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2R47/25m•OLG Graz 2R47/25m
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Maga. Gassner (Vorsitz) und Maga. Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, , vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei C B, geboren am **, **, vertreten durch die Holler Fauland Hirschbichler Rechtsanwälte GmbH in Leibnitz, wegen EUR 150.000,00 sA, über die Berufung der klagenden Partei [Berufungsstreitwert: EUR 115.679,73] und der beklagten Partei [Berufungsstreitwert: EUR 34.320,27] je gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Jänner 2025, **-122, und die Rekurse der klagenden Partei gegen den in das Urteil aufgenommenen Beschluss vom selben Tag sowie den Beschluss vom 12. Juli 2024, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
I. Den Rekursen gegen die Zurückweisung des Vorbringens vom 22. April 2024 sowie vom 10. Juli 2024 wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
II. Keiner der Berufungen wird Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind die Söhne des am ** verstorbenen D* B*.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Weiz vom 15. Juli 2020, **-93, wurde das Erbrecht des unbedingt erbserklärten Beklagten aufgrund des Testaments vom 5. August 2014 rechtskräftig festgestellt.
Der Erblasser hinterließ im Wesentlichen den landwirtschaftlichen Betrieb der Liegenschaft EZ ** GB **, der zu 5/6 in seinem Eigentum stand. Zu einem ideellen Sechstelanteil ist der Kläger gemäß Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Weiz vom 5. November 2014 aufgrund des Verlassenschaftsverfahrens nach seiner vorverstorbenen Mutter Eigentümer dieser Liegenschaft.
Mit Pachtvertrag vom 27. Jänner 1987 verpachteten die Eltern der Streitteile die Liegenschaft an den Kläger auf unbestimmte Zeit. Dieser lautet unter anderem wie folgt:
„§ 2
[...] Über das Lebendinventar wird ein unterfertigtes Verzeichnis angelegt, in dem alle Viehstücke unter Anführung von Kennzeichen, Gattung, Rasse, Alter und Gewicht angeführt sind. […] Der Pächter ist verpflichtet, bei Pachtende einen nach dem Verzeichnis gleichwertigen Viehbestand zurückzustellen. [...] Die Gefahr, der das Vieh während der Pachtdauer ausgesetzt ist, trägt der Pächter. Nur wenn infolge außerordentlicher Zufälle, ohne daß der Pächter das zur Abwendung Mögliche versäumt hat, Viehstücke umkommen, trägt den Schaden der Verpächter (Eisern-Viehvertrag).
§ 3
Die Liegenschaft wird ab 1.3.1987 auf unbestimmte Zeit verpachtet. Das Pachtjahr dauert vom 1.1. bis .31.12. des – folgenden – Jahres. Bei Verpachtung auf unbestimmte Zeit bedarf es zur Beendigung des Pachtverhältnisses einer schriftlichen Aufkündigung mindestens 6 Monate vor Pachtjahresende. [...]
[…]
§ 5
(1) a) Der Pächter ist berechtigt, aus dem verpachteten Liegenschaftswald Holz forstmäßig zu nutzen. Der Umfang der Nutzung ist auf Grund des sich nach forstlichen Grundsätzen ergebenden nachhaltigen Hiebsatzes festzustellen. Diese Nutzung ist auf Grund der bestehenden Waldverhältnisse auf Endnutzung und Vornutzung sowie auf die verschiedenen Baumarten und Qualitäten aufzuteilen.
b) Der Pächter ist zur Wiederaufforstung und Waldpflege verpflichtet.
(2) a) Der Pächter ist verpflichtet, die ihm aus (1) gebührende Holznutzung primär aus einem allfälligen Schadholz zu decken. Übersteigt die Schadholzmenge den Jahreseinschlag, so hat sich der Pächter auch für die Restpachtdauer — soweit das Schadholz reicht — daraus zu befriedigen. Übersteigt die Schadholzmenge die Ansprüche des Pächters, verbleibt der Rest des Schadholzes dem Verpächter. [...]
c) Der Pächter ist verpflichtet, auf seine Kosten und unter Berücksichtigung der forstrechtlichen Bestimmungen und forstwirtschaftlichen Grundsätze den Teil der vom Schadholz betroffenen Waldfläche wieder aufzuforsten und die Waldpflege vorzunehmen, der seinem Nutzungsanteil aus dem Schadholz entspricht.
d) Die übrige vom Schadholz betroffene Fläche hat der Verpächter unter Berücksichtigung der gleichen Grundsätze und auf seine Kosten wieder aufzuforsten und die Waldpflege vorzunehmen.“
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine von § 3 des Pachtvertrags abweichende Vereinbarung, wonach die Pachttiere verkauft werden, D* B* den Erlös erhalten solle und eine Rückstellung der Pachttiere daher nicht erforderlich sei, getroffen wurde oder der Vater das Pachtvieh eigenmächtig verkaufte [F1]. Der Kläger übernahm den Hof mit sechs Kühen, sechs Stück Jungvieh und sechs Kälbern.
