OLG Wien 10Ra9/25d

10Ra9/25dTribunal de Recurso4 de jun. de 2025

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OLG Wien 10Ra9/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0100RA00009.25D.0604.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schober und Mag. Marchel in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, Diplomierte Gesundheits und Krankenpflegerin, **, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, und 2. C GmbH, **, vertreten durch die Biedermann Belihart Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 21.742,15 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 26.742,15) und der zweitbeklagten Partei (Berufungsinteresse [richtig]: EUR 21.742,15) gegen das Teilzwischenurteil (richtig: Teil- und Teilzwischenurteil) des Landesgerichts Korneuburg vom 28.11.2024, **-38, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.875,92 (darin EUR 479,32 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend die Berufung der zweitbeklagten Partei bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt hinsichtlich der erstbeklagten Partei insgesamt nicht EUR 30.000.

Die Revision ist jeweils nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin steht als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Ihre Dienststelle ist die Justizanstalt **, die sich auf einer im Eigentum der Erstbeklagten stehenden Baurechtsliegenschaft befindet. Der Bund hält die Gesellschaftsanteile der Erstbeklagten zu 100 %; zwischen beiden besteht ex lege ein Bestandverhältnis. Die Erstbeklagte beauftragte die Zweitbeklagte, ein ua auf den Winterdienst spezialisiertes, in Österreich bekanntes Unternehmen mit dem Winterdienst für die genannte Liegenschaft und damit auch für den Eingangsbereich zur Justizanstalt. Dieser liegt auf dem ** und ist bis zur Eingangstür zur Justizanstalt für jeden frei zugänglich. Vor der Eingangstür befindet sich ein Metallgitter, dessen Öffnungen derart groß sind, dass Rollsplitt und Salz durchfallen.

In Entsprechung der Wetterprognosen vom 7.2.2021 kam es in der Nacht zum 8.2.2021 zu leichten Niederschlägen mit Pausen bei Temperaturen zwischen 0°C und -1°C; ua für die Morgenstunden des 8.2.2021 war eine Glatteiswarnung ausgegeben worden. Die Klägerin ging am Morgen des 8.2.2021 in Richtung des Eingangs zur Justizanstalt, ihrem Arbeitsplatz. Bereits der Weg dorthin war vereist, weshalb sie langsam und vorsichtig ging. Als sie das ebenfalls vereiste Metallgitter vor der Eingangstür betrat, rutschte sie aus und fiel zu Boden. Dadurch zog sie sich Verletzungen zu. Ob der dafür zuständige Mitarbeiter der Zweitbeklagten an diesem Tag Streumittel auf dem Metallgitter angebracht hatte, konnte nicht festgestellt werden. Weder lag ein Teppich auf dem Metallgitter, noch waren Warnschilder aufgestellt.

Dem bei der Erstbeklagten für die Hausverwaltung der Justizanstalt ** zuständigen Mitarbeiter waren vor dem Sturz der Klägerin keine Probleme betreffend den von der Zweitbeklagten verrichteten Winterdienst, noch eine im Winter auftretende Glätte im Bereich des Metallgitters im Eingangsbereich der Justizanstalt bekannt. Ob und in welchen Abständen er die Arbeit der Zweitbeklagten kontrollierte, konnte nicht festgestellt werden.

