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3R60/25a•OLG Linz 3R60/25a
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Angestellter, **, *, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die Beklagten 1. B S.p.A., **, **, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien und 2. C S.p.A., **, *, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen EUR 11.683, 65 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 2.000,00), über den Rekurs des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes Wels vom 12. März 2025, Cg-75, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung (Spruchpunkt 4. des Urteils) wird dahin abgeändert, dass sie wie folgt lautet:
„Die Erstbeklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 11.445,26 (darin EUR 952,87 USt und EUR 5.728,05 an saldierten Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.“
Die Erstbeklagte ist weiters schuldig, dem Kläger an Kosten des Rekursverfahrens EUR 361,94 (darin EUR 60,32 USt) binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger erwarb am 4. Juli 2017 ein Wohnmobil bei der D* GmbH in **. Herstellerin des Basisfahrzeugs, eines **, ist die Erstbeklagte. Die Zweitbeklagte ist die Herstellerin des darin verbauten Motors.
Der Kläger machte gegenüber beiden Beklagten Ansprüche aus Schadenersatz geltend und begehrte die Zahlung von EUR 23.367,30 s.A., was 30 % des vom Kläger für das Reisemobil bezahlten Kaufpreises entspricht. Zudem erhob er ein Feststellungsbegehren betreffend künftiger, aus dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen resultierender Schäden.
Mit Urteil des Erstgerichts vom 31. Mai 2023 wurde das Leistungsbegehren im Umfang von EUR 11.683,65 s.A. (und ein Zinsenmehrbegehren) rechtskräftig abgewiesen. Im Übrigen wurden die Beklagten schuldig erkannt, dem Kläger EUR 11.683,65 zu zahlen; auch dem Feststellungsbegehren wurde stattgegeben.
Mit Beschluss dieses Berufungsgerichts vom 14. September 2023 wurde das angefochtene Urteil im Umfang der Klagsstattgabe aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit dem nunmehr nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil wurde die Erstbeklagte schuldig erkannt, dem Kläger EUR 11.683,65 samt 4 % Zinsen seit 23. Juni 2022 zu zahlen. Das Feststellungsbegehren wurde abgewiesen.
In kostenmäßiger Hinsicht wurde die Erstbeklagte schuldig erkannt, dem Kläger EUR 6.648,37 (darin EUR 609,48 USt und EUR 3.600,99 Barauslagen) an Prozesskosten zu ersetzen. Die Kostenentscheidung (im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten) wurde mit § 43 Abs 1 ZPO begründet. Der Kläger sei im ersten Verfahrensabschnitt mit rund 46 % seines Klagebegehrens durchgedrungen, was eine Kostenaufhebung zur Folge habe. Die Kostenaufhebung gelte jedoch nicht für die alleine getragenen Barauslagen, diese seien in der Höhe der jeweiligen „wirklichen“ Erfolgsquote zu ersetzen, weshalb der Kläger im ersten Verfahrensabschnitt Anspruch auf 46 % der alleine getragenen Barauslagen habe. Im zweiten Verfahrensabschnitt habe der Kläger mit rund 85 % obsiegt, weshalb ihm 85 % der von ihm getragenen Barauslagen und 70 % der Vertretungskosten zu ersetzen seien. Der Erstbeklagten seien 15 % der von ihr getragenen Barauslagen zu ersetzen, wobei die anteilig getragenen Barauslagen zu saldieren seien.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, ihm weitere EUR 5.551,33, in Summe daher EUR 12.199,70 an Kosten gegenüber der Erstbeklagten zuzusprechen.
Die Erstbeklagte strebt mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Kostenentscheidung an.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Der Kläger argumentiert, dass betreffend den Minderwert ursprünglich 30 % des Kaufpreises geltend gemacht und davon 15 % zugesprochen worden seien. Dies deswegen, weil das Gericht den Minderwert gemäß § 273 ZPO mit 15 % ermittelt habe. Betreffend den Minderwert sei daher das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO anzuwenden, weil der Kläger (unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung zu § 43 Abs 2 ZPO) nicht kostenschädlich überklagt habe. Im Lichte des Unionsrechts sei überdies § 43 Abs 2 ZPO großzügig auszulegen, sodass eine Überklagung von mehr als 50 % ebenfalls nicht schaden würde. In diesem Zusammenhang wird auch ein Vorlageantrag an den EuGH angeregt. Unabhängig von dieser Vorlagefrage sei zu berücksichtigen, dass ein privilegiertes und ein nicht privilegiertes Begehren (Feststellungsbegehren) gehäuft eingeklagt worden sei, sodass eine Kombination aus Kostenprivileg und Kostenteilung vorzunehmen sei. In diesem Sinn sei zuerst der bereinigte Streitwert anzusetzen und in der Folge eine Quotenkompensation durchzuführen.
Diese Überlegungen sind grundsätzlich zutreffend.
