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33R38/25p•OLG Wien 33R38/25p
Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag.a Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.pharm. A* B*, geboren am **, , vertreten durch die Stangl Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Mag.pharm. C B KG, FN **, **, vertreten durch die Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 212.097,84 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7.1.2025, **-46, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 4.318,50 (darin EUR 719,75 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten mit einer Beteiligung von 49 % und einer bezahlten Kommanditeinlage von EUR 2.940; Mag. C* B* ist Komplementärin der Beklagten mit einer Beteiligung von 51 %. Die Ehe des Klägers und der Komplementärin wurde am 28.2.2023 rechtskräftig geschieden. Die Komplementärin erhält laut Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom 15.2.2013 für ihre Arbeitsleistung und ihre Stellung als unbeschränkt und persönlich haftende Gesellschafterin einen Vorweggewinn von (wertgesichert nach dem VPI 2000) brutto EUR 42.000 (Punkt 8.2. des Gesellschaftsvertrags). Der verbleibende Teil des Jahresgewinns wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zugewiesen (Punkt 8.3. des Gesellschaftsvertrags). Außerdem steht der Komplementärin ein zusätzlicher Anteil am Vorweggewinn als Leiterentgelt (wertgesichert nach dem VPI für Oktober 2023) von jährlich EUR 15.708 brutto rückwirkend ab 1.1.2022 zu. Die ausschließliche Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt der Komplementärin; der Kläger als Kommanditist ist von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; ihm kommen allerdings laut Gesellschaftsvertrag einige Zustimmungsrechte zu.
Die steuerliche Vertretung der Beklagten (D* GmbH) hat auf Grund des Jahresabschlusses 2022 (mit einem Jahresüberschuss von EUR 432.852,74) die Gewinnbeteiligung des Klägers mit EUR 212.097,84 berechnet, deren Höhe seitens der Beklagten unwidersprochen blieb. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 27.2.2024 erklärte der Kläger die Zustimmung zum Jahresabschluss und erklärte sich mit einer Feststellung im Wege eines Umlaufbeschlusses ausdrücklich einverstanden. Seinen Gewinnanteil stellte er mit 12.3.2024 fällig.
Eine Feststellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2022 ist noch nicht erfolgt.
Die Beklagte war in den Jahren 2023 und 2024 durchgehend, insbesondere auch von Ende Februar bis Mitte März 2024, in der Lage, den streitgegenständlichen Gewinnanteil des Klägers (zumindest weitgehend) aus dem vorhandenen Cash-Bestand und erforderlichenfalls unter (zusätzlicher) Aufnahme eines Kredits, den sie zu marktüblichen Konditionen erhalten könnte, auszuzahlen. Für die Aufnahme eines Kredits hätte eine Besicherung mit dem Vermögen der Beklagten als Haftungsobjekt ausgereicht. Eine Auszahlung bzw. Kreditaufnahme hätte weder eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zur Folge gehabt noch auch nur deren Fortentwicklung erheblich gehemmt. Die Beklagte hätte das auszuschüttende Kapital weder zu ihrem Fortbestand noch für ihre planmäßige Entwicklung benötigt. Die einzigen Zusatzkosten für die Beklagte durch eine Gewinnausschüttung bestünden für den Fall einer nötigen Kreditaufnahme in den zu zahlenden marktüblichen Kreditkosten. Die Ausschüttung des Gewinnanteils des Klägers ist nicht am Unvermögen der Beklagten, sondern daran gescheitert, dass die Komplementärin der Beklagten die Ausschüttung aus persönlicher Animosität gegenüber dem Kläger verweigert hat. Der Kläger verlangt seinen Gewinnanteil nicht, um die Beklagte zu schädigen, sondern um einen ihm zustehenden Anspruch zu erhalten.
Der Kläger begehrt von der Beklagten EUR 212.097,85 zuzüglich Zinsen an Gewinnausschüttung für den Jahresabschluss für das Jahr 2022.
Die Beklagte wendete ein, dass der Auszahlungsanspruch nicht fällig sei, weil eine Auszahlung zu ihrem offenbaren wirtschaftlichen Nachteil gereiche und ihre Zahlungsunfähigkeit zur Folge hätte. Der Gesellschaftsvertrag sei auf Grund seiner grob benachteiligenden Auswirkungen sittenwidrig. Das Auszahlungsbegehren sei schikanös.
