OLG Graz 6Rs20/25w

6Rs20/25wTribunal de Recurso11 de jun. de 2025

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OLG Graz 6Rs20/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0060RS00020.25W.0611.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Drin. Meier, den Richter Mag. Schweiger und die fachkundigen Laienrichter Färber und Aspäck (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. de Cillia und Mag. Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei SVS Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Kärnten, Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 67, vertreten durch deren Angestellte Maga. B, wegen Betriebsrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Dezember 2024, **-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I. Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird in der Sache nicht Folge gegeben; im Kostenpunkt wird der Berufung hingegen Folge gegeben.

II. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt und abgeändert, dass es neu gefasst insgesamt lautet:

„1. Es wird festgestellt, dass folgende Gesundheitsstörung Folge des Arbeitsunfalls der klagenden Partei vom 27. Juli 2023 ist: Lateraler Oberschenkelhalsbruch rechts.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 27. Juli 2023 ab dem 28. Juli 2024 eine vorläufige Betriebsrente im Ausmaß von 25 vH der Vollrente, und zwar für das Jahr 2024 im Betrag von monatlich EUR 297,55 und ab dem 1. Jänner 2025 in der sich aus den gesetzlichen Anpassungen der Bemessungsgrundlage ergebenden Höhe, unter Anrechnung der erhaltenen Beträge zu bezahlen.

3. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

4. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.347,02 (darin EUR 224,50 an USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

III. Die ordentliche Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig. Im Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Am 27. Juli 2023 erlitt der Kläger - ein beim Bezirksgericht Feldkirch zum Rechtspfleger bestellter Gerichtsbeamter - bei Waldarbeiten im land-/forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin einen [Ober]Schenkelhalsbruch rechts (Fraktur colli femoris lateralis). Folgeschäden sind eine Beinverkürzung rechts um 2 cm, ein mäßiggradig hinkendes Gangbild, eine Belastungsminderung des rechten Kniegelenks mit haltungsbedingt vermehrter X-Fehlstellung, eine Verschmächtigung der Muskulatur des Oberschenkels, diskrete Schwellungen des Unterschenkels und des Sprunggelenks und eine subjektive Beschwerdensymptomatik mit Skoliosierung (durch Beckenschiefstellung bedingte seitliche Rotationsdurchbiegung) der Lendenwirbelsäule. Die dadurch herbeigeführte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 25 %.

Mit Bescheid vom 16. September 2024 anerkannte die Beklagte den Unfall des Klägers vom 27. Juli 2023 als Arbeitsunfall. Sie stellte den lateralen Oberschenkelhalsbruch rechts als unfallkausale Gesundheitsstörung fest und erkannte dem Kläger ab dem 28. Juli 2024 wegen einer Erwerbsminderung von 20 % auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 22.784,41 eine vorläufige Betriebsrente von monatlich EUR 238,04 zu.

