projetos
4R69/25m•OLG Graz 4R69/25m
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a Zeiler-Wlasich sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, FN **, *, vertreten durch die Pacher Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in 8010 Graz, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, Pensionist, *, vertreten durch Dr. Peter Zach, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen EUR 654.330,37 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 157.199,77) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 28. Jänner 2025, C-37, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie unter Einbeziehung des rechtskräftigen Zuspruchs von EUR 450.293,84 und der rechtskräftigen Abweisung von EUR 59.264,95 vollständig neu gefasst lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 450.293,84 samt 4 % Zinsen seit 22. November 2022 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 204.036,53 samt 4 % Zinsen seit 22. November 2022 zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen deren mit EUR 16.204,25 (darin EUR 8.438,50 Barauslagen und EUR 1.294,29 Umsatzsteuer) bestimmten erstinstanzlichen Kosten zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen deren mit EUR 10.936,02 (darin EUR 678,17 Umsatzsteuer und EUR 6.867,00 Pauschalgebühr) bestimmten Kosten der Berufung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen (LGZ) Graz vom 15. Juni 2022, D*-51, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Graz vom 14. Oktober 2022, 2 R 137/22t, zur Auszahlung einer vom Beklagten abgerufenen Bankgarantie in Höhe von EUR 437.865,65 samt 4 % Zinsen seit 7. Dezember 2013 an den Beklagten verpflichtet, was sie am 22. November 2022 tat (idF: Vorprozess 2).
Thema des Berufungsverfahrens ist (nur mehr) die Berechtigung der Klägerin zur Rückforderung der von ihr bezahlten Verzugszinsen von kapitalisiert EUR 157.199,77, weil dem Beklagten mit (mündlich verkündetem) Urteil des Landesgerichts (LG) Leoben vom 8. März 2022, E*-128, bestätigt durch das Urteil des OLG Graz vom 30. November 2022, 5 R 88/22h, untersagt wurde, die Bankgarantie im Umfang von EUR 437.865,65 in Anspruch zu nehmen (idF: Vorprozess 1). Dem liegt folgender vom Erstgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde (soweit vom Beklagten bekämpft kursiv dargestellt), der vom Berufungsgericht zum Teil um den Inhalt der Vorprozesse aus den dortigen Urteilen ergänzt wird (zur Zulässigkeit siehe RIS-Justiz RS0118509; RS0042533; RS0121557):
Der Beklagte ist Unternehmer und geriet in den 1990er-Jahren durch Haftungsübernahmen mit seinem grundsätzlich florierenden Unternehmen aus dem technischen Bereich in finanzielle Schwierigkeiten. Dr. F* war als Geschäftsführer der Dr. G* (idF: G* GmbH) Unternehmensberater und unterstützte den Beklagten bei einer erfolgreichen Sanierung. Seit dieser Zeit bestand eine gute und freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem kaufmännisch versierten Dr. F* und dem technisch versierten Beklagten. Ab dem Jahr 2007 stellte der Beklagte Überlegungen für eine Unternehmensnachfolge an, in die auch Dr. F* eingebunden war. Eine als Verhandlungsgrundlage in den Raum gestellte Variante war ein Unternehmenskauf durch die G*-GmbH.
Am 14. November 2008 einigten sich Dr. F* und der Beklagte darauf, dass der Beklagte für die Übertragung von 100 % der Anteile an der H* GmbH an die G* GmbH EUR 3.100.000,00 netto nach Ertragsteuern erhalten solle und der G* GmbH die konkrete Ausgestaltung der zivil- und steuerrechtlichen Maßnahmen freistehe.
Mag. I* präsentierte als steuerlicher Vertreter der G* GmbH ein Modell zur Minimierung der Ertragsteuerbelastung bei der Anteilsübertragung (in der Folge: Modell J*). Dieses sieht anstatt eines direkten Verkaufs der Unternehmensanteile die Einbringung der Anteile an der H* GmbH in die ebenfalls im 100%-igen Eigentum von B* stehende K* GmbH, die Ausschüttung des bei der H* GmbH vorhandenen Bilanzgewinnes von EUR 2.800.000,00 an die aufnehmende K* GmbH, den Verkauf der Anteile an der H* GmbH von der K* GmbH an die G*-GmbH zu einem (geringen) Kaufpreis von EUR 100.000,00, die Umwandlung der K* GmbH in die L* GmbH Co KG und daraus eine steuerneutrale Entnahme des Ausschüttungsbetrags und des Anteilsveräußerungsgewinns von EUR 86.000,00 durch den Beklagten sowie den Verkauf eines Patentrechtes durch den Beklagten um EUR 300.000,00 unter Inanspruchnahme steuerlicher Begünstigungen, somit von EUR 225.000,00 vor.
Die G*-GmbH und der Beklagte schlossen in Erwartung einer Betriebsprüfung durch die Finanzbehörden im Zuge der Anteilsübertragung in Form des „Modells J*“ eine Zusatzvereinbarung, die in einem nicht unterfertigten Sideletter mit folgenden Formulierungen zusammengefasst ist (Hervorhebung durch das Berufungsgericht):
„Zur Abdeckung eines allfälligen Steuerrisikos erhält [der Beklagte] am Tag der Unterfertigung des Anteilskaufvertrags zwischen der K* GmbH beziehungsweise [dem Beklagten] und der G* GmbH, dies wird spätestens der 15.2.2009 sein, eine abstrakte Bankgarantie über den Betrag in Höhe von EURO 850.000,00 mit einer Laufzeit bis 31.12.2013, wobei [der Beklagte] die Kosten der Bankgarantie, soweit sie einen Haftungsbetrag in Höhe von EURO 700.000,00 übersteigt, übernimmt. Sollte eine Verlängerung der Bankgarantie erforderlich sein, so wird [der Beklagte] Dr. F* vier Wochen vor Ablauf der Bankgarantie dazu auffordern; Dr. F* ist dann berechtigt, eine Bankgarantie über den begehrten, jedoch EUR 850.000,00 nicht übersteigenden Betrag mit der notwendigen Laufzeit zu legen; dies Zug um Zug gegen Übergabe der seinerzeitigen Bankgarantie. Die gesamte Transaktion steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese Bankgarantie spätestens am Tag der Vertragsunterfertigung übergeben wird.“
Vereinbarungsgemäß kann die ein allfälliges Steuerrisiko abdeckende Bankgarantie berechtigterweise gezogen werden, wenn das Steuerrisiko schlagend geworden ist, also der Beklagte rechtswirksam zur Zahlung von Steuern aus der Anteilsübertragung verpflichtet ist, oder die Laufzeit der Bankgarantie abzulaufen droht und die Klägerin nicht willens oder in der Lage wäre, eine neuerliche Bankgarantie mit ausreichender Laufzeit zur Abdeckung des Steuerrisikos des Beklagten zu übergeben. Es war der Wille der Garantieparteien, dass die Bankgarantie den Beklagten vor jeglichen, wie auch immer gearteten Steuern, welche mit dem „Modell J*“, sohin mit der Übertragung seines Unternehmens an die G* GmbH anfallen, absichern sollte. Alles, was aus diesem „Modell J*“ bzw. aus dem Verkauf des Unternehmens an Gebühren, Steuern etc. entsteht, durfte den Beklagten nicht belasten und sollte mit der Bankgarantie abgedeckt sein. Nicht auf steuerrechtliche Tatbestände gegründete Kosten oder Aufwendungen sollten jedoch von der Bankgarantie nicht erfasst sein.
