OLG Wien 20Bs149/25w

20Bs149/25wTribunal de Recurso30 de mai. de 2025

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OLG Wien 20Bs149/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00149.25W.0530.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Mai 2025, GZ B*13, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Begründung

Der angeblich am ** bzw. ** geborene, über zahlreiche Alias-Identitäten verfügende angeblich marokkanische Staatsangehörige A* (vgl. ON 112.8 in AZ C* des Landesgerichts Wiener Neustadt; ON 12 in AZ B*) verbüßt in der Justizanstalt ** die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Oktober 2024, rechtskräftig am 28. März 2025, AZ C*, wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall; 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB, verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zweiundzwanzig Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 29. Mai 2026.

Die Hälfte der Strafzeit wird am 29. Juni 2025 verbüßt sein, der ZweiDrittelStichtag fällt auf den 19. Oktober 2025.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit in Übereinstimmung mit den ablehnenden Stellungnahmen sowohl der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) als auch als auch der Anstaltsleitung der Justizanstalt ** (ON 6) aus spezial und generalpräventiven Erwägungen ab.

Dagegen richtet sich die anlässlich der Anhörung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12), die in der Folge schriftlich nicht näher ausgeführt wurde.

Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführt, weist der Verurteilte außer der Anlassverurteilung weitere jeweils spezifisch einschlägige Vorstrafen auf. So wurde er am 30. November 2022, rechtskräftig am selben Tag, vom Land- als Kriminalgericht Vaduz wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls, des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Sachbeschädigung sowie des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die am 5. Juli 2023 vollzogen war. Mit „Urteil“ der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 2. März 2021, rechtskräftig am selben Tag, wurde über ihn wegen der mehrfachen Begehung von einfachem Diebstahl eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie eine unbedingte Geldstrafe in der Höhe von 400 Schweizer Franken verhängt. Mit Urteil des Bezirksgericht Arbon vom 10. April 2024, rechtskräftig am selben Tag, wurde er wegen unter anderem der mehrfachen Begehung einfachen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 Monaten verurteilt. Mit diesem Urteil wurde auch die mit der zuvor über ihn verhängten Freiheitsstrafe von 60 Tagen ausgesprochene bedingte Nachsicht widerrufen. Nachdem er erst am 11. Juli 2024 unter Bestimmung einer Probezeit von 386 Tagen aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden war (vgl. zu den Vorstrafen schon OLG Wien, 21 Bs 38/25d), verstand er sich beginnend mit dem 16. Juli 2024, somit im sofortigen Rückfall, dazu, die dem Anlassurteil zugrunde liegenden gewerbsmäßig verübten Angriffe zu begehen.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der mindestens drei Monate betragenden Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Nach der Aktenlage ist der Verurteilte in Österreich nicht sozial integriert, gegenteilig wünscht er offenbar, nach Marokko oder Syrien abgeschoben zu werden, komme er doch eigentlich aus Syrien und habe um Asyl in Marokko angesucht (ON 12). Angesichts seiner beharrlichen Straffälligkeit trotz Verbüßung von Freiheitsstrafen und des Umstandes, dass er nicht einmal in der Lage ist, sich im Strafvollzug wohl zu verhalten (vgl. ON 9 und 10), besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt könnte selbst unter theoretischer Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB deren Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit angesichts der beabsichtigten Rückkehr des Verurteilten in sein Heimatland von vornherein spekulativ bleiben müsste ausreichend tatabhaltende Wirkung erzeugen. Auch in Bezug auf generalpräventive Überlegungen ist dem Erstgericht beizupflichten, dass die Gewährung der weitestreichenden Rechtswohltat anlässlich einer erneuten einschlägigen Verurteilung sowohl der Allgemeinheit als auch potentiellen anderen Tätern ein deutlich falsches und unverständliches Signal vermitteln würde.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht gemäß §§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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