Dagegen richtet sich die Klage mit dem (in der Tagsatzung vom 18. Dezember 2024 konkretisierten) Begehren, die Beklagte für schuldig zu erkennen, dem Kläger ab 28. Juli 2024 „ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 84.840,00 unter Berücksichtigung des § 205 ASVG von EUR 56.560,00“ eine Betriebsrente im Ausmaß von 25 von 100 der Vollrente und somit monatlich EUR 1.010,00 zu bezahlen. Der Bescheid bleibe insoweit unangefochten, als der Unfall vom 27. Juli 2023 als Arbeitsunfall anerkannt worden sei. Bestritten werde jedoch die Bemessung der Erwerbsminderung mit nur 20 % und die Berechnung der Betriebsrente. Die Beklagte habe offensichtlich nur die Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs 1 BSVG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 459/2022 herangezogen. Er sei aber Beamter. Auch auf die nach § 1 Abs 1 Z 1 B-KUVG versicherten Beamten sei der dritte Teil des ASVG anzuwenden, der in den §§ 172 bis 184 ASVG die gemeinsamen Bestimmungen der Unfallversicherung enthalte. Gemäß § 178 Abs 1 ASVG seien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 182 ASVG alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten, sofern sie in die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz einbezogen seien, zu berücksichtigen, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt würden. Nach § 179 ASVG bestehe in der Unfallversicherung die Bemessungsgrundlage, soweit sie nicht nach § 181 ASVG zu ermitteln sei, aus der Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalls. Er habe im genannten Zeitraum als Beamter Einkünfte von EUR 71.169,60 bezogen. Dazu komme die Bemessungsgrundlage nach dem BSVG in Höhe von EUR 22.784,41. Allerdings sei die monatliche Rente mit der Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 108 ASVG gedeckelt, welche für das Jahr 2024 EUR 202,00 betrage. Zur Ermittlung des Jahreseinkommens seien 360 Tage und 60 Tage für die Sonderzahlungen heranzuziehen. Daraus ergebe sich bei dem Tagessatz von EUR 202,00 ein Betrag von EUR 84.840,00 und unter Berücksichtigung von § 205 Abs 2 Z 1 ASVG ein Jahresbetrag von EUR 56.560,00. Eine Vollrente betrage daher EUR 4.040,00 (EUR 56.560,00/14). Bei einer Invalidität von 25 % ergebe sich ein monatlicher Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 1.010,00.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Sie verweist auf die im bekämpften Bescheid angeführten Rechtsgrundlagen und erwidert, dass auf den Kläger als nach § 1 Abs 1 Z 1 B- KUVG versicherten Beamten die Bestimmungen des dritten Teils des ASVG und somit auch die §§ 178 ff ASVG nicht anzuwenden seien. Gemäß § 117 B-KUVG gelte lediglich für die in § 1 Abs 1 Z 25 bis 37 B-KUVG angeführten Beschäftigten - abweichend von den §§ 87 bis 116 B-KUVG - der dritte Teil des ASVG (§§ 173 bis 220 und 108g ASVG). Der Kläger gehöre nicht dazu. Als Angehöriger iSd § 3 Abs 1 BSVG unterliege er der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG, sein Arbeitsunfall sei nach diesem Gesetz zu beurteilen. Gemäß § 148f Abs 1 BSVG gelte für ihn als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von EUR 22.784,41 (gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage).

Mit dem angefochtenen Urteil spricht das Erstgericht aus, dass der Unfall des Klägers vom 27. Juli 2023 als Arbeitsunfall anerkannt und der laterale Oberschenkelhalsbruch rechts als Folge dieses Arbeitsunfalls festgestellt wird. Es verpflichtet die Beklagte, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls ab 28. Juli 2024 monatlich „die Betriebsrente im Ausmaß von 25 von 100 der Vollrente, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 22.784,41 im gesetzlichen Ausmaß“ zu zahlen und weist das Mehrbegehren des Klägers samt dem Kostenersatzbegehren ab. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt führt es rechtlich aus, dass der Kläger die Verletzungen bei forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im Betrieb seiner Ehegattin erlitten und deshalb Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung nach dem BSVG habe. Eine Versehrtenrente gebühre nach § 203 Abs 1 ASVG bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 von 100 für deren Dauer. Als Bemessungsgrundlage sei für die gemäß § 3 Abs 1 BSVG Versicherten nach § 148f Abs 1 BSVG ein jährlicher Betrag von EUR 22.784,41 heranzuziehen. Die Bemessungsgrundlage sei nicht gemäß § 179 ASVG zu berechnen, da der Kläger zwar als Rechtspfleger nach § 1 Abs 1 Z 1 B-KUVG in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG versichert sei, er jedoch nicht zu den in § 1 Abs 1 Z 25 bis Z 37 B-KUVG aufgezählten Versicherten gehöre, auf die abweichend von den §§ 87 bis 116 B-KUVG die Bestimmungen des dritten Teils des ASVG sowie § 108g ASVG anzuwenden seien. Seine Kosten habe der Kläger nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG selbst zu tragen. Er sei vollständig unterlegen und habe keine Gründe für einen ausnahms- weisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit vorgebracht; solche Gründe seien auch nicht aktenkundig.

Nur gegen die Bemessung der Betriebsrente auf einer Bemessungsgrundlage von (nur) EUR 22.784,41 und die Kostenentscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Gründen der „unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung in Folge unvollständiger bzw. unrichtiger Beweiswürdigung“ sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise begehrt er, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Weiters hilfsweise strebt er im Kostenpunkt einen Zuspruch von EUR 1.347,02 (darin EUR 224,50 an USt) oder EUR 673,51 (darin EUR 112,25 an USt) an.

Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist in der Hauptsache nicht berechtigt, im Kostenpunkt aber zielführend.

A) Zur Berufung in der Hauptsache:

1.1. Der Kläger rügt aus beiden Berufungsgründen, dass es das Erstgericht aufgrund unrichtiger Rechtsansicht unterlassen habe, Feststellungen zu seinem Einkommen als Beamter zu treffen. Er habe dazu ein schriftliches Vorbringen erstattet und Gehaltsabrechnungen vorgelegt. Seine Schriftsätze seien vorgetragen und die Urkunden dargestellt worden. Mangels substanziierter Bestreitung durch die Beklagte wäre festzustellen gewesen:

„Der Kläger hat als Beamter im Zeitraum August 2022 bis einschließlich Juli 2023 ein Einkommen von € 71.069,60 erzielt.“

Diese Feststellung sei rechtlich relevant, weil nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des ASVG dieses Einkommen für die Bemessungsgrundlage der Betriebsrente berücksichtigt werden müsse.

Die gemeinsamen Bestimmungen des dritten Teils des ASVG über die Unfallversicherung hätten entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts für alle Unfallversicherten Geltung. Nach der Entscheidung 10 ObS 28/92 des Obersten Gerichtshofs liege der Sinn des § 178 Abs 1 ASVG darin, dass der mehrfach Unfallversicherte zwar den Unfall nur bei der Ausübung einer einzigen geschützten Tätigkeit erleide, die Folgen des Unfalls aber auch seine weiteren Unfallversicherungsverhältnisse erfassten, sodass alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien, auch wenn sie nebeneinander ausgeübt würden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher gemäß § 179 ASVG das von ihm im maßgeblichen Zeitraum erzielte Einkommen von EUR 71.069,60 festzustellen, der Bemessungsgrundlage nach dem BSVG von EUR 22.784,41 hinzuzuschlagen und als Gesamtbemessungsgrundlage sodann nach § 205 ASVG ein Betrag von EUR 56.560,00 zu ermitteln gewesen. Bei einer Invalidität von 25 % ergebe sich ein monatlicher Anspruch auf die begehrte Betriebsrente von EUR 1.010,00.

1.2. Die Beklagte entgegnet, dass es der begehrten Feststellung nicht bedürfe, weil es auf das Einkommen des Klägers als Beamter nicht ankomme. Der Kläger habe den Unfall nicht als Rechtspfleger, sondern bei der Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin erlitten, sodass er der Unfallversicherung nach § 3 Abs 1 Z 2 BSVG unterliege. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei allein § 148f Abs 1 BSVG heranzuziehen. Die bezeichneten Bestimmungen des ASVG seien nicht anzuwenden. Ein der Entscheidung 10 ObS 28/92 vergleichbarer Sachverhalt liege nicht vor.

2.1. Zwischen den Parteien ist nicht (mehr) strittig, dass der Kläger als Gerichtsbeamter (Rechtspfleger) gemäß § 1 Abs 1 Z 1 B-KUVG in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG sowie als in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätiger Familienangehöriger (Ehegatte) einer auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr. 287, führenden Person nach § 3 Abs 1 Z 2 BSVG in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert ist; der Unfall sich nicht im Gerichtsdienst, sondern im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit einer die Versicherung nach § 3 Abs 1 Z 2 BSVG begründenden Tätigkeit des Klägers im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin ereignete, sodass es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 148c Abs 1 BSVG handelt; die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund der daraus folgenden Gesundheitsstörung über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um 25 % vermindert ist; der Kläger als Gerichtsbeamter im Zeitraum August 2022 bis einschließlich Juli 2023 ein Einkommen von EUR 71.069,60 erzielte. Auch gegen die im angefochtenen Bescheid genannte Bemessungsgrundlage der Betriebsrente gemäß § 148f Abs 1 BSVG von EUR 22.784,41 wendet sich der Kläger nicht.

2.2. Der Kläger meint aber, dass die Bemessungsgrundlage der Betriebsrente unter Einbeziehung seines Einkommens als Gerichtsbeamter zu bilden wäre. Er beruft sich dazu auf § 178 Abs 1 ASVG und vertritt die Ansicht, dass die gemeinsamen Bestimmungen des dritten Teils des ASVG auf alle gesetzlichen Unfallversicherungen Anwendung zu finden hätten.