Es wurde keine vom Pachtvertrag abweichende Vereinbarung zur Holznutzung getroffen. Die forstmäßige Nutzung durch den Kläger betrug im Zeitraum vom 12.07.2017 bis zum 31.12.2021 rund 2.730 Erntefestmeter. Pro Jahr beträgt der nachhaltige Gesamtnutzungshiebsatz des gegenständlichen Waldes 115 Erntefestmeter; bezogen auf den klagsgegenständlichen Zeitraum beträgt der nachhaltige Gesamtnutzungshiebsatz insgesamt 508 Erntefestmeter. Im Zeitraum vom 12.07.2017 bis zum 31.12.2021 nutzte der Kläger 2.222 Erntefestmeter mehr, als dem nachhaltigen Gesamtnutzungshiebsatz entsprechen. Die Summe der Erträge aus der Nutzung von 2222 Erntefestmetern beträgt EUR 118.975,68 [F2]. Der Holzanfall aus Kalamitätsnutzung betrug in diesem Zeitraum rund 150 Erntefestmeter. Für die Fläche von 18,5 ha werden in den nächsten 40 Jahren nur (Pflege)Kosten entstehen, weil für diesen Zeitraum aufgrund der getätigten Entnahmen kein weiteres Holz entnommen werden kann. Eine Wiederaufforstung ist – unter Berücksichtigung des vom Kläger bereits aufgeforsteten Bereichs – im Ausmaß von EUR 4.000,00 erforderlich.
Das Pachtverhältnis wurde mit 31. Dezember 2021 beendet. Eine Rückstellung der Pachttiere an den Beklagten erfolgte nicht [F3].
Der Verkehrswert von 5/6-Anteilen der Liegenschaft betrug zum Stichtag ** unter Annahme der Kündbarkeit des Pachtverhältnisses jeweils zu Jahresende (inklusive der landwirtschaftlichen Hofstelle ** sowie den landwirtschaftlich genutzten Flächen und Waldflächen samt dem Waldbestand) EUR 688.200,00. Der Wert des zur Pacht übernommenen Tierbestandes (sechs Kühe, sechs Stück Jungvieh und sechs Kälber) betrug zum Stichtag EUR 13.200,00.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger sämtliche, von ihm in Beilage ./J selbst aufgelisteten Eigenleistungen (Dachdeckung Stall/Scheune, Spenglerarbeiten Dach, Stallbodensanierung, Rinderstall, Wasserleitung, Kläranlage, Heizung, elektrische Arbeiten und Winterfreiganggelände für Rinder) auf der streitgegenständlichen Liegenschaft tatsächlich erbrachte und in welchem finanziellem Ausmaß Eigenleistungen erbracht wurden. Die Erbringung von etwaigen Eigenleistungen erfolgte jedenfalls vor dem Tod des Vaters der Streitparteien. Die sonstigen Investitionen in die Liegenschaft (der Abstattungskredit aus dem Jahr 2012, die Heizungsanlage samt Wärmepumpe, Stallumbau, Dacherneuerung, Bodenverlegung sowie die Kleinkläranlage) wurden beinahe zur Gänze vor dem Tod des Vaters der Streitparteien erbracht. Die Heizungsanlage samt Wärmepumpe, der Stallumbau, die Kleinkläranlage und weitere kleinere Investitionen wurden nicht aus Ersparnissen des Klägers, sondern aus der Schlägerung von Holz im Eigentum des Vaters der Streitteile bezahlt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger aus eigenen Ersparnissen Investitionen in die Liegenschaft tätigte bzw. in welchem Ausmaß dies allenfalls erfolgte. Nach dem Tod des Vaters tätigte der Kläger keine neuen Investitionen in die Liegenschaft [F4].
Im Prozess begehrt der Kläger EUR 150.000,00 samt Anhang, mit der Begründung, sein Pflichtteilsanspruch sei ausgehend vom tatsächlich möglichen Verkaufserlös der Liegenschaft EZ ** GB ** zu berechnen. Diese Liegenschaft habe er von seinen Eltern seit 27. Jänner 1987 gepachtet. Es sei ihm gestattet gewesen, aus dem Wald durch eine entsprechende Holznutzung, die nicht nur auf den Zuwachs beschränkt gewesen sei, Erträge zu erzielen, um dringende Investitionen auf die Liegenschaft zu tätigen. Er habe eine Erdwärme-Heizungsanlage und eine biologische Abwasserreinigungsanlage errichtet und den Stall saniert. Dafür habe er die Erträgnisse der Waldnutzung als auch (großteils) eigenes Einkommen verwendet. Nachdem es keinen Waldwirtschaftsplan gegeben habe, sei die Menge des von ihm nutzbaren Hiebsatzes nie festgelegt worden. Er habe Holz nach Bedarf und eigenem Gutdünken mit Erlaubnis des Verpächters entnommen. Ab dem Jahr 2017 sei es zu massiven Sturmschäden gekommen, die er aufarbeiten habe müssen. Eine Kahlrodung habe nie stattgefunden. Er habe die Flächen auch wiederaufgeforstet. Die laufenden Ausbesserungen der Bauten, Anlagen, Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Wege, Gräben und Einfriedungen habe er gewissenhaft durchgeführt, weil er die Liegenschaft von seinen Eltern übernehmen hätte sollen. Dies zeige sich in den im Jahr 2011 