OLG Wien 18Bs150/25b

18Bs150/25bTribunal de Recurso4 de jun. de 2025

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OLG Wien 18Bs150/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00150.25B.0604.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst durch die Einzelrichterin Mag. Lehr in der Strafsache gegen A*, B* und C* jeweils wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde der D* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. April 2025, GZ **, den

Beschluss:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Fortführungsantrag der Beschwerdeführerin zurück und trug dieser die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro auf.

Gegen die Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages richtet sich die Beschwerde der Fortführungswerberin (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 196 Abs 2 StPO ist die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrages in der vorgeschriebenen Höhe zwingende Folge der Zurück- oder Abweisung eines Fortführungsantrages.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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