2.3. Damit ist er jedoch nicht im Recht.

3.1. Gemäß § 2 Abs 2 ASVG gelten auch für die Kranken- und Unfallversicherung öffentlicher Bediensteter und die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern die Vorschriften des ASVG nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder im ASVG angeordnet ist.

3.2. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht Folge eines Dienstunfalls nach § 90 B-KUVG ist, gelangen die Bestimmungen des B-KUVG über die Unfallversicherung (§§ 87 bis 117b) nicht zur Anwendung. Es ist deswegen ohne Bedeutung, dass nach § 117 B- KUVG für die nach § 1 Abs 1 Z 25 bis Z 37 B-KUVG Versicherten - der Kläger gehört ohnehin nicht dazu - abweichend von den §§ 87 bis 116 B-KUVG die Bestimmungen des dritten Teils des ASVG sowie § 108g ASVG anzuwenden sind.

3.3. Der vom Kläger für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 28/92 (= RS0084397) liegt eine überholte Rechtslage zugrunde. Das Kernstück des mit der 22. Novelle zum BSVG, BGBl I 1998/140, grundlegend reformierten Rechts der bäuerlichen Unfallversicherung bildete die Ausformung eines auf das bäuerliche Berufsleben abgestimmten eigenständigen Leistungsrechts. Als Leistung der Unfallversicherung wurde[n] unter anderem die Betriebsrente […] und auch eine gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage für Voll- und Nebenerwerbslandwirte von 204.000 ATS pro Jahr, die dem durchschnittlichen Jahreseinkommen in der Land- und Forstwirtschaft inklusive außerlandwirtschaftlicher Einkünfte entsprach, eingeführt (§ 148f Abs 1 BSVG). Diese Höhe der gesamtsolidarischen Bemessungsgrundlage nach § 148 Abs 1 BSVG ist so festgesetzt, dass damit alle in der Land- und Forstwirtschaft erzielbaren Erwerbseinkommen inklusive aller von Land- und Forstwirten üblicherweise ausgeübten Erwerbskombinationen berücksichtigt sind. Die Bemessungsgrundlage stellt somit ein durchschnittlich erzielbares Einkommen für Landwirte unter Einschluss aller im Neben- und im Zuerwerb erzielbarer Einkommen dar. Die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage schließt auch Neben- und Zuerwerbssituationen ein, für die eine eigene Pflichtversicherung in der Unfallversicherung besteht. Sie konsumiert damit die Konstruktion der gemischten Bemessungsgrundlage gemäß §§ 178 ff ASVG. Erleidet also ein Nebenerwerbslandwirt einen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall, kommt - nur - die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage zur Anwendung (10 ObS 72/13f Rz 1 und 1.1; Krinzinger in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 148f BSVG Rz 1, 7 und 18 mN [Stand 1.1.2024, rdb.at]).

3.4. Gemäß § 148f Abs 2 BSVG ist abweichend von Abs 1 auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs 1 zu vergleichen, wobei als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen dann die höhere Bemesssungsgrundlage heranzuziehen ist. Die Vergleichsbemessungsgrundlage nach § 148 Abs 2 BSVG kann daher für im BSVG und ASVG Mehrfachversicherte zu einer höheren Bemessungs- grundlage führen (Krinzinger aaO Rz 1). Der Kläger ist jedoch nach B-KUVG und BSVG, nicht aber ASVG (mehrfach)versichert, sodass das Günstigkeitsprinzip des § 148f Abs 2 BSVG für ihn nicht gilt.

3.5. Somit erweist sich der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt für die abschließende rechtliche Beurteilung der Ansprüche des Klägers als ausreichend und die darauf gegründete Entscheidung des Erstgerichts - im Ergebnis - als zutreffend. Als Bemessungsgrundlage der Betriebsrente für die nach § 3 Abs 1 BSVG Versicherten - daher auch für den Kläger - gilt ausschließlich der jährliche Betrag gemäß § 148f Abs 1 BSVG in der mit der jeweiligen „Verordnung über veränderliche Werte“ festgestellten Höhe.