und 2014 vorbereiteten Übergabsverträgen, die allerdings nie unterfertigt worden seien. Er habe zu keinem Zeitpunkt vertragswidrige Schlägerungen vorgenommen, sondern bloß die Beseitigung von Sturmschäden und Durchforstungsmaßnahmen durchgeführt. Überdies habe er zwischen 2010 und 2021 (aus dem Erlös des Holzverkaufs) EUR 41.250,00 für Aufforstungsarbeiten aufgewendet. Für Umbauarbeiten am Stall, dem Dach und dem Boden habe er insgesamt EUR 150.584,03 bezahlt, für die Errichtung der Kleinkläranlage EUR 11.210,17 und für den Bau der Heizungsanlage samt Wärmepumpe EUR 42.039,84. Hinzu kämen Eigenleistungen (Dachdeckerarbeiten, Spenglerarbeiten, Stallbodensanierung, Abriss und Aufbau des Stalls, Wasserleitung erneuern, Erdarbeiten bei Kläranlage, Kanalverlegung, Heizung, Elektrik, Drainage, Umzäunung) im Wert von EUR 154.230,00 und EUR 9.800,00. Neben seinem Gehalt als Schichtarbeiter habe er 2012 einen Abstattungskredit von EUR 50.000,00 aufgenommen, dessen Rückzahlung ebenfalls aus den Holzeinnahmen erfolgt sei. Daraus ergebe sich, dass er keine Geldmittel aus der Schlägerung für sich verwendet, sondern alle Einnahmen aus der Waldbewirtschaftung in die Liegenschaft reinvestiert habe. Richtig sei, dass er den Tierbestand zur Betreuung übernommen habe, wobei sein Vater sich ausbedungen habe, den Erlös aus dem Verkauf der Tiere zu erhalten. Er habe dann neue Tiere hinzugekauft und letztlich auf Ochsenhaltung umgestellt. Die Tiere seien daher sein Eigentum.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger sei auf Grundlage des Pachtvertrags (nur) berechtigt gewesen, den jährlichen Zuwachs aus den Waldflächen bzw. das Schadholz zu entnehmen. Vertragswidrig habe er nach dem Ableben des Vaters den gesamten Waldbestand kahl gerodet und sämtliche Erlöse für sich vereinnahmt. Der Kahlschlag ließe sich nicht mit Starksturmereignissen ab dem Jahr 2017 begründen; vielmehr sei durch die planmäßige Fällung eine erhebliche Verletzung der Substanz des Pachtobjekts eingetreten. Die Kosten der Wiederaufforstung auf einer Fläche von 27 ha von gesamt EUR 117.858,00 würden einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung kompensando eingewendet. Eine weitere Gegenforderung resultiere aus dem übernommenen, aber nicht mehr vorhandenen Tierbestand, die mit EUR 13.200,00 zu bewerten sei. In der Zeit zwischen 2017 und 2021 habe der Kläger 5.918 fm Rundholz mit einem Wert von EUR 405.977,36 geschlägert. Der dadurch verursachte Schaden werde ebenfalls der Klagsforderung aufrechnungsweise entgegengehalten. Zuletzt brachte der Beklagte vor, ihm sei durch die unbefugten Fällungen auf einer Fläche von ca. 18,5 ha ein Schaden von zumindest EUR 83.333,00 (5/6 des Gesamtschadens von EUR 100.000,00) entstanden, weil diese Fläche über zumindest 40 Jahre seitens des Beklagten nicht genutzt werden könne. Diesen halte er der Klagsforderung aufrechnungsweise entgegen.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2024 (ON 111) brachte der Kläger ergänzend vor, im Vertrauen auf den Erhalt der Liegenschaft umfangreiche Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten durchgeführt zu haben. Nachdem der Beklagte den Pflichtteil nicht zahle und der Klagsforderung eine angeblich ungerechtfertigte Holzentnahme entgegenhalte, um damit den Pflichtteilsanspruch zu reduzieren, rechne er nun (erstmals) seine Leistungskondiktion nach § 1435 ABGB aus der Errichtung des Stall- und Wirtschaftsgebäudes mit der Forderung des Beklagten von EUR EUR 359.242,00 (aus Holzentnahme und Schadenersatz) auf. Dazu beantragte er die Beiziehung eines Bau-Sachverständigen.
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 (ON 118) dehnte der Kläger das Klagebegehren um EUR 57.747,15 auf EUR 207.747,15 aus. Er habe noch weitere Investitionen in die Liegenschaft getätigt, die sich aus den Kosten für die Errichtung der Heizungsanlage und der Kleinkäranlage sowie Eigenleitsungen für Drainagen, Wasserleitungen, Zufahrtsstraße und elektrische Arbeiten im Gesamtbetrag von EUR 124.670,01 zusammensetzen. Darauf sei ein Restnutzen von mindestens 46,32 % anzuwenden, weshalb er seinen (weiteren) Bereicherungsanspruch mit EUR 57.747,15 beziffere. Zum Beweis, dass ein Restnutzen hinsichtlich der Investitionen noch vorhanden sei, beantragte er die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Immobilienfach.
Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Schriftsätze ON 111 und ON 118, weil diese grob schuldhaft verspätet eingebracht worden seien und gegen die Prozessförderungspflicht verstoßen würden. Die Klagsausdehnung würde zu einem unzumutbaren Mehraufwand führen. Der Kläger wäre jedenfalls in der Lage gewesen, bereits zu Beginn der Verhandlung das Vorbringen samt den Beweisanträgen zu erstatten.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht (das „die Klagsänderung ON 118 samt Ausdehnung des Klagebegehrens“ in der Tagsatzung vom 12. Juli 2024 mit Beschluss zurückgewiesen hatte) zu Punkt I. das vom Kläger mit Schriftsatz vom 22. April 2024 (ON 111) erstattete Vorbringen zurück. Zu Punkt II. erkannte es die Klagsforderung mit EUR 150.000,00 und die Gegenforderungen mit EUR 115.679,73 als zu Recht bestehend und den Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von EUR 34.320,27 samt Anhang zu zahlen. Das Mehrbegehren von EUR 115.679,73 samt Anhang wies es ab. Es traf über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt – die bekämpften Feststellungen sind kursiv gedruckt – im Detail die auf den Urteilsseiten 7 bis 11 enthaltenen Tatsachenfeststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass sich der Pflichtteil des Klägers mit zumindest EUR 150.000,00 errechne. Den diesem Betrag entgegen gehaltenen Gegenforderungen komme teilweise Berechtigung zu: Der Kläger sei laut Pachtvertrag berechtigt gewesen, den Pachtgegenstand im Umfang des nachhaltigen Hiebsatzes primär aus allfälligem Schadholz zu bewirtschaften. Dagegen habe er verstoßen, weil er nicht nur den nachhaltigen Hiebsatz von 508 Erntefestmeter Holz genutzt habe, sondern weitere 2222 Erntefestmeter. Durch diese rechtswidrige und schuldhafte Übernutzung sei dem Beklagten – unter Berücksichtigung des ideellen Miteigentums des Klägers von 1/6 – ein Schaden von EUR 99.146,40 entstanden. Zudem habe er Anspruch auf 5/6 der Wiederaufforstungskosten im Betrag von EUR 3.333,33. Weiters wäre der Kläger verpflichtet gewesen, am Ende des Pachtverhältnisses einen dem übernommenen Tierbestand gleichwertigen Bestand zurückzustellen. Eine solche Übergabe sei nicht erfolgt, sodass eine Gegenforderung von EUR 13.200,00 zu Recht bestehe.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufung und die damit verbundenen Rekurse des Klägers als auch die Berufung des Beklagten.
Der Kläger beantragt mit seinen Rekursen die angefochtenen Beschlüsse vom 12. Juli 2024 sowie vom 21. Jänner 2025 aufzuheben, die Schriftsätze vom 22. April 2024 und vom 10. Juli 2024 als Verfahrensbestandteil zuzulassen und in der Sache selbst zu entscheiden; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Mit seiner Berufung beantragt er, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass „die Gegenforderung von EUR 115.679,73 zur Gänze abgewiesen werde“; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Er erhebt eine Verfahrens-, Beweis- und Rechtsrüge, letztere einschließlich sekundärer Feststellungsmängel.
Der Beklagte bekämpft das Urteil aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung als zu Recht bestehend festzustellen und das Klagebegehren gänzlich abzuweisen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Parteien beantragen, den jeweils gegnerischen Rechtsmitteln nicht Folge zu geben.
I. Die Rekurse sind nicht berechtigt.
1. Der Kläger argumentiert, sowohl der Schriftsatz vom 22. April 2024 als auch die Klagsausdehnung vom 12. Juli 2024 seien berechtigt und im Sinne einer Prozessökonomie auch zuzulassen gewesen. Es handle sich im Übrigen um kein neues Vorbringen, weil er schon immer die Meinung vertreten habe, die Holzentnahmen seien nicht von ihm vereinnahmt, sondern als Investitionen in die Liegenschaft rückgeführt worden. Die von ihm in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen habe er bereits mit Schriftsatz vom 22. Februar 2022 aufgeschlüsselt und mit einer Aufstellung urkundlich belegt. Die Klagsausdehnung sei zuzulassen, weil dadurch ein neuer Prozess vermieden werde und auf die Thematik der Investitionen ohnedies von Anfang an hingewiesen worden sei.
2. Das Erstgericht begründete die Zurückweisung der Vorbringen zutreffend mit grob schuldhafter Verspätung. Der Kläger habe das Vorbringen mehr als vier Jahre nach Klageinbringung und rund drei Jahre nach Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen Mag. E*, erstattet. Weil das geänderte Tatsachenvorbringen die Heranziehung eines anderen gesetzlichen Tatbestands hervorrufe, handle es sich um eine Klagsänderung. Mangels schlüssiger oder ausdrücklicher Einwilligung des Beklagten zur geänderten Klage sei das Vorbringen vor dem Hintergrund der Prozessverschleppung verspätet und damit unzulässig.
3. Gemäß § 178 Abs 1 ZPO hat jede Partei in ihren Vorträgen alle im einzelnen Fall zur Begründung ihrer Anträge erforderlichen tatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt anzugeben, die zur Feststellung ihrer Angaben nötigen Beweise anzubieten, sich über die von ihrem Gegner vorgebrachten tatsächlichen Angaben und angebotenen Beweise mit Bestimmtheit zu erklären, die Ergebnisse der geführten Beweise darzulegen und sich auch über die bezüglichen Ausführungen ihres Gegners mit Bestimmtheit auszusprechen. Nach Abs 2 leg cit hat jede Partei ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Prozessförderungspflicht).
Durch die Zivilverfahrensnovelle 2002 wurde mit § 178 Abs 2 ZPO im Interesse der Konzentration und Beschleunigung eine explizite Prozessförderungspflicht eingeführt. Die Parteien sollen einerseits jedes Vorbringen und jeden Beweisantrag so schnell wie möglich und nicht bloß „scheibchenweise“ erstatten. Andererseits darf eine zügige Erledigung nicht durch unnötiges, „aufgeblähtes“ Vorbringen erschwert werden. Als Sanktion ist allen voran die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens vorgesehen, wenn der Verstoß den Tatbestand von § 179 ZPO erfüllt (Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 178 ZPO Rz 16f). Nach § 179 ZPO können die Parteien zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Grobes Verschulden wird bei Vorliegen einer objektiv groben Verletzung der Prozessförderungspflicht vermutet, soweit nicht schon aktenkundige Gesichtspunkte dagegen sprechen. Es liegt an der Partei darzutun, dass ihr Verhalten lediglich leicht fahrlässig oder überhaupt nicht schuldhaft ist (Annerl in Fasching/Konecny3 § 179 ZPO Rz 66 ff).
