OLG Graz 8Bs110/25z

8Bs110/25zTribunal de Recurso5 de jun. de 2025

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OLG Graz 8Bs110/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00110.25Z.0605.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics als Vorsitzende, den Richter Mag. Petzner, Bakk., und die Richterin Maga. Haas in der Strafvollzugssache des A* wegen Widerrufs der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 53 Abs 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 13. März 2025, GZ **-45, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als (nach § 179 Abs 1 StVG zuständiges [ON 14]) Vollzugsgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, die dem A* mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Februar 2022, GZ **-8, gewährte bedingte Entlassung nach § 53 Abs 2 StGB zu widerrufen, ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 49), zu der sich der bedingt Entlassene und die Oberstaatsanwaltschaft Graz nicht äußerten, ist im Ergebnis nicht berechtigt.

A* wurde im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt am 14. März 2022 unter Anordnung von Bewährungshilfe für eine dreijährige Probezeit bedingt entlassen (ON 41 und ON 42).

Gemäß § 56 StGB kann das Gericht die in den §§ 53 bis 55 StGB vorgesehenen Verfügungen nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen.

Einen (wie hier) auf § 53 Abs 2 StGB gegründeten Widerruf einer bedingten Entlassung darf das Gericht demnach nur in der Probezeit aussprechen (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 56 Rz 6). Das bedeutet zwar nicht, dass die Verfügung innerhalb dieser Zeit auch in Rechtskraft erwachsen muss. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Entscheidung in erster Instanz, mag diese auch noch im Rechtsmittelweg bekämpft werden. Lehnt aber die erste Instanz eine Verfügung ab und wird dagegen Beschwerde erhoben, so darf die zweite Instanz in Stattgebung dieser Beschwerde die begehrte Verfügung nur innerhalb der Frist treffen. Eine Verlängerung tritt also weder durch die Einbringung eines Rechtsmittels noch durch eine fristgerecht ergangene kassatorische Rechtsmittelentscheidung ein (RIS-Justiz RS0092765, RS0092417; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 56 Rz 7).

Fallbezogen endete die Probezeit bereits mit Ablauf des 14. März 2025. Ein von der Beschwerdeführerin angestrebter Widerruf der bedingten Entlassung wegen § 53 Abs 2 StGB ist daher von Gesetzes wegen nicht mehr zulässig.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.

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