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15Ra8/25a•OLG Innsbruck 15Ra8/25a
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH, vertreten durch Mag. Werner Purr, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wegen (eingeschränkt) Kosten, über den Rekurs der beklagten Partei gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.11.2024 (signiert am 28.1.2025), **, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse: EUR 1.366,96), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 303,02 (darin enthalten EUR 50,50 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 27.8.2024 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin ursprünglich die Zahlung von EUR 395,-- sA und brachte dazu vor, dass ihr die Beklagte die zu D* des Bezirksgerichts Dornbirn erfassten pfändbaren Lohnabzüge für den Juli 2024 schulde. Die Beklagte sei bei einer Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 16.7.2024 als möglicher Arbeitgeber hervorgekommen; der Beschluss vom selben Tag sei ihr am 23.7.2024 durch Hinterlegung zugestellt worden. Innerhalb der 4-Wochen-Frist habe sie gegenüber der Betreibenden keine Drittschuldneräußerung erstattet, sondern erst am 10.9.2024 EUR 628,32 mit der Widmung „Lohnpfändung Juli/August 2024“ gezahlt. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, innerhalb der Frist von vier Wochen der Betreibenden eine Drittschuldneräußerung zu erstatten; da dies nicht erfolgt sei, hafte sie dieser für die aufgelaufenen Prozesskosten.
Mit Schriftsatz vom 23.9.2024 (ON 6) schränkte die Klägerin das Klagebegehren auf Nebengebühren ein und brachte ergänzend vor, dass die Beklagte durch ihr Versäumnis die Klagsführung veranlasst habe. Die allfällige Kenntnis einer bei Gericht eingebrachten Drittschuldnererklärung sei nicht ausreichend, zumal die Verpflichtungen der Beklagten gesetzlich geregelt seien; Erkundigungspflichten würden die Klägerin nicht treffen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass sie fristgerecht am 29.7.2024 eine Drittschuldnererklärung bei Gericht eingebracht und auch dem Vertreter der Klägerin postalisch übermittelt habe. Eine auffallende Sorglosigkeit liege auf ihrer Seite nicht vor und habe sie auch keine Verpflichtungen schuldhaft verletzt, zumal sie mit der Zahlung an den Gläubiger bis zum nächsten Lohnzahlungstermin, sohin acht Wochen, zuwarten könne. Schließlich sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin eine Drittschuldnererklärung zu übersenden, sondern nur dem Gericht. Dennoch habe sie dies fristgerecht erledigt, wobei sie lediglich auf eine Übersendung per „Einschreiben“ verzichtet habe.
Im nunmehr bekämpften Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin EUR 690,98 (darin enthalten EUR 115,16 an USt) an Verfahrenskosten zu ersetzen. Seiner Entscheidung legte es nachstehenden Sachverhalt zugrunde:
Der Klägerin wurde aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts Dornbirn vom 31.5.2024, , mit Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 16.7.2024, D, die Forderungs- und Fahrnisexekution gegen den Verpflichteten E bewilligt. Eine Sozialversicherungsanfrage hinsichtlich des Verpflichteten ergab die Beklagte als Dienstgeberin.
