OLG Wien 20Bs155/25b

20Bs155/25bTribunal de Recurso10 de jun. de 2025

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OLG Wien 20Bs155/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00155.25B.0610.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 8. Mai 2025, GZ **10, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt ** eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 16. Oktober 2024, AZ **, wegen des Vergehens des teils im Versuchsstadium verbliebenen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten mit errechnetem Strafende am 10. Jänner 2026.

Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 10. April 2025 vor, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 10. Juli 2025 verbüßt haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen A* auf bedingte Entlassung zum ZweiDrittelStichtag aus spezialpräventiven Gründen, verwies dabei auf in der Entscheidung detailliert genannte, in den ECRISAuskünften Deutschlands und Ungarns (ON 6) angeführte einschlägige Vorstrafen, insbesondere eine unter Punkt 4. der ungarischen ECRISAuskunft angeführte Entscheidung vom 10. April 2024 wegen Einbruchsdiebstahls.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung des bekämpften Beschlusses erhobene (ON 12), fristgerecht zu ON 13 (Übersetzung ON 13.2) ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, in welcher er die im Beschluss genannten einschlägigen Vorstrafen in Deutschland, insbesondere jene des Bezirksgerichts (gemeint Amtsgerichts) Torgau vom 6. Dezember 2023 sowie eine weitere im Beschluss genannte Vorverurteilung wegen Raubes (gemeint räuberischen Diebstahls) bzw Körperverletzung in Abrede stellt und behauptet, die ECRISInformationen seien bereits in der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2024 mit der zuständigen (Erkenntnis-)Richterin erörtert worden, die gänzlich andere Informationen erhalten habe, als jene, die im bekämpften Beschluss angeführt seien.

Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.

So gehen zwar aus der deutschen und der ungarischen ECRISAuskunft (ON 6) die vom Vollzugsgericht im Beschluss detailliert genannten einschlägigen Vorstrafen hervor, wobei auch dem (als Protokolls- und Urteilsvermerk ausgefertigten) Anlassurteil vom 16. Oktober 2024, AZ ** des Landesgerichts Krems a.d. Donau „viele einschlägige Vorstrafen im Ausland“ erschwerend zu entnehmen sind (ON 9), die deutsche ECRISAuskunft ist jedoch ebenso wenig mit dem Ergebnis von Interpol B* (ON 16) in Einklang zu bringen wie die Mitteilung von Interpol C*, aus der hervorgeht, dass A* lediglich bereits bekannte Aliasnamen, jedoch keine vorangegangenen Straftaten in Ungarn zugeordnet werden konnten, was wiederum nicht mit der ungarischen ECRISAuskunft (ON 6) korrespondiert.

Da die Ablehnung der bedingten Entlassung auf spezialpräventive Bedenken, insbesondere auf die nunmehr fraglichen, in den ECRISAuskünften ON 6 aufscheinenden einschlägigen Vorstrafen, gestützt wurde, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung durch Überprüfung der Personenidentität, allenfalls im Rechtshilfeweg, aufzutragen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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