projetos
7Bs109/25z•OLG Innsbruck 7Bs109/25z
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen den Erstangeklagten A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Erstangeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.1.2025, GZ **-35, nach der am 12.6.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Fuchs, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, der Privatbeteiligtenvertreterin RAA Mag. Julia Wernard, Kanzlei Dr. Fink, des Erstangeklagten sowie seines Verteidigers RA Mag. Laszlo Szabo öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass die Strafe auch in Anwendung des § 39a Abs 2 Z 3 (iVm § 39a Abs 1 Z 3) StGB verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten und ein diesen betreffendes rechtskräftiges Adhäsionserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene Erstangeklagte des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
Demnach haben er und B* am 12.10.2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) den C* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere und mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbundene Verletzung des C*, nämlich eine Gehirnerschütterung mit (zu ergänzen: US 4) konkreter Lebensgefahr verbundener Bewusstlosigkeit, eine Quetsch-Risswunde am Hinterkopf rechts, ein Hämatom am rechten Auge, zwei Platzwunden an der Unterlippe links, einen Teilabbruch eines Schneidezahnes des Oberkiefers links, eine Lockerung des Schneidezahnes am Oberkiefer links, eine Prellung der rechten Schulter und (zu ergänzen: US 4) eine behandlungsbedürftige schwere Depression, herbeigeführt, indem sie dem Genannten mehrere wuchtige Faustschläge sowie Tritte gegen den Körper und ins Gesicht (US 3: Kopf) versetzten, wodurch der Genannte zu Boden fiel und bewusstlos liegen blieb, (zu ergänzen: US 4) wobei A* dem bewusstlos am Boden Liegenden anschließend noch einen Schlag gegen den Kopf versetzte.
Hiefür verhängte der Einzelrichter über den Berufungswerber nach § 84 Abs 4 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 25,--, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und verurteilte ihn gemäß § 369 Abs 1 StPO zur ungeteilten Hand mit dem Mitangeklagten zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von EUR 1.000,-- an den Privatbeteiligten C* binnen 14 Tagen (ab Rechtskraft des Urteils) sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Zu den Personalien des Berufungswerbers stellte der Einzelrichter fest, dass er als Maler beschäftigt und unbescholten sei, monatlich netto EUR 2.200,-- 14mal ins Verdienen bringe, ihn keine Sorgepflichten träfen, er einen PKW der Marke **, Baujahr 2016, besitze und keine Schulden habe (US 3).
Im Rahmen der Strafzumessung wurden die „Unbescholtenheit“ mildernd, die Tatbegehung mit einem Mittäter, die doppelte Qualifizierung der Körperverletzung nach „§ 84 Abs 4 StGB“, die – insbesondere unter Hinweis auf den Schlag gegen das bewusstlos am Boden liegende Opfer – besonders brutale Vorgehensweise sowie der Umstand, dass die Tat zu schweren körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Opfers führte, hingegen erschwerend gewertet. Ausgehend davon sah der Erstrichter beim herangezogenen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als schuld- und tatangemessen an. Ein Teil dieser Freiheitsstrafe wurde in eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen umgewandelt und die restliche Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (§ 43a Abs 2 StGB) und diese Strafenkombination angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers als ausreichend erachtet. Die Möglichkeit der Anwendung des § 37 Abs 1 StGB wurde mangels ausreichender Warnfunktion einer bloßen Geldstrafe verneint, die Verhängung einer wenngleich kurzzeitigen Freiheitsstrafe sei spezialpräventiv notwendig, um den Berufungswerber vor weiteren strafrechtlichen Verfehlungen abzuhalten.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen begründet, die Verpflichtung zum Kostenersatz wurde auf die zitierte gesetzliche Bestimmung nach § 389 Abs 1 StPO gestützt. Zum Adhäsionserkenntnis wurde ausgeführt, dass der erfolgte Zuspruch mit Blick auf die Verletzungen und schweren Folgen des Vorfalls jedenfalls gerechtfertigt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die sogleich nach Verkündung angemeldete „volle Berufung“ des Erstangeklagten (ON 34, 10) die er in der Folge fristgerecht wegen Nichtigkeit und wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche ausführte (ON 42).
Unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 (lit) b, Z 10 und Z 10a StPO trägt die Berufung darauf an, das angefochtene Urteil in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit bzw wegen des Ausspruchs über die Schuld aufzuheben und den Erstangeklagten freizusprechen, in eventu „die Qualifkation des § 84 StGB auszuschalten“, in eventu die Strafsache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen, in eventu mit dem Auftrag zu einem diversionellen Vorgehen an das Erstgericht zu verweisen, in eventu die Strafe herabzusetzen sowie in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche den Zuspruch aufzuheben und den Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (ON 42).
Während die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erstattung von Gegenausführungen verzichtete (ON 1.13), beantragt der Privatbeteiligte, der Berufung des Angeklagten keine Folge zu geben (ON 49).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung keine Berechtigung zukomme.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1. / Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld:
In Erledigung der Schuldberufung überprüfte das Berufungsgericht die entscheidenden Sachverhaltsannahmen aufgrund des in der Hauptverhandlung vorgekommenen Akteninhaltes. Die Beweiswürdigung des Erstrichters, der sich sowohl vom Berufungswerber als auch vom Mitangeklagten und den Zeugen C*, D* und E* einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte, erweist sich als akribisch, sie berücksichtigt sämtliche Beweisergebnisse und legt plausibel, ohne Unebenheiten und letztlich subjektiv überzeugend dar, warum sie den leugnenden und eine Notwehrsituation behauptenden Depositionen des Berufungswerbers (und auch seines Mitangeklagten) nicht gefolgt ist und von der Mittäterschaft und eben von keinem rechtfertigenden Sachverhalt ausgegangen ist. Der Erstrichter konnte sich dabei vor allem auf die in der Hauptverhandlung vorgeführten Videoaufzeichnungen, welche die Tat und insbesondere den Erstangeklagten als Aggressor zeigen, sowie auf das gerichtsmedizinische Gutachten (ON 30) samt dessen Erörterung anlässlich der Hauptverhandlung stützen. Diese ausführliche Beweiswürdigung, dem der Berufungswerber nunmehr lediglich entgegen hält, sich nicht schuldig zu bekennen, wird ausdrücklich auch vom Berufungsgericht geteilt.
Die Ableitung der inneren Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen begegnet mit Blick auf die festgestellten Tatmodalitäten keinen Bedenken des Berufungsgerichts. Selbiges gilt für die erstrichterlichen Erwägungen zur Mittäterschaft. Mit der (im Ergebnis) relevierten Frage einer Notwehrsituation hat sich der Erstrichter auch auf der Ebene der Beweiswürdigung detailliert auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum er von keinem rechtfertigenden Sachverhalt ausgegangen ist.
Die in der Berufungsschrift beantragte Wiederholung des Beweisverfahrens, insbesondere durch „Inaugenscheinnahme des Videos das den Tathergang zeigt und Verlesung des Protokolls der Erörterung der medizinischen Sachverständigen“ sowie die beantragte „Einholung der im Beweisantrag ON 16.1 vom 22.11.2024 beantragten Akten“ (Anmerkung: ** und ** der Staatsanwaltschaft Innsbruck) entsprechen jeweils nicht den an einen Beweisantrag gestellten Erfordernissen des § 55 Abs 1 StPO und sind auch nicht indiziert.
Damit hatte es insgesamt bei den Feststellungen des Ersturteils zum äußeren und inneren Tatgeschehen zu verbleiben. Diese tragen den Schuldspruch des Erstangeklagten. Ihnen haftet ein Rechtsfehler nicht an.