Die Klägerin stellte dem Beklagten im Auftrag der G* GmbH die Bankgarantie Nr. 10076108 vom 29. Dezember 2008 mit folgenden Formulierungen aus:
„Wir haben Kenntnis davon, dass aufgrund einer Vereinbarung vom 14.12.2008 die G* GmbH verpflichtet ist eine Bankgarantie zu Gunsten des [Beklagten] zu legen.
Dies vorausgesetzt übernehmen wir hiermit Ihnen [gemeint: Beklagter] gegenüber im Auftrag der G* GmbH diese Garantie im Betrag von EUR 850.000,00 [...], in dem wir uns unwiderruflich verpflichten über Ihre erste Aufforderung, in der Sie uns bestätigen, dass der Garantiefall eingetreten ist, ohne Prüfung des Rechtsgrundes unter Verzicht auf jedwede Einrede aus dem Grundverhältnis Zahlungen bis zur Höhe des oben genannten Betrages an Sie zu leisten. [...]
Die Garantie erlischt durch Rückstellung dieses Garantiebriefes an uns; spätestens jedoch am 31.12.2013. [...]“
Mit Vereinbarung vom 29. Dezember 2008 trat die G* GmbH der Klägerin sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten aufgrund der Inanspruchnahme der Garantie ab. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 wurde der Beklagte von dieser Abtretung verständigt.
Mit Bescheid des Finanzamts ** vom 29. Dezember 2011 wurde für den Beklagten eine Kapitalertragsteuer für das Jahr 2009 von EUR 746.984,00 zuzüglich Säumniszuschlag von EUR 14.939,68 resultierend aus der Anteilsübertragung festgesetzt. Dagegen erhob der (richtig:) Beklagte Berufung. Am 13. September 2013 bat er bei der G* GmbH um eine Verlängerung der Bankgarantie.
Mit Schreiben vom 15. November 2013 an die Klägerin zog der Beklagte die Bankgarantie unter Hinweis darauf, dass der Garantiefall eingetreten sei. Der Garantiefall war auch eingetreten, dem Beklagten wurden bereits am 29. Dezember 2011 Steuern vorgeschrieben. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 20. November 2013 den Beklagten zur Verbesserung durch Vorlage der unterfertigten Garantieurkunde im Original auf; dieser Aufforderung kam der Beklagte nach.
Am 21. November 2013 bot die G* GmbH dem Beklagten unter Hinweis auf den Nichteintritt des Garantiefalls mangels rechtskräftiger Zahlungsverpflichtung eine bis 31. März 2014 verlängerte Bankgarantie gegen Übergabe der Bankgarantie vom 29. Dezember 2008 und Zurückziehung der offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Bankgarantie an.
Aufgrund der rechtskräftigen Berufungsvorentscheidung des Finanzamts ** vom 3. Juni 2014 reduzierte sich die Kapitalertragsteuer für das Jahr 2009 samt Zinsen und Kosten auf EUR 412.134,35. Im August 2014 zahlte die Klägerin diesen Betrag an den Beklagten aufgrund der am 15. November 2013 gezogenen Bankgarantie. Der Beklagte erstattete keine Selbstmeldung betreffend eine Einkommensteuer oder Selbstanzeige aufgrund dieser Zahlung aus der Bankgarantie an das zuständige Finanzamt. Der Differenzbetrag von EUR 437.865,65 (auf die EUR 850.000,00) wurde nicht ausbezahlt. Über diesen Differenzbetrag wurde die Laufzeit der übernommenen Haftung betreffend die Bankgarantievereinbarung bis 31. August 2015 verlängert. Eine weitere Verlängerung durch die Klägerin erfolgte trotz Aufforderung seitens des Beklagten nicht.
Zum Vorprozess 1 (E* LG Leoben [5 R 88/22h OLG Graz]):
Die G* GmbH i.L. begehrte mit Klage vom 2. Dezember 2013 letztlich nach mehrfachen Klagsmodifikationen den Beklagten schuldig zu erkennen, die Inanspruchnahme der Bankgarantie hinsichtlich eines Betrags von EUR 437.865,65 bei der hier Klägerin (dort Nebenintervenientin auf Seiten der G* GmbH i.L.) zu widerrufen. Im dritten Rechtsgang wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 8. März 2022, bestätigt durch das Oberlandesgerichts Graz vom 30. November 2022, 5 R 88/22h, diesem Klagebegehren letztlich rechtskräftig stattgegeben. Nach den Ergebnissen dieses Verfahrens habe der Beklagte die Bankgarantie im Jahr 2013 nicht rechtsmissbräuchlich, sondern vereinbarungsgemäß abgerufen, weil der vereinbarte Garantiefall durch den Steuerbescheid vom 29. Dezember 2011 und die Ablehnung der Verlängerung der Bankgarantie über den 31. Dezember 2013 hinaus eingetreten sei (Beilage ./D, 17). Nach dem Wortsinn der Garantievereinbarung sei eindeutig, dass mit der Bankgarantie nur das Steuerrisiko, nicht jedoch sonstige (Prozess-)Kosten oder Auslagen abgedeckt sein sollten (Beilage ./D, 18).