Die Beklagte übermittelte am 29.7.2024 elektronisch eine Drittschuldnererklärung an das Bezirksgericht Dornbirn. Nicht festgestellt werden kann, ob sie eine Ausfertigung der Drittschuldnererklärung auch an den Klagsvertreter übermittelte. Bereits am 10.9.2024 leistete die Beklagte eine Zahlung von EUR 628,32 an den Klagsvertreter. Damit war die Hauptsache bis auf einen Betrag von EUR 1,25 beglichen. Am 25.9.2024 zahlte die Klägerin die vom Bezirksgericht Dornbirn mit Beschluss vom 30.7.2024 in Höhe von EUR 35,-- bestimmten Kosten für die Drittschuldnererklärung an die Beklagte. Mit Schriftsatz vom 23.9.2024, der in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7.11.2024 vorgetragen wurde, schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren auf Kosten (Streitwert: EUR 197,50) ein.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter Bezugnahme auf die zu § 301 Abs 1 EO ergangene Rechtsprechung aus, dass ein Drittschuldner, der seine diesbezüglichen Pflichten schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfülle, im Drittschuldnerprozess kostenersatzpflichtig werde, auch wenn der Kläger mit seiner Forderung nicht (überwiegend) durchgedrungen sei. Der Drittschuldner hafte dem betreibenden Gläubiger daher für aufgelaufene Prozesskosten, wenn er keine Äußerung iSd § 301 Abs 1 EO abgegeben habe. Die Beweislast für die Übermittlung und den Zugang der Drittschuldnererklärung an den Betreibenden treffe die Beklagte. Im Hinblick auf nicht eingeschrieben versendete Briefsendungen habe der OGH betont, dass keine Erfahrungssätze bestünden, wonach Postsendungen den Empfänger immer erreichten. Daher könne der dem Absender obliegende Beweis des Zugangs seiner Erklärung nicht prima facie durch den Beweis der Postaufgabe geführt werden. Durch das Absenden einer Nachricht sei vielmehr der Nachweis des Zugangs noch nicht erbracht; wer sich auf eine empfangsbedürftige Mitteilung berufe, habe den Zugang dieser Erklärung zu behaupten und zu beweisen. Die Tatsache der Abgabe einer Sendung an die Post begründe nicht in einem solchen Ausmaß eine Wahrscheinlichkeit des Zugangs an den Adressaten, dass dadurch eine Umkehr der Beweislast bewirkt werden würde. Überdies entspreche es auch ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolge.
Da der Beklagten mangels „eingeschriebener“ Übermittlung der Drittschuldnererklärung der Beweis dafür, dass sie diese an den Klagsvertreter übermittelt habe, nicht gelungen sei und ihr auch gegenüber diesem keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, wirke sich die getroffene Negativfeststellung zu ihrem Nachteil aus, sodass dem auf Kosten eingeschränkten Klagebegehren Folge zu geben gewesen sei. Die als obsiegend anzusehende Klägerin habe gemäß § 41 ZPO Anspruch auf Kostenersatz.
Die Beklagte bekämpft diese Entscheidung mit einem fristgerecht eingebrachten Kostenrekurs, in dem sie die Rekursgründe der Nichtigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausführt. Sie beantragt eine Abänderung der bekämpften Kostenentscheidung dahin, dass die Klägerin ihr gegenüber zum Kostenersatz in Höhe von EUR 675,98 verpflichtet werde.
In ihrer ebenso rechtzeitig erstatteten Rekursbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte argumentiert, dass das Klagebehren bereits im vorbereitenden Schriftsatz vom 23.9.2024, welcher ihr jedoch nicht zugestellt worden sei, auf Kosten eingeschränkt worden sei. Eine Einschränkung auf Kosten führe an sich zum sofortigen Schluss der Verhandlung, ohne dass weitere Beweise aufzunehmen seien. Dennoch habe das Erstgericht in der Tagsatzung vom 7.11.2024 die Verhandlung zur Aufnahme weiterer Beweise auf den 28.11.2024 erstreckt, weshalb das Verfahren an einer Nichtigkeit, die auch von Amts wegen aufzugreifen sei, leide.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Verpflichtung zur Übermittlung einer Kopie der Drittschuldnererklärung nach § 301 Abs 2 EO nicht bestehe, und zwar insbesondere dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Klagseinbringung kein Schaden entstanden oder vorhersehbar gewesen sei und der Kläger davon Kenntnis habe, dass die Beklagte bereits gegenüber dem Gericht eine Drittschuldnererklärung abgegeben habe. Die Verletzung der Pflicht des Drittschuldners zur Abgabe einer Erklärung müsse kausal für entstandene Prozesskosten gewesen sein. Dies sei zB dann nicht der Fall, wenn der betreibende Gläubiger von Vorexekutionen gewusst habe, aufgrund welcher eine Exekutionsführung aussichtslos sei. Die Klägerin sei durch den Beschluss über die Bestimmung der Kosten der Drittschuldnerin und der nunmehrigen Beklagten vor Klagseinbringung darüber informiert gewesen, dass diese eine Drittschuldnererklärung abgegeben habe. Dennoch habe sie in Kenntnis dieses Umstands und obwohl die Klagsforderung noch nicht fällig und somit auch kein Schaden in Aussicht gewesen sei, eine Drittschuldnerklage eingebracht.
