projetos
30Bs139/25y•OLG Wien 30Bs139/25y
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richt-erinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine wegen § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG, § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und § 27 Abs 1 Z 2 zweiter Fall und Abs 2 SMG verhängte, mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 15. März 2023, AZ 19 Bs 45/23s, auf sechs Jahre erhöhte Freiheitsstrafe mit urteilsmäßigem Strafende 5. Juli 2028.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 5. Juli 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 5. Juli 2026 erfüllt sein (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht A* die bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus generalpräventiven Gründen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die unmittelbar nach ihrer Verkündung erhobene (ON 9), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen .
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negativer Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägung einzubeziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² § 46 Rz 15/1).
Wenn auch das Erstgericht zutreffend darlegte, dass generalpräventive Bedenken gegen eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag sprechen (§ 46 Abs 2 StGB), lässt sich bereits die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit in Ermangelung einer Veränderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, derzeit nicht begründen.
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der bis zu seiner Inhaftierung selbst regelmäßig Suchtgift in erheblichen Mengen (Heroin, Kokain und Marihuana) konsumierende (S 3 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 24. Oktober 2022 zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien; Einsichtnahme im Wege des VJ-Registers) und eigens zur Tatbegehung von seiner Heimat Serbien nach Österreich eingereiste Strafgefangene im Zeitraum Februar bis Juli 2022 Suchtgift, und zwar überwiegend Heroin, in einem die Grenzmenge das 25fache mehrfach übersteigenden Ausmaß an mehrere Abnehmer verkaufte bzw überließ (insgesamt 1.388,8 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 171,53 Gramm Heroin) und am Tag seiner Festnahme 77,5 Gramm Heroin netto zum Zweck des Weiterverkaufs sowie Suchtmittel zum persönlichen Gebrauch besaß (ON 8).
Die dargestellten Tatumstände verdeutlichen eine beträchtliche kriminelle Energie des selbst an Suchtmittel gewöhnten, über keine (nachweislichen) finanziellen Mittel verfügenden Beschwerdeführers, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, entgegensteht.
Auch wenn sich A* im Erstvollzug befindet, ist keine positive Änderung jener Verhältnisse, unter denen er die der vollzugsgegenständlichen Verurteilung zugrunde liegenden Verbrechen und Vergehen beging, auszumachen. Eine Auseinandersetzung mit der tatkausalen Suchtmittelergebenheit des Strafgefangenen fand nicht statt, vielmehr musste ein positiver Harntest mit einer Geldbuße sanktioniert werden (Strafverfügung vom 8. Mai 2024, ON 7).
Indem der Beschwerdeführer nunmehr beteuert, seine Taten zu bereuen und den Wunsch äußert, in seine Heimat zu seiner Familie zurückzukehren und dort einer (nicht belegten Arbeit) nachzugehen (ON 5; ON 9), vermag er das dargestellte negative Persönlichkeitskalkül nicht zu entkräften.
Ausgehend von den gegebenen Umständen stehen auch keine begleitenden Maßnahmen zur Verfügung, die bei realistischer Betrachtung geeignet wären, die Gefahr einer neuerlichen einschlägigen Delinquenz des A* zu minimieren.
Da derzeit somit bereits spezialpräventive Gründe gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum ehestmöglichen Zeitpunkt sprechen, war auf die (vom Erstgericht zutreffend dargelegten) generalpräventiven Hindernisse nicht weiter einzugehen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.