Nach dem in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 30. November 2018 sei die Auszahlung aus der Bankgarantie im Jahr 2014 als einkommenssteuerpflichtige Einkunft aus der Anteilsveräußerung zu qualifizieren, weshalb es dadurch aufgrund der bisherigen Nichtversteuerung zu einer Verkürzung der Einkommenssteuer in der Höhe von rund EUR 100.000,00 gekommen sei. Die Behebung des Urteils im zweiten Rechtsgang durch das (dortige) Berufungsgericht (5 R 100/20w, E*-102; Beilage ./D, 16) war deshalb erfolgt, weil notwendige Feststellungen zur Frage fehlen würden, ob eine Inanspruchnahme des Beklagten aus der Einkommenssteuer 2014 nicht mehr möglich wäre. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 (Beilage ./I) hatte zwar ein Sachbearbeiter des Finanzamts ** nach einer vom (dortigen) Erstgericht am 3. Juni 2019 erstatteten Anzeige gemäß § 81 FinStrG unter Hinweis auf das Gutachten ausgeführt, dass er „nach Rücksprache mit der Vorständin des Finanzamts gemeinsam mit dieser zu der Entscheidung gelangt“ sei, dass eine Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens aus mehreren Gründen nicht mehr durchführbar sei. Erstens lägen keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 BAO vor, zumal es sich um eine reine Rechtsfrage handle, was eine weitere finanzstrafrechtliche Verfolgung ausschließe, weil dadurch kein Vorsatz unterstellt werden könnte. Zweitens wäre eine Wiederholungsprüfung des Falles nur mit einer Betriebsprüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG möglich, was aber den Verdacht einer vorsätzlich begangenen Abgabenhinterziehung voraussetze, was hier nicht argumentierbar sei. Letztlich handle es sich um eine Kapitalertragssteuer aus dem Jahr 2009 und könne das abgabenrechtliche Verfahren nicht innerhalb der absoluten Verjährungsfrist des § 207 BAO von fünf bzw zehn Jahren abgeschlossen werden. Das Oberlandesgericht Graz befand, diese Auskunft behandle nur den Verdacht einer notwendigen Abgabenkorrektur für das Jahr 2009, auch wenn die Anzeige des Erstgerichts auch den Verdacht eines Finanzvergehens hinsichtlich das Jahr 2014 umfasst habe. Im fortgesetzten Verfahren zeigte das Erstgericht diesen Umstand unter Vorlage einer Aktenkopie und unter Hinweis auf das Gutachten dem Finanzamt ** gemäß § 81 FinStrG neuerlich an und ersuchte dieses, das Gericht vom Ergebnis der finanzrechtlichen Prüfung zu verständigen. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2021 (Beilage ./J) teilte eine Mitarbeiterin des Finanzamts ** unter Verweis auf das (aufgrund der ersten Anzeige ergangene) Schreiben vom 7. Oktober 2019 mit, dass weder abgabenrechtlich noch finanzstrafrechtlich weitere Ermittlungen getätigt würden (Beilage ./D, 13f).
Aufgrund dessen traf das (dortige) Erstgericht im dritten Rechtsgang die (im dortigen Berufungsverfahren bekämpfte) Feststellung, wonach der Beklagte keine Steuernachzahlung zuzüglich Zinsen, Zuschlägen, Steuern aus der Einkommenssteuer 2014 zu leisten habe. Die Tatsachenrüge wurde vom dortigen Berufungsgericht verworfen. Es ging rechtlich davon aus, dass die weitere Inanspruchnahme der Bankgarantie durch den Beklagten rechtsmissbräuchlich sei, weil feststehe, dass er keine weitere Steuernachzahlung zu leisten habe. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (Beilage ./D, 35) (Anmerkung: 8. März 2022) sei die Rechtsansicht des Beklagten, weiterhin zur Inanspruchnahme berechtigt zu sein, nicht mehr vertretbar, sodass das Beharren auf dem eindeutig unrichtigen Rechtsstandpunkt, der auch seinen Rechtsvertretern bekannt sein müsse, als missbräuchlich zu qualifizieren (F1). Die außerordentliche Revision des Beklagten gegen diese Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 24. Mai 2021, 8 Ob 5/23b, zurückgewiesen.
Zum Vorprozess 2 (D* LGZ Graz [2 R 137/22t OLG Graz]):
In diesem Verfahren begehrte der Beklagte als dortiger Kläger von der hier Klägerin als dortige Beklagte die Auszahlung des restlichen Garantiebetrags von EUR 437.865,65 samt 4 % Zinsen seit 7. Dezember 2013, weil der Garantiefall eingetreten sei und er mit Schreiben vom 15. November 2013 die Garantie gezogen habe. Die Berufungsvorentscheidung im Jahr 2014 habe den Steuersachverhalt nicht endgültig abgeschlossen, weil es der Finanzbehörde weiterhin möglich sei, ihm Steuerbeträge vorzuschreiben. Eine Verlängerung der Bankgarantie sei nicht erfolgt. Die hier Klägerin wandte als dort Beklagte ein, dass die Kapitalertragssteuer mit der Berufungsentscheidung vom 3. Juni 2014 auf EUR 412.134,35 reduziert worden sei und eine weitere Inanspruchnahme des dortigen Klägers steuerrechtlich nicht möglich sei.
Mit Urteil vom 15. Juni 2022, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgericht Graz vom 14. Oktober 2022 (Beilage ./C) wurde die hier Klägerin als dort Beklagte rechtskräftig verpflichtet, dem dortigen Kläger (hier Beklagten) EUR 437.865,65 samt 4 % Zinsen seit 7. Dezember 2013 zu bezahlen und dessen Kosten zu ersetzen. Das dortige Berufungsgericht erachtete sämtliche (bekämpfte) Feststellungen des dortigen Erstgerichts zum Wissensstand des hier Beklagten (dort Klägers) für den Zeitraum nach November 2013, das Aufrechterhalten der Ziehung der Bankgarantie sowie den Umstand, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe eine Steuernachzahlung drohe, für irrelevant und ging deshalb auf die Beweisrügen dazu nicht ein (Beilage ./C, 9). Aufgrund der Abstraktheit der Bankgarantie genüge die bloße Behauptung, der Garantiefall sei eingetreten. Der Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und dem Deckungsverhältnis sei typisch, was auch nicht auf Umwegen umgangen werden dürfe. Der Begünstigte sei jedoch dann nicht schutzwürdig, wenn das Nichtbestehen seines Anspruchs im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie als evident erwiesen sei oder er in Schädigungsabsicht handle. Da zum Zeitpunkt des Abrufs der Garantie der Garantiefall eingetreten sei und eine Verlängerung der Garantie nicht erfolgt sei, sei die Ziehung der Bankgarantie am 15. November 2013 nicht rechtsmissbräuchlich und die hier Klägerin (dort Beklagte) im Schuldnerverzug, welcher auch nicht ende, wenn sich in weiterer Folge im Grundverhältnis die Voraussetzungen ändern würden (Beilage ./C, 10f). Da es auf den Zeitpunkt des Abrufs der Garantie ankomme, könnten Überlegungen, ob das weitere Beharren auf Inanspruchnahme der Garantie durch den hier Beklagten (dort Kläger) rechtsmissbräuchlich sei, dahingestellt bleiben.
