OLG Innsbruck 4R67/25x

4R67/25xTribunal de Recurso28 de mai. de 2025

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OLG Innsbruck 4R67/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00067.25X.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, und 2. B*, beide vertreten durch Fuchs, Wenzel Rechtsanwälte GesbR in Innsbruck, wider die beklagte Partei D*, vertreten durch MMag. Dr. Martin Hasibeder, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 15.500) und einstweiliger Verfügung (Streitwert EUR 3.000), über den Kostenrekurs des Beklagten (Rekursinteresse EUR 1.106,38) gegen die im Versäumungsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22.04.2025, **-10, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:

„Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 3.025,33 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 19a RAO zu Handen der Klagsvertreter zu ersetzen.“

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 199,81 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Kläger erhoben eine Unterlassungsklage verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur aufgetragenen Äußerung des Beklagten erstatteten die Kläger am 13.03.2025 eine Replik und einen weiteren Schriftsatz, mit welchem Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden. Die einstweilige Verfügung wurde erlassen, nach welcher die Kläger die Kosten des Provisorialverfahrens nach § 393 Abs 1 EO vorläufig selbst zu tragen hatten. In dem mangels Klagebeantwortung ergangenen Versäumungsurteil wurde der Beklagte in der angefochtenen Kostenentscheidung zur Zahlung von EUR 3.944,85 verpflichtet, wobei den Klägern lediglich für einen der beiden Schriftsätze vom 13.03.2025 Kosten zugesprochen wurden.

Mit rechtzeitigem Kostenrekurs beantragt der Beklagte aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, den Kostenzuspruch um EUR 1.106,38 zu reduzieren. Die Replik zur Äußerung sei nicht aufgetragen und nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen. Das Erstgericht habe das Vorbringen nicht verwertet. Die Kläger beantragen in der rechtzeitigen Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

1. Dem Gericht steht es frei, nach Einlangen einer Äußerung des Antragsgegners im Provisorialverfahren weitere Schriftsätze zuzulassen und mit diesen vorgelegte Bescheinigungsmittel seiner Entscheidung zugrundezulegen. Werden weitere Schriftsätze zugelassen, so sind sie – wenn überhaupt, da wiederholte Äußerungen und Gegenäußerungen in der Regel nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind – nach dem Auffangtatbestand der TP 2 zu honorieren. Ein TP 2 RATG übersteigendes Schriftsatzhonorar kommt im Provisorialverfahren erster Instanz nur für den verfahrenseinleitenden Antrag, für die Äußerung zu ihm und für den Widerspruch in Betracht (TP 3. A. I. 5 RATG). Dies trifft auf den strittigen Schriftsatz nicht zu, sodass er höchstens nach TP 2 RATG zu honorieren ist (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.559). Das Erstgericht hat die zu ersetzenden Kosten bereits zutreffend um einen der beiden vom Kläger am 13.3.2025 eingebrachten Schriftsätze gekürzt, da das Vorbringen unter einem hätte erstattet werden können. Alle Schriftsätze sind nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu honorieren. Es ist nicht zulässig, Vorbringen auf mehrere Eingaben zu verteilen. Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz einbringen zu dürfen, begründet keinen Honoraranspruch (Obermaier, aaO, Rz 3.52 f).

Ein Schriftsatz vom 13.03.2025 ist allerdings ersatzfähig, da der antragstellende Kläger zu den Behauptungen des Beklagten Stellung nahm und weitere Bescheinigungsmittel vorlegte, um diese zu entkräften. Das Erstgericht hat bei Erlassung der einstweiligen Verfügung sowohl auf das weitere Vorbringen und die Bescheinigungsmittel Rücksicht genommen, sodass der Schriftsatz als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu qualifizieren ist. Für den Antrag stehen aber nur Kosten nach TP 2 zu. Die Kläger haben den Schriftsatz aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 18.500 verzeichnet, obwohl das Begehren im Provisorialverfahren mit EUR 3.000 bewertet wurde. Beide Eingaben vom 13.03.2025 ergingen ausschließlich in Erwiderung auf die Äußerung des Beklagten im Provisorialverfahren und es wurden lediglich Bescheinigungs- und keine Beweismittel vorgelegt. Ein weiterer Schriftsatz im Hauptverfahren wäre darüber hinaus nicht zu honorieren, da Vorbringen nicht auf mehrere Schriftsätze aufgeteilt werden darf und das Erstgericht keinen weiteren Schriftsatz aufgetragen hatte. Der Schriftsatz ist daher lediglich nach TP 2 bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.000 zu ersetzen, das sind brutto EUR 186,86. Dem Kostenrekurs des Beklagten ist daher teilweise Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung um brutto EUR 919,52 zu kürzen.

2. Im Rekursverfahren ist der Beklagte zu rund 80 % durchgedrungen und hat nach §§ 50, 43 Abs 1 ZPO iVm § 11 RATG Anspruch auf 60 % der Rekurskosten.

3. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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