Das Erstgericht habe zu diesen rechtlich relevanten Umständen keine Feststellungen getroffen; dies werde als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht. Insbesondere sei relevant, dass der Klagsanspruch überhaupt vor Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung der Beklagten geltend gemacht worden sei. Die Drittschuldnerin hafte der Betreibenden nur, wenn keine Drittschuldnererklärung abgegeben worden und dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Klägerin habe auch nicht vorgebracht, dass damals ein Schaden vorhersehbar gewesen oder überhaupt entstanden sei. Sie stütze ihren Anspruch auf Prozesskostenersatz lediglich darauf, dass es die Beklagte unterlassen habe, ihr eine Drittschuldnererklärung zukommen zu lassen; dazu habe das Erstgericht jedoch eine Negativfeststellung getroffen.
Nach Ansicht der Beklagten sei die Klägerin beweispflichtig dafür, dass ihr ein Schaden entstanden sei, sodass diese Feststellung zu ihren Lasten gehe; ein entsprechendes Vorbringen habe sie nicht erstattet. Jedenfalls stehe der Klägerin ein Ersatz auf Kosten der Streitverhandlung vom 28.11.2024 nicht zu, da diese Tagsatzung nicht notwendig und dies bereits vom Erstgericht zu berücksichtigen gewesen sei. Richtigerweise wären daher der Beklagten die von ihr mit EUR 675,98 verzeichneten Prozesskosten zu ersetzen.
Dazu war zu erwägen:
Ad 1.: Nichtigkeitsgründe iSd ZPO sind schwere Verletzungen grundsätzlicher Verfahrensvorschriften, die ohne Rücksicht darauf, ob die von ihnen betroffene Entscheidung sachlich richtig ist oder nicht, auch von Amts wegen wahrgenommen werden müssen. Verfahrensverletzungen sind immer und nur dann als Nichtigkeitsgründe einzustufen, wenn durch die Gesetzesverletzung so schwerwiegende Grundvoraussetzungen einer geordneten Zivilrechtspflege verletzt werden, dass eine solche fehlerhafte Entscheidung schon im öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege beseitigt werden muss, selbst wenn sie im Einzelfall richtig sein sollte. Die Nichtigkeitsgründe wirken grundsätzlich absolut, dh dass sie auch ohne vorherige Parteienrüge wahrgenommen werden müssen; sie sind in ihrer Beachtlichkeit nicht davon abhängig, ob sie zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei bzw des Rechtsmittelwerbers wirken. Absolute Nichtigkeiten sind aus Anlass eines zulässigen und rechtzeitigen Rechtsmittels von Amts wegen wahrzunehmen; auf Grund eines Rechtsmittels dann, wenn der Rechtsmittelwerber den Nichtigkeitsgrund geltend macht (Pimmer in Fasching/Konecny³ § 477 ZPO Rz 1 ff).
Neben den in § 477 Abs 1 ZPO genannten Gründen gibt es auch noch andere Nichtigkeitsgründe; dabei handelt es sich um Verfahrensverstöße, die in der ZPO an anderer Stelle oder in anderen auf sie Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften geregelt und ausdrücklich oder zweifelsohne mit den gleichen Sanktionen versehen sind wie die Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO selbst (Pimmer aaO § 477 ZPO Rz 7; RIS-Justiz RS0041921).
Zu einer – hier vorliegenden – Klagseinschränkung auf Kosten ist auszuführen, dass der Kläger nach der Grundregel des gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch im arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren anzuwendenden § 41 ZPO kostenersatzpflichtig wäre, wenn er einen berechtigten Anspruch einklagt und der Beklagte während des Verfahrens diesen erfüllt. In diesem Fall ist die Klage, zumal entscheidungswesentlicher Zeitpunkt der Schluss der Verhandlung erster Instanz ist, abzuweisen und die Kostenersatzpflicht des unterliegenden Klägers würde eingreifen. Dieses Ergebnis wäre jedoch unbillig, weil der Kläger berechtigt zur Anspruchsverfolgung geschritten ist. Eine den Kläger von den Prozesskosten entlastende Regel ist daher dann sinnvoll und notwendig, wenn der Beklagte zwar den Klagsanspruch erfüllt, aber die Berechtigung der Prozesskostenforderung des Klägers bestritten hat. Verfahrenstechnisch hat die Praxis zur Erzielung dieses Ergebnisses das Rechtsinstitut der „Klagseinschränkung auf Kosten“ entwickelt. Dabei handelt es sich hinsichtlich des Hauptanspruchs um eine den Regeln des § 237 ZPO unterliegende Klagsrücknahme. Der Prozess wird allerdings über das Kostenersatzbegehren fortgesetzt, wobei das Bestehen des ursprünglichen Hauptanspruchs, dh die Frage, ob die Klage berechtigt erhoben wurde, als Vorfrage zu lösen ist. Über die Berechtigung des Kostenersatzbegehrens ist mit Beschluss zu entscheiden; anders sieht dies die überwiegende Rechtsprechung, nach der auch nach Klagseinschränkung auf Kosten mit Urteil zu entscheiden ist, obwohl dieses gemäß § 55 ZPO nur mit Rekurs angefochten werden kann (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 §§ 237-238 Rz 12 mwN).