Die (hier) Klägerin zahlte aufgrund des Urteils im Vorprozess 2 am 22. November 2022 EUR 437.865,65 an Kapital, EUR 157.199,77 an Zinsen (gesamt EUR 595.065,42) sowie Prozesskosten von insgesamt EUR 59.264,95 an den Beklagten, die dortigen Nebenintervenienten und an ihre eigene Rechtsvertretung.
Einen tatsächlichen Einstellungsbescheid (betreffend das Steuerverfahren) oder eine andere, Rechtswirkungen auslösende Mitteilung auch dem Beklagten gegenüber gibt es nicht. Der Beklagte befürchtet nach wie vor eine weitere Überprüfung bzw eine weitere Steuernachzahlung bis 31. Dezember 2024.
Die Klägerin begehrt nunmehr vom Beklagten den Ersatz all ihrer Zahlungen vom 22. November 2022 von insgesamt EUR 654.330,37 samt Zinsen seit 22. November 2022, weil dieser nach den Ergebnissen des Vorprozesses 1 rechtskräftig verpflichtet sei, die Inanspruchnahme der Bankgarantie zu widerrufen. Er habe auf die Erfüllung des Urteils im Vorprozess 2 beharrt, obwohl er gewusst habe, dass ihm diese Forderung nicht zustehe und er in Kenntnis des (noch nicht rechtskräftigen) Urteils des LG Leoben zu E* gewesen sei, weshalb sie genötigt gewesen sei, am 22. November 2022 diese Zahlungen zu leisten. Nur eine Woche später sei das Ersturteil im Vorprozess 1 durch das Oberlandesgericht Graz zu 5 R 88/22h am 30. November 2022 bestätigt worden. Dem Garantieauftraggeber stehe eine Rückforderung analog § 1431 ABGB gegen den Begünstigten zu, wenn dieser nach dem Valutaverhältnis zum Abruf der Bankgarantie nicht berechtigt gewesen sei. Der Beklagte sei auch unredlich gewesen, zumal er gewusst habe, dass ihm die Forderung materiell nicht zustehe. Als unredlich Bereicherter sei er verpflichtet, die tatsächlich aus der Sache gezogenen Zivilfrüchte herauszugeben, weshalb er auch zur Erstattung der von ihr bezahlten Zinsen von EUR 157.199,77 verpflichtet sei. Da er spätestens am 8. März 2022 verpflichtet gewesen wäre, im Vorprozess 2 das Verfahren auf Kosten einzuschränken, stünde ihr auch der Ersatz der Prozesskosten zu. Der Verfahrensgegenstand im Vorprozess 2 habe den Anspruch des Beklagten als Begünstigten einer Bankgarantie auf Zahlung des Garantiebetrags gegenüber ihr als Garantin zum Inhalt gehabt, wobei ihr dort Einwände aus dem Valutaverhältnis nicht offengestanden seien. Im Vorprozess 1 sei jedoch mit Bindungswirkung für dieses Verfahren verneint worden, dass dem Beklagten der Garantiebetrag im Valutaverhältnis zustünde. Der Oberste Gerichtshof hätte noch mit seinem Beschluss zu 8 Ob 5/23b klar dargelegt, dass der ursprüngliche Abruf der Bankgarantie durch den Beklagten nicht rechtsmissbräuchlich und im Umfang des ausbezahlten Betrags von EUR 412.134,35 auch berechtigt sei. Dementsprechend sei sie im Vorprozess 2 zur Zahlung des Garantiebetrags verpflichtet worden. Davon zu unterscheiden sei jedoch die im Vorprozess 1 zu klärende Frage, ob dem Beklagten im Valutaverhältnis die Garantiesumme tatsächlich zustünde. Dies sei im Vorprozess 1 abschließend geklärt worden. Sie sei in diesem Verfahren als Nebenintervenientin beigetreten; überdies habe die G* GmbH sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten aufgrund der Inanspruchnahme der Garantie, insbesondere Rückforderungsansprüche im Falle einer nicht berechtigten Inanspruchnahme an sie abgetreten. Die Finanzbehörden hätten zweimal festgehalten (zuletzt mit Schreiben vom 14. Dezember 2021), dass dem Beklagten keine Steuernachzahlung aus der Einkommenssteuer 2014 drohe. Er habe weder die angekündigte Selbstanzeige vorgenommen noch die angekündigte Überweisung von Einkommenssteuer an die Finanzverwaltung getätigt. Er habe vielmehr den Garantiebetrag unredlich für andere Zwecke verwendet.
