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32Bs75/25a•OLG Wien 32Bs75/25a
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 11. Februar 2025, GZ **, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht der am 21. Oktober 2024 im forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) B* eingelangten Beschwerde des Untergebrachten A* wegen Verweigerung der psychotherapeutischen bzw psychologischen Betreuung gemäß § 166 Z 1 StVG (ON 1.4 S 4) nicht Folge
Begründend führte das Erstgericht – soweit relevant - wortwörtlich aus wie folgt:
Der Beschwerdeführer wurde bzw wird im FTZ B* durchgehend klinisch-psychologisch im Rahmen von regelmäßigen Gesprächen mit seiner Case-Managerin behandelt bzw betreut. In diesem Zusammenhang fanden seit der Überstellung des Beschwerdeführers am 24.08.2021 bis Ende 2024 insgesamt 38 Termine mit dem Psychologischen Dienst statt. Viermal wurde er einem Psychiater vorgestellt. Zudem erfolgt bedarfsorientiert die Betreuung durch den Sozialen Dienst. In der Zeit von 14.10.2022 bis 18.10.2022 absolvierte A* die psychoedukative Basisgruppe für Untergebrachte gemäß § 21 Abs 2 StGB, in der die Teilnehmer allgemeine Informationen zum Maßnahmenvollzug sowie zu Behandlungsmaßnahmen, zur bedingten Entlassung, zu Vollzugslockerungen und Informationen zu hausinternen Abläufen erhalten. Im Jahr 2024 fand von Jänner bis einschließlich März 2024 jeweils ein Termin pro Monat mit dem Psychologischen Dienst statt, im April 2024 nahm der Beschwerdeführer 2 Termine wahr, von Juli bis einschließlich September wiederum einen Termin pro Monat. Im Oktober 2024 fanden 4 Termine statt, im November und Dezember 2024 jeweils einer. Gegenüber den Fachdiensten präsentiert sich der Beschwerdeführer oberflächlich angepasst, im Hinblick auf die sexuellen Übergriffe gegen seine Töchter aber weiterhin leugnend. Grundsätzlich ist der Beschwerdeführer für die Teilnahme zumindest am ersten von zwei Modulen (Beginn 2025) des Behandlungsprogramms für Sexualstraftäter (BPS-R-Gruppe) vorgemerkt. Für weitere therapeutische Schritte ist ein Mindestmaß einer Delikt- und Störungseinsicht für eine positive Therapieprognose notwendig, welches bei A* aktuell nicht gegeben ist. Längerfristig sollte eine Teilnahme an der Reasoning and Rehabilitation Gruppe (RR-Gruppe) erfolgen, in der soziale Kompetenzen und Problemlösestrategien erlernt und geübt werden sollen. In den aktuellen Gesprächen gibt der Beschwerdeführer an, einerseits das Gefühl zu haben, dass ihn niemand unterstütze und er keine Therapien erhalte. Er wolle daher auch nicht zur (BE-)Anhörung gehen, da er sich da fühle wie ein „Elefant im Zirkus“. Immer wieder betont er dabei, alle Therapien absolvieren zu wollen, die ihm aufgetragen würden. Andererseits kann er keine konkreten Schwierigkeiten oder Themen benennen, die er selbst in einer Therapie bearbeiten wolle, er habe keine Störung und die Delikte gegen seine Töchter nicht begangen. Gleichzeitig betont er, dass es ihm im FTZ B* sehr gut ginge, er alles habe, was er brauche und hier zumindest der regelmäßige Kontakt zu seinem Sohn gewährleistet sei (Stellungnahme der Therapeutischen Leitung des FTZ B* vom 18.11.2024, AS 3f in ON 6; Termininfoliste vom 13.01.2025, ON 11). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im FTZ B* nicht entsprechend § 166 Z 1 StVG ordnungsgemäß psychotherapeutisch bzw psychologisch betreut worden wäre bzw wird.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die in Klammern angeführten unbedenklichen Beweismittel sowie im übrigen auf folgende Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer brachte vor, ihm werde im FTZ B* eine § 166 Z 1 StVG entsprechende psychotherapeutische bzw psychologische Betreuung verwehrt. Grundvoraussetzung für eine erfolgversprechende Psychotherapie ist jedoch nach der gerichtlichen Erfahrung eine entsprechende Delikts- und Störungseinsicht, ebenso wie die Einsicht in gefährlichkeitsassozierte Problembereiche und Risikofaktoren sowie eine tiefgreifende Veränderungsmotivation. All das ist jedoch der (von A* unbestrittenen) Stellungnahme der Therapeutischen Leitung des FTZ B* zufolge, wonach dieser die Übergriffe auf seine Töchter ebenso leugnet wie das Vorliegen einer Störung, bislang nicht gegeben. Dementsprechend konnte er bis dato auch keine konkreten Schwierigkeiten oder Themen benennen, die er selbst in einer Therapie bearbeiten will. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im FTZ B* (durch die klinisch-psychologische Behandlung im Rahmen von regelmäßigen Gesprächen mit seiner Case-Managerin) nicht entsprechend § 166 Z 1 StVG psychotherapeutisch bzw psychologisch betreut worden wäre bzw wird. Soweit der Beschwerdeführer die in der Terminliste (ON 11) festgehaltenen Termine mit der Begründung bestritt, der Umstand, dass nur eine Dauer von 59 Sekunden verbucht sei (Beginn und Ende der Termine ist jeweils mit derselben Minute erfasst), zeige, dass es sich um Wunschvorstellungen der Psychologen ohne Realitätsbezug handle, ist darauf hinzuweisen, dass mittlerweile gerichtsbekannt ist, dass die Art der Terminerfassung mit den diesbezüglichen Systemvorgaben im FTZ B* zusammenhängt. Demnach fanden die in der Termininfoliste angeführten Termine sehr wohl statt. Da das jeweilige Vollzugsorgan jedoch keinen Terminzeitraum explizit angab, wurde vom System der in der Termininfoliste angeführte Dokumentationszeitpunkt als Gesprächsanfang und Gesprächsende erfasst (vgl den AV vom 10.02.2025 und die Stellungnahme des FTZ B* zu hg ** vom 08.01.2025). Abgesehen davon ergäbe ein Termin, der in der Minute seines Beginns auch schon wieder enden würde, überhaupt keinen Sinn. Darüber hinaus ist das Vorbringen des Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ohnehin insofern widersprüchlich, als er einerseits die in der Terminliste eingetragenen Termine bestritt, andererseits aber selbst wieder auf diese verwies („Von 25.08.2021 bis 18.11.2021 – 6 Mal – hatten wir einen Termin, was zweimal monatlich ist, und das ist durchschnittlich normal.“ AS 3 in ON 13).
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Bei Untergebrachten nach § 21 Abs 2 StGB liegt das Schwergewicht in der Erreichung der Vollzugszwecke gemäß § 164 StVG, sohin in der ärztlichen, insbesondere psychiatrischen, psychotherapeutischen, psycho-hygienischen und erzieherischen (pädagogischen) Betreuung (vgl dazu § 56 StVG). Diese soll – mit Blick auf § 164 StVG - den Zustand des Untergebrachten soweit bessern, dass die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht mehr zu erwarten ist, und diesem zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen. Die Verpflichtung zur genannten Betreuung richtet sich an die Vollzugsbehörden. Gleichzeitig hat jedoch auch der Untergebrachte ein subjektiv-öffentliches Recht auf entsprechende Behandlung (Drexler/Weger, StVG5 § 166 Rz 1 mwN). Allerdings lässt sich aus diesem aus § 166 StVG abgeleiteten subjektiv-öffentlichen Recht nicht schließen, dass auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine nicht den Vollzugszwecken dienende Behandlung bestünde (OLG Wien 33 Bs 33/16v, 32 Bs 51/21s).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers auf die § 166 Z 1 StVG entsprechende Behandlung im FTZ B* nicht erweislich. Zu bedenken ist dabei, dass auch die Betreuung des Beschwerdeführers im Rahmen des klinischen Case-Managements eine Form der klinisch-psychologischen Behandlung darstellt. In der Nichtimplementierung weiterer Therapiemaßnahmen, etwa einer intensiveren Einzelpsychotherapie, kann, solange diese - mangels ausreichender Problem- und Störungseinsicht sowie stabiler Veränderungsmotivation - im Hinblick auf die Vollzugszwecke nicht erfolgversprechend war, keine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers erblickt werden. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 28. Februar 2025 (ON 19 S 3ff), in der dieser ausführt, dass die Betreuung mangelhaft sei und die hauseigenen Psychologen keinerlei Therapeutenbefugnis hätten. Auch stelle sich die Aussage des Anstaltsleiters als reine Schutzbehauptung dar, denn wenn die Psychologen sich selbst kontrollieren und verbotenerweise Gutachten zu Therapien oder irgendwelche Motivationen abfassen würden, sei dies schon nahezu berufswidrig. Denn Psychologen, die sich selbst kontrollieren seien sittenwidrig, noch dazu wo sie versuchen würden, Therapien zu verhindern, um Geld für die Anstalt einzusparen. Denn jede nicht durchgeführte Therapie bringe geldwerte Einsparungen und könne mit den eigenen Prognosen und Gutachten untermauert werden, denn es kontrolliere kein außenstehender Fachmann jemals die Tätigkeit der Psychologen. Da sich diese Psychologen mit ihren Prognosen auf die Elaborate eines Deutschen