Mit dem nun angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrags zuzüglich Zinsen seit 13.3.2024 und wies das Zinsenmehrbegehren für den 12.3.2024 ab. Es ging dabei von dem eingangs angeführten Sachverhalt aus. Rechtlich folgerte es, dass der Anspruch des Klägers auf Ausschüttung seines der Höhe nach unstrittigen Gewinnanteils zu Recht bestehe. Die behauptete Sittenwidrigkeit des Gesellschaftsvertrags (übliche Gewinnausschüttungsregelung nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile) sei nicht gegeben; von einer schikanösen Rechtsausübung durch den Kläger könne keine Rede sein. Da die Fälligstellung erst mit 12.3.2024 erfolgt sei, bestehe der Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen erst ab dem 13.3.2024.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger stellt in seiner Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Die Beklagte ortet einen primären Verfahrensmangel darin, dass das Erstgericht in Bezug auf die Frage der Liquidität der Beklagten nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Gewinnanteils abgestellt habe, nämlich den 12.3.2024. Der Sachverständige habe nicht die Liquidität der Beklagten im Zeitraum Ende Februar bis Mitte März 2024 beurteilt. Zur Liquidität zu diesem Zeitpunkt habe das Erstgericht keine Festellungen getroffen, weil dazu auch keine Beweisergebnisse vorlägen.
Das Erstgericht habe übersehen, dass der Sachverständige die Zahlen der Jahre 2021 bis 2023 herangezogen und im Rahmen seiner Gutachtensergänzung in der Verhandlung vom 9.12.2024 ausdrücklich ausgeführt habe, dass für seine Beurteilung auf den Zeitraum „im Laufe des Jahres 2023“ abzustellen sei. Aus diesem Grund seien die getroffenen Feststellungen nicht vom Sachverständigengutachten gedeckt.
1. 2 Der behauptete primäre Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das Erstgericht hat festgestellt, dass in den Jahren 2023 und 2024 durchgehend, insbesondere auch Ende Februar bis Mitte März 2024, die Beklagte in der Lage gewesen ist, den streitgegenständlichen Gewinnanteil des Klägers aus dem vorhandenen Cash-Bestand und erforderlichenfalls unter (zusätzlicher) Aufnahme eines Kredites, den sie zu marktüblichen Konditionen erhalten hätte können, auszuzahlen. Dabei hat es sich auf das eingeholte Gutachten gestützt, wobei der Sachverständige dem Gutachtensauftrag folgend auch die Frage beantwortet hat, ob die Beklagte zu marktüblichen Bedingungen einen Bankkredit für die vom Kläger begehrte Ausschüttung bekommen könnte oder jedenfalls für einen Teil davon. Zutreffend ist, dass der Sachverständige dabei von den Zahlen der Jahre 2021 bis 2023 ausgegangen ist und auf Basis dieser Zahlen zu seiner wirtschaftlichen Beurteilung der Beklagten gekommen ist, auf die dann das Erstgericht seine Feststellungen gegründet hat. Damit ist die Frage der Liquidität der Beklagten (auch) zum Zeitpunkt der Fälligstellung aus Sicht des Berufungsgerichts ausreichend beantwortet, womit weder ein Stoffsammlungsmangel noch ein primärer Verfahrensmangel vorliegt.
2.1. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen/Erwägungen erzeugen. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 4 ff, 11).
Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen zudem erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden.
2.2. Die Beklagte vermag jedoch keine derartigen erheblichen Bedenken zu erzeugen, zumal sich das Erstgericht auch mit den von ihr nunmehr als Hauptargument angeführten Beilagen ./4 (Lieferantenkonten für 2023), ./5 (Instandhaltungskosten von Jänner bis Juni 2024) und ./6 (E-Mail des Steuerberaters E* vom 27.3.3024) ausreichend auseinander gesetzt hat. Auch der Sachverständige hat berücksichtigt, dass sich die Kennzahlen der Beklagten im Jahr 2023 verschlechtert haben, ohne jedoch seine Einschätzung in Bezug auf die ausreichende Liquidität der Beklagten danach abzuändern. Er führte in der Tagsatzung vom 9.12.2024 erklärend dazu an, dass der Rückgang des Eigenkapitals überwiegend aus den Entnahmen der beiden Gesellschafter rühre, die 2023 EUR 245.000 (richtig: EUR 242.000) erreicht haben. Nähere Informationen über den Rückgang des Jahresergebnisses 2023 seien nicht vorgelegen. Jedoch sei trotz Verschlechterung der Kennzahlen im Jahr 2023 die Kreditwürdigkeit der Beklagten insgesamt aufgrund der nachhaltigen Ertragslage und der Besicherungsquoten durch die Liegenschaft und das (Apotheker-)Konzessionsrecht jedenfalls als gegeben anzunehmen.