2. / Zur Berufung wegen Nichtigkeit:
Soweit die Rechtsrüge nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO (im Ergebnis) die Straflosigkeit des Erstangeklagten mit einer Notwehrsituation bzw. „verhältnismäßigen Notwehrhandlung“ argumentiert und in diesem Zusammenhang auf fehlende Feststellungen zur Vorgeschichte des Zusammentreffens zwischen dem Erstangeklagten und C* und den Gründen der Auseinandersetzung, die damit begonnen habe, dass er von C* aus dem Kaufhaus ins Freie gezogen worden sei, hinweist, übergeht sie die vom Erstgericht dazu und zur nicht vorgelegenen Notwehrsituation getroffenen Konstatierungen (US 3, US 6 und US 7) und verfehlt damit den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit, zumal die gesetzliche Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrunds das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung des Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung hat (RISJustiz RS0099810, RS0122006; Ratz in Fuchs/Ratz WKStPO § 281 Rz 584). Nach den entscheidenden Urteilsannahmen versetzte der Erstangeklagte dem C* im Zuge eines Handgemenges einen Faustschlag, woraufhin C* den Erstangeklagten von sich stieß und erfolglos versuchte zurückzuschlagen, und attackierten sodann der Erstangeklagte und B* „im spontan entwickelten bewussten und gewollten Zusammenwirken“ den nur noch zurückweichenden und klar unterlegenen C* aus Wut und Zorn mit mehreren wuchtigen Faustschlägen und Tritten gegen Kopf und den Körper, wodurch C* schließlich zu Boden fiel, bewusstlos liegen blieb und letztlich vom Erstangeklagten noch einen Schlag gegen den Kopf erhielt (US 3 f). Diese Feststellungen stehen der Annahme einer Notwehrsituation entgegen.
Das Vorbringen in der Subsumtionsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10 StPO), wonach die schwere Verletzung zu Unrecht beiden, also auch dem Erstangeklagten, zugerechnet worden sei, geht ebenso wenig von der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (Ratz aaO Rz 581, 584) aus und erweist sich das Rechtsmittel damit (erneut) nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil darin überdies weder eine gerichtliche Strafbarkeit akzeptiert noch eine andere rechtliche Unterstellung der Tat ausdrücklich bezeichnet wurde (RIS-Justiz RS0117247 [T6]; Ratz aaO Rz 644).
Die Diversionsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10a StPO) ist ebenso wenig gesetzmäßig ausgeführt, da auch eine solche am Urteilssachverhalt festzuhalten hat und darüber hinaus dieser Nichtigkeitsgrund unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO auf Basis der Tatsachenfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln ist (RIS-Justiz RS0119091 [T1 und T3]). Diesem Erfordernis wird die Rüge nicht gerecht. Im Übrigen scheitert ein diversionelles Vorgehen anlassbezogen schon an der mangelnden Bereitschaft des Erstangeklagten Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen. Dieser beantragte bis zuletzt einen Freispruch.
3. / Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Der Beantwortung der Strafberufung ist voranzustellen, dass der Erstrichter die Strafrahmenvorschrift des § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall iVm Abs 2 Z 3 StGB trotz der unbedenklichen Feststellungen, wonach beide Angeklagte den unterlegenen C* mit mehreren wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf und den Körper attackierten, wodurch Genannter schließlich zu Boden ging und dort bewusstlos liegen blieb und letztlich der Erstangeklagte dem bewusstlos am Boden Liegenden noch einen Schlag gegen den Kopf versetzte (US 3 und US 4), unangewendet ließ und demnach verfehlt von einer Strafbefugnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausging. Damit überschritt es – von der Staatsanwaltschaft jedoch unbekämpft geblieben – seine Strafbefugnis (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO), was sich allerdings zum Vorteil des Erstangeklagten auswirkte. Exzessive Gewalt im Sinn des § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall StGB liegt nämlich bei Handlungsweisen vor, die von besonderer Intensität sind und solcherart auch ein erhöhtes Risiko für das Leben darstellen (EBRV 689 BlgNR 25. GP, 9; vgl auch Schröder, SbgK § 39a Rz 63: „regelmäßig bei schweren Gewaltdelikten“). Nach der Rechtsprechung kommen insbesondere Schläge und Tritte gegen Gesicht und Körper in Betracht (15 Os 141/19b; 12 Os 29/23s). Im Hinblick auf die konstatierten massiven körperlichen Attacken des Erstangeklagten und seines Mittäters (unter anderem auch gegen eine empfindliche und besonders anfällige Körperregion eines bereits bewusstlos am Boden liegenden Opfers) liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts exzessive Gewalt im Sinne der genannten Bestimmung vor.