3.6. Somit versagt die Berufung in der Hauptsache.

4. Die Bestätigung hat jedoch mit Maßgaben zu erfolgen:

4.1. Die Beklagte hat dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid (nur) eine vorläufige Betriebsrente nach § 149k BSVG zuerkannt. Im Falle einer Zuerkennung einer vorläufigen Rente ist diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen, ansonsten gilt sie für dauernd festgestellt. Dasselbe gilt für die damit zusammenhängenden Urteile, Vergleiche und Anerkenntnisse. Sofern einem Versicherten nur eine vorläufige Rente zuerkannt wird, kann er auf Gewährung einer Dauerrente klagen (Koinegg in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 209 ASVG Rz 3 mN [Stand 1.1.2024, rdb.at]). Da der Kläger keine Dauerrente klagsweise geltend gemacht hat und kein auf den Zuspruch einer Dauerrente gerichteter Entscheidungswille des Erstgerichts erkennbar ist, war der Ausspruch über die von der Beklagten zu gewährende Leistung entsprechend anzupassen; im Hinblick auf den durch den Bescheid der Beklagten festgelegten Entscheidungsgegenstand liegt darin keine Abänderung des bekämpften Urteils (vgl RS0042684).

4.2. Der Ausspruch des Erstgerichts über die Betriebsrente ist unvollständig geblieben. Richtigerweise wäre der Anspruch dem Kläger in Form eines Leistungsbefehls in bestimmter Höhe zuzusprechen, also die Höhe der gebührenden Betriebsrente im Urteil ziffernmäßig anzuführen gewesen (10 ObS 41/23m ErwG 11). In das Urteil ist also - soweit möglich - eine konkrete Leistungsverpflichtung aufzunehmen (vgl 10 ObS 150/17g; 10 ObS 172/10g; OLG Innsbruck 23 Rs 44/24b).

Nach § 149e Abs 2 BSVG beträgt die Rente jährlich bei völliger Erwerbsunfähigkeit des Versicherten 66 2/3 % der Bemessungsrundlage (Vollrente); bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit gebührt jener Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsunfähigkeit entspricht (Teilrente). Gemäß § 148g BSVG gebühren (auch) die nach § 149f BSVG ermittelten Renten monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrags.

Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid als Bemessungsgrundlage den für das Jahr 2023 festgestellten jährlichen Betrag von EUR 22.784,41 (§ 6 Z 28 der Verordnung über veränderliche Werte BGBl II Nr. 459/2022) angeführt, die Berechnung der Betriebsrente aber (erkennbar) auf Grundlage des für das Jahr 2024 (als Jahr des Anfalls der Betriebsrente [§149d Abs 3 BSVG]) festgestellten (angepassten) Jahresbetrags von EUR 24.994,50 (§ 6 Z 36 der Verordnung über veränderlichen Werte BGBl II Nr. 407/2023) durchgeführt. Davon ausgehend beträgt die monatliche Betriebsrente für das Jahr 2024 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % EUR 297,55 (14 mal jährlich).

4.3. Gemäß § 71 Abs 1 Satz 1, 1. Halbsatz ASGG tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft, wenn in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 [hier] Z 1, 2 oder 4 bis 8 ASGG die Klage rechtzeitig erhoben wird. Das Sozialgericht prüft dann selbständig den durch die Klage geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch (RS0084896 [T5]). Bei Erhebung der Klage wird aber jener Teil des Bescheids rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen lässt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein möglichst weitgehendes Betroffensein des Bescheides durch das Klagebegehren anzunehmen (RS0086568 [T2, T3]). Soweit der Inhalt des Bescheids eine Einheit bildet, wird er vom Klagebegehren erfasst und tritt daher außer Kraft. Untrennbar sind etwa der stattgebende und abweisende Teil des Ausspruchs über den Ausgleichszulagenanspruch (RS0084896 [T1]). Auch hier ist nicht von einer inhaltlichen Trennbarkeit des Bescheidgegenstands auszugehen, sodass der Bescheid der Beklagten hinsichtlich des von der Klage betroffenen Anspruchs ungeachtet der vom Kläger erklärten Teilanfechtung zur Gänze außer Kraft getreten ist.

