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22Bs146/25v•OLG Wien 22Bs146/25v
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsiedntin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und eine Angeklagte wegen § 7 Abs 2 Z 3 erster Fall ArtHG 2009 und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 9. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und A* ein Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 61 Abs 2 Z 4 StPO beigegeben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 12. März 2025, AZ *, legt die Staatsanwaltschaft Korneuburg dem am ** geborenen A die Vergehen gemäß § 7 Abs 2 Z 3 erster Fall ArtHG 2009, die Vergehen gemäß § 7 Abs 2 Z 1 erster Fall ArtHG 2009, die Vergehen gemäß § 7 Abs 2 Z 2 zweiter Fall ArtHG 2009, das Vergehen der Tierquälerei gemäß § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB, das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß § 298 Abs 1 StGB, das Vergehen des Verstrickungsbruchs gemäß § 271 Abs 1 StGB und das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs gemäß den §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zur Last (ON 89).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den unter Verwendung des Formblatts ZPForm1 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichteten Antrag (ON 92) ab, weil keine überdurchschnittlich schwierige Sach und Rechtslage vorliege, der Angeklagte als Fachmann für die Haltung exotischer Tiere in der Lage sei, sich selbst zweckmäßig zu verteidigen und entsprechende Belege zur Beurteilung der Einkommens und Vermögenslage nicht vorgelegt worden seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit der er unter Hinweis auf seine derzeitigen prekären finanziellen, physischen und psychischen Umstände die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers einfordert (ON 96).
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 61 Abs 2 StPO hat das Gericht auf Antrag des hier Angeklagten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, diesem einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Jedenfalls erforderlich ist in diesem Sinn die Beigebung eines Verteidigers in den in Abs 1 leg cit aufgezählten Fällen der notwendigen Verteidigung (Z 1), wenn der Angeklagte schutzbedürftig ist, weil er blind, gehörlos, hochgradig seh-, hör- oder sprachbehindert ist oder an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet, und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen (Z 2), für das Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Anmeldung einer Berufung (Z 3), und bei schwieriger Sach oder Rechtslage (Z 4).
Der vom Gesetzgeber dem Gericht eröffnete Spielraum zur sachgerechten Einzelfallbeurteilung (vgl. Soyer/Schumann, WKStPO § 61 Rz 66) schlägt fallbezogen zu Gunsten des Angeklagten aus. Diesem werden nämlich verschiedenste Tatvorwürfe mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angelastet. Demzufolge besteht der Akt aus umfangreichen Ermittlungsergebnissen und bis zur Anklageerhebung lagen 88 in sich auch unterteilte Ordnungsnummern vor. Da auch die Möglichkeit des Widerrufs bedingter Strafnachsicht bzw. bedingter Entlassung im Raum steht, ist vom Vorliegen einer schwierigen Sach und Rechtslage im Sinne des § 61 Abs 2 Z 4 StPO auszugehen, die im Interesse der Rechtspflege zur Sicherstellung einer zweckentsprechenden Verteidigung die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gebietet.
Der Angeklagte ist seinem Antrag zufolge Pensionist und offenkundig geringfügig in der Landwirtschaft beschäftigt (ON 92, 1). Darüber hinaus verfügt er über kein oder nur ein geringes Einkommen bei nicht unbedeutenden Schulden (ON 10.15, 1; ON 33.3, 2; ON 74.4, 2 f). Im Raum steht zwar ein Einkommen aufgrund des Handels mit geschützten Tieren (vgl. unter anderem ON 25.2; ON 74.1 ff), was aber wiederum im Lichte des zu Spruchpunkt VI./ angeklagten und somit noch aufzuklärenden Sachverhalts zu sehen ist, sodass aktuell davon auszugehen ist, dass der Angeklagte ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen nicht im Stande ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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