OLG Wien 21Bs158/25a

21Bs158/25aTribunal de Recurso6 de jun. de 2025

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OLG Wien 21Bs158/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00158.25A.0606.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 6. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2025, GZ *, sowie über die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizierte Beschwerde gegen den unter einem nach § 494a Abs 1 Z 2 und 6 StPO gefassten Beschluss, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Christian Temsch, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung

I./ zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur last.

II./ den

Begründung

Beschluss

gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in ** geborene syrische Staatsangehörige A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Unter einem fasste das Erstgericht den Beschluss, gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 1 und 3 StGB vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. April 2024 zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 6. Jänner 2025 in ** C* zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm in einer Entfernung von ca fünf Metern ein Messer vorhielt, worauf dieser die Flucht ergriff.

Zu den persönlichen Verhältnissen hielt das Erstgericht fest, dass der nach eigenen Angaben 20jährige Angeklagte syrischer Staatsangehöriger sei, in seinem Heimatland keine Schule und in Österreich lediglich einen Alphabetisierungskurs besucht habe, den er jedoch abgebrochen habe. Zuletzt habe er zwischen 758, Euro und 850,- Euro Mindestsicherung bezogen, habe weder finanzielle Verpflichtungen, noch Vermögen oder Sorgepflichten.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, hingegen erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die Begehung der Tat unter Drohung mit einer Waffe. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen berücksichtigte das Erstgericht schuldaggravierend die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 17), die - nach Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld - zu ON 19.2 fristgerecht wegen Strafe ausgeführt wurde, sowie dessen implizierte Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Die Erstrichterin hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und richtig gewichtet.

Sofern der Berufungswerber vermeint, dass der Einsatz eines Messers durch bloßes Vorzeigen aus einer Entfernung von ca fünf Metern bereits für sich genommen tatbildimmanent sei, ansonsten das Verhalten des Angeklagten schon ex-ante betrachtet objektiv gar nicht geeignet gewesen wäre, dem Opfer Furcht und Unruhe einzuflößen und daher dieser Umstand nicht zusätzlich erschwerend gewertet werden könne, ist ihm entgegen zu halten, dass die „Drohung mit der Waffe“ für die Subsumtion nicht entscheidend ist – „gefährliche Drohung“ nach § 107 Abs 1 enthält keine Waffenqualifikation (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) –, weshalb dieser Umstand für die Strafbemessung im engeren Sinn zur Verfügung steht und dieser Umstand ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 33 Abs 2 Z 6 StGB erschwerend wirkt (vgl Riffel, WK2 § 32 Rz 67).

Dem Berufungswerber gelingt es daher nicht, weitere Milderungsgründe zur Darstellung zu bringen und sind solche auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Bei objektiver Abwägung der Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich sohin die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von sieben Monaten, von der ein Teil im Ausmaß von fünf Monaten ohnedies unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen (§ 19 Abs 1 JGG iVm § 5 Z 4 JGG) als schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Tat entsprechend und einer Reduktion nicht zugänglich.

Angesichts des Aggressionspotentials des Angeklagten und des Umstands, dass die zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährte Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht beim Angeklagten keinerlei verhaltenssteuernde Wirkung zu entfalten vermochte, dieser vielmehr innerhalb offener Probezeit neuerlich einschlägig delinquierte, kommt eine weitere gänzlich bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht.

Schließlich ist auch der implizierten Beschwerde (§ 489 Abs 2 StPO) des Angeklagten gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre zur Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. April 2024, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, kein Erfolg beschieden.

Der Umstand, das der Angeklagte innerhalb offener Probezeit neuerlich delinquierte, worin sich dessen Charakterdefizit zeigt, gebietet die Verlängerung der vom Erstgericht ausgesprochenen dreijährigen Probezeit auf fünf Jahre, um eine möglichst große Zeitspanne nach der Haftentlassung verhaltenssteuernd auf A* einwirken zu können und im unerwünschten Fall der Beibehaltung seines rechtlich geschützte Werte missachtenden Lebenswandels eine Handhabe für den allenfalls angezeigten Widerruf zu haben.

Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

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