Privatvereines berufen würden, der seine Weisheiten an 537 aus der Haft entlassenen männlichen Rechtsbrechern erforscht und erkannt haben wolle, sei schon eine matte wissenschaftliche Basis um Aussagen über Gefährlichkeit und sonstige Prognosen zu erstellen. Auch habe bereits 2014 eine im Auftrag des BMJ erstellte Studie ergeben, 80% der Einweisungsgutachten und 80% der Entlassungsgutachten seien falsch, sohin seien im Bericht der Psychologen im Strafvollzug Österreich 160% der Gutachten falsch. Bei dieser Quote sei Würfeln mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% noch eine hochwissenschaftliche Methode der Erkenntnisgewinnung. Und solche „Maßnahmen Spezialisten" würden über eine Therapie befinden wollen oder deren Wirksamkeit benennen. Somit sei dieser Beschwerde stattzugeben und vom Gericht endlich die Zuteilung einer wirksamen Therapie anzuordnen, da der Anstaltsleiter eine Verweigerung nicht benennen könne, sondern nur seine Versuche, eine wirksame Therapie zu erhalten, dokumentiert habe, in Form von Beschwerden, da der Anstaltsleiter ja keine Dokumentationen von sich aus zulasse, sondern nur alles mündlich abhandeln wolle.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Wie vom Vollzugsgericht ins Treffen geführt, liegt bei Untergebrachten nach § 21 Abs 2 StGB das Schwergewicht in der Erreichung der Vollzugszwecke gemäß § 164 StVG, sohin bei der ärztlichen insbesondere psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychohygienischen und erzieherischen (pädagogischen) Betreuung (§ 56 StVG). Diese soll – mit Blick auf § 164 StVG - den Zustand des Untergebrachten soweit bessern, dass die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht mehr zu erwarten ist, und diesem zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen. Die Verpflichtung zur genannten Betreuung richtet sich an die Vollzugsbehörden. Gleichzeitig hat jedoch auch der Untergebrachte ein subjektiv-öffentliches Recht auf entsprechende Behandlung (Drexler/Weger, StVG5 § 166 Rz 1 mwN).
Im – behaupteten – Unterlassen der Anordnung der erforderlichen Betreuung ist ein der Beschwerdemöglichkeit des § 121 Abs 1 StVG unterliegendes Verhalten des Anstaltsleiters zu ersehen (vgl VwGH 25. November 2008, 2005/06/0029; OLG Wien, AZ 32 Bs 276/23g, 32 Bs 51/21a).
Mit seinen Behauptungen zur fehlenden Qualifikation der behandelnden Psychologen und seinen Ausführungen zur Qualität der Unterbringungsgutachten vermag der Beschwerdeführer die nachvollziehbaren Annahmen des Erstgerichts, das insbesondere aus der Stellungnahme der therapeutischen Leitung des FTZ B* vom 18. November 2011 (ON 6 AS 3f), der Termininfoliste vom 13. Jänner 2025 (ON 11 D 2ff), der Stellungnahme des FTZ B* vom8. Jänner 2025 (ON 14.2) sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst schloss, dass dem Beschwerdeführer durch die regelmäßige Betreuung im Rahmen des klinischen Case-Managements eine Form der klinisch-psychologischen Behandlung zuteil werde und darüber hinausgehende Therapiemaßnahmen, wie etwa intensivere Einzelpsychotherapie, mangels ausreichender Problem- und Störungseinsicht sowie stabiler Veränderungsmotivation im Hinblick auf die Vollzugszwecke nicht erfolgversprechend seien, nicht in Frage zu stellen.
Nachdem ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine den Vollzugszwecken nicht dienende Behandlung nicht besteht (OLG Wien, AZ 32 Bs 51/21s mwN), begegnet die erstgerichtliche Beurteilung, wonach subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers durch den ihm im FTZ B* zuteil werdenden Maßnahmenvollzug im Hinblick auf die dort regelmäßig stattfindenden klinisch-psychologischen Gespräche – welche gerade auch das (fehlende) Problembewusstsein zum Inhalt haben (vgl Stellungnahme der therapeutischen Leitung des FTZ B* vom 18. November 2024, ON 6 AS 4) - sowie die darüber hinaus stattfindenden Gesprächen mit dem Sozialen Dienst nicht verletzt werden, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich auch im gegenständlichen Verfahren lediglich auf pauschale Behauptungen beschränkt ohne einen konkreten – von ihm als solchen empfundenen und damit Problembewusstsein bzw Störungseinsicht demonstrierenden - Therapiebedarf zu benennen (vgl ON 1.4 S 4; ON 13; ON 16; ON 19 S 3ff), keinen Bedenken.
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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