Nach Klagseinbringung und der am 18.9.2024 erfolgten Anberaumung einer Tagsatzung für den 7.11.2024 (ON 5) schränkte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.9.2024 (ON 6) das Klagebegehren auf Grund einer von der Beklagten am 10.9.2024 erfolgten Zahlung von EUR 626,32 auf Kostenersatz ein. In der Tagsatzung vom 7.11.2024 gab das Erstgericht das Prozessprogramm bekannt und erstreckte die Verhandlung zur Beweisaufnahme auf den 28.11.2024. In der Streitverhandlung vom 28.11.2024 führte das Erstgericht die Vernehmung des Klagsvertreters sowie der Beklagten durch und schloss daran anschließend die Verhandlung (ON 11).
Ein Nichtigkeit begründendes Verhalten des Erstgericht liegt in dieser von ihm gewählten Vorgehensweise nicht vor. Vielmehr wäre, wenn es – wie von der Beklagten offenbar gewünscht – bereits am 7.11.2024 die Verhandlung geschlossen oder diese gar nicht durchgeführt hätte, eine diesfalls gefällte Entscheidung wohl mit rechtlichen Feststellungsmängeln behaftet gewesen, weil die für die rechtliche Beurteilung der Vorfrage, ob der ursprüngliche Hauptanspruch zu Recht bestand und die Klage berechtigt erhoben wurde, notwendigen Beweisergebnisse zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen. Die Beklagte legt auch nicht nachvollziehbar dar, welcher Nichtigkeitsgrund ihrer Ansicht nach vom Erstgericht durch die noch erfolgte Beweisaufnahme verwirklicht worden sein soll. Im Gegensatz zu einer ansonsten möglicherweise vorliegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO stellt eine tatsächlich durchgeführte Beweisaufnahme keinen Nichtigkeitsgrund dar.
Ad 2.: Der Behandlung der Rechtsrüge kann vorangestellt werden, dass das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend erachtet sodass darauf iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO verwiesen werden kann.
Ergänzend ist auszuführen:
2. 1 Nach § 301 Abs 1 EO hat, sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen über die in Abs 1 Z 1-5 leg cit näher beschriebenen Umstände zu erklären. § 301 Abs 2 EO legt fest, dass der Drittschuldner seine Erklärung iSd Abs 1 dem Exekutionsgericht und eine Abschrift davon dem Gläubiger zu übersenden oder seine Erklärung vor dem Exekutionsgericht oder dem Bezirksgericht seines Aufenthalts zu Protokoll zu geben hat. Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs 1 leg cit schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist ihm trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess (§ 308 EO) der Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei § 43 Abs 2 ZPO sinngemäß gilt. Darüber hinaus haftet der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der dadurch entsteht, dass er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat.
Der Zweck einer Erklärung iSd § 301 Abs 1 EO liegt darin, dem betreibenden Gläubiger Aufschluss über die Forderung zu verschaffen und ihn von ihm nur schwer möglichen Nachforschungen in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dem Drittschuldner zu entlasten. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der als Drittschuldner Bezeichnete in Wirklichkeit nicht Arbeitgeber des Verpflichteten ist. Da der betreibende Gläubiger an die Stelle des Verpflichteten tritt, kann sich der Drittschuldner nicht auf – gegenüber Dritten bestehende – Verschwiegenheitspflichten berufen. Ein klagbarer Anspruch auf Abgabe der Drittschuldnererklärung besteht nicht; die Verletzung dieser Pflicht hat nur die in Abs 3 leg cit abschließend geregelten Kostenersatz- und Haftungsfolgen (Neumayr in ZellKomm³ § 301 EO Rz 1f mwN).
2. 2 Die Sanktionen für die Verletzung der Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung – auch bei Nichtübersendung einer Kopie an den betreibenden Gläubiger nach § 301 Abs 2 EO - bestehen zunächst darin, dass dem Drittschuldner trotz Obsiegens in einem Drittschuldnerprozess der Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen ist, wenn er seine Pflicht zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Drittschuldnererklärung entweder schuldhaft (dh zumindest leicht fahrlässig) nicht oder vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat, wobei ihm das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Für das Nichtvorliegen eines Verschuldens ist der Drittschuldner beweispflichtig. Für den Nachweis der Kausalität bleibt es dagegen bei der allgemeinen Beweislastregelung, wonach den betreibenden Gläubiger die Behauptungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden rechtserheblichen Tatsachen trifft. Der Kostenersatzanspruch ist im Drittschuldnerprozess geltend zu machen; eine nachträgliche selbständige Geltendmachung in einem Schadenersatzprozess ist unzulässig (Neumayr aaO § 301 EO Rz 3f mwN). Eine Verpflichtung des betreibenden Gläubigers, sich vor Erhebung der Drittschuldnerklage bei Gericht zu erkundigen, ob eine Drittschuldnererklärung eingelangt ist, besteht nach der stRsp nicht (Angst/Jakusch/Mohr EO15 § 301 E 37; Mohr/Pimmer/Schneider EO17 § 301 mwN).
Ausgehend von diesen von der Judikatur entwickelten Grundsätzen ist die bekämpfte Kostenentscheidung des Erstgerichts nicht zu beanstanden:
2. 3 Nach den hier maßgeblichen und im Rekursverfahren unbekämpft gebliebenen Feststellungen steht nicht fest, dass die Drittschuldnerin eine Ausfertigung der Drittschuldnererklärung auch an die Klägerin oder ihren Vertreter übermittelte. Damit treffen sie die Kostensanktionsfolgen des § 301 Abs 3 Satz 1 EO; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der Betreibenden sind entgegen der von der Drittschuldnerin in ihrem Rechtsmittel vertretenen Ansicht nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit die Beklagte die Kausalität ihres Verhaltens für die der Klägerin entstandenen Prozesskosten in Frage stellt, ist ihr zu entgegnen, dass sich aus den vorliegenden Sachverhaltsannahmen kein Hinweis darauf ergibt, dass diese bereits vor Klagseinbringung über eine von der Beklagten bereits abgegebene Drittschuldnererklärung in Kenntnis gewesen sein könnte. Es steht nämlich auch nicht fest, dass die Klägerin den Beschluss, mit dem die Kosten der Drittschuldnerin für ihre Äußerung bestimmt wurden, bereits vor Klagseinbringung erhalten hat. Darüber hinaus bestand im Sinn der angeführten Rechtsprechung für sie auch keine Pflicht, beim Exekutionsgericht diesbezügliche Erkundigungen einzuholen.
Mangels einer an sie übersendeten Drittschuldnererklärung fehlte der Betreibenden deshalb jegliche Kenntnis über das Beschäftigungsverhältnis des Verpflichteten zur Beklagten; aus diesem Grund konnte sie auch die Fälligkeit von allfälligen Lohn- bzw Gehaltszahlungen an den Verpflichteten nicht beurteilen. Abgesehen davon, dass nach den Urteilsannahmen keineswegs feststeht, dass die Klägerin den Beschluss über die Bestimmung der Kosten der Drittschuldnerin bereits vor Klagseinbringung erhalten hat, kommt der Frage der Fälligkeit der ehemaligen Klagsforderung im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Kostenfolgen nach § 301 Abs 3 erster Satz EO auch keine weitere rechtliche Bedeutung zu. Der von der Beklagten diesbezüglich behauptete rechtliche Feststellungsmangel liegt daher nicht vor; ein eingetretener Schaden ist keine Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch nach der angeführten Bestimmung.
Das Rechtsmittel der Beklagten bleibt aus diesen Erwägungen erfolglos.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung rechtzeitig und tarifgemäß verzeichnet.
4. Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus den §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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