Will der Kläger seine Forderung nicht unter Umständen zum Teil durch übergroße Vorsicht bei der Bezifferung der Klagsforderung verlieren, ist es häufig gar nicht möglich, eine Mehrforderung zu vermeiden. Dies trifft insbesondere auf die vom Gesetz erwähnten Konstellationen, nämlich bei teilweisem Unterliegen infolge der Festsetzung des Klagsbetrages durch richterliches Ermessen, durch Sachverständige oder infolge einer Abrechnung zu (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 43 ZPO Rz 18). Das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO kommt dem Kläger nur zugute, wenn er nicht „offenbar überklagt“ hat. Richtschnur (keine starre Grenze) für die Annahme einer Überklagung ist das Doppelte des insgesamt ersiegten Betrages, also die Abweisung von mehr als 50 %; eine kostenschädliche Überklagung wird in der Regel also erst angenommen, wenn mehr als doppelt so viel eingeklagt als zugesprochen wurde. Folge der Überklagung wäre dann die Anwendung des § 43 Abs 1 ZPO (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.160f).
Bei einem Unterliegen teilweise in Bereichen des Kostenprivilegs des § 43 Abs 2 ZPO („kostenunschädliches Unterliegen“) und teilweise in Bereichen, in denen das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung kommt und sich die Kostenentscheidung somit nach § 43 Abs 1 ZPO richtet, liegt eine Kombination des § 43 Abs 1 ZPO und des § 43 Abs 2 ZPO vor (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.182ff).
In diesen Fällen ist der „echte“ (oder bereinigte oder fiktive) Streitwert zu ermitteln, also jener Betrag, der um das kostenunschädliche Unterliegen reduziert wird.
Der Kläger hat im Leistungsbegehren nicht kostenschädlich überklagt, weil er exakt das Doppelte des Zuspruchs (jedoch nicht mehr) eingeklagt hat. Der echte Streitwert für das gesamte Verfahren beläuft sich damit auf EUR 13.683,65. Davon ist der Kläger mit dem Zuspruch im Leistungsbegehren mit EUR 11.683,65 erfolgreich und mit EUR 2.000,00 (abgewiesenes Feststellungsbegehren) unterlegen. Dies bedeutet, dass eine Erfolgsquote von 85 % einer Unterliegensquote von 15 % gegenübersteht. Der Kläger hat daher Anspruch auf Ersatz von 70 % der Vertretungskosten auf Basis des echten Streitwerts. Überdies sind dem Kläger die von ihm alleine getragenen Barauslagen mit der Erfolgsquote (also 85 %) zu ersetzen, der Erstbeklagten jedoch auch (was im Rekurs übersehen wird) die von ihr alleine getragenen Barauslagen mit ihrer Erfolgsquote von 15 %.
Der Kostenentscheidung des Rekursgerichts liegt grundsätzlich die im Kostenrekurs enthaltene Kostenaufstellung des Klägers zugrunde. Jene Kostenpositionen, gegen die die Erstbeklagte in erster Instanz Einwendungen erhoben hatte, wurden vom Kläger (überwiegend) in diese Kostenaufstellung gar nicht mehr aufgenommen. In der Kostenaufstellung des Rekurses ist allerdings ein Schriftsatz vom 3. Jänner 2025 (verrechnet nach TP 3A RAT) enthalten, der tatsächlich nicht zu honorieren ist, weil das darin enthaltene ergänzende Vorbringen auch in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10. Jänner 2025 erstattet hätte werden können und die darin enthaltene Anregung auf Unterbrechung des Verfahrens gegenüber der Zweitbeklagten nicht die Kostenersatzpflicht der Erstbeklagten betrifft. Damit wird auch in diesem Punkt den in erster Instanz erhobenen Kosteneinwendungen der Erstbeklagten Rechnung getragen.
Überdies wurde (worauf oben bereits hingewiesen wurde) in der Kostenaufstellung im Kostenrekurs übersehen, dass auch der Erstbeklagten die von ihr alleine getragenen Barauslagen (das sind EUR 1.219,00 Pauschalgebühr für die Berufung im ersten Rechtsgang)) mit ihrer Erfolgsquote von 15 % zu ersetzen sind. Der jeweilige Barauslagenersatzanspuch ergibt eine Saldo zugunsten des Klägers von EUR 5.728,05. Die Vertretungskosten belaufen sich auf netto EUR 4.764,34 (= 70 % von EUR 6.806,20); hinzu kommt die 20 %ige Umsatzsteuer von EUR 952,87, was den Gesamtbetrag von EUR 11.445,26 ergibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO und § 11 RATG. Bei einem Rekursinteresse von EUR 5.551,33 war der Kläger mit EUR 4.796,89 (= 86 %) erfolgreich und mit EUR 754,44 (= 14 %) nicht erfolgreich; der Kläger hat daher Anspruch auf 72 % der sachlich und rechnerisch richtig verzeichneten Rekurskosten. Nicht zu honorieren war die mit dem Rekurs verbundene Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (Anmerkung 5 zu Tarifpost 3 RAT), weil diese Anregung nicht notwendig im Sinn des § 41 Abs 1 ZPO war (Obermaier, aO Rz 1.462). Einerseits hat sich die Kostenentscheidung am nationalen Verfahrensrecht zu orientieren; andererseits sieht das österreichische Prozessrecht ohnehin Bestimmungen vor, die den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Effektivitätsgrundsatz sichern, was nicht zuletzt anhand der vorliegenden Rekursentscheidung nachvollzogen werden kann.
Der Revisionsrekurs ist in Kostenfragen gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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