projetos
21Bs154/25p•OLG Wien 21Bs154/25p
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 6. Juni 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen § 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft St. Pölten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Jugendgericht vom 25. Februar 2025, AZ -49.9, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie in Anwesenheit der Angeklagten A und B sowie ihrer Verteidiger Dr. Peter Kraus, Bsc und Dr. Hannes Winkler durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird zu A* nicht Folge gegeben, hingegen zu B* Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe unter Beibehaltung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB auf zwölf Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten B* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 12 dritter Fall, 84 Abs 4 StGB (A./II./) und der am ** in ** geborene türkische Staatsangehörige B* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (A./I./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12, zweiter Fall, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (B./) schuldig erkannt und
1. der Strafausspruch hinsichtlich A* gemäß § 13 Abs 1 JGG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten und
2. B* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Weiters wurde gemäß §§ 50 Abs 1 StGB iVm 494 Abs 1 StPO (zutreffend mit gesondert ausgefertigtem Beschluss [§ 86 Abs 3 StPO, RIS-Justiz RS0101841, RS0126528]) für beide Angeklagten Bewährungshilfe angeordnet und gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und Abs 3 StGB iVm 494 Abs 1 StPO für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren und Beginn und Verlauf sowie erfolgreichen Abschluss dem Gericht unaufgefordert nachzuweisen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben am
A./ 25. Oktober 2024 (richtig: am 27.Oktober 2024; US 4) in **
I./ B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern (§ 12 StGB) C* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des Opfers herbeigeführt, indem B* dem Opfer zunächst Faustschläge gegen den Kopf versetzte und mit diesem rangelte, wodurch C* zu Boden stürzte, woraufhin B* und einige der abgesondert verfolgten Mittäter gemeinsam auf das am Boden liegende Opfer im Kopf- und Rückenbereich eintraten, wodurch C* eine Gehirnerschütterung mit mehrfachem Erbrechen, eine Gehirnblutung, am gesamten Körper verteilte deutliche Prellmarken und Hämatome sowie Abschürfungen im Ellbogen-, Lenden- und Schläfenbereich, sohin eine an sich schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, erlitt;
II./ A* zu der unter A./I./ angeführten Tat dadurch beigetragen (§ 12 3. Fall StGB), dass er die unter I./ angeführten abgesondert verfolgten Mittäter als Fahrer des PKW mit dem Kennzeichen ** in Kenntnis des Tatplans zum Tatort beförderte und sie anschließend wieder vom Tatort wegbrachte;
B./ B* zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 27. Oktober 2024 und 19. November 2024 in ** C* dadurch, dass er ihn über Snapchat kontaktierte und ihn aufforderte, er solle bei seiner Vernehmung bei der Kriminalpolizei aussagen, seine am 27. Oktober 2024 erlittenen Verletzungen würden von einem Mopedunfall stammen, dazu zu bestimmen (§ 12 zweiter Fall StGB) versucht (§ 15 StGB), als Zeuge in einem gegen B* und andere geführten Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht beim Zweitangeklagten B* mildernd das teilweise Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, hingegen erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, den äußerst raschen Rückfall nach der Verurteilung vom 24. Oktober 2024 und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen.
Hinsichtlich A* ging das Erstgericht davon aus, dass der Vorbehalt des Strafausspruches gemäß § 13 Abs 1 JGG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren in Verbindung mit der Erteilung der Weisung zur Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings und der Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit ausreichend sei, um spezialpräventiven Erfordernissen zu genügen, zumal sich der Angeklagte geständig verantwortet habe und einen ordentlichen Lebenswandel aufweise. Zudem benötige er - unter Berücksichtigung des äußerst positiven Berichts der Familien- und Jugendgerichtshilfe - keine psychosoziale Unterstützungsmaßnahmen, weil er ein aufrechtes Arbeitsverhältnis und einen positiven Schulabschluss aufweise.
Ein diversionelles Vorgehen erachtete das Erstgericht bei beiden Angeklagten aufgrund der Schwere der Schuld und der beim Erstangeklagten bestehenden einschlägigen Vorstrafenbelastung, einer bereits erfolgten diversionellen Erledigung des Strafverfahrens zu AZ ** des Landesgerichts St. Pölten und seiner mangelnden vollständigen Verantwortungsübernahme als nicht indiziert.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 50) und in ON 61 fristgerecht zur Darstellung gebrachte Berufung der Staatsanwaltschaft St. Pölten wegen Strafe, mit der sie bei A* die Ausschaltung des § 13 Abs 1 JGG und die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Strafe sowie bei B* die Erhöhung der verhängten Strafe begehren.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Zunächst ist zur Berufung wegen Strafe festzuhalten, dass mit dem dritten Gewaltschutzgesetz (BGBl I 2019/105) der Gesetzgeber die Tatumstände, die zur Anwendung des § 39a StGB und damit zu einer zwingenden Erhöhung der Strafuntergrenze führen, erheblich erweitert hat (Flora, WK2 StGB § 39 Rz 4).
Begeht der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt, so kommt - wenn dieser Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt - gemäß § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall StGB zwingend die höhere Strafuntergrenze des § 39a Abs 2 StGB zur Anwendung.
