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32Bs34/25x•OLG Wien 32Bs34/25x
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde vom 7. Jänner 2025, GZ ** des Landesgerichts Linz, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit direkt beim Landesgericht Linz eingebrachtem Schreiben vom 25. November 2024 (ON 1) monierte A* seiner Ansicht nach bestehende Ungereimtheiten bei der Verrechnung bzw dem Einbehalten seines Arbeitsverdienstes.
Mit Note vom 2. Dezember 2024 (ON 6), dem Beschwerdeführer zugestellt am 5. Dezember 2024, trug das Erstgericht A* auf, diese Eingabe vom 25. November 2024 (ON 1) binnen acht Tagen durch Konkretisierung durch welche Entscheidung/Anordnung bzw durch welches Verhalten des Anstaltsleiters oder einer ihm zuzurechnenden Person und wann er in einem subjektiv-öffentlichen Recht nach dem StVG verletzt worden sei, zu verbessern, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen sei.
Der Beschwerdeführer brachte in der Folge eine als Verbesserung bezeichnete Eingabe vom 5. Dezember 2024 ein (ON 7).
Mit Note vom 12. Dezember 2024 (ON 8) leitete das Erstgericht die Beschwerde des A* vom 25. November 2024 (ON 1) samt deren Konkretisierung vom 5. Dezember 2024 (ON 7) dem Leiter des forensisch-therapeutischen Zentrums (FTZ) B* zuständigkeitshalber zu Erledigung im eigenen Wirkungsbereich weiter und informierte den Beschwerdeführer von diesem Vorgehen.
Mit Eingabe vom 7. Jänner 2025 (ON 9.1) monierte A* – soweit inhaltlich fassbar – die aus seiner Sicht unter anderem durch Verwendung lateinischer Ausdrücke verkomplizierende sprachliche Abfassung ihn betreffender Entscheidungen, wobei sich seine Ausführungen im Übrigen auf ausschweifende Aneinanderreihungen von Ausdrücken ohne erkennbaren Sinngehalt beschränken.
Mit Note vom 20. Jänner 2025 (ON 9.2) forderte das Landesgericht Linz, AZ *, A dazu auf, längstens innerhalb von acht Tagen mitzuteilen, welche/s konkrete/n Verfahren mit den Ausführungen in der angeführten Eingabe angesprochen wird/werden und, ob damit allenfalls Beschwerde erhoben werden soll und falls ja, in welchem konkreten Verfahren.
Mit Eingabe vom 24. Jänner 2025 (ON 9.3) kam A* dieser Aufforderung nach und führte aus, dass (neben zahlreichen anderen auch) im Verfahren ** Beschwerde erhoben werde und zwar im Sinne der Verfassung, der UN Resolution, der EMRK und des § 302 StGB und wegen etwaiger Fristversäumnisse.
Eine weitere – vom Beschwerdeführer als Ergänzung bezeichnete - Eingabe vom 25. Jänner 2025 (ON 9.4) enthält weitere Ausführungen ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren, insbesondere zu seinen Vermögensverhältnissen vor seiner Festnahme und zu seiner Meinung nach bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des weiteren Verbleibs dieser Vermögenswerte.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Soweit sich die Beschwerde – wie von A* durch Anführung der konkreten Geschäftszahl (**) ausgeführt – tatsächlich auf den Verbesserungsauftrag vom 2. Dezember 2024 (ON 6) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem solchen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG um eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrensanordnung handelt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 mwN).
Sofern sich die Beschwerde jedoch gegen die mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 (ON 8) erfolgte Mitteilung von der Weiterleitung der Eingaben an den Anstaltsleiter richten sollte, ist darauf hinzuweisen, dass das Vollzugsgericht nur über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, eine Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters oder gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch diesen zu entscheiden hat (§ 16 Abs 3 StVG). Über Beschwerden gegen das Verhalten von Strafvollzugsbediensteten oder deren Anordnungen hat gemäß § 121 Abs 1 StVG hingegen der Anstaltsleiter zu entscheiden. Eine direkte Anrufung des Vollzugsgerichts in dieser Angelegenheit ist nicht zulässig (Pieber in WK2 StVG § 121 Rz 1; OLG Wien 32 Bs 292/22h, 32 Bs 229/24x, 132 Bs 162/17v, 132 Bs 301/17k, 132 Bs 275/17m ua). Erst ein allfälliges Beschwerdeerkenntnis des Anstaltsleiters über die Beschwerde des Strafgefangenen ermöglicht einen Rechtszug zum Landesgericht als Vollzugsgericht.
Das vom Beschwerdeführer in seiner verfahrenseinleitenden Eingabe (ON 1) und deren Ergänzung (ON 7) monierte Geschehen im Zusammenhang mit (seiner Ansicht nach unrichtig) vorgenommenen Verrechnungen insbesondere von Arbeitsverdienst auf seinem GGV-Konto stellt – wie vom Vollzugsgericht zutreffend erwogen – weder eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters noch eine Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters dar, sondern betrifft das Verhalten der mit der Verrechnung befassten Strafvollzugsbediensteten. Dass das Landesgericht Linz als Vollzugsgericht über die Beschwerde des Strafgefangenen nicht in Beschlussform erkannt, sondern diesen lediglich von der Weiterleitung seiner Eingaben an den Anstaltsleiter in Kenntnis gesetzt hat, begegnet nach der dargestellten Rechtslage (vgl auch § 6 Abs 1 AVG) sohin keinen Bedenken.
Da sich die Beschwerde des A* sohin jedenfalls nicht auf einen gemäß § 16a Abs 1 Z 1 StVG bekämpfbaren Beschluss des Vollzugsgerichts im Sinne des § 16 Abs 3 StVG bezieht, war diese als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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