Der Kläger vermag nicht ausreichend zu begründen, warum er erst mit Schriftsatz vom 22. April 2024 bzw. 10. Juli 2024 das Vorbringen erstattet und die weiteren Beweisanträge gestellt hat. Er bestritt von Anfang an eine vertragswidrige Schlägerung des Waldes und führte aus, die Erlöse aus dem Holzverkauf in die Liegenschaft reinvestiert zu haben. In der Tagsatzung vom 4. November 2022 wurde vom Erstgericht erörtert, dass auf Basis der bisher vorgelegten Urkunden (noch) nicht geklärt werden könne, welche Beträge tatsächlich wieder in die Liegenschaft geflossen seien. Der Kläger erstattete dazu zwar ergänzendes Vorbringen und bot zum Beweis seine Parteieneinvernahme an, machte einen daraus resultierenden (bereicherungsrechtlichen) Anspruch aber weder im Rahmen einer Aufrechnung noch als (weitere) Klagsforderung geltend. Erst mit Schriftsatz vom 22. April 2024 (ON 111) rechnete er erstmals eine bereicherungsrechtliche Forderung von EUR 121.666,66 mit der vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderung (Holzentnahme, Schadenersatz) auf. Abgesehen davon, dass er dieses Vorbringen grob verspätet erstattete, ist eine prozessuale Gegenaufrechnungseinrede unzulässig. Der Prozessordnung lässt sich keine Vorschrift entnehmen, die über die Aufrechnungseinrede des Beklagten hinaus auch dem Kläger seinerseits eine prozessuale Einrede gegen diese Einrede gewährt und dieser Gegenkompensationseinrede eine prozessuale Sonderbehandlung zubilligt (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 III/2 § 391 ZPO Rz 29). Soweit es sich um eine materiellrechtliche Aufrechnung handeln soll, ist diese unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung zu erklären. Sie setzt die Anerkennung der Hauptforderung voraus und stellt ihr nur entgegen, dass diese auf Grund der Schuldtilgung nicht mehr besteht. Der Kläger bestritt allerdings bis zuletzt die vom Beklagten geltend gemachte Gegenforderung in Zusammenhang mit der Holzentnahme, sodass diese ohnehin nicht erfolgreich erhoben hätte werden können.
Die mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 (ON 118) erfolgte Klagsausdehnung in Bezug auf einen Bereicherungsanspruch hinsichtlich der Investitionen in die Heizungsanlage, Kleinkläranlage, Drainagen, Wasserleitung, Elektroleitungen und Zufahrtsstraße, die tatsächlich eine Klagsänderung darstellt, wurde ebenso zutreffend zurückgewiesen, weil das grob schuldhaft verspätete neue Vorbringen, das wegen der Aufnahme des dazu angebotenen Sachverständigenbeweises zumindest eine weitere Tagsatzung erfordert hätte, geeignet war, das Verfahren erheblich zu verzögern (Annerl aaO § 179 ZPO Rz 60 und Rz 78).
Den Rekursen war daher nicht Folge zu geben.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil der Beschluss des Erstgerichtes vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt wurde (RIS-Justiz RS0036878 und RS0036890).
II. Die Berufungen sind nicht berechtigt.
A. Zur Berufung des Klägers:
1.1. Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, dass das Erstgericht den Antrag auf schriftliche Gutachtensergänzung abgewiesen hat.
Nach § 357 Abs 2 ZPO ist die mündliche Erörterung eines schriftlich erstatteten Gutachtens ein wesentlicher Teil der Beweisaufnahme beim Sachverständigenbeweis (Krammer in Fasching/Konecny3 III/1 § 365 ZPO Rz 17). Das Verfahren ist (nur dann) mangelhaft, wenn die Erörterung des Sachverständigengutachtens abgelehnt oder der Sachverständige trotz gegenteiligen Parteienantrags nicht zur mündlichen Streitverhandlung geladen wird (RIS-Justiz RS0040376 [T1]; Rechberger/Klicka ZPO5 § 357 ZPO Rz 5). Gemäß § 357 Abs 2 ZPO ist vom Sachverständigen auf Verlangen mündlich Aufklärung über das schriftliche Gutachten zu geben oder dieses bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern, wobei den Parteien grundsätzlich das Recht zusteht, an den Sachverständigen Fragen zu stellen (RIS-Justiz RS0040376). Der Sachverständige F* wurde zur mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2024 geladen, in der er die Fragen der Parteien umfassend und vollständig beantwortete.
1.2. Der Kläger erachtet das Verfahren weiters als mangelhaft, weil er „zu unklaren Behauptungen“ des Sachverständigen nicht (ergänzend) einvernommen worden sei.
Eine Wiederholung der Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei (über dasselbe Beweisthema) kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen unter anderem dann anordnen, wenn ein Zeuge oder eine Partei nicht vollständig vernommen wurde oder die Aussage in wesentlichen Punkten unklar, unbestimmt oder zweideutig ist (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 § 344 ZPO Rz 1). Der Grundsatz der Verfahrenskonzentration gebietet es aber im Allgemeinen, von der neuerlichen Ladung eines Zeugen (oder einer Partei) abzusehen, wenn diese(r) bereits zum betreffenden Beweisthema einvernommen wurde. Selbst wenn ein Zeuge oder eine Partei nur mangelhaft (iSv unvollständig) vernommen, stellt dies – wenn die Partei bzw. deren Vertreter an der Einvernahme beteiligt waren und eine genauere Befragung unterließen – einen Partei- und keinen Gerichtsfehler dar (vgl Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 129). Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens muss aber auf einem Fehler des Gerichts beruhen (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 496 ZPO Rz 7).