Der Beklagte wendet ein, das Erstgericht im Vorprozess 2 habe bindend festgestellt, dass ihm eine Steuergefahr bis 31. Dezember 2024 drohe und er keine rechtsverbindliche Zusage irgendeiner Finanzbehörde bekommen habe, auf deren Basis er mit Rechtssicherheit davon habe ausgehen können, es werde auf die Verrechnung oder Vorschreibung von weiteren Steuern verzichtet. Dem Schreiben der Mitarbeiterin der Finanzbehörde an den Erstrichter im Vorprozess 1 sei richtigerweise keine Bedeutung zugemessen worden. Nachdem seine Inanspruchnahme bis zumindest 31. Dezember 2024 jedenfalls noch möglich sei (Anmerkung: Schluss der Verhandlung erster Instanz in diesem Verfahren: 24. September 2024), sei er nicht gezwungen gewesen, die bereits im Jahr 2013 erfolgte Ziehung der Bankgarantie zu widerrufen. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozess 2, dem 6. Mai 2022, sei die dortige Erstrichterin der Ansicht gewesen, dass er nicht verpflichtet sei, das Ziehen der Bankgarantie im Jahr 2013 zu widerrufen, sondern vielmehr die hier Klägerin seit dem Jahr 2013 verpflichtet sei, die Garantiesumme auszuzahlen. Aus diesem Grund sei die Meinung des Erstrichters im Vorprozess 1 (Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz 8. März 2022), wonach er verpflichtet wäre, die Bankgarantie zu widerrufen, überholt und irrelevant. Das dritte Urteil im Vorprozess 1 sei erst nach Auszahlung der Garantiesumme vollstreckbar und Monate danach rechtskräftig geworden. Mit Auszahlung der Garantiesumme durch die Klägerin habe es keine Garantie mehr gegeben, deren Inanspruchnahme hätte widerrufen werden können. Die Rechtsmittelentscheidung im Vorprozess 1 sei erst am 11. November 2022 zugestellt worden. Mit der Auszahlung habe sich die Garantie in eine Barkaution verwandelt. Eine Barkaution habe so lange zu bestehen, wie eine Inanspruchnahme des Kautionsempfängers drohe, daher jedenfalls bis 31. Dezember 2024. Die Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess 1 umfasse nur seinen Spruch. Die „unrichtige Meinung im Vorprozess 1, ein Schreiben einer Mitarbeiterin der Finanzverwaltung beende seine (Steuer)Zahlungspflicht“, sei nicht bindend. Er habe stets beabsichtigt, seiner Steuerzahlungspflicht nachzukommen. Eine Selbstanzeige habe er unterlassen, weil das Erstgericht im Vorprozess 1 bereits Anzeigen erstattet habe.
Absicht der Parteien sei es gewesen, dass er keinerlei Risiko aus dem „Steuermodell J*“ tragen solle und mit der Bankgarantie auch jegliche Auslagen und Kosten gänzlich abgesichert sein sollten. Die Rechtswirksamkeit einer Zahlungsverpflichtung an die Finanzverwaltung sei nicht Bedingung gewesen. Er sei zu keiner Zeit unredlich gewesen, vielmehr habe er die Bankgarantiesumme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Klägerin um viele Jahre verspätet bekommen. Er habe nicht rechtsmissbräuchlich, nicht unvertretbar, nicht mutwillig, nicht rechtswidrig und nicht schuldhaft gehandelt. Er habe nach Auszahlung der Bankgarantie am 11. Jänner 2023 EUR 150.000,00 an die Finanzverwaltung überwiesen, eine Rückzahlung sei nicht erfolgt. Die Finanzverwaltung werde einen Steuerbescheid zu erlassen haben. Die Klägerin könne auch die Zinsen nicht zurückfordern, weil sie sich selbst in Verzug befunden und seit dem Jahr 2013 keine Auszahlung durchgeführt habe.
Mit der angefochtenen Entscheidung erkennt das Erstgericht den Beklagten für schuldig, der Klägerin EUR 595.065,42 (Kapital und Zinsen) samt 4 % Zinsen seit 22. November 2022 zu bezahlen und weist das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 59.264,95 (Prozesskosten) samt Zinsen insoweit rechtskräftig ab. Es trifft die auf den Urteilsseiten 13 bis 20 ersichtlichen Feststellungen.
Rechtlich führt es aus, dass die materielle Rechtskraft sich nur auf die im Urteil festgestellte Rechtsfolge beziehe und Tatsachenfeststellungen und rechtliche Beurteilung nicht von der Rechtskraft umfasst würden. Gegenstand des Vorprozesses 2 sei der vom Beklagten behauptete Anspruch als Begünstigter einer Bankgarantie auf Zahlung des Garantiebetrags gegenüber der Klägerin als Garantin gewesen. Es liege im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen. Einwände aus dem Valutaverhältnis stünden dem Garanten im Garantieprozess grundsätzlich nicht offen. Gegenstand des Vorprozesses 1 sei jedoch die Frage gewesen, ob dem Beklagten der Garantiebetrag im Valutaverhältnis gegenüber der G* GmbH zustünde. Mit Bindungswirkung für dieses Verfahren stünde fest, dass ihm der aus der Bankgarantie enthaltene Betrag im Valutaverhältnis nicht zustehe und sein Beharren auf Zahlung als missbräuchlich zu qualifizieren sei. Analog § 1431 ABGB stünde dem Garantieauftraggeber gegen den Begünstigten eine Rückforderung zu, wenn der Begünstigte nach dem Valutaverhältnis zum Abruf der Bankgarantie nicht berechtigt gewesen sei. Entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts Graz in seiner Rechtsmittelentscheidung vom 30. November 2022, 5 R 88/22h, wäre sein Beharren auf Zahlung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weil er gewusst habe, dass die Forderung materiell nicht zustehe, weshalb er auch unredlich gewesen sei. Er sei daher zur Rückerstattung des Garantiebetrags von EUR 437.865,65 verpflichtet. Es möge dahingestellt bleiben, ob er EUR 150.000,00 am 11. Jänner 2023 an das Finanzamt bezahlt habe und wofür er den restlichen Garantiebetrag verwendet habe. Aufgrund der materiellen Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozess 1 sei er nämlich verpflichtet, die Inanspruchnahme der Garantie zu widerrufen, weshalb die Klägerin zur Rückforderung berechtigt sei. Es seien daher keine Feststellungen dazu notwendig, ob noch weitere Steuerzahlungen bis zum 31. Dezember 2024 drohen würden. In Bezug auf die Einkommenssteuer 2014 sei im Vorprozess 1 durch die Anzeige des Richters bei der Steuerbehörde abschließend geklärt, dass er keine Steuernachzahlung aus der Einkommenssteuer 2014 zu leisten habe. Abschließend geklärt sei durch dieses Verfahren auch die vom Beklagten aufgestellte Behauptung, die Bankgarantie diene nicht nur zur Abdeckung des Steuerrisikos, weshalb die von ihm zu dieser Tatsachenbehauptung geführten Beweisanträge abzuweisen gewesen wären. Als unredlich Bereicherter habe er auch die aus der Sache gezogenen Zivilfrüchte herauszugeben. Er sei daher auch zur Erstattung der Zinsen in Höhe von EUR 157.199,77 verpflichtet. Er sei jedoch nicht zum Ersatz der Prozesskosten verpflichtet, weil er den Vorprozess 2 nicht mutwillig fortgesetzt habe. Zum Zeitpunkt seines Fortsetzungsantrags am 22. September 2021 sei der Vorprozess 1 noch anhängig gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt nach wie vor eine weitere Überprüfung bzw eine weitere Steuernachzahlung bis 31. Dezember 2024 befürchtet. Dass der von ihm verfolgte Rechtsstandpunkt unrichtig sei, habe er erst mit der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 30. November 2022 erfahren.