In der Vergangenheit war das Metallgitter bei winterlichen Verhältnissen immer wieder vereist, wodurch Mitarbeiter der Justizanstalt ins Schlittern geraten waren, aber – bis zum Unfall der Klägerin – noch niemand zu Sturz gekommen war. Ob die Zweitbeklagte von Problemen im Zusammenhang mit einer im Winter auftretenden Glätte am Metallgitter wusste, konnte nicht festgestellt werden.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 21.742,15 s.A. für die aufgrund ihres Sturzes am 8.2.2021 erlittenen Schäden sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus dem Unfall. Die Erstbeklagte hafte als Wegehalterin gemäß § 1319a ABGB; durch Übertragung von Wegehalterpflichten an die Zweitbeklagte per Rechtsgeschäft sei diese gemäß § 93 Abs 5 StVO an die Stelle der Erstbeklagten zur Wahrnehmung von Schneeräum- und Streupflichten getreten und hafte schon bei leichter Fahrlässigkeit. Die Gefährlichkeit der Unfallstelle sei den Beklagten vor dem Sturz der Klägerin bekannt gewesen; geeignete Sicherheitsmaßnahmen seien aber nicht gesetzt worden. Ob die Zweitbeklagte den Winterdienst ordnungsgemäß verrichtet habe, habe die Erstbeklagte nicht regelmäßig überwacht. Andernfalls wäre ihr die nicht ausreichende Sicherung des bei winterlichen Verhältnissen rutschigen Metallgitters aufgefallen, und sie hätte der Zweitbeklagten entsprechende Anweisungen gegeben. Da zwischen der Erstbeklagten und der Klägerin weder ein vertragliches- noch vorvertragliches Verhältnis bestehe, hafte die Erstbeklagte für die Zweitbeklagte aufgrund der Besorgungsgehilfenhaftung nach § 1315 ABGB, somit für deren habituelle Untüchtigkeit. Dessen ungeachtet treffe die Zweitbeklagte schon deshalb ein Verschulden, weil sie trotz ihrer Verpflichtung, die gefahrlose Nutzung der Gehwege zu ermöglichen, die offensichtliche Untauglichkeit von Streumaßnahmen auf einem größere Öffnungen aufweisenden Metallgitter nicht erkannt habe und auf andere Weise Abhilfe hätte schaffen müssen – etwa durch Aufstellen von Warnschildern oder Auslegen eines Teppichs.

Die Erstbeklagte wendete ein, sie treffe kein Verschulden am Sturz der Klägerin; weder seien ihr die Glättebildung am Metallgitter im Eingangsbereich der Justizanstalt noch die „Beinahe-Stürze“ von Mitarbeitern an dieser Stelle bekannt gewesen. Sie habe mit der Zweitbeklagten ein renommiertes Hausbetreuungsunternehmen mit dem Winterdienst beauftragt; Beschwerden über deren Mitarbeiter seien ihr in diesem Zusammenhang keine zu Ohren gekommen; es habe regelmäßige Kontrollen gegeben. Infolge der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Winterdienstes an die Zweitbeklagte komme bereits gemäß § 93 Abs 5 StVO keine Haftung der Erstbeklagten in Frage. Weiters könne sie aufgrund der analogen Anwendbarkeit des Dienstgeberhaftpflichtprivilegs nach § 333 ASVG nicht belangt werden. Schließlich sei der Klägerin zumutbar gewesen, eine allfällige Glatteisbildung im Eingangsbereich rechtzeitig wahrzunehmen und einen Sturz zu vermeiden, weshalb sie das Alleinverschulden treffe.

Die Zweitbeklagte verwies darauf, dass der zuständige Gebietsbetreuer – ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter – in den Morgenstunden des Unfalltags den Eingangsbereich ausreichend mit Splitt gestreut und dort gut sichtbar ein Warnschild aufgestellt habe. Damit seien an jenem Tag sämtliche zumutbare Maßnahmen ergriffen worden, um den Eingangsbereich verkehrssicher zu halten. Im Übrigen treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden im Ausmaß von zumindest 75 %, weil ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit ein unfallfreies Betreten des Gebäudes möglich gewesen wäre.

Mit dem angefochtenen (richtig) Teil- und Teilzwischenurteil wies das Erstgericht das Klagebegehren in Bezug auf die Erstbeklagte ab und sprach aus, dass das gegenüber der Zweitbeklagten erhobene Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Über den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es die auf Seiten 4 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Auf die bekämpften Feststellungen wird gesondert im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge der Zweitbeklagten eingegangen.