Die von der Staatsanwaltschaft ungerügt gebliebene vom Erstgericht (irrige) Nichtanwendung der Strafrahmenvorschrift des § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall iVm Abs 2 Z 3 StGB StGB hindert das Berufungsgericht bei seiner stets als iudicium novum ergehenden Entscheidung (Ratz aaO § 295 Rz 2 und 4) nicht, die von ihm für richtig erachteten Strafrahmenvorschriften zugrunde zu legen, da sich das Verschlechterungsverbot nur auf die verhängte Strafe bezieht (§ 295 Abs 2 StPO, § 16 StPO; RIS-Justiz RI0100142, RS0100733, Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 32 Rz 55/12f). Da gegenständlich nur eine Berufung zugunsten des Erstangeklagten vorliegt, bedeutet dies fallbezogen, dass zwar die (zwingende) Anwendung des § 39a Abs 2 Z 4 (iVm § 39a Abs 1 Z 3) StGB (als Strafrahmenvorschrift) nunmehr in das Erkenntnis aufzunehmen ist, das Oberlandesgericht durch einen eigenständigen Sanktionsausspruch, der an die Stelle des Bekämpften tritt, über den Berufungswerber jedoch – trotz des (zwingend) zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von einem bis zu fünf Jahren – keine strengere Strafe, als die vom Erstgericht ausgesprochene (die unter der Mindeststrafdrohung liegt) verhängen kann (§§ 295 Abs 2 iVm 489 Abs 1, 471 StPO; zum Rückgriff auf §§ 41 f StGB nur im Fall einer [hier nicht vorliegenden] Milderung gegenüber der vorangegangenen Strafe vgl Ratz aaO § 290 Rz 46).
Soweit sich der Berufungswerber erkennbar auf den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB beruft, lässt sich dem Urteil eine Tatbegehung unter Umständen, die einem Rechtfertigungsgrund nahekommen gerade nicht entnehmen. Indem das Rechtsmittel daher behauptet, es sei zu wenig berücksichtigt worden, dass der Erstangeklagte zuerst angegriffen worden sei und sich dieser gegen den Angriff des Opfers zur Wehr gesetzt habe, bekämpft es an sich bloß die gegenteiligen unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts (US 3 f), welches darüber hinaus zudem konstatierte, dass der Erstangeklagte gemeinsam mit seinem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken den C* aus Wut und Zorn mit mehren wuchtigen Faustschlägen und Tritten gegen Kopf und Körper attackierte.
Der weiters relevierte Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 16 StGB liegt nur vor, wenn sich ein Angeklagter selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde, wenn er sich sohin stellt, bevor er als Täter entdeckt worden ist (Riffel aaO § 34 Rz 37; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 34 Rz 25). Davon ist anlassbezogen mit Blick darauf, dass der Erstangeklagte zwar am 12.10.2024 gegen 18.20 Uhr bei der Polizeiinspektion F* vorstellig wurde, allerdings nicht um sich zu stellen, sondern um eine Anzeige zu erstatten und dabei vom einschreitenden Beamten anhand des vorliegenden Lichtbildes (ON 2.11, 13) sofort als Täter identifiziert wurde (ON 2.2, 4), nicht auszugehen.