Abgesehen davon, dass die Einvernahme des Klägers (auch) zu den Schlägerungsarbeiten in der Tagsatzung vom 1. März 2021 erfolgte, ist dem Protokoll vom 12. Juli 2024 zu entnehmen, dass er unmittelbar vor Schluss der Verhandlung ohnedies ergänzend einvernommen wurde. Anlässlich dieser Aussage hätte der Kläger Gelegenheit gehabt, die seiner Ansicht nach noch notwendigen Auskünfte zu geben.
1.3. Der Kläger behauptet zuletzt, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil das vom Sachverständigen F* erstattete Gutachten inhaltlich und rechnerisch mangelhaft geblieben sei.
Es trifft zu, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet ist, von Amts wegen auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit von Sachverständigengutachten hinzuwirken (Rechberger in Fasching/Konecny2 § 362 ZPO Rz 2; Klauser/Kodek, ZPO17 § 362 E 4). Der Sachverständige ist einerseits Beweismittel, dessen Gutachten der freien Beweiswürdigung des Richters unterliegt und andererseits „Gehilfe des Gerichts“, der dessen fehlende Fachkenntnis ersetzt. Als Beweismittel unterliegen die Gutachten von Sachverständigen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (RIS-Justiz RS0040588 T 5). Die Fragen, ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigen oder ob ein weiterer Sachverständiger vernommen werden soll, sind Fragen der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163; RS0043320). Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, wenn es von der Richtigkeit des bereits vorliegenden Sachverständigenbeweises überzeugt ist. Aus der Bestimmung des § 362 Abs 2 ZPO kann nicht abgeleitet werden, dass einer Partei so lange das Recht auf eine neuerliche Begutachtung durch Sachverständige eingeräumt werden müsste, bis endlich ein Sachverständiger zu dem von der Partei gewünschten Ergebnis kommt. Die Nichtdurchführung eines Kontrollbeweises durch weitere Sachverständige kann daher unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht angefochten werden. Nur dann, wenn eine Unvollständigkeit des Gutachtens auf Verfahrensfehlern beruht, wäre dies mit einer Mängelrüge (erfolgreich) zu bekämpfen.
Verfahrensvorschriften wurden hier aber nicht verletzt. Entgegen dem Standpunkt des Berufungswerbers ist das Gutachten auch keineswegs unvollständig, hat der Sachverständige völlig ausreichend die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt und die von ihm angenommene Hiebsatzbewertung erklärt. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.
Vorweg ist festzuhalten, dass die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung verlangt, a) welche Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, c) welche Ersatzfeststellung begehrt wird, sowie d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (RIS-Justiz RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 15).
Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge im Wesentlichen nicht gerecht, weil sich der Kläger in weiten Strecken darauf beschränkt, Feststellungen aufzulisten, die er als falsch erachtet und Ersatzfeststellungen begehrt, ohne anzuführen, in welchen Punkten die Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig sein soll.
Dazu im Einzelnen:
2.1. Unter Punkt A.1.a. seiner Rechtsmittelschrift argumentiert der Kläger – deplaziert im Rahmen der Beweisrüge -, bei der vom Erstgericht getroffenen Feststellung [F1], wonach nicht feststellbar sei, dass eine von § 3 [richtig: § 2] des Pachtvertrags abweichende Vereinbarung den Viehbestand betreffend getroffen worden oder der Vater das Pachtvieh eigenmächtig verkauft habe, handle es sich um eine überschießende Feststellung, die der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt hätte werden dürfen. Richtigerweise hätte das Erstgericht davon ausgehen müssen, dass keine Gegenforderung in der Höhe von EUR 13.200,00 bestehe.
Richtig ist, dass sogenannte „überschießende“ Feststellungen der ersten Instanz, also tatsächliche Feststellungen, die nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckt sind, nach ständiger Rechtsprechung bedeutungslos und unbeachtlich sind – solche Feststellungen dürfen der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0037972 [T1, T9, T13]). Das Gericht darf sie für seine Entscheidung nur dann verwenden, wenn sie noch in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen fallen (RIS-Justiz RS0040318 [T1]), wenn also das (ausgelegte) Parteienvorbringen die Feststellungen noch trägt.
Der Beklagte brachte in diesem Zusammenhang im erstinstanzlichen Verfahren vor, der Wert des vom Kläger bei Pachtübernahme von den Verpächtern übernommenen Tierbestands betrage EUR 13.200,00, den er (mangels Rückgabe) aufrechnungsweise der Klagsforderung entgegenhalte (ON 12). Der Kläger gestand den von ihm zu Beginn des Pachtverhältnisses übernommenen Tierbestand und deren Wert zu, führte aber aus, dass sich der Vater – in Abänderung des Pachtvertrags – ausbedungen hätte, diesen zu verkaufen und den Erlös zu behalten. Zum Zeitpunkt des Todes des Vaters sei daher kein ihm gehöriger Tierbestand mehr vorhanden gewesen, den er zurückstellen hätte müssen (ON 13). Die vom Berufungswerber als „überschießend“ bezeichnete Feststellung hält sich im Rahmen des Parteienvorbringens, sodass sie der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen war.
