OLG Wien 22Bs105/25i

22Bs105/25iTribunal de Recurso3 de jun. de 2025

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OLG Wien 22Bs105/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00105.25I.0603.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2025, GZ **, sowie deren Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefassten Beschluss nach der am 3. Juni 2025 unter dem Vorsitz des Richters Mag. Hahn, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Lackner durchgeführten Berufungsverhandlung

I) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben;

II) den

B e s c h l u s s

gefasst:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die A* mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. Mai 2021, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht sowie mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juli 2020, AZ **, gewährte bedingte Entlassung widerrufen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 16 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Gleichzeitig fasste das Erstgericht gemäß (richtig) § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss, vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. Mai 2021, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht sowie mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juli 2020, AZ **, gewährten bedingten Entlassung abzusehen.

Der Schuldspruch erfolgte, weil A* in ** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) anderen fremde bewegliche Sachen, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte (§ 15 StGB), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

I./ am 5. November 2024 Verfügungsberechtigten der D* B.V. Co. KG eine Jacke im Wert von EUR 699,--, wobei es aufgrund des Einschreitens des Ladendetektivs beim Versuch blieb;

II./ am 18. November 2024 Verfügungsberechtigten der E* GmbH 12 CDs im Wert von EUR 93,88;

III./ am 21. November 2024 F* als Inhaber des Geschäfts „G*“ einen Regenschirm im Wert von EUR 14,99, wobei er zur Ausführung der Tat in das Geschäftslokal einbrach, indem er die Glastür einschlug;

IV./ am 22. November 2024

A./ Verfügungsberechtigten der H* GmbH eine Weste im Wert von EUR 69,95;

B./ Verfügungsberechtigten der I* GmbH Schmuck im Wert von EUR 10,--;

C./ Verfügungsberechtigten der E* GmbH Bücher im Wert von EUR 176,28;

D./ Verfügungsberechtigten der J* GmbH Waren im Wert von EUR 4,20;

E./ Verfügungsberechtigten der K* GmbH einen Raumduft im Wert von EUR 16,90;

F./ Verfügungsberechtigten des Unternehmens L* einen Stift im Wert von EUR 15,--;

G./ Verfügungsberechtigten der M* GmbH einen Saft im Wert von EUR 5,--;

H./ N* eine Pflanze samt Topf im Wert von EUR 70,--, wobei er zur Ausführung der Tat in das Geschäftslokal einbrach, indem er das Schaufenster einschlug.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, fünf einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung während laufenden Ermittlungsverfahrens, mildernd demgegenüber den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, das umfassende und reumütige Geständnis, die verminderte Dispositionsfähigkeit und die teilweise objektive Schadensgutmachung, hielt davon ausgehend und unter Berücksichtigung der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten für ebenso schuldangemessen wie tätergerecht und sah den Vollzug der gesamten Unrechtsfolge aufgrund des nunmehr erforderlichen Verspürens des Haftübels über einen längeren Zeitraum als nicht erforderlich an. Der Widerruf bedingter Strafnachsicht bzw. bedingter Entlassung wäre aufgrund der Notwendigkeit eines verhaltenssteuernden Elements nicht geboten gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 41) und fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie unter Ausschaltung teilbedingter Strafnachsicht eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe begehrt (ON 47). Das Absehen vom Widerruf bekämpft sie nach rechtzeitiger Anmeldung (ON 41) mit Beschwerde (ON 47).

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zunächst sind infolge Begehung von Diebstahlshandlungen sowohl gewerbsmäßig als auch teils (und insofern nicht gewerbsmäßig) durch Einbruch die Sanktionsfindungsgrundlagen um die mehrfache Deliktsqualifikation zu ergänzen.

Bei Gewichtung der korrigierten besonderen Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Strafe von 24 Monaten, die ohnehin zwei Drittel der angedrohten Höchststrafe beträgt, als tat- und schuldangemessen und auch dem Handlungs- und Erfolgsunwert ausreichend Rechnung tragend.

Mit ihrer Forderung nach Ausschaltung teilbedingter Nachsicht konnte die Berufungswerberin nicht durchdringen, obwohl es sich beim Angeklagten um einen fünf Mal einschlägig vorbestraften Vermögensdelinquenten handelt, der während zweier offener Probezeiten neuerlich mehrfach deliktisch agiert hatte. Dieser zeigte sich nämlich von Anfang an geständig, wies eine eingeschränkte Dispositionsfähigkeit auf und erzielte - mit Ausnahme der mit zirka EUR 700,-- bewerteten Jacke - eine relativ geringe Beute.

Demzufolge sah das Berufungsgericht gerade noch nicht die Notwendigkeit der Verbüßung der gesamten Sanktion, weil auch unter Berücksichtigung des im Gerichtstag vermittelten persönlichen Eindrucks dem unbedingt verhängten Haftteil (samt den widerrufenen Strafen) hinreichend abschreckende Wirkung zukommen sollte. Da die Taten keine besondere Öffentlichkeitswirksamkeit erlangten, stehen dieser Einschätzung auch generalpräventive Gründe nicht entgegen.

Die Staatsanwaltschaft geht jedoch zu Recht davon aus, dass bei A* keine günstige Prognose vorliegt, weil sich dieser trotz der Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht bzw. bedingter Entlassung zu neuerlicher einschlägiger Delinquenz verleiten ließ. Da der Angeklagte somit bereits Resozialisierungschancen nicht zu nutzen verstand und die Probezeiten auch schon jeweils auf fünf Jahre verlängert worden waren, ist in Anbetracht der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe zusätzlich der Widerruf unerlässlich, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen, insbesondere von derartigen gewerbsmäßigen Diebstählen, abzuhalten.

Der angesprochenen Notwendigkeit weiterer Betreuung durch die Bewährungshilfe kann auch durch nachträgliche Anordnung im Erkenntnisverfahren entsprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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