Rechtlich qualifizierte es den Eingangsbereich zur Justizanstalt als Weg iSd § 1319a ABGB, weil er – anders als ein Schulgelände – für jeden frei zugänglich sei. Da die Erstbeklagte die Besorgung des Winterdienstes auf diesem Weg der Zweitbeklagten rechtsgeschäftlich übertragen habe, hafte sie nur für die schuldhafte Verletzung ihrer Auswahl- und Überwachungspflichten, die hier aber zu verneinen sei. Die Erstbeklagte habe eine sorgfältige Auswahl getroffen; eine Kontrolle sei daher nur anlassbezogen und nicht regelmäßig notwendig gewesen; Probleme bei der Ausführung des Winterdienstes seien ihr nie vermeldet worden; die Glättebildung am Metallgitter sei ihr nicht bekannt gewesen. Da es sich bei der Zweitbeklagten um ein selbständiges Unternehmen handle, habe die Erstbeklagte weder aufgrund der Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB noch nach § 93 StVO für Fehler der Zweitbeklagten im Rahmen der Besorgungsgehilfenhaftung einzutreten.

Die Zweitbeklagte hafte aufgrund der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Verkehrssicherungspflichten nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln. Da zur Sicherung des Metallgitters im Eingangsbereich das bloße Streuen von Streusplitt und Salz nicht ausgereicht habe und es anderer, der Zweitbeklagten zumutbarer Maßnahmen – wie das Aufstellen von Warnschildern, das Auflegen und regelmäßige Wechseln eines rutschfesten Teppichs – bedurft hätte, liege eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vor. Jedoch hafte die Zweitbeklagte im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer Dienstnehmer nur in den engen Grenzen des § 1315 ABGB; dass sie sich habituell untüchtiger oder wissentlich gefährlicher Besorgungsgehilfen bedient hätte, habe die Klägerin aber nicht vorgebracht. Die Zweitbeklagte treffe allerdings ein Organisationsverschulden, weil ihr als auf den Winterdienst spezialisiertem Unternehmen nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB von vornherein auffallen hätte müssen, dass das Anbringen von Streugut auf einem Metallgitter zur Vermeidung von Rutschgefahr unzureichend sei, und stattdessen andere Abhilfemaßnahmen hätten getroffen werden müssen.

Ein Mitverschulden der Klägerin verneinte das Erstgericht.

Dagegen richten sich einerseits die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung infolge sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils im Sinne einer Klagsstattgabe dem Grunde nach auch hinsichtlich der Erstbeklagten sowie andererseits die Berufung der Zweitbeklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils auf Abweisung des Klagebegehrens auch gegenüber der Zweitbeklagten. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Erstbeklagte beantragt, der Berufung der Klägerin nicht Folge zu geben; die Klägerin beantragt, der der Berufung der Zweitbeklagten nicht Folge zu geben.

Die Berufungen sind nicht berechtigt.

I. Zur Berufung der Klägerin:

1. Das Berufungsurteil war trotz des Antrags der Klägerin, „(allenfalls) nach Beweiswiederholung bzw nach Ergänzung des Beweisverfahrens“ zu entscheiden, und trotz ihres Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu fällen, weil das Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung gemäß § 480 Abs 1 ZPO nicht für erforderlich hält.

2. Zur Verfahrensrüge:

2. 1 Der Berufung zufolge habe das Erstgericht deshalb eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es ohne Erörterung mit den Parteien aus dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt nicht genügend Anhaltspunkte für eine quasi-vertragliche Haftung der Erstbeklagten aus deren Vertrag mit der Zweitbeklagten abgeleitet habe, der aber Schutzwirkung zugunsten Dritter und damit auch der Klägerin entfalte. Die Klägerin sei ebenso wie andere Mitarbeiter oder Besucher in den Schutzbereich eines solchen Vertrages einbezogen; die Erstbeklagte als Liegenschaftseigentümerin treffe eine Fürsorgepflicht gegenüber den Nutzern ihrer Liegenschaft, die durch Abschluss eines Vertrags mit einem Winterdienstleister zur Gewährleistung der sicheren Nutzung der Liegenschaft zum Ausdruck komme. Der Kontakt der Klägerin mit der vertraglichen Hauptleistung sei für die Vertragsparteien daher bei Vertragsabschluss vorhersehbar gewesen. Diese Umstände seien auch aus den getroffenen Feststellungen abzuleiten; dennoch habe das Erstgericht in überraschender Weise eine Prüfung (quasi-)vertraglicher Ansprüche der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten unterlassen und dies nicht zuvor mit den Parteien erörtert.