Um eine Verschlechterung der Rechtsposition der klagenden Partei gegenüber dem Verwaltungsverfahren zu verhindern, ist jedoch dem Versicherungsträger nach § 71 Abs 2 Satz 1, 1. Halbsatz ASGG im gerichtlichen Verfahren die Bestreitung des von ihm im bekämpften Bescheid zuerkannten Anspruchs bzw Anspruchsteils verwehrt, indem das Gesetz die zwingende und nicht ausschließbare Fiktion eines unwiderruflichen Anerkenntnisses vorsieht (Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 71 Rz 15; 10 Obs 150/17g). Zu § 71 Abs 2 Satz 2 ASGG, nach dem auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit als unwiderruflich anerkannt anzusehen ist, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, hat der Oberste Gerichtshof in § 10 ObS 319/01m ausgeführt, dass für den Ausspruch, ein Ereignis werde „als Arbeitsunfall anerkannt“, in den für den beklagten Versicherungsträger maßgeblichen Verfahrensbestimmungen ([dort:] § 182 Z 3 BSVG iVm § 367 Abs 1 Satz 2 ASVG [aF]) eine gesetzliche Grundlage fehle. Sowohl im gerichtlichen Verfahren (§ 82 Abs 5, § 65 Abs 2 Satz 2 ASGG), als auch im Leistungsverfahren (§ 367 Abs 1 Satz 2 ASVG [dort] iVm § 182 Z 3 BSVG) sei jedoch die Feststellung zu treffen, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Nur eine solche Feststellung in einem Bescheid eines Versicherungsträgers könne daher von der in § 71 Abs 2 Satz 2 ASGG normierten Anerkenntnisfiktion umfasst sein (RS0132708; Sonntag aaO Rz 25).

Somit ist im Rahmen der Bescheidwiederholung (vgl Sonntag aaO Rz 25) im Urteil nur festzustellen, dass eine bestimmte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Die Wiederholung der „Anerkennung“ eines bestimmten Ereignisses als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hat hingegen zu unterbleiben.

B) Zur Berufung im Kostenpunkt:

1.1. Zum Kostenpunkt führt der Kläger aus, dass sich im Verfahren eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % ergeben und er daher insoweit zur Gänze obsiegt habe. Somit wären ihm auch die verzeichneten Verfahrenskosten von EUR 1.347,02 zur Gänze zu ersetzen. Bei Berücksichtigung seines Unterliegens hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage hätte er Anspruch auf 50 % der Kosten. Die Beklagte habe keine Kosten verzeichnet, sodass eine Kostenaufhebung nicht stattfinde.

1.2. Die Beklagte erblickt in einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit um 5 % keinen Teilerfolg. Da das Hauptbegehren - die höhere Rentenbemessung - nicht erreicht worden sei, sei der Kläger vollständig unterlegen, er habe die Verfahrenskosten selbst zu tragen.

2. Gemäß § 77 Abs 2 ASGG ist bei der Festsetzung des Kostenersatzanspruchs des Versicherten auch bei einem nur teilweisen Obsiegen von einem Betrag von EUR 3.600,00 auszugehen, wenn die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat. Hier hat der Kläger mit seinem Rentenbegehren teilweise obsiegt, indem er eine Erhöhung der monatlichen Betriebsrente erreicht hat. Er hat somit Anspruch auf Ersatz seiner zutreffend auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.600,00 verzeichneten Verfahrenskosten (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 77 ASGG Rz 19 [Stand 1.1.2018, rdb.at]). Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO wurden nicht erhoben.

C) Kosten; Rechtsmittelzulässigkeit:

1.1. Der Kläger hat die Kosten seiner in der Hauptsache erfolglosen Berufung selbst zu tragen. Ein Kostenersatz nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 ASGG kommt schon aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht in Frage.

1.2. Hinsichtlich der Berufung im Kostenpunkt konnte eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entfallen, weil diesbezüglich keine gesonderte Verzeichnung erfolgte. Bei Verbindung mit einem in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittel sind nämlich zweimal Kosten zu verzeichnen, einmal für das Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache und einmal eventualiter für den Kostenrekurs bzw die Berufung im Kostenpunkt und für seine Beantwortung (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 4.22).

2.1. Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt.

2.2. Der Revisionsrekurs ist im Kostenpunkt nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) jedenfalls unzulässig.

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