Exzessive Gewalt im Sinne des § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall StGB liegt bei Handlungsweisen vor, die von besonderer Intensität sind und solcherart auch ein erhöhtes Risiko für das Leben darstellen. Nach der Rechtsprechung kommen insbesondere Schläge und Tritte gegen Gesicht und Körper in Betracht (OGH 15 Os 141/19b, 12 Os 29/23s).
Ausgehend von den wesentlichen Feststellungen hat B* die vorsätzliche Tat unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt begangen (US 5; Versetzen von Fußtritten gegen den Körper und Kopf des am Boden liegenden Opfers). Die erheblichen mehrfachen stumpfmechanischen Gewalteinwirkungen gegen eine verletzungsanfällige Körperregion stellen sich in Anbetracht der konkreten Tatsituation als besonders rücksichtslose und brutale Aggressionshandlungen gegen ein bereits am Boden liegendes Opfer dar (Flora, WK2 StGB § 39a Rz 10). Darin liegt jene besondere Gewaltintensität, die bei erwachsenen Straftätern zwingend eine Änderung der Mindeststrafdrohung nach § 39a Abs 2 Z 3 iVm Abs 1 Z 3 StGB zur Folge hat, nachdem der Tatbestand des § 84 Abs 4 StGB keinen außergewöhnlich hohen Gewalteinsatz erfordert und ein solcher nicht dessen Strafdrohung bestimmt.
Da es sich beim Zweitangeklagten jedoch um einen Jugendlichen handelt und das JGG lex specialis zum StGB ist, bleibt § 5 Z 4 JGG unberührt, weshalb weiterhin das Mindestmaß der Strafdrohung entfällt (siehe Flora, aaO § 39a Rz 17), die Tatbegehung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt jedoch erschwerend zu werten ist.
Weiters sind die Strafzumessungsgründe des Erstgerichts bei B* auch um den Erschwerungsgrund der doppelten Qualifikation der Körperverletzung zu ergänzen, weil das Opfer nicht nur eine an sich schwere Verletzung, sondern auch Verletzungen erlitten hat, die mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschschädigung einhergegangen sind (RIS-Justiz RS0091058).
Zutreffend führt die Staatsanwaltschaft auch aus, dass B* nach den erstgerichtlichen Feststellungen zufolge der Anstifter bzw Urheber der sodann von mehreren begangenen strafbaren Handlung war, weshalb auch der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 4 StGB vorliegt. Dieser Erschwerungsgrund bezieht sich auf Personen, die bei einer von mehreren begangenen Straftat eine besonders herausragende Rolle gespielt haben, etwa den Tatplan entwickelt, das Unternehmen organisiert oder den maßgeblichen Anstoß gegeben haben. Führend beteiligt an einer von mehreren begangenen Tat ist derjenige, dessen Anordnungen für den oder die anderen bestimmend waren (Riffel, WK² StGB § 33 Rz 16 mwN).
Im Recht ist die Staatsanwaltschaft auch mit ihren Einwand, dass dem Milderungsgrund des teilweisen Geständnisses nur eine marginale Wirkung zukommt, weil B* lediglich zugestand, dem Opfer Schläge und Tritte versetzt zu haben, nachdem C* zuerst hingeschlagen habe und er bloß zurückgeschlagen habe.
Bei objektiver Abwägung der ausschließlich zum Nachteil ergänzten Strafzumessungslage und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Zweitangeklagten, der lediglich drei Tage nach seiner letzten Verurteilung durch das Bezirksgericht Tulln vom 24. Oktober 2024 zu AZ **-16 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, und der nunmehr manifestierten Steigerung seiner Aggression und der vom ihm gesetzten Brutalität erweist sich die - unter Berücksichtigung, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum (im konkreten: hohen) Unrechts- und Schuldgehalt der Tat stehen muss (RIS-Justiz RS0090854) - vom Erstgericht aus-gemittelte Strafe - angesichts des beim Zweitangeklagten zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe - als zu gering bemessen, weshalb die Freiheitsstrafe auf zwölf Monate zu erhöhen ist.
Trotz der besonders verwerflichen Vorgehensweise des Zweitangeklagten, die sich vor allem darin zeigt, dass die Gewalttat ohne jeglichen fassbaren begreiflichen Anlass gegen ein zuletzt am Boden liegendes Opfer erfolgte, konnte dennoch der vom Erstgericht günstigen Zukunftsprognose, die zur Anwendung des § 43 Abs 1 StGB führte, gefolgt werden.
Bleibt anzumerken, dass die gemäß § 494 StPO gefassten Beschlüsse – Anordnung der Bewährungshilfe und Weisung (ON 49.10) – aufrecht bleiben.
Kein Erfolg ist jedoch dem Begehren der Staatsanwaltschaft beim Erstangeklagten beschieden.
Mit Blick auf seinen ordentlichen Lebenswandel, seine geständige Verantwortung im Zusammenhalt mit der vom Erstgericht erteilten Anordnung von Bewährungshilfe und der Weisung eines Anti-Gewalt-Trainings wird der Ausspruch des Vorbehalts der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nach § 13 Abs 1 JGG den spezialpräventiven Zwecken gerecht.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.