2. 2 Ein Verstoß gegen § 182a ZPO liegt in der Regel dann vor, wenn das Gericht ohne vorangehende Erörterung seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte stützt, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (vgl RS0037300 [T46]). In Wahrheit moniert die Klägerin aber hier, dass das Erstgericht eine Anspruchsgrundlage mangels Vorbringens gar nicht geprüft habe, und macht damit einen Fehler bei der Auslegung von Vorbringen geltend. Allerdings ist die Frage, ob ein bestimmtes Klagebegehren ausschließlich oder nicht ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt wird, der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (vgl RS0037610 [T31]).

2. 3 Aber auch unter diesem Gesichtspunkt liegt keine Fehlbeurteilung des Erstgerichts vor:

2.3. 1 Zutreffend ist, dass der Kläger seinen Anspruch nicht rechtlich qualifizieren muss; es genügt, dass er seinen Anspruch durch das Vorbringen von Tatsachen umschreibt (RS0037447). Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstößt das Gericht nicht gegen § 405 ZPO, wenn es unter den in concreto möglichen Ansprüchen die Wahl trifft. Soweit aber ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (RS0037610). Selbst wenn der Kläger sein Begehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund stützt, entbindet ihn eine solche Leerformel nicht von der Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen vorzubringen (RS0037591).

2.3. 2 Die Klägerin stützte ihre Ansprüche gegenüber der Erstbeklagten ausdrücklich auf die Verletzung von Pflichten entgegen § 1319a ABGB bzw § 93 Abs 1 StVO. Zu einer (quasi-)vertraglichen Haftung der Erstbeklagten machte sie keine Ausführungen. Sie stellte explizit klar, dass zwischen ihr und der Erstbeklagten weder ein vertragliches noch vorvertragliches Verhältnis bestehe (vgl ON 6 S 2); in Bezug auf ihr Dienstverhältnis zum Bund gebe es zwischen diesem und der Erstbeklagten keinerlei Berührungspunkte, sodass auch daraus nicht geschlossen werden kann, die Klägerin habe Ansprüche aus dem Bestandverhältnis zwischen Bund und Erstbeklagter ableiten wollen (vgl 2 Ob 38/08i).

2.3. 3 Richtig ist, dass sich die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis dann auf Dritte erstrecken, wenn diese erkennbar durch die Vertragserfüllung erhöht gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Vertragspartners angehören. Erfasst sind somit Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat, oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (vgl Karner in KBB7 § 1295 Rz 19 mwN).

Das Vorbringen der Klägerin erschöpfte sich in der Darlegung der vertraglichen Verbindungen einerseits zwischen dem Bund und der Erstbeklagten und andererseits zwischen den beiden Beklagten. Im erstinstanzlichen Verfahren setzte sie sich weder mit der Reichweite des Schutzbereichs des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Vertrags noch mit ihrer Stellung zur vertraglichen Leistung auseinander. Bei ihren nunmehrigen Berufungsausführungen dazu handelt es sich um unzulässige Neuerungen (vgl 1 Ob 220/12b).

2. 4 Zu Recht hat das Erstgericht daher keine (quasi-)vertragliche Haftung der Erstbeklagten geprüft; folglich traf es auch keine Erörterungspflicht iSd § 182a ZPO.

3. Zur Rechtsrüge:

3. 1 Die Klägerin rügt hier ausschließlich, dass das Erstgericht nachstehende Feststellung nicht getroffen habe:

Bereits bei Beauftragung des Winterdienstes war es für die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte erkennbar, dass Personen, die an der Dienststelle Justizanstalt ** arbeiten, das Grundstück auch bei einer Wetterlage nutzen würden, die Glatteis und die Gefahr auszurutschen begünstigt, und somit von der Erfüllung der Aufgaben des Winterdienstes betroffen sind.

Aus dieser Feststellung hätte sich ergeben, dass die Klägerin als Dritte für die Erstbeklagte erkennbar in den Schutzbereich des zwischen den beiden Beklagten abgeschlossenen Vertrags einzubeziehen sei und dass es dem Hauptinteresse der Erstbeklagten als Liegenschaftseigentümerin entsprochen habe, durch Abschluss eines Vertrags mit einem Winterdienstleister die Sicherheit der Gehwege für die Grundstücksnutzer zu gewährleisten.

3. 2 Sekundäre Feststellungsmängel kommen nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (vgl RS0053317 [T2, T4]).

Wie oben unter Punkt I.2.3 schon ausgeführt, hat die Klägerin kein konkretes Vorbringen erstattet, das eine Haftung der Erstbeklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begründen würde, weshalb der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliegt.

3. 3 Damit ist auch der Rechtsrüge der Erfolg zu versagen. Darauf, dass die Erstbeklagte aufgrund der anderen vom Erstgericht verneinten Anspruchsgrundlagen haften würde, geht die Berufung nicht ein, sodass diese nicht weiter zu prüfen waren (RS0043352 [T23, T26, T31]; RS0043317).

4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten waren jeweils durch einen eigenen Anwalt vertreten, sodass der Erstbeklagten volle Kosten gebühren; ein Streitgenossenzuschlag wurde richtigerweise ohnedies nicht für die Berufungsbeantwortung verzeichnet (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.357).

5. Übersteigt bei einem gemischten Begehren schon der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstands EUR 5.000, hat diesbezüglich kein Bewertungsausspruch zu erfolgen (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 500 Rz 5); der Ausspruch, dass der Entscheidungsgegenstand hinsichtlich der Erstbeklagten insgesamt EUR 30.000 nicht übersteigt, folgt der nachvollziehbaren Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.

6. Den Fragen, ob bestimmte Tatsachen als vorgebracht anzusehen sind oder wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl RS0042828 [T1, T3, T4]). Auch sonst wirft die Berufung der Klägerin keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb die Revision für sie nicht zuzulassen war.

II. Zur Berufung der Zweitbeklagten:

1. Zur Beweisrüge:

1. 1 Die Zweitbeklagte bekämpft nachstehende Feststellungen des Erstgerichts:

a. Wäre am Unfallort ein Teppich über dem Metallgitter ausgelegt gewesen, wäre die Klägerin nicht geschlittert und zu Sturz gekommen.

b. Der Zweitbeklagten oblag die Entscheidung selbst, wann hinsichtlich der vereinbarten Flächen zu streuen, zu räumen und andere Sicherheitsmaßnahmen anzubringen waren.

c. Nach dem Vorfall mit der Klägerin wurde ein Teppich am Metallgitter aufgelegt und Warnschilder aufgestellt.

Stattdessen werden folgende Ersatzfeststellungen begehrt:

a. Es kann nicht festgestellt werden, ob, wenn am Unfallort ein Teppich über dem Metallgitter ausgelegt gewesen [wäre], die Klägerin nicht zu Sturz gekommen wäre.

b. Der Zweitbeklagten oblag die Entscheidung selbst, wann hinsichtlich der vereinbarten Flächen zu streuen und zu räumen war.

c. Nach dem Vorfall mit der Klägerin wurden von der Justizanstalt ** ein Teppich am Metallgitter aufgelegt und Warnschilder aufgestellt.

Laut Aussage des Zeugen D* seitens der Erstbeklagten seien nach dem Unfall der Klägerin von der Justizanstalt selbst und nicht von der Zweitbeklagten Matten über das Metallgitter gelegt worden; ebenso wenig wisse der Zeuge, ob die beiden Beklagten konkrete Arbeitsmittel und Methoden zur Verrichtung des Winterdienstes vereinbart hätten. Daraus schließt die Zweitbeklagte, dass zu den ihr rechtsgeschäftlich übertragenen Aufgaben das Räumen und Streuen der Flächen, nicht aber das Auslegen von Teppichen bzw Matten gehört hätten, weshalb ihr weder ein schuldhaftes noch rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen sei.

1. 2 Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Zweitbeklagte setzt sich aber mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts gar nicht auseinander und zeigt damit nicht auf, aufgrund welcher „Beweiswürdigungsfehler“ erhebliche Zweifel an den Ausführungen des Erstgerichts bestehen müssten (vgl RES0000012; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 40/3). Dass eine auf einem Metallgitter aufgelegte Matte gegenüber einem bei winterlichen Verhältnissen vereisten, freiliegenden Metallgitter rutschhemmend wirken und Stürze wie jenen der Klägerin verhindern kann (vgl die zu a. bekämpfte Feststellung), ergab sich im Sinne der erstgerichtlichen Beweiswürdigung schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung; darauf geht die Zweitbeklagte in der Beweisrüge entgegen den gesetzlichen Anforderungen gar nicht ein.

1. 3 Dass der Zeuge D* in seiner Aussage ausführte, die Justizanstalt selbst habe nach dem Unfall der Klägerin auf dem Metallgitter Matten ausgelegt, bedeutet nicht, dass die Zweitbeklagte laut ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Erstbeklagten keine über Streu- und Räummaßnahmen hinausgehenden Arbeitsmittel und -methoden – wie etwa das Auslegen von Teppichen bzw Matten – zur Sicherung der Flächen und Wege hätte anwenden müssen. Der Zeuge erwähnte ua, ihm sei in den letzten Jahren nichts dahin gemeldet worden sei, dass „beim Winterdienst“ der Zweitbeklagten irgendetwas nicht passen sollte. Unbekämpft wurde im Ersturteil auch festgehalten, dass die Erstbeklagte die Zweitbeklagte, ein ua auf Winterdienst spezialisiertes Unternehmen, mit dem Winterdienst für ihre Liegenschaft betraute. Dieser Begriff umfasst daher nicht nur nach seiner allgemeinen Bedeutung sämtliche bei winterlichen Verhältnissen der Wegesicherung dienende Maßnahmen, sondern bezieht sich auch nach den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen D* auf das Streuen, Räumen und „sonstige Sicherheitsmaßnahmen“ (vgl „Der Aufgabenbereich der Firma C* betrifft eben den ganzen Winter in der Hinsicht, dass sie zu entscheiden haben, wann zu streuen, zu räumen und sonstige Sicherheitsmaßnahmen dort anzubringen sind“, Protokoll ON 35.3 S 2). Die Unkenntnis des Zeugen davon, welche konkreten Arbeitsmittel und -methoden vereinbart worden seien und mit welchen Mitteln in der Praxis gearbeitet werde, zeigt ebenfalls auf, dass das Setzen aller zur sicheren Begehung von Flächen und Wegen geeigneten und notwendigen Maßnahmen, somit auch solcher, die über das bloße Räumen und Streuen hinausgehen, als von der Parteienabsicht erfasst galten; die Erstbeklagte hatte gerade deshalb einen Professionisten mit der Besorgung des Winterdiensts beauftragt. Dazu, dass sich die rechtsgeschäftlich übertragenen Wegehalterpflichten nur auf das Räumen und Streuen beschränkt hätten, hat die Zweitbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren im Übrigen nichts vorgebracht (siehe dazu auch weiter unten, Punkt II.2.1).

Damit geht die Beweisrüge auch hinsichtlich der zu b. bekämpften Feststellung ins Leere.

1. 4 Die zu c. angefochtene Feststellung will die Klägerin nur durch Ergänzung der Wortfolge „von der Justizanstalt **“ „ersetzt“ wissen. Einerseits macht sie damit einen sekundären Feststellungsmangel geltend, der allerdings nicht relevant ist, weil das Auflegen eines rutschhemmenden Teppichs als eine einem auf Winterdienst spezialisierten Unternehmen zumutbare Sicherungsmaßnahme erachtet werden kann (siehe dazu unten zur „Rechtsrüge“). Andererseits will sie damit nur ihre Ausführungen zur Anfechtung der Feststellung b. dahingehend stützen, dass das – ohnedies unstrittige – Anbringen einer Matte auf dem Metallgitter durch die Justizanstalt gezeigt habe, derartige Sicherungsmaßnahmen seien vom Umfang des Vertrags zwischen den Beklagten nicht umfasst gewesen. Dass – auf Tatsachenebene – vom Gegenteil auszugehen ist, wurde jedoch schon zu Punkt II.1.3 dargelegt.

2. Aber auch der Rechtsrüge ist der Erfolg zu versagen:

2. 1 Die Zweitbeklagte bestreitet zunächst auch in rechtlicher Hinsicht, dass sie sich neben der Räumung und Bestreuung der Wege und Flächen im Bedarfsfall zur Auslegung von Matten oder Teppichen verpflichtet hätte; Vorbringen der Parteien dazu fehle.

Dem ist das Klagsvorbringen in der Verhandlung vom 13.3.2024 (ON 13.2 S 2) entgegenzuhalten, in dem das Auslegen eines Teppichs als taugliche Abhilfemaßnahme genannt wird. Es wäre folglich an der Zweitbeklagten gelegen, die Beschränkung ihrer vertraglichen Winterdienstpflichten auf das Streuen und Räumen einzuwenden. Da sie dies unterließ, im Gegenteil sogar die ihr übertragene Tätigkeit mit „Winterbetreuung und Räumen und Streuung“) definierte (Anm: Kursivstellung durch den Senat; vgl ON 13.2 S 3), war das Erstgericht auch befugt, die Notwendigkeit anderer Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen der der Zweitbeklagten übertragenen Wegehalterpflichten zu prüfen; der Passus „[…] und andere Sicherheitsmaßnahmen anzubringen […]“ in der oben zu II.1.1.b. bekämpften Feststellung ist daher nicht überschießend.

2. 2 Davon abgesehen ist auch nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung (vgl zB RS0044358) davon auszugehen, dass die Vertragsparteien bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Besorgung des Winterdienstes neben dem Räumen und Streuen – je nach Bedarf – auch andere geeignete und notwendige Sicherheitsmaßnahmen im Sinn hatten. Es entspricht der redlichen Verkehrsübung, dass bei Erteilung eines derartigen Auftrags an einen Professionisten diesem die Entscheidung zu überlassen ist, welche Vorkehrungen er zur Sicherung der Wege und Flächen für geeignet hält und dann auch trifft. Dass er sich ungeachtet der konkreten Beschaffenheit einer für Glatteisbildung empfänglichen Fläche immer nur darauf berufen kann, er sei ausschließlich zur Räumung und Streuung verpflichtet gewesen, würde jedenfalls dem Vertragszweck, der allgemein die Besorgung des Winterdienstes vorsieht, zuwiderlaufen. Die der Zweitbeklagten im Rahmen des Winterdienstes übertragenen Wegehalterpflichten beziehen sich im Übrigen vor dem Hintergrund des § 1319a ABGB auf den Erhalt bzw die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eines Weges; die gesetzliche Bestimmung verlangt zumutbare Maßnahmen und beschränkt sich auch nicht (bloß) auf das Räumen und Streuen.

2. 3 Dem vom Erstgericht bejahten Organisationsverschulden hält die Zweitbeklagte in ihrer Berufung entgegen, sie hätte nach der entsprechenden Negativfeststellungen des Erstgerichts vor dem Unfall der Klägerin gar keine Kenntnis von der häufigen Glättebildung am Metallgitter und den „Beinahe-Stürzen“ gehabt; daher könne ihr auch keine unzureichende Organisation des Winterdienstes vorgeworfen werden.

2.3. 1 Wie das Erstgericht schon zutreffend erkannte, gehört derjenige, der die Aufgaben des Wegehalters besorgt und wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich begründet, nicht mehr zu den „Leuten“ des Wegehalters. Er haftet daher nach den allgemeinen Schadenersatzregeln, ohne das im § 1319a ABGB normierte Haftungsprivileg (vgl RS0029995 [T6, T7]; RS0030159 [T1]).

Mangels Vorbringens dazu, dass die Zweitbeklagte sich zur Besorgung des Winterdienstes habituell untüchtiger oder wissentlich gefährlicher Besorgungsgehilfen bedient hätte, war „nur“ zu prüfen, ob der Zweitbeklagten ein Organisationsverschulden zur Last liegt. Nach ständiger Rechtsprechung haftet eine Gemeinde für eigenes Verschulden ihrer leitenden Funktionäre, wenn ihre Organisation unzureichend ist, um einen entsprechenden Schneeräumdienst und Streudienst sicherzustellen. Auch andere Rechtsträger, seien sie juristische oder natürliche Personen, sind bei unzureichender Organisation des Winterdienstes so zu behandeln wie politische Gemeinden (vgl 2 Ob 47/07m; vgl auch 2 Ob 36/12a; 7 Ob 67/14z). Die Beweislast für die gehörige Organisation sowie dessen Überwachung trifft den Schädiger (vgl RS0023138 [T4]).

2.3. 2 Dem auf eine unzureichende Organisation bei der Wahl der Arbeitsmittel und -methoden abzielenden Klagsvorbringen (vgl Protokoll ON 13.2 S 2) hielt die Zweitbeklagte aber weder stichhaltige Einwendungen noch entsprechende Beweisanbote entgegen. Da sie laut den Feststellungen als Professionistin anzusehen ist, ist ihr Verschulden am (erhöhten) Haftungsmaßstab von Sachverständigen iSd § 1299 ABGB zu beurteilen (vgl Karner aaO § 1299 Rz 5). Im Rahmen der Besorgung des Winterdienstes oblag es ihr, über die zur Vermeidung von (Schnee-)Glätte geeigneten Sicherungsmaßnahmen und damit auch die Art der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel frei zu entscheiden. Als auf Winterdienst spezialisiertes Unternehmen ist von ihr zu erwarten, dass sie erkennt, an welchen Stellen der betreuten Flächen übliche Streumaßnahmen keine Wirkung zeigen. Dass dies bei metallenen Gitterflächen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für Glättebildung empfänglich sind und an denen aufgrund von Öffnungen weder Rollsplitt noch Salz haften bleibt, der Fall ist, ist offensichtlich und musste hier unter den konkreten Umständen der Zweitbeklagten als professioneller Hausbetreuerin erkennbar gewesen sein. Demzufolge ist ihr auch ungeachtet des Umstands, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sie bis zum Unfall der Klägerin in Unkenntnis der Gefährlichkeit des Metallgitters bei winterlichen Verhältnissen gewesen war, ein Organisationsverschulden vorzuwerfen, weil sie von vornherein keine zur sichereren Begehung der Wege im Unfallbereich geeigneten Maßnahmen gesetzt hat; welcher Art diese sein sollen, blieb und bleibt nach den Feststellungen ihr überlassen. Der Sachverhalt zeigt die Wirksamkeit von Matten bzw Teppichen auf; konkret wurde festgehalten, dass die Klägerin nicht zu Sturz gekommen wäre, wäre dort ein Teppich über dem Metallgitter aufgelegt gewesen. Mit ihrem Einwand, dass es sich dabei um keine geeignete Maßnahme handeln würde, entfernt sich die Zweitbeklagte daher vom festgestellten Sachverhalt (vgl RS0043603, RS0043312). Dass ihr das Auflegen eines Teppichs deshalb nicht zumutbar sei, weil dieser bei winterlichen Bedingungen auch nass werden und vereisen würde und daher regelmäßig auszutauschen wäre, kann vor dem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, dass sich auch Streu- und Räumarbeiten bei länger andauernden winterlichen Verhältnissen nicht in der einmaligen Erbringung erschöpfen dürfen und zu wiederholen sind.

2. 4 Dass das Erstgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat, greift die Berufung nicht auf, sodass darauf nicht einzugehen ist (RS0043352 [T23, T26, T31]; RS0043317).

3. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.

4. Da das Erstgericht mit Teilzwischenurteil in Bezug auf die Zweitbeklagte nur über das Leistungsbegehren entschied, beschränkte sich das Berufungsinteresse auf den begehrten Klagsbetrag von EUR 21.742,15; auch war deshalb kein Bewertungsausspruch zu tätigen.

5. Die Beurteilung, wann eine juristische Person die Haftung für die unzureichende Organisation des Winterdienstes treffen kann, entzieht sich einer allgemeinen Aussage und richtet sich typischerweise nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl 2 Ob 36/12a, 7 Ob 67/14z). Die Revision war daher auch hinsichtlich der Zweitbeklagten nicht zuzulassen.

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