OLG Innsbruck 6Bs157/25a

6Bs157/25aTribunal de Recurso5 de jun. de 2025

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OLG Innsbruck 6Bs157/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00157.25A.0605.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 09.05.2025, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

BEGRÜNDUNG:

Begründung

A*, geboren am *, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch eine wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zu B des Landesgerichtes Feldkirch über ihn verhängte Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten. Seine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Vollzugsgericht vom 20.02.2025 zu ** abgelehnt. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 05.11.2025. Am 15.06.2025 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben.

Der Leiter der Justizanstalt Feldkirch befürwortete eine bedingte Entlassung des A* zu diesem Stichtag mit dem Hinweis auf dessen der Hausordnung entsprechende Führung ohne Ordnungswidrigkeiten, empfahl jedoch die Anordnung von Bewährungshilfe sowie die Weisung zur Inanspruchnahme einer Gewaltberatung (ON 2.8). Der Soziale Dienst der Justizanstalt befürwortete eine bedingte Entlassung aus sozialarbeiterischer Sicht unter den vorgenannten Weisungen (ON 2.5).

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch trat in ihrer Stellungnahme einer bedingten Entlassung nicht entgegen (ON 1.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte es das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht ab, A* nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen und führte begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung und die mangelnde Wirkung des Vollzugs früherer Freiheitsstrafen von einer hohen Rückfallslabilität auszugehen sei.

Die gegen diesen Beschluss rechtzeitig eingebrachte Beschwerde strebt ersichtlich an, den Beschluss des Erstgerichtes dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe bedingt entlassen wird. Der Strafgefangene verweist darin auf seine gute Führung während des bisherigen Vollzuges ohne Ordnungswidrigkeiten und die positive Äußerung des Anstaltsleiters. Die dieser Freiheitsstrafe zugrunde liegenden Straftaten habe er vor vier bis fünf Jahren unter Alkoholeinfluss begangen und er trinke seit 4 Jahren keinen Alkohol mehr und habe einige Termine bei der C* positiv absolviert und sei bereit, diese nach der Haft fortzusetzen. Er habe mittlerweile auch geheiratet und ein Kind und wolle ein guter Vater und Ehemann sein.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Die gute Führung des Strafgefangenen ohne Ordnungswidrigkeiten und die freiwillig begonnene Gewaltberatung sind positiv zu vermerken.

Die ** Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist nur die dem derzeitigen Vollzug zugrunde liegende Verurteilung, die ** jedoch drei weitere Eintragungen auf (ON 34.4 im Akt B* des Landesgerichtes Feldkirch). Unter anderem wurde er mit Urteil des Obergerichts in **, Zahl **, vom 24.01.2011 wegen der „Straftat gemäß Art. 113 Abs. 1 des Strafgesetzes der Republik **“, sohin wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren und einer „Sicherungsmaßnahme - Verpflichtende Therapie gegen Alkoholsucht“ , verurteilt.

Der Strafgefangene ließ sich jedoch auch durch den (zumindest teilweisen) Vollzug der wegen des Verbrechens des Mordes über ihn verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafe samt verpflichtender Therapie gegen seine Alkoholsucht nicht von der Begehung eines weiteren Gewaltdelikts am 14.02.2022 abhalten, nachdem er bereits am 24.06.2019 sich unter falscher Identität mit einem total gefälschten Reisepass in Österreich angemeldet hatte.

Diese aus seinem Vorleben abzuleitende Rückfallslabilität lässt trotz der zwischenzeitlich begonnenen Gewaltberatung die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB aus spezialpräventiven Gründen nicht zu.

Die Beschwerde des Strafgefangenen musste daher erfolglos bleiben.

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