OLG Wien 30Bs144/25h

30Bs144/25hTribunal de Recurso3 de jun. de 2025

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OLG Wien 30Bs144/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00144.25H.0603.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Pasching und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 269 Abs 1 erster Fall StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 13. Mai 2025, GZ **7, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und A* gemäß § 61 Abs 2 StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Strafantrag vom 30. April 2025 (ON 5) legt die Staatsanwaltschaft A* das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB zur Last.

Demnach habe sie am 14. Februar 2025 in ** eine Gerichtsvollzieherin an einer Amtshandlung mit Gewalt gehindert haben, indem sie dieser heftige Stöße gegen den Körper versetzt habe, um sie am Betreten ihrer Wohnung und Durchführung eines Vollzuges abzuhalten.

Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 (ON 6) begehrte die Angeklagte ohne nähere Begründung die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Mai 2025 wies das Erstgericht den Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass weder ein Fall notwendiger Verteidigung noch eine schwierige Sach und Rechtslage oder sonst ein Fall des § 61 Abs 2 StPO vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der A* (ON 8), mit der sie ihr Begehren auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wiederholt.

Dem Rechtsmittel ist Berechtigung nicht abzusprechen.

Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten, in den Fällen der Z 2 auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs 1a) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger) (§ 61 Abs 2 StPO). Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich:

1. in den Fällen des Abs. 1,

2. wenn der Beschuldigte schutzbedürftig ist, weil er

a.blind, gehörlos, hochgradig seh-, hör- oder sprachbehindert ist oder

b.an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet, und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,

3. für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung,

4. bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.

Zutreffend hat das Erstgericht zunächst dargelegt, dass kein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und das gegenständliche Strafverfahren grundsätzlich weder der Sach noch der Rechtslage nach schwierig ist.

Bei einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Akteninhalts erschließt sich jedoch, dass die Beschuldigte als schutzbedürftig im Sinn der Z 2 lit b leg cit anzusehen ist. Zum einen ergibt sich nämlich aus ihren Angaben im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung, dass sie neun Jahre lang eine Sonderschule besucht hat (ON 4.3., 2). Zudem bestehen sowohl ihr Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 6) als auch ihre Beschwerde (ON 9) aus unvollständigen und unbeholfen wirkenden Sätzen, und sie führt in ihrer Beschwerde ins Treffen, „...da ich mir Schwer Tu mit richtigen Äußerung“.

Hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse ergibt sich ebenfalls schon aus der Beschuldigtenvernehmung, dass A* über ein Einkommen von lediglich 900 Euro monatlich verfügt. Angesichts der dem Sachverhalt zugrundeliegenden Umstände, nämlich eines (wiederholten) Exekutionsversuchs durch die Gerichtsvollzieherin, liegt auf der Hand, dass sie auch nicht über nennenswertes Vermögen verfügt. Somit ist auch davon auszugehen, dass sie außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Beschwerdeführerin ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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