Wenn die Beklagte nun im Rahmen der Beweisrüge die Feststellung des Erstgerichts bekämpft, dass sie in den Jahren 2023 und 2024 durchgehend, insbesondere auch Ende Februar bis Mitte März 2024, in der Lage gewesen wäre, den streitgegenständlichen Gewinnanteil des Klägers aus dem vorhandenen Cash-Bestand und erforderlichenfalls unter (zusätzlicher) Aufnahme eines Kredites, den sie zu marktüblichen Konditionen erhalten könnte, auszuzahlen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die getroffene Feststellung vom nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten gedeckt ist.
Die von der Beklagten begehrte Ersatzfeststellung, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, den Gewinnanteil des Klägers aus dem vorhandenen Cash-Bestand zu bezahlen, wird von den Beweisergebnissen so auch nicht gestützt, zumal dabei nicht berücksichtigt wird, dass sie erforderlichenfalls dies unter zusätzlicher Aufnahme eines Kredits, den sie zu marktüblichen Konditionen erhalten hätte können, bestreiten hätte können.
Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
3.1. Der von der Beklagten auf Seite 6 ihrer Berufung behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor, weil sie nach den Feststellungen den Ausschüttungsbetrag nicht nur aus dem vorhandenen Cash-Bestand hätte bestreiten können, sondern ihr auch eine Kreditaufnahme zumutbar gewesen wäre. Dass der Fortbestand und die planmäßige Entwicklung des Unternehmens der Beklagten gefährdet wäre, kann aus den Beweisergebnissen nicht abgeleitet werden und wurde überdies vom beigezogenen Sachverständigen in Abrede gestellt. Das Erstgericht hat auch eine gegenteilige Feststellung getroffen, die von der Beklagten nicht bekämpft wurde. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte zur ordentlichen Führung des Unternehmens zumindest einen Guthabens-betrag in Höhe von EUR 200.000 auf dem Geschäftskonto benötigt, um die laufenden und notwendigen Einkäufe von Medikamenten bedienen zu können.
3.2. Die Beklagte vermisst zudem folgende Feststellungen:
„Für das Jahr 2023 konnte nur ein knapp positives Ergebnis bei der Beklagten erreicht werden. Die Kennzahlen der Beklagten haben sich im Jahr 2023 verschlechtert. Im Jahr 2023 ergibt sich lediglich ein Gewinn in Höhe von EUR 2.456,52. Daher ist davon auszugehen, dass die Auszahlung des Gewinnanteils des Klägers aus dem Cash-Bestand der Beklagten und/oder gar durch eine weitere Aufnahme von Kreditverbindlichkeiten zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereichen würde, weil das vorhandene Kapital der Beklagten zum Fortbestand und zur planmäßigen Entwicklung des Unternehmens der Beklagten benötigt wird.“
Sie habe mehrfach entsprechendes Vorbringen erstattet und unter Beweis gestellt, wie etwa die Urkundenvorlage vom 26.8.2024, mit der der Jahresabschluss zum 31.12.2023 vorgelegt worden sei.
Die Beklagte übersieht dabei, dass das Erstgericht zu ihren Lasten festgestellt hat, dass die Ausschüttung des Gewinnanteils nicht am Unvermögen der Beklagten, sondern daran gescheitert ist, dass die Komplementärin der Beklagten die Ausschüttung aus persönlichen Animositäten gegenüber dem Kläger verweigert hat. Diese Feststellung wurde von ihr nicht bekämpft, sodass sie den begehrten Ersatzfeststellungen jedenfalls entgegensteht. Gleiches gilt für die Feststellung, dass die Beklagte das auszuschüttende Kapital weder zu ihrem Fortbestand noch für ihre planmäßige Entwicklung benötigt hätte. Im Übrigen werden die Ersatzfeststellungen auch nicht von den Ausführungen des Sachverständigen gestützt.
4. Im Ergebnis war daher der Berufung der Erfolg zu versagen.
5. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
6. Die ordentliche Revision ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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