Die vom Erstgericht mildernd angenommene Unbescholtenheit ist zunächst dahingehend zu präzisieren, dass der Erstangeklagte nicht nur gerichtlich unbescholten ist, sondern dass die Tat auch in einem auffallenden Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht, womit das Erstgericht im Ergebnis zu Recht den besonderen Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB herangezogen hat (Riffel aaO Rz 6 mwN). Der erschwerend gewertete Umstand, wonach die Tat zu schweren körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Opfers führte, hatte mit Blick auf die zutreffend berücksichtigte doppelte Qualifizierung der Körperverletzung als erschwerend, da diese nicht nur an sich schwer im Sinne des § 84 Abs 1 StGB, sondern auch mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (auch in psychischer Hinsicht: US 4: schwere behandlungsbedürftige Depression) verbunden war, zu entfallen. Die vom Erstgericht erschwerend herangezogene besonders brutale Vorgehensweise stellt den Erschwerungsgrund der Tatbegehung unter exzessiver Gewaltausübung (§ 33 Abs 2 Z 5 StGB) her, weil der Tatbestand des § 84 Abs 4 StGB keinen außergewöhnlich hohen Gewalteinsatz erfordert, ein solcher auch nicht dessen Strafdrohung bestimmt (RIS-Justiz RS0130193) und es sich zudem bei § 39a StGB um eine reine, nicht die Strafdrohung bestimmende Strafrahmenvorschrift handelt (RIS-Justiz RI0100123). Im Rahmen allgemeiner Strafzumessung nach § 32 StGB ist letztlich der Umstand, dass aufgrund der durch die Tat verursachten Bewusstlosigkeit des Tatopfers konkrete Lebensgefahr für dieses vorlag (US 4), aggravierend in Anschlag zu bringen.
Ausgehend von den so präzisierten und korrigierten, ansonsten zutreffenden Strafzumessungsgründen des Erstgerichts und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB sowie – wie bereits ausgeführt – unter Beachtung des sich aus der Anfechtungsrichtung ergebenden Verschlechterungsverbots erweist sich die vom Erstgericht über den Erstangeklagten ausgesprochene Sanktion seiner Berufung zuwider nicht als zu streng, sondern als schuld- und tatangemessene Sanktion, die einer Herabsetzung nicht zugänglich ist und zudem in einem ausgewogenen Verhältnis zur über den Mitangeklagten verhängten Strafe (14 Os 190/88; Mayerhofer, StGB6, § 32 E 5) steht.
Die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB scheitert am sich aus der Art der Tatbegehung mit einem Mittäter ergebenden intensiven Täterwillen des Erstangeklagten, sodass das Erstgericht zu Recht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte.
Die vom Erstgericht ausgemittelte und vom Rechtsmittel nicht ausdrücklich beanstandete Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht – unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle 1bm 2025 als Berechnungshilfe – den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erstangeklagten zum maßgebenden Zeitpunkt (§ 19 Abs 2 StGB) und begegnet damit keinen Bedenken.
4. / Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:
Soweit der Berufungswerber reklamiert, die „Verschuldensanteile der Beteiligten“ an der Verletzung des Opfers seien unklar, ist ihm zu erwidern, dass der Erstangeklagte die Tat nach den Urteilsfeststellungen mit dem (im gemeinsam abgeführten Verfahren rechtskräftig Verurteilten) B* im bewussten und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter begangen hat, sodass die solidarische Haftung des Erstangeklagten gemeinsam mit B* für das ausgesprochene Teilschmerzengeld in Anbetracht der konstatierten Mittäterschaft Deckung in §§ 1301, 1302 ABGB findet.
Gemäß § 1325 ABGB ist Schmerzengeld die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und die Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzungen und das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch Schmerz entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Die Bemessung erfolgt gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB -ON1.06 § 1325 Rz 32 f; RIS-Justiz RS0031614). Die Art und Schwere der von C* erlittenen Verletzungen, die Dauer seiner Gesundheitsschädigung und das erlittene Ungemach tragen den Zuspruch eines (Teil-) Schmerzengeldes in Höhe von EUR 1.000,-- sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.