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8Bs158/25h•OLG Graz 8Bs158/25h
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics als Vorsitzende, den Richter Mag. Petzner, Bakk., und die Richterin Maga. Haas in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Mai 2025, AZ ** (ON 23 der Akten – nunmehr – AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die über A* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Mai 2025 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ ** geführten Ermittlungsverfahren verhängte der Haft- und Rechtsschutzrichter mit Beschluss vom 8. Mai 2025 (ON 9) über den Beschuldigten A* die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 (zu ergänzen:) Z 1 erster Fall StGB (jeweils zum Nachteil seiner Ehegattin C*) aus den Haftgründen der Verdunkelungs-, Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b und d StPO.
In einer im Anschluss an die kontradiktorische Zeugenvernehmung der C*, in der diese von ihrem Recht auf Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch machte (ON 18), durchgeführten Haftverhandlung hob der Haft- und Rechtsschutzrichter mit dem angefochtenen Beschluss die Untersuchungshaft – ausgehend von der Annahme des Fortbestands des dringenden Tatverdachts („nur“ mehr) der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie der Haftgründe der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO – am 28. Mai 2025 unter Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe auf. Am selben Tag um 10.30 Uhr wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen (ON 22).
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Substituierbarkeit der Haftgründe durch gelindere Mittel wendet und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Festnahme des Beschuldigten unter Befristung gemäß § 105 Abs 1 zweiter Satz StPO anzuordnen und nach dessen Festnahme bei unveränderter Sachlage (§ 177 Abs 1 und 2 StPO) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 2 und 3 lit a, b und d StPO fortzusetzen (ON 18).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Der Beschuldigte beantragte in seiner Gegenäußerung vom 10. Juni 2025, der Beschwerde mangels Haftgründen bzw. wegen der Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel nicht Folge zu geben.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Am 5. Juni 2025 brachte die Staatsanwaltschaft beim Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz (zum AZ B*) einen Strafantrag gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 „Abs 1“ StGB ein (ON 33).
Nach der Aktenlage besteht – soweit für die Haftfrage von Bedeutung – der iS einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung dringende Verdacht, A* habe am 5. Mai 2025 in D* C*
Durch das Auflegen des Messers stellte A* seiner Ehegattin hoch wahrscheinlich ernstgemeint scheinend in Aussicht, er sei willens und in der Lage, ihr mit dem Messer Stich- und/oder Schnittverletzungen zuzufügen und sie dadurch zu töten, wobei er diesen Bedeutungsinhalt seiner Geste ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.
In subjektiver Hinsicht besteht überdies der dringende Verdacht, dass der (nunmehr) Angeklagte es weiters ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, C* (zu 1.) durch diese Faustschläge (iS des § 84 Abs 1 StGB) schwer am Körper zu verletzen und (zu 2.) sie mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod dazu zu nötigen, keine Hilfe zu holen und in die Wohnung zurückzukehren.
Diese als sehr wahrscheinlich angenommenen Sachverhalte sind den Tatbeständen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (1.) und der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (2.) zu subsumieren.
Der dringende Tatverdacht gründet in objektiver Hinsicht zu 1. auf dem Geständnis des Angeklagten (ON 2.4, 5 vorletzter Absatz; ON 8, 3) iVm den (durch die Lichtbilder in ON 2.7 und den Befund des Zentrums für Akutmedizin des Landeskrankenhauses D* in ON 2.14) objektivierten Verletzungen des Opfers sowie zu 2. auf den a prima vista unbedenklichen Angaben des unmittelbaren Tatzeugen E* (ON 2.5; ON 14.3), der Sicherstellung des bei der Tat verwendeten Küchenmessers (ON 2.16 iVm Lichtbildbeilage ON 2.8) und der auch hierzu weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten (ON 2.4, 5 und 6; ON 8,4 und 5). Der mit dem Tod drohende Bedeutungsgehalt ergibt sich aus dem Anlegen einer 40 cm langen Klinge eines Küchenmessers (ON 2.8, 1) am Brustkorb des Opfers iVm dem weiterhin hochaggressiven Auftreten des Angeklagten, der (sehr wahrscheinlich) unmittelbar zuvor bereits körperliche Gewalt gegen das Opfer geübt und dieses verletzt hatte.