2.2. Der Kläger führt seine Beweisrüge zur bekämpften Feststellung [F2] überwiegend nicht gesetzmäßig aus, weil er die bekämpfte Feststellung inhaltlich gar nicht kritisierte und auch keine das Thema der bekämpften Feststellung betreffenden, also kongruente Ersatzfeststellungen begehrt. Bereits daran scheitert seine Tatsachenrüge. Soweit der Kläger statt der festgestellten Summe der Erträge aus der Nutzung von 2222 Erntefestmeter den Zuspruch von maximal EUR 55.257,00 begehrt und in diesem Zusammenhang dem Erstgericht vorwirft, zu Unrecht das Gutachten des Sachverständigen verwendet zu haben, obwohl dieses unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei, missbilligt das Berufungsgericht die dahin lautende Kritik des Klägers. In seinem Gutachten legte der Sachverständige offen, auf welchen Formeln („Hiebsatzweiser“) die Berechnung des von ihm angenommenen nachhaltigen Hiebsatzes basiere. Er setzte sich auch inhaltlich überzeugend mit der vom Kläger bereits im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung geäußerten Zweifel der angewendeten Berechnungsmethode auseinander und erklärte, die konkrete Altersklassenverteilung berücksichtigt und den Hiebsatz entsprechend erhöht zu haben. Für die begehrte Ersatzfestellung kann der Kläger im Übrigen kein gegenteiliges Beweisergebnis ins Treffen führen.
2.3. Auf die Ausführungen des Klägers zur bekämpften Feststellungen [F3] ist nicht näher einzugehen, weil die Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzesgemäß ausgeführt ist. Die Geltendmachung dieses Berufungsgrundes erfordert nämlich die bestimmte Angabe, welche Beweise das Erstgericht unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären. Es genügt dabei nicht – wie hier –, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RIS-Justiz RS0041835 [T1, T3]).
2.4. Der Kläger bekämpft die Feststellung [F4] und begehrt – soweit für das Berufungsgericht erkennbar – die (teils nicht kongruente) Ersatzfeststellung, „der Kläger habe alle Ersparnisse und alle Einnahmen aus dem Holzertrag in die Liegenschaft investiert. Es kann nicht festgestellt werden, wie hoch tatsächlich der Schaden sei, den der Kläger erlitten habe“, die aus seinen eigenen Angaben in Verbindung mit der von ihm vorgelegten Urkunde ./J (Aufstellung Eigenleistungen) und ./D (Kreditvertrag) zu treffen gewesen wäre. Dem ist zu erwidern, dass es nicht ausreicht, den bekämpften Feststellungen bloß Gegenbehauptungen entgegenzuhalten (RIS-Justiz RS0041830). Der Rechtsmittelwerber hat sich vielmehr konkret mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu befassen und darzulegen, warum die in der Berufung angeführten Beweisergebnisse glaubwürdiger sein sollen. Ohne diese kritische Auseinandersetzung mit der Beweislage und den dazu vom Erstgericht angestellten Überlegungen entspricht die Berufung nicht dem Gesetz und ist dementsprechend auch keiner Behandlung durch das Berufungsgericht zugänglich. Im Übrigen vermag weder die Urkunde ./J, bei der es sich um die eigene Aufstellung des Klägers handelt, noch der Kreditvertrag, der im Jahr 2012 abgeschlossen wurde und in dem kein Verwendungszweck aufscheint, die begehrte Ersatzfeststellung zu tragen. Wenn sich der Kläger auf die „Zeugenaussage DI G*“ beruft, ist zu bemerken, dass DI G* in seiner Funktion als (damals) bestellter Sachverständiger im Rahmen der Gutachtenserörterung Erklärungen abgab, sein Gutachten aber infolge seiner Enthebung und Bestellung des Sachverständigen F* nicht als Beweisgrundlage herzuziehen ist.
2.5. Auf die Ausführungen zu Punkt A.2. und 3. der Beweisrüge ist nicht näher einzugehen, weil diese insofern nicht gesetzesgemäß ausgeführt ist. Der Kläger bekämpft keine (neuen) Feststellungen, sondern bemängelt ganz allgemein – unter teilweiser Wiederholung seiner Ausführungen zur bekämpften Feststellung [F4] – die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
2.6. In Punkt A.4. der Beweisrüge bekämpft der Kläger die vom Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung – ausgehend von den getroffenen Feststellungen – durchgeführte Rechenoperation, die nicht zu beanstanden ist. Die Feststellungen zu den Kosten der Wiederaufforstung wurden vom Kläger nicht bekämpft. Zur Höhe der Erträge aus der Nutzung von 2222 Erntefestmeter ist auf die obigen Ausführungen zur bekämpften Feststellung [F2] zu verweisen.
Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die zur rechtlichen Beurteilung ausreichen, gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
3.1. Zu den vom Kläger unter Punkt C. und D.3. seiner Berufung geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel ist zunächst klarzustellen, dass bei der Behandlung der Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt auszugehen ist, weshalb der Rechtsmittelwerber bestimmt begründen muss, warum der festgestellte Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt wurde oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde, also ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt, der gegeben ist, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat (Klauser/Kodek, ZPO18, § 496 E 47; SSV-NF 8/37). Der Rechtsmittelwerber muss ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufzeigen, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (EFSlg 64.142; SSV-NF 7/15; ARD 4790/15). Rechtliche Feststellungsmängel können nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen (RIS-Justiz RS0053317 [T1], RS0043480 [T15]).
