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16R105/25s•OLG Wien 16R105/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, **, vertreten durch Stossier Oberndorfer Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wels, wider die beklagte Partei Dachverband der Sozialversicherungsträger, **, vertreten durch HASCH UND PARTNER Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 35.000,), infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.4.2025, **14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 502,70 (darin EUR 83,78 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin brachte am 29.10.2024 eine Klage gegen den „Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (öffentlicher Fonds gemäß § 2 IVF-Fonds-Gesetz, BGBl I Nr 180/1999; idF Fonds)“ auf Feststellung des aufrechten am 26.7.2017 begründeten IVF-Vertrages und der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungserklärung in eventu auf Abschluss eines IVF-Vertrages gemäß § 5 Abs 1 IVF-Fonds-Gesetz, ein.
Dazu brachte die Klägerin soweit für die Beurteilung der als Beklagte in den Rechtsstreit gezogenen Partei wesentlich vor, sie betreibe seit 2002 eine Klinik für In-vitro-Fertilisation. Die Beklagte sei ein durch Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro- Fertilisation eingerichtet wird (IVFG), BGBl. I Nr 180/1999, eingerichteter öffentlich-rechtlicher Fonds, der gemäß § 2 Abs 1 IVFG Rechtspersönlichkeit habe und vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten werde. Der Fonds habe gemäß § 2 Abs 2 IVFG bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Teil der Kosten der In-vitro-Fertilisation zu tragen, wenn diese in Vertragskrankenanstalten nach § 5 IVFG durchgeführt werde. Die Klägerin sei vom Fonds bis 31.12.2023 als Vertragskrankenanstalt geführt worden. Gemäß § 5 IVFG schließe der Dachverband der Sozialversicherungsträger für den Fonds mit Trägern von Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisation durchführen, Verträge ab. Durch diese Verträge werde die Berechtigung zur Durchführung der In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des Fonds (§ 2 Abs 2 und 2a IVFG) begründet. Sie bedürften zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds. Die Klägerin sei seit 2002 Vertragskrankenanstalt des Fonds gewesen und habe mit diesem einen IVF-Vertrag abgeschlossen, welcher zuletzt 2017 erneuert und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei. Im August/September 2023 habe sich der Fonds auf das Erlöschen des Vertrages gemäß § 13 des IVF-Vertrages infolge Gesellschafterwechsels innerhalb der Klägerin in eventu auf die Kündigung des zuletzt abgeschlossenen Vertrages per 31.12.2023 berufen. Die Kündigung sei infolge Verletzung der Organisationsvorschriften unwirksam, weil das für den Vertretungsakt erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nicht hergestellt worden sei.
Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 5.11.2024 der Auftrag erteilt, die Schlüssigkeit der Klage im Hinblick „auf die Bezeichnung der Beklagten“ zu prüfen, insbesondere, ob die Klage nicht gegen den Dachverband der Sozialversicherungsträger zu richten sei, zumal dieser gemäß § 5 IVF-Fonds-Gesetz für den Fonds mit Trägern von Krankenanstalten Verträge abschließe, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds bedürften.
Am 4.12.2024 brachte die Klägerin eine verbesserte Klage ein. Diese richtete sie nunmehr anstelle des Fonds gegen den Dachverband der Sozialversicherungsträger und beantragte unter einem, die Parteienbezeichnung auf diesen gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen. Hilfsweise werde die Klage gemäß § 235 Abs 1 ZPO vor Streitanhängigkeit dahingehend geändert, dass der Dachverband als Sozialversicherungsträger als Beklagter in Anspruch genommen werde.
Mit Beschluss vom selben Tag erteilte das Gericht dem Dachverband der Sozialversicherungsträger den Auftrag zur Klagebeantwortung. Über den Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung wurde nicht abgesprochen.
Der Dachverband der Sozialversicherungsträger wendete in seiner Klagebeantwortung ein, dass kein Fall des § 235 Abs 5 ZPO vorliege, sondern eine Klageänderung.
Nach Richterwechsel teilte die nunmehr zuständige Richterin den Parteien mit Note vom 1.4.2025 zusammengefasst mit, dass durch die Umstellung auf den Dachverband der Sozialversicherungsträger kein Fall des § 235 Abs 5 ZPO vorliege, sondern ein unzulässiger, gewillkürter Parteiwechsel und räumte den Parteien die Möglichkeit zur Äußerung zu der in Aussicht gestellten Vorgehensweise ein.
Der Dachverband der Sozialversicherungsträger brachte soweit wesentlich vor, dass er formell durch Zustellung der verbesserten Klage und Auftrag zur Klagebeantwortung Partei des Verfahrens geworden sei. Er habe daher keine andere Möglichkeit gehabt, als dem Auftrag zur Klagebeantwortung Folge zu leisten und die mangelnde Passivlegitimation einzuwenden, um eine Abweisung des Klagebegehrens zu erwirken. Richtigerweise seien daher nicht die Schriftsätze des Dachverbandes zurückzuweisen, sondern die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Unter einem legte der Rechtsvertreter Kostenverzeichnis und begehrte Kostenzuspruch.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht unter 1.) den Antrag der Klägerin, die Parteienbezeichnung der Beklagten „vom Fonds zur Mitfinanzierung der InvitroFertilisation“ auf „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ zu berichtigen, ab. Unter Punkt 2.) erklärte es das abgeführte Verfahren einschließlich der Klagszustellung für nichtig und wies die Verbesserung der Klage, die Klagebeantwortung sowie die Schriftsätze des Dachverbands des Sozialversicherungsträgers zurück.
Unter Punkt 3.) verpflichtete es die Klägerin zum Kostenersatz in der Höhe von EUR 5.879,76 an den Beklagten.
Es stützte sich rechtlich hinsichtlich der Kostenentscheidung auf § 51 Abs 1 ZPO.
Ausschließlich gegen die Kostenentscheidung (Punkt 3. des Beschlusses) richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die in den Prozess einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi-Partei". Prozesshandlungen einer in den Prozess einbezogenen, nach dem Vorbringen aber nicht gewollten Partei sind nichtig. Was die Kosten des nichtigen Verfahrens und den von der ausgeschiedenen Partei geltend gemachten Kostenersatzanspruch betrifft, sind diese Kosten gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben, wenn beide Teile ein Verschulden an der Führung des nichtigen Verfahrens trifft (RS0112754). Die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen.
1.1. Im Rekursverfahren ist unstrittig, dass die Klägerin von Anfang an den Fonds in Anspruch nehmen wollte. Der von der Klägerin vorgenommene, unzulässige Parteiwechsel (RS0039378, RS0039741) erfolgte, nachdem das Gericht der Klägerin auftrug, die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen. Eine derartige sorgfältige Prüfung hat die Klägerin unterlassen. Sie hätte die Klagserzählung insoweit schlüssig stