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1R44/25h•OLG Linz 1R44/25h
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Seyer als Vorsitzenden, Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geb am **, Gastwirt, **, *, vertreten durch Kühleitner Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schwarzach im Pongau, gegen die beklagte Partei C GmbH, FN **, **, *, vertreten durch die Adam Felix Rechtsanwälte KG in Salzburg, wegen Feststellung (EUR 4.000,00) und Einverleibung (EUR 4.000,00), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Endurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Februar 2025, Cg-33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
„Grdst.Nr. 669 wird geteilt in Grdst.Nr 669 und Teil 1 grün.
Baugrdst.Nr. .56 wird geteilt in Baugrdst.Nr. .56 und Teil 2 grün.
Grdst.Nr. 679/1 wird geteilt in Grdst.Nr. 679/1 und Teil 4.
Grdst.Nr. 679/2 wird geteilt in Grdst.Nr. 679/2 und Teil 3.
Teile 1 und 2 grün, Grdst.Nr. 679/2 u. 680/3 grün werden mit Grdst.Nr. 679/1 vereinigt.“
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