Gegen den Zuspruch von EUR 157.199,77 (Verzugszinsen) samt Zinsen sowie von 4 % Zinsen aus EUR 150.000,00 seit 22. November 2022 wendet sich die Berufung des Beklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren im angefochtenen Umfang abgewiesen werde. In eventu stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin erstattet eine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
Der Beklagte wendet sich gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung der Verzugszinsen, da er als Empfänger einer Zahlung aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils kein unredlicher Besitzer sei. Er habe auch keine „Zivilfrüchte“ gezogen, was die Klägerin auch nicht behauptet habe, zumal er bis zur Erfüllung des Urteils im Vorprozess 2 das Kapital nicht gehabt habe. Die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Zinsen resultiere aus ihrer rechtswidrigen Verweigerung der Erfüllung ihrer Garantie in den Jahren 2013 bis 2022. Das Urteil im Vorprozess 1 wirke jedenfalls nicht rückwirkend auf die rechtsrichtige Ziehung der Bankgarantie.
Zum besseren Verständnis seien folgende Ausführungen der Behandlung der Mängel- und Tatsachenrüge vorangestellt:
1. Zur Bindungswirkung der Urteile in den Vorprozessen:
1.1. Die Wirkung der materiellen Rechtskraft bei einer Vorentscheidung für den Folgeprozess wird nach § 411 ZPO grundsätzlich durch den Urteilsspruch bestimmt. Sie erstreckt sich nach herrschender Auffassung soweit auch auf die Entscheidungsgründe, einschließlich der Tatsachenfeststellungen, als sie zur Individualisierung des Urteilsspruchs notwendig sind (RS0041357; RS00112731).
1.2. Die Bindungswirkung der Rechtskraft besteht auch nur in Bezug auf die im Vorverfahren entschiedene Hauptfrage, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage (RS0042554). Eine in zwei Entscheidungsgegenständen gemeinsame Vorfrage kann daher in beiden Prozessen verschieden beurteilt werden (RS0041180). Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, worüber im Vorverfahren als Hauptfrage entschieden wurde. Maßgebend dafür ist grundsätzlich der Spruch der Entscheidung, die Gründe sind nur zu dessen Auslegung und Individualisierung heranzuziehen (RS0043259; RS0041357).
1.3. Die materielle Rechtskraftwirkung ist die Maßgeblichkeit einer gerichtlichen Entscheidung, durch die eine Wiederholung desselben Rechtsstreits ausgeschlossen wird und Gerichte und Parteien an die Entscheidung, unabhängig von deren Richtigkeit gebunden werden. Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erstrecken sich nicht nur auf die Prozessparteien, sondern auch auf deren Gesamtrechtsnachfolger (RS0035389; RS0035451 [T 2] und Einzelrechtsnachfolger [T 3]).
1.4. Die materiell-rechtlichen Wirkungen eines zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten, als dass diese Personen als Parteien einen als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand (RS0107338). Diese Bindungswirkung besteht nur gegenüber demjenigen, der im Hauptprozess den Streit verkündet hat (im Fall des Vorprozesses 1 daher gegenüber der G* GmbH i.L.), nicht aber auch gegenüber dem am Hauptprozess beteiligten Prozessgegner (also dem Beklagten) (RS0107338 [T 15]). Es besteht daher keine Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess 1 gegenüber der Klägerin und dem Beklagten für eigene Ansprüche der Klägerin aufgrund des Umstands, dass die Klägerin dort als Nebenintervenientin beteiligt war.
1.5. Die materielle Rechtskraftwirkung des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess 1 hat aber zur Folge, dass zwischen dem Beklagten und der Klägerin als (aufgrund der Zession) Einzelrechtsnachfolgerin der G* GmbH in Bezug auf deren Ansprüche aufgrund der Inanspruchnahme der Garantie bindend geklärt ist, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (8. März 2022) wegen rechtsmissbräuchlicher Weiterinanspruchnahme der Bankgarantie gegenüber der Garantieauftraggeberin zum Widerruf der Inanspruchnahme der Bankgarantie verpflichtet war. Hierbei handelt es sich um die Hauptfrage.
1.6. Dieses Urteil steht im Übrigen entgegen den Berufungsausführungen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des Vorprozesses 2, weil dort über die Frage der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Bankgarantie durch den Beklagten zum Zeitpunkt der Ziehung der Bankgarantie (November 2013) entschieden wurde. Aufgrund dieses Vorprozesses steht zwischen den Parteien (nur) bindend fest, dass die Ziehung der Bankgarantie am 15. November 2013 durch den Beklagten nicht rechtsmissbräuchlich war.
1.7. Keine Bindung an die Vorprozesse gibt es daher für den Zeitraum nach der Ziehung der Bankgarantie durch den Beklagten im Jahr 2013 bis 8. März 2022 (Schluss der Verhandlung im Vorprozess 1).
2. Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Forderung (hier: mehr) zu, so kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur der Garantieauftraggeber – in analoger Anwendung des § 1431 ABGB – und nicht der Garant Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen (RS0106545; 6 Ob 253/03d). Gemäß § 1431 ABGB kann bei einer Vermögensverschiebung durch Leistung dann, wenn diese aus einem Irrtum erfolgte oder ohne dass ein rechtfertigender Grund vorgelegen wäre, die Sache oder der verschaffte Nutzen zurückgefordert werden. Da die Bankgarantie eine abstrakte, also vom Valutaverhältnis (Garantieauftraggeber-Begünstigter) losgelöste Verpflichtung begründet, kann die Bank grundsätzlich keine Einwendungen aus dem Valutaverhältnis erheben und es bleibt die Leistung der Bank selbst dann gerechtfertigt, wenn dem Begünstigten kein Anspruch gegen den Garantieauftraggeber zustand, sodass wegen einer fehlenden Berechtigung im Valutaverhältnis grundsätzlich nur der Garantieauftraggeber eine Kondiktion gegen den Begünstigten hat. Von diesem Grundsatz wird bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie eine Ausnahme gemacht. In einem solchen Fall hätte der Garant dem Zahlungsbegehren den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Garantieziehung entgegensetzen können. Hat die Bank gezahlt, weil sie den Rechtsmissbrauch nicht kannte oder Zweifel am Vorliegen des Rechtsmissbrauchs oder der Durchsetzbarkeit des Einwands hatte, so kann sie selbst ihre Leistung nach § 1431 ABGB kondizieren (6 Ob 253/03d). Besteht aber eine gesetzliche Verpflichtung des Leistenden gegenüber dem Empfänger und hatte die Leistung den Zweck, diese Verbindlichkeit zu erfüllen, so ist die Leistung gerechtfertigt und eine Kondiktion scheidet aus. Hier erfolgte die Zahlung der Klägerin nicht rechtsgrundlos, weil sie auf Grund des Urteils im Vorprozess 2 dazu verpflichtet war. Ein eigener Bereicherungsanspruch steht der Klägerin daher jedenfalls nicht zu.
3. Die Klägerin ist jedoch auf Grund der festgestellten Zession (zur Zulässigkeit der Vorwegabtretung siehe Mader in FS Koziol (2010) Zur Rückabwicklung der Bankgarantie, 1049; 1 Ob 591/90) auch Einzelrechtsnachfolgerin der Garantieauftraggeberin in Bezug auf deren Ansprüche aus der Bankgarantie. Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem kommt es für die Frage der Berechtigung der Leistungskondition darauf an, ob dem Begünstigen bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten aus dem Valutaverhältnis der entsprechende Anspruch zustand oder nicht (RS0106545 [T 6]). Auf Grund der bindenden materiellen Urteilswirkungen des Vorprozesses 1 ist dies im Valutaverhältnis zwischen dem Beklagter und der G* GmbH nicht der Fall. Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem ob er vom Irrtum des Gebers gewusst hat, oder aus den Umständen vermuten musste, oder nicht (§ 1437 ABGB). Der Bereicherungsanspruch richtet sich primär auf die Rückgabe der Sache (Lurger in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1437 Rz 3 [Stand 15.9.2023, rdb.at]) oder – bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit – auf Wertersatz. Bei Geldleistungen sind Nutzungen in Form von Zinsen zu vergüten (gesetzlicher Zinssatz oder bei Unredlichkeit eine höhere Ersparnis, Lurger aaO Rz 8).
4.1. Der Beklagte bestreitet (mit Recht) in der Berufung nicht mehr seine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des Garantiebetrags selbst. Im konkreten Fall bezahlte die Klägerin ihre Schuld als Garantin aus der Bankgarantie am 22. November 2022. Richtig ist, dass die von der Klägerin bezahlten Verzugszinsen von EUR 157.199,77 aus ihrem Zahlungsverzug resultierten (§ 1333 ABGB). Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist als schadenersatzrechtliche Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte – unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe – jedenfalls verlangen kann. Der Schaden des Gläubigers, der durch die Zinsen ausgeglichen werden soll, besteht darin, dass dieser den entsprechenden Betrag trotz Fälligkeit nicht zur Verfügung hatte und somit nicht einmal zur gewöhnlichen Verzinsung bringen konnte, also im Entgang von Anlagezinsen (6 Ob 114/17h; 1 Ob 173/03b; RS0109502 [T 3, 5, T 6]).
4.2. Durch die Bezahlung dieses Zinsschadens wurde der Beklagte daher so gestellt, als hätte er den Kapitalbetrag seit Fälligkeit veranlagt. Diesen Nutzen hat er aber nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen an die Garantieauftraggeberin – und somit aufgrund der Zession an die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin – herauszugeben und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem er unberechtigt bereichert war. Dies ist nach den Feststellungen und auf Grund des bindenden Urteils im Vorprozess 1 jedenfalls ab 8. März 2022 der Fall. Für die Zeit davor besteht jedoch keine Bindungswirkung, weder in Bezug auf den Vorprozess 1 noch den Vorprozess 2.
4.3. Bindend steht fest, dass der Beklagte den gesamten Garantiebetrag berechtigt gezogen hat. Hätte die Klägerin den Garantiebetrag bei Abruf vollständig ausbezahlt, hätte sie keine Verzugszinsen bezahlt und der Restbetrag von EUR 437.865,65 wäre als Barkaution beim Beklagten verblieben. Es gibt keine allgemeine zivilrechtliche Veranlagungs- und Verzinsungsverpflichtung für Kautionen und Sicherheitsleistungen (5 Ob 110/22w [Rz 48]). Barkautionen sind von § 1372 ABGB nicht umfasst (5 Ob 110/22w [48]; vgl RS0032408). Das Pfandrecht an vertretbaren Sachen, besonders an Geld (Barkaution), ist nämlich in der Regel ein unregelmäßiges Pfandrecht. In diesem Fall wird der Empfänger Eigentümer durch Vermengung; der Pfandbesteller hat kein dingliches Recht, sondern nur den schuldrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung (RS0010942; RS0011282 [T 6]). Den Gläubiger trifft keine Verwahrungspflicht, er darf den Geldbetrag verwenden und hat nach Erlöschen seines Rechts einen der gegebenen Summe entsprechenden Betrag zurückzustellen (5 Ob 110/22w [Rz 48]; Rassi/Einberger in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 460 Rz 9 [Stand 30.4.2024, rdb.at]).
5.1. Der Beklagte ist ab dem Moment unberechtigt bereichert, ab dem der Garantieauftraggeber einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Inanspruchnahme der Bankgarantie hatte, das heißt, der Sicherungszweck wegfiel. Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie (hier: das Beharren auf Erbringung der Garantieleistung, vgl 6 Ob 253/03d) durch den Begünstigten wäre hier eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muss an § 1295 Abs 2 ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre angeknüpft werden - ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht; der Schädigungszweck muss augenscheinlich so sehr im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (RS0018006). Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs kommt es auf den Wissensstand und die Beweislage im Zeitpunkt der (hier: Weiter)Inanspruchnahme der Garantie an (RS0017042). Ein Missbrauchsfall liegt nur dann vor, wenn das Nichtbestehen des Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der (hier: Weiter)Inanspruchnahme der Garantie evident erwiesen ist. Hält sich der Begünstigte hingegen aus vertretbaren Gründen für berechtigt, kann ihm kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden (RS0017997). Die Beweislast trifft nach allgemeinen Grundsätzen (RS0037797) denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei schon relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch den Ausschlag zugunsten des Rechtsausübenden geben (RS0026271 [T26]; 1 Ob 44/24p).
