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19Bs99/25k•OLG Wien 19Bs99/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. März 2025, GZ **-75, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 2023 wurde A* von den wider ihn mit Anklageschrift vom 8. November 2023 (ON 37) erhobenen Vorwürfen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 48). Am 15. Mai 2024 wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt zu AZ ** (ON 67) von dem in der damaligen Hauptverhandlung ausgeschiedenen Faktum II./B./ der Anklageschrift (Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, vgl ON 48.1 S 43 f) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Am 20. November 2024 begehrte der Freigesprochene gemäß § 393a Abs 1 StPO den Zuspruch eines Verteidigerkostenpauschalbeitrags in Höhe von 10.000 Euro (ON 65.2).
Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 17. Dezember 2024 wies das Erstgericht dieses Begehren ab, weil ihm kein Verzeichnis über die dem Angeklagten erwachsenen Verteidigerkosten angeschlossen gewesen und ein solches trotz Ersuchen des Gerichts nicht übermittelt worden sei (ON 68).
Anstatt diesen Beschluss zu bekämpfen, brachte der Freigesprochene am 14. Februar 2025 neuerlich einen Antrag auf Gewährung eines Verteidigerkostenbeitrags gemäß § 393a Abs 1 StPO ein, mit dem er unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über 19.670,84 Euro einen Zuspruch in dieser Höhe begehrte (ON 71.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien diesen Antrag wegen res iudicata zurück (ON 75).
Die dagegen von A* rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 77.2) ist nicht berechtigt.
Prozessgegenstand sowohl des Beschlusses vom 17. Dezember 2024 (ON 68) als auch jenes vom 25. März 2025 (ON 75) ist die Entscheidung über den Zuspruch eines Pauschalbeitrags zu den Kosten des Verteidigers nach § 393a Abs 1 StPO für das gegenständliche Strafverfahren. Somit hat das Erstgericht den Antrag des Rechtsmittelwerbers vom 14. Februar 2025 (ON 71.2) aber zu Recht zurückgewiesen, bewirkt doch ein wiederholtes, sachlich gleichgelagertes und denselben Entscheidungsgegenstand betreffendes neuerliches Begehren das Prozesshindernis der „res iudicata“. Dass der zweite Antrag ein Kostenverzeichnis beinhaltete und einen anderen Betrag forderte, ändert daran nichts, kommt es doch für die Frage der Identität darauf an, welche Ansprüche geltend gemacht wurden und nicht darauf, auf welche Tarifposten oder Bemessungsgrundlage diese gestützt wurden (vgl auch OLG Wien 18 Bs 59/23t). Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei der Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags nach § 393a Abs 1 StPO die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung grundsätzlich gar nicht von Belang ist, sondern vielmehr auf die Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen ist (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10).
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