Die subjektive Tatseite erschließt sich mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit aus der (mit Ausnahme der Deliktsqualifikation des § 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) auch dazu geständigen Verantwortung des Angeklagten iVm dem äußeren Tatgeschehen, zu 1. insbesondere aus dem Versetzen mehrerer mit der Faust ausgeführter Schläge in die besonders verletzungssensible Gesichtspartie und zu 2. aus dem Einsatz des bereits zuvor beschriebenen Messers unter den angeführten Begleitumständen.
Der Haftgrund der Tatausführungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO) liegt nicht vor. Eine „angedrohte Tat“ ist nicht (mehr) hafttragend und eine Ausführung exakt der dem Angeklagten angelasteten versuchten Taten ist im Gegenstand (infolge Beendigung der konkreten Tatsituation) faktisch nicht mehr möglich (vgl. Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 754).
Allerdings besteht unverändert der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO. Die Befürchtung, der Angeklagte werde ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren und nicht bloß leichten Folgen begehen, die ebenso wie die ihm angelasteten wiederholten strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität und die Willensfreiheit mit jeweils schweren Folgen gegen eben dieses Rechtsgüter gerichtet sind, ergibt sich konkret aus den äußeren Umständen der (dringend indizierten) Tatbegehung. Diese ist insgesamt durch ein hohes Maß an (einen nicht etwa durch den Konsum enthemmender Substanzen induzierten [s. das – jeweils negative – Alkomat-Messergebnis in ON 2.15 und das Forensisch-chemische Gutachten ON 29]) Verlust der Impulskontrolle (idS auch der Angeklagte in ON 2.4, 5) und einer sich bis zum Einsatz einer Waffe steigernden und rücksichtslos geübten Gewalt (gegen Personen und Sachen) geprägt und offenbart ein vom Angeklagten zumindest situativ im Kontext der Paarbeziehung nicht beherrschbares Aggressionspotential (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen einer Person für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr s. Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 28). Eine bereits erzielte nachhaltige Verhaltensänderung (durch Kooperation mit der Bewährungshilfe) – und damit der Entfall der Tatbegehungsgefahr – ist bei dieser Sachlage entgegen der Äußerung des Angeklagten auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der bisher unbescholtene Angeklagte erstmals das Haftübel verspürt hat und eine zumindest beginnende Einstellungsumkehr erkennen ließ, nicht indiziert.
Der infolge der Neigung des Angeklagten zu von ihm nicht beherrschbarer Aggressivität weiterhin stark ausgeprägten Tatbegehungsgefahr in Ansehung u.a. des besonders wichtigen Rechtsguts Leib/Leben kann daher (auch in Ermangelung anderer Maßnahmen zum Schutz des Opfers) durch die Anordnung vorläufiger Bewährungshilfe (deren Ziel nach § 179 Abs 1 StPO die Förderung eines – schon per definitionem auf längere Zeit ausgerichteten und somit kurzfristig nicht nachhaltig erreichbaren – Bemühens um eine Lebensführung und Einstellung, die einen Rechtsbrecher in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, ist) und/oder andere gelindere Mittel iS des § 173 Abs 5 StPO nicht effektiv (RIS-Justiz RS0097850) entgegengewirkt werden.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe ist weder eingetreten noch (durch die Haftfortsetzung) zu befürchten. Zur Beurteilung stehen zwei Verbrechen gegen Leib und Leben bzw. die Willensfreiheit mit schweren Folgen. Strafnormierend ist § 106 Abs 1 StGB mit einer – infolge zwingender Anwendung des § 39a Abs 2 Z 3 iVm § 39a Abs 1 Z 4 StGB in Ansehung der Mindeststrafe erweiterter – Strafbefugnis von Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren. Die bisherige Haftdauer betrug knapp drei Wochen. Als Termin der Hauptverhandlung steht bereits der 22. Juli 2025 fest.
Untersuchungshafthindernisse iS des § 173 Abs 4 StPO liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Der Entfall einer Haftfrist ergibt sich aus § 175 Abs 5 StPO.
Der Ausschluss eines Rechtsmittels gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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