5.2. Die absolute Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben beträgt gemäß § 207 Abs 2 BAO zehn Jahre und endet somit für das Jahr 2014 am 31. Dezember 2024. Nach den Feststellungen befürchtete der Beklagte zumindest bis zum (maßgeblichen) Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (24. September 2024) nach wie vor eine weitere Überprüfung bzw eine weitere Steuernachzahlung bis 31. Dezember 2024. Einen tatsächlichen Einstellungsbescheid (betreffend das Steuerverfahren) oder eine andere, Rechtswirkungen auslösende Mitteilung auch dem Beklagten gegenüber gibt es nicht. Jedenfalls bis zum E-Mail des Finanzamts ** vom 14. Dezember 2021 (Beilage ./J) schließen diese Feststellungen die Annahme von Rechtsmissbrauch durch die Weiterinanspruchnahme der Garantie durch den Beklagten aus. Dass die Befürchtung des Beklagten nicht völlig unberechtigt war, zeigt sich auch aus dem Umstand, dass selbst der Dreirichtersenat des Oberlandesgericht Graz zu 5 R 88/22h im zweiten Rechtsgang des Vorprozesses 1 die Antwort des Finanzamts vom 7. Oktober 2019 als nicht hinreichend für eine abschließende Beurteilung erachtete. Die zweite Mitteilung des Finanzamts vom 14. Dezember 2021 brachte keine weiteren rechtlichen Argumente oder Ausführungen, weshalb eine Steuernachforderung bis zum 31. Dezember 2024 rechtlich ausgeschlossen sei und daher (auch bei einem allfälligen Personalwechsel) von der zuständigen Behörde jedenfalls nicht mehr vorgenommen werden würde. Ausgehend von den hier getroffenen (unbekämpften) Feststellungen gibt es keinen Grund, von einer rechtsmissbräuchlichen Weiterinanspruchnahme der Bankgarantie durch den Beklagten vor dem 8. März 2022 auszugehen.
6. Der Beklagte ist daher verpflichtet, von gesamt EUR 157.199,77 Verzugszinsen nur jene für den Zeitraum 8. März 2022 bis 22. November 2022, das sind EUR 12.428,19 (4 % p.A. aus EUR 437.865,65 für 259 Tage), an die Klägerin zurück zu zahlen. Das Ersturteil war dahin abzuändern, dass ein weiteres Mehrbegehren von EUR 144.771,58 (EUR 157.199,77 minus EUR 12.428,19), gesamt somit ein Mehrbegehren von EUR 204.036,53 abzuweisen und der Zuspruch auf EUR 450.293,84 zu kürzen war.
5. Da die Garantieauftraggeberin (und somit auf Grund der Zession die Klägerin) unmittelbar im Zeitpunkt der Zahlung des Kapitalbetrags an den Beklagten einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hatte, stehen auch für den gesamten Kapitalbetrag die gesetzlichen Zinsen („Vergütungszinsen“ [RS0032078]) ab Zahlung und somit seit 22. November 2022 zu. Der Umstand, dass der Beklagte EUR 150.000,00 an das Finanzamt gezahlt und daher für diesen Betrag selbst keine Zinsen erhalten haben mag, ist somit irrelevant.
6. (Zur Mängelrüge) Die gerügte Mangelhaftigkeit, weil das Erstgericht die angebotenen Beweise zum Sicherungszweck der Bankgarantie und zur nicht gegebenen Unredlichkeit bzw Rechtsmissbräuchlichkeit des Beklagten aufgenommen habe, liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Beweisthemen rechtlich irrelevant sind bzw - soweit damit weitere Tatsachen zum nicht gegebene Rechtsmissbrauch bis 8. März 2022 bewiesen werden sollten - sich diese rechtliche Konsequenz bereits aus den hier getroffenen Feststellungen ergibt (RS0043049, RS0116273). Im übrigen ist die Mängelrüge auch nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Beklagte es unterlässt, die Beweismittel und deren konkrete Relevanz gesondert darzustellen. Ein bloßer Verweis auf „die Beweise“, welche das Erstgericht hätte aufnehmen sollen, genügt nicht.
7. (Zur Tatsachenrüge) Der Beklagte bekämpft die Feststellung F1 und bestreitet mit Recht nicht, dass sich diese Ausführungen in der Rechtsmittelentscheidung zu 5 R 88/22h des OLG Graz finden. Er erhebt die Tatsachenrüge nur für den Fall, dass der Inhalt der Feststellung als „eigene Feststellung des Erstgerichts“ zu verstehen sei, was nach dem eindeutigen Wortlaut jedoch nicht der Fall ist. Auf diese Tatsachenrüge ist daher nicht weiter einzugehen.
8. (Zusammenfassung): Der Berufung kommt somit teilweise Erfolg zu. Der Zuspruch war um EUR 144.771,58 samt Zinsen zu kürzen, die Abweisung des Mehrbegehrens um diesen Betrag zu erhöhen.
9.1. (Kosten): Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz war neu zu treffen und gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin obsiegte zu rund (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.130; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO-Kommentar5 § 43 ZPO Rz 4) 70 %, der Beklagte hat daher 40 % ihrer Prozesskosten (netto EUR 16.178,65, daher netto EUR 6.471,46 zuzüglich EUR 1.294,29 Umsatzsteuer) und 70 % ihrer Barauslagen (gesamt EUR 12.055, daher EUR 8.438,50), gesamt daher EUR 16.204,25 zu ersetzen. Der Beklagte hatte entgegen seinem Kostenverzeichnis keine Pauschalgebühren für die Klagebeantwortung (und auch sonst keine Barauslagen) zu tragen.
9.2. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 50, 43 Abs 2 ZPO. Der Beklagte unterlag in der Hauptsache nur geringfügig (unter 10%) und im Zinsenpunkt. Die Klägerin hat ihm die Kosten der Berufung auf Basis des ersiegten Betrags (EUR 144.771) zu ersetzen.
10. Da keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, das Berufungsgericht sich vielmehr auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen konnte, kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.