Soweit der Kläger ausführt, zur (als zu Recht bestehend erkannten) Gegenforderung von EUR 13.200,00 [Nichtrückgabe des gepachteten Tierbestands] fehlten Feststellungen, ist er darauf zu verweisen, dass er laut § 2 des Pachtvertrags bei Pachtende einen nach dem Verzeichnis gleichwertigen Viehbestand zurückzustellen habe und dazu sehr wohl feststeht, dass eine Rückstellung von Pachttieren an den Beklagten nicht erfolgte. Weiteren Feststellungen zur Beendigung des Pachtvertrags bedurfte es nicht. Weiters kritisierte er, das Erstgericht hätte (bei Einvernahme des Klägers, die trotz Beantragung unterlassen worden sei) zum Beweisergebnis kommen müssen, dass der Kläger den Wald im Sinne der Nachhaltigkeit bewirtschaftet habe und daher berechtigt gewesen sei, den Altholzbestand zu schlägern und den Betrag zu vereinnahmen. Abgesehen davon, dass zu diesem Beweisthema (wenn auch anderslautende) Feststellungen getroffen wurden, rügt der Kläger neuerlich die unterbliebene (ergänzende) Einvernahme des Klägers. Er ist dazu auf die Ausführungen zu Punkt 1.2. zu verweisen.
3.2. Die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Wird dieser Rechtsmittelgrund nicht gesetzesgemäß ausgeführt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteils nicht überprüft werden darf (RIS-Justiz RS0043312; RS0043603). Der Kläger kommt in seiner Berufung darauf zurück, nicht gegen den im Pachtvertrag festgelegten Umfang der forstmäßigen Holznutzung verstoßen zu haben, kritisiert (abermals) das Gutachten des Sachverständigen und geht insgesamt nicht von den getroffenen Feststellungen aus, wonach er im klagsgegenständlichen Zeitraum vom 12. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2021 2.730 Erntefestmeter forstmäßig schlägerte, der nachhaltige Gesamtnutzungshiebsatz allerdings bloß 508 Erntefestmeter betrug und er damit 2.222 Erntefestmeter mehr nutzte, als dem nachhaltigen Hiebsatz entsprochen hätte. Damit ist auf die Rechtsrüge nicht näher einzugehen.
Der Berufung war aus diesen Erwägungen der Erfolg zu versagen.
B. Zur Berufung des Beklagten:
1. Der Beklagte argumentiert, ihm hätte auch der (zusätzliche) Schaden aus der fehlenden Nutzbarkeit einer Fläche von 18,5 ha für die nächsten 40 Jahre als positiver Schaden zugesprochen werden müssen, weil dadurch eine Gewinnmöglichkeit entfallen sei.
2. § 1293 ABGB liegt ein gegliederter Schadensbegriff zugrunde. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem positiven Schaden und dem entgangenen Gewinn. Der Grad des Verschuldens soll für den Umfang der Ersatzpflicht maßgebend sein (vgl insbesondere § 1323 ABGB).
Positiver Schaden ist die Minderung eines schon vorhandenen Vermögensguts, zB Zerstörung einer Sache, Entzug eines Forderungsrechts, das Entstehen einer Verbindlichkeit oder Aufwendungen zur Schadensbeseitigung. Als typische Beispiele für Aufwendungsschäden gelten unter anderem Aufwendungen für die Reparatur der beschädigten Sache, die Neuanschaffung eines Ersatzgegenstandes, eine Kreditaufnahme, um Zinsen, die für die Herstellungs- oder Beschaffungskosten anfallen, zu decken oder auch Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und -ermittlung. Entgangener Gewinn ist die Verhinderung einer Vermögensvermehrung, also der Verlust bloßer Gewinnaussichten (Karner in KBB7 § 1293 Rz 4). Da die Erwerbsfähigkeit ein selbständiges gegenwärtiges Gut ist, ist ihre Beeinträchtigung positiver Schaden (nicht hingegen eine besondere subjektive Erwerbsmöglichkeit, OGH 2 Ob 270/98i). Künftige Früchte haben hingegen keinen selbständigen Vermögenswert, weil sie bei der Bewertung der Muttersache mitberücksichtigt werden (Karner aaO Rz 6; OGH 8 Ob 561/92). Ebenso ist der bloße Gebrauchsentgang schon im Substanzwert der Sache enthalten und daher nicht gesondert zu ersetzen (Karner aaO Rz 6; OGH 1 Ob 331/98b).
Gleichgültig, ob man mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung den Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit, der im Verkehr als selbständiger Vermögenswert angesehen wird (hier Erträge aus Holzschlägerung), als positiven Schaden ansieht, der unabhängig vom Verschuldensgrad zu ersetzen ist (für alle Koziol, Haftpflichtrecht I2 14 ff mwN; JBl 1971, 425; 1979, 203 uva; besonders deutlich zB OGH 6 Ob 572/78 betreffend Mietzinsentgang wegen verspäteter Garagenfertigstellung), oder als einen nur bei grobem Verschulden im Rahmen des Interesses zu ersetzenden Schaden, kann der Beklagten nicht neben dem Verkehrswert der zerstörten Sache, der auch den Nutzwert mitberücksichtigt, auch noch den Entgang der Gewinnmöglichkeit (hier Holzentnahme) begehren, der hätte erzielt werden können, wenn die Sache nicht zerstört worden wäre.
Somit scheitert auch die Berufung des Beklagten.
Das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen.
Aufgrund des vom Erstgericht ausgesprochenen Kostenvorbehalts nach § 52 Abs 1 ZPO hatte das Berufungsgericht keine Kostenentscheidung zu treffen (§ 52 Abs 3 ZPO).
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO stellten sich nicht, weshalb die ordentliche Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen war.
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