OLG Innsbruck 11Bs125/25g

11Bs125/25gTribunal de Recurso3 de jun. de 2025

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OLG Innsbruck 11Bs125/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00125.25G.0603.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag.a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag.a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 18.3.2025, GZ **-42, nach der am 3.6.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag.a Fuchs, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Dr. Klima, des Angeklagten und seines Verteidigers RAA Mag. Samuel Berger (für RA Mag.a Laura Neururer-Blum) öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auch in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB verhängt wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* jeweils eines Verbrechens der „versuchten“ geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (1.) sowie der „versuchten“ Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er in ** und an anderen Orten im Zeitraum 19.09.2022 bis 27.09.2022 durch die wiederholten, an B* per WhatsApp und SMS übermittelten Ankündigungen, er werde andernfalls die von ihr zum rein persönlichen Gebrauch überlassenen Nacktaufnahmen, auf denen sie bei geschlechtlichen Handlungen zu sehen ist, auf Internetporno-Plattformen veröffentlichen lassen, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre, B* zu nachstehenden Handlungen zu nötigen versucht, und zwar

Hiefür verhängte das Schöffengericht über ihn in Anwendung des § 28 (zu ergänzen: Abs 1) StGB nach § 144 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, rechnete darauf gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die erlittene Vorhaft vom 5.2.2025, 09.00 Uhr, bis 18.3.2025, 10.11 Uhr, aktenkonform an und verurteilte ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Schöffengericht mildernd, dass die Taten jeweils beim Versuch geblieben seien und sich der Angeklagte „letztlich bei zwar erdrückender Beweislage, aber dennoch, geständig verantwortet“ habe; erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, „die Voraussetzungen der Strafschärfung im Rückfall nach § 39 StGB“, den raschen Rückfall bereits einen Monat nach Ende des Vollzugs der letzten Freiheitsstrafe sowie die einschlägige Vorstrafenbelastung. Ausgehend davon und im Hinblick darauf, dass aufgrund der Voraussetzungen der Strafschärfung eine Freiheitsstrafe bis zu siebeneinhalb Jahren habe verhängt werden können, erschien dem Schöffengericht eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren gerade noch vertretbar, um die gegenständlichen Taten schuld- und tatangemessen zu ahnden. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht komme im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung und die Schwere der Taten keinesfalls in Betracht.

Gegen den Strafausspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 38) und schriftlich durch die Verteidigerin fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 45), die eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren zumindest teilweise bedingte Nachsicht in Anwendung des § 43a Abs 4 StGB anstrebt.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen zur Berufung (ON 46).

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung mit der Maßgabe nicht Folge zu geben sein werde, dass die ausgemessene Strafe in weiterer Anwendung des § 39 Abs 1 StGB verhängt werde.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Der Beantwortung des Rechtsmittels werden zunächst die Feststellungen des Erstgerichts zur Person des Angeklagten und seinem bisherigen strafrechtlichen Vorleben vorangestellt:

Der Angeklagte A* wurde am ** geboren. Er ist österreichischer Staatsangehöriger und befindet sich derzeit in Korridorpension, wobei er zuletzt kein Einkommen bezog. Er war zuletzt in ** wohnhaft und lebte von Zuwendungen seiner Ehegattin. Mittlerweile hat seine Ehegattin die Scheidung eingereicht und gegen A* Anzeige wegen Betruges erstattet, das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft ** wurde bis dato nicht abgeschlossen.

Der Angeklagte verfügt über kein nennenswertes Vermögen, ist jedoch mit Schulden in der Höhe von zirka EUR 50.000,00 belastet. Sorgepflichten für Kinder treffen ihn nicht.

Die „Strafkarte“ des A* weist 13 Eintragungen auf, wobei der Angeklagte überwiegend wegen Vermögensdelikten verurteilt wurde.

Die letzte Verurteilung erfolgte beim Landesgericht Innsbruck zu ** vom 11.11.2020. Hiebei erfolgte eine Verurteilung wegen §§ 223 Abs 2, 148a Abs 1, Abs 2 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall StGB, wobei über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt wurde, die mit 09.08.2022 vollzogen wurde.

Mit diesem Urteil wurde der Angeklagte schuldig gesprochen, er habe im Zeitraum September 2016 bis Dezember 2017, Jänner 2019 bis Juni 2019 sowie Oktober 2019 bis 06.02.2020 in zahlreichen Angriffen Verfügungsberechtigter der C* Holding am Vermögen geschädigt, indem er unberechtigt namens des D* und eines fiktiven Pensionistenvereins , für die er jeweils eine C-Businesscard hatte ausstellen lassen, C-Fahrkarten und damit zusammenhängende Dienstleistungen im Gesamtwert von EUR 78.985,73 online bestellt und bezogen, im Zeitraum Februar 2020 E* in insgesamt 6 Angriffen, indem er unter Verwendung ihrer Kreditkartendaten eigene online Bestellungen und online Dienstleistungen im Wert von EUR 271,07 bezahlte und am 07.01.2020 die Firma F*, indem er für sich, aber auf den Namen der E*, online Waren im Wert von EUR 40,30 bestellte. Weiters habe er 08.10.2019 in ** eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtsverhältnisses gebraucht, indem er einen Kreditkartenantrag im Namen der E* fertigte, an die Bank übermittelte und solcherart eine auf ihren Namen lautete Kreditkarte erlangte.

Vorangehend wurde der Angeklagte zu ** des Landesgerichtes Innsbruck am 12.05.2017 wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche zum 26.07.2018 vollzogen wurde.

Neben einer Verurteilung des Gerichtes Rovereto vom 15.04.2014, erfolgte vorangehend eine Verurteilung des Landesgerichtes Wels zu ** vom 03.04.2014 wegen §§ 146, 148 erster Fall StGB, § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB und § 148a Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB, wobei eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt und mit 24.10.2015 vollzogen worden war.

Zutreffend zeigt zunächst die Oberstaatsanwaltschaft auf, dass § 39 StGB bereits seit Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019 mit 1.1.2020 das Höchstmaß der angedrohten Strafe zwingend um die Hälfte erhöht und daher die vom Erstgericht offensichtlich lediglich fakultative Erhöhung des Strafrahmens verfehlt war (RIS-Justiz RS0133600). Ausgehend davon und der zutreffenden Annahme des Erstgerichts, wonach die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vorliegen, war nunmehr vom Berufungsgericht dessen Anwendung in das Erkenntnis aufzunehmen (vgl erneut RIS-Justiz RS0133600 [T2]) und hatte gleichzeitig der vom Erstgericht angenommene Erschwerungsgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 StGB zu entfallen.

Die vom Erstgericht gewertete einschlägige Vorstrafenbelastung ist dahingehend zu präzisieren, dass insgesamt zwölf Vorverurteilungen wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung wie das Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB beruhten, vorliegen und der Umstand des Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung dem besonderen Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB mehr Gewicht verleiht.

Die Berufung zeigt keine weiteren Milderungsgründe auf und beschränkt sich zunächst auf die unsubstantiierte Behauptung, das Ausmaß der Strafe halte sich nicht in Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, weil die Schuld im Vergleich „zu ähnlich gelagerten Fällen“, die das Rechtsmittel aber nicht näher bezeichnet, als gering bezeichnet werden könne (vgl im Übrigen auch RIS-Justiz RS0090736, RS0090910 [insb T9]). Dasselbe trifft auf die Behauptung des Berufungswerbers zu, „der soziale Störwert seiner Tat“ bleibe „deutlich hinter jenem zurück, der typischerweise mit der Verwirklichung der Delikte gemäß §§ 15, 144 Abs 1 StGB sowie §§ 15, 202 Abs 1 StGB verbunden“ sei. Diesbezüglich ist zudem zu erwidern, dass das Erstgericht ohnehin den besonderen Milderungsgrund des Versuchs bei beiden Taten in Anschlag brachte (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB). Weshalb „seine Taten nur eine geringe kriminelle Energie zeigen“ würden, vermag der Berufungswerber ebenfalls nicht nachvollziehbar aufzuzeigen.

Ausgehend von den korrigierten und präzisierten, ansonsten zutreffenden Strafzumessungsgründen des Erstgerichts sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB und mit Blick auf den zwingend zur Anwendung gelangenden erweiterten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe erweist sich die über den Angeklagten verhängte Sanktion, die den Strafrahmen ohnehin nur zu einem Drittel ausschöpft, als keinesfalls zu streng, sondern stellt sich vielmehr als schuld- und tatangemessen dar und berücksichtigt auch präventive Aspekte angemessen. Das Oberlandesgericht sah sich daher zu einer Herabsetzung nicht veranlasst.

Die vom Berufungswerber geforderte Anwendung des § 43a Abs 4 StGB ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt (RIS-Justiz RS0092050). Die nach dieser Bestimmung geforderte hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens setzt ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die auf Seite des Täters dafür sprechen, dass es sich im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, seine Persönlichkeit und sein soziales Verhalten um eine nach menschlichem Ermessen einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa auf Straftaten aus Konflikt- und Krisensituationen zutreffen kann (RIS-Justiz RS0092042). Soweit die Berufung behauptet, eine derartige hohe Wahrscheinlichkeit liege deshalb vor, weil der Angeklagte geständig gewesen sei und das Unrecht seiner Taten eingesehen habe, ist ihr zu erwidern, dass diese Umstände bereits bei der Strafbemessung im engeren Sinne mildernd in Anschlag gebracht wurden. Der von § 43a Abs 4 StGB geforderten hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens stehen aber das massiv getrübte Vorleben des Angeklagten, das bereits die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB begründet und der äußerst rasche Rückfall nach dem letzten Strafvollzug entgegen.

Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.

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