum dahin veranlasst, dass nur ein Vorgehen über die Abtretung die einzige Möglichkeit sei, und dabei verschwiegen, dass auch andere Wege bestünden, entfernt sich der Beklagte insofern vom festgestellten Sachverhalt, als die Klägerin sogar – wie bereits das Erstgericht zutreffend hervorhob - explizit darauf hinwies, dass durch Abwarten und Verhandlungen ein potentiell höherer Vergleich erzielt werden könnte. Dafür, dass die Klägerin bewusst (listig) über die Risiken und Erfolgschancen eines Prozesses getäuscht und Handlungsalternativen verschwiegen habe, bietet der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

8.1. Schließlich wendet sich der Beklagte noch gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die laesio enormis nicht anwendbar sei. Der Abtretungsvertrag weise keine aleatorischen Elemente auf. Wären die „Zufallselemente“ wie „Spielverlust unklar“ bzw „Einbringlichkeit fraglich“ als aleatorische Elemente zu werten, müssten äußerst viele Forderungen und Verträge als Glücksverträge gewertet werden, zumal das finale Entgelt oftmals noch nicht klar sei und auch die Einbringlichkeit von jedem einzelnen Vertrag und über jede einzelne Honorarnote bzw Rechnung stets fraglich sei. Hier sei der tatsächliche Verlust festgestanden, auch wenn er den Parteien noch nicht bekannt gewesen sei. Der Klägerin sei aufgrund ihrer Erfahrung überdies bekannt gewesen, dass das Casino zahlungswillig sei. Dem tatsächlichen Verlust des Beklagten von EUR 111.804,44 stünde lediglich eine Gegenleistung von EUR 18.200,-- (15 % der Glücksspielverluste) gegenüber, weshalb ein Verstoß gegen § 934 ABGB vorliege. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:

8.2. Das Rechtsinstitut der laesio enormis (§ 934 ABGB) knüpft an ein objektives Wertmissverhältnis an, das sich aus dem Vergleich der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt. Hat eine Vertragspartei nicht einmal die Hälfte dessen als Gegenleistung erhalten, was sie selbst hingibt, steht ihr das Gestaltungsrecht (mittels Klage oder auch Einrede) zu, den Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte anzufechten. Zweiseitig verbindliche Verträge, die einen Partner massiv benachteiligen, ohne dass dieser Umstand auf den freien Willen des Benachteiligten zurückzuführen ist, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich keinen Bestand haben (10 Ob 3/21w mwN).

8.3. Das (zwingende) Recht auf Aufhebung des Vertrags wegen laesio enormis ist nach § 935 dritter Halbsatz ABGB dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis des wahren Werts hatte. Der Umstand, dass sich der Verkürzte davon Kenntnis hätte verschaffen können, ist bedeutungslos; nur die positive Kenntnis des Verkürzten vom wahren Wert könnte die Anfechtung wegen laesio enormis ausschließen (vgl etwa RS0087574; 1 Ob 161/01k; 10 Ob 3/21w mwN). Eine solche positive Kenntnis der Streitteile kann aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden.

8.4. Darüber hinaus schließt § 1268 ABGB die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte bei Glücksverträgen aus. Glücksgeschäfte können deswegen nicht wegen laesio enormis angefochten werden, weil Risiken für den Glücksvertrag charakteristisch sind und von den Parteien bewusst übernommen werden (4 Ob 135/07t). § 1268 ABGB will verhindern, dass sich jemand nach für ihn negativem Ausgang des Glücksvertrags auf das Missverhältnis zwischen Geleistetem (Einsatz) und Erhaltenem (Gewinn/Verlust) beruft (Stefula in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1268 ABGB Rz 1 mwN).

Ein Glücksvertrag liegt vor, wenn Gegenstand des Vertrages die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil ist, nicht aber schon dann, wenn mit dem Abschluss eines Vertrages ein Risiko oder eine Chance verbunden ist (RS0020414). Gemeinsames Tatbestandselement aller Glücksverträge ist die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil. Ungewiss ist nicht die Höhe und das Ausmaß des Vorteils, sondern sein Eintritt (4 Ob 135/07t). Maßgebliche Voraussetzung für das Vorliegen eines Glücksvertrags ist, dass von Vornherein Unklarheit darüber herrschen muss, ob sich der Vertrag im Endergebnis für den einen oder den anderen Vertragsteil vorteilhaft auswirken wird (vgl 10 Ob 3/21w; RS0016854; RS0022342 [T2]). Den Glücksvertrag kennzeichnet die Ungewissheit über die wirtschaftliche Auswirkung des Vertrages (Denk in Schwimann/Kodek, ABGB-Praxiskommentar4.01 § 1267 ABGB Rz 1).

Das Erstgericht hat den Abtretungsvertrag als „Hoffnungskauf“ im Sinne des § 1276 ABGB eingestuft. Beim Hoffnungskauf erwirbt der Käufer die künftige Sache oder den noch ungewissen Ertrag gegen ein bestimmtes Entgelt unbedingt. Unabhängig, ob sich seine Hoffnung realisiert, hat er den Preis zu entrichten; das Risiko der enttäuschten oder gänzlich vereitelten Erwartung trägt allein er (Denk in Schwimann/Kodek, ABGB-Praxiskommentar4.01 § 1276 ABGB Rz 1). Darunter wird etwa auch der Kauf einer erwarteten Forderung subsumiert, wenn der Zessionar das Eintreibungs-, ja vielleicht sogar das Richtigkeitsrisiko übernimmt (so Denk in Schwimann/Kodek, ABGB-Praxiskommentar4.01 § 1276 ABGB Rz 1 unter Berufung auf Koch, Nochmals zur Aufrechnung bei Zession künftiger Forderungen, ÖBA 1989, 1160 [1166], der jenen Fall, dass der Zessionar im Fall einer Globalzession einen Pauschalbetrag vor Entstehen aller oder der meisten Forderungen leistet, mit dem Glücksvertrag des Hoffnungskaufs vergleicht, weil in Analogie zu § 1276 ABGB der Zessionar dann die Gefahr auch der ganz vereitelten Erwartung trage).

Strittig ist, ob ein solcher Hoffnungskauf eine gegenwärtige Sache betreffen kann, wenn Beschaffbarkeit, Qualität oder Quantität für die Vertragspartner noch ungewiss sind (bejahend etwa Denk in Schwimann/Kodek, ABGB-Praxiskommentar4.01 § 1276 ABGB Rz 3; aA wohl 8 Ob 314/66 = RS0024837, wonach eine „gehoffte Sache" nur eine solche Sache ist, "die noch zu erwarten steht", dh also eine Sache, die im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden ist, sondern erst in Zukunft entstehen soll, wie die künftigen Nutzungen einer Sache).

Ob das zwischen den Streitteilen geschlossene Rechtsgeschäft ein „Hoffnungskauf“ im Sinne des § 1276 ABGB ist, kann hier aber dahingestellt bleiben.

8.5. Die Rechtsprechung wendet nämlich den in § 1268 ABGB normierten Ausschluss der laesio enormis analog auf glückspielähnliche Verträge mit bedeutsamen aleatorischen Elementen an, weil davon auszugehen ist, dass die Risiken von den Parteien bewusst übernommen wurden und daher die Geltendmachung der laesio enormis (konkludent) ausgeschlossen ist (10 Ob 3/21w; vgl RS0106040; zur analogen Anwendung des § 1268 ABGB auf glücksvertragsähnliche Rechtsgeschäfte siehe auch Stefula in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1268 ABGB Rz 5 mwN).

Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass das zu beurteilende Rechtsgeschäft (Abtretung, der als entgeltlicher Titel ein Forderungskauf zu Grunde liegt) unter den festgestellten Umständen bedeutsame aleatorische Elemente aufweist. Tatsächlich war für die Streitteile nicht nur die Höhe der Verluste nicht bekannt. Der Beklagte hat das Risiko, dass die C* Limited letztlich mehr als das im Zeitpunkt der Vereinbarung vorliegende Angebot zu zahlen bereit sein könnte und er davon nicht profitiert, bewusst gegen rasche, unbedingte Zahlung durch die Klägerin in Kauf genommen. Keine der Parteien geht davon aus, dass den Beklagten nach der Abtretungsvereinbarung noch eine Haftung für die Einbringlichkeit der Forderung hätte treffen sollen (zur - dispositiven – Bestimmung des § 1397 ABGB vgl Neumayr in KBB7 §§ 1397 bis 1399 Rz 1ff), sodass das Risiko der Einbringlichkeit mit der „Vorleistung“ der Klägerin auf diese überwälzt wurde. Noch ungewiss war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht nur, ob die C* Limited freiwillig zahlen oder ein Prozess notwendig sein wird (in dem noch beträchtliche unvorhersehbare Faktoren wie die tatsächliche und rechtliche Beurteilung durch das Gericht und überhaupt allgemein das Prozessrisiko einzubeziehen wären) und die Forderung auch einbringlich sein würde. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der Klägerin aufgrund ihrer Erfahrung bekannt gewesen sei, dass dieses Casino zahlungswillig sei, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt (RS0041585 [T2]). Nach den Feststellungen wusste die Klägerin (nur), dass von der C* Limited regelmäßig zunächst Vergleiche angeboten werden, die sich im Bereich von 25 % des gesamten Spielverlustes bewegen (US 10). Für welche Partei sich das geschlossene Geschäft letztlich wirtschaftlich positiv oder negativ auswirken wird, war daher ungewiss.

Darüber hinaus können hier Parallelen zum Vergleich gezogen werden: Der Beklagte hat der Klägerin seine Forderung auf Rückzahlung seiner – im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Höhe nach unbekannten – Verluste aus Glücksspiel zu einem Preis von EUR 18.200,-- abgetreten. Aus dem festgestellten Sachverhalt (siehe insbesondere das Schreiben der Klägerin vom 18.1.2024, US 7) ergibt sich, dass der Kalkulation dieses Betrags das zu diesem Zeitpunkt vorliegende Vergleichsanbot der C* Limited auf Zahlung von EUR 28.000,-- samt Verzicht des Beklagten auf alle seine Ansprüche (US 6) sowie die Finanzierungsbedingungen der Klägerin, wonach sie 35 % des erlangten Vorteils erhalte (US 5), zugrunde lag. Auch wenn die Streitteile hier formal keinen Vergleich über in ihrem Verhältnis streitige oder zweifelhafte Rechte geschlossen haben, springt doch ins Auge, dass die vom Beklagten mit der Klägerin geschlossene Abtretungsvereinbarung de facto einem „vorweggenommenen“ Vergleich des Beklagten mit der C* Limited entspricht, schafft sie doch jenes wirtschaftliche Ergebnis, das bei (vom Beklagten sogar gewünschter: US 6: „Ich wäre mit dem zufrieden abzüglich ihrer Kosten“) Annahme des Vergleichsanbots der E* Limited erreicht worden wäre. Ein redlich errichteter Vergleich könnte aber nach § 1386 ABGB ebenfalls nicht wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden (zu der dahinterstehenden Intention vgl Th. Aigner, Laesio enormis bei Novation und Vergleich, NZ 10/2022, 486 [489f]). Der Vergleich wäre nämlich wertlos, könnte man ihn im Nachhinhein wegen mangelnder objektiver Äquivalenz vernichten (Palten, Ist die Regelung der Glücksverträge im ABGB noch zeitgemäß? in FS 200 Jahre ABGB [2011] 1292 [1297f]). Die hier vorgenommene Wertung der Abtretungsvereinbarung als glücksvertragsähnliches Rechtsgeschäft ist auch deshalb stimmig, weil das vom Beklagten bewusst eingegangene Risiko der Fehleinschätzung – wie auch bei einem Vergleich - nicht schutzwürdig erscheint (vgl Palten, aaO 1298).

Im Ergebnis zutreffend hat das Erstgericht daher wegen des Vorliegens bedeutsamer aleatorischer Elemente die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte verneint.

8.6. Der weiteren Argumentation des Berufungswerbers, dass - sollte ein Glücksvertrag anzunehmen sein – es sich dabei um eine verbotene Ausspielung handle, die gemäß § 3 GSpG gegen das Glücksspielmonopol verstoße, kann aus den vom Erstgericht angeführten Gründen (§ 500a ZPO), mit denen sich der Berufungswerber auch nicht weiter auseinandersetzt, nicht gefolgt werden.

Im Ergebnis war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbeantwortung einmal Kosten von EUR 3.531,42 und einmal von EUR 3.721,32 angesprochen. Tatsächlich gebührt nur einmal ein Brutto-Verdienst nach TP 3B samt 150 % Einheitssatz und ERVZuschlag auf Basis von EUR 33.800,--.

Die Revision war zuzulassen, weil soweit überblickbar eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Frage der Einordnung der Abtretung einer Forderung eines Spielers gegen den Anbieter vom konzessionslosen OnlineGlücksspiel als Glücksvertrag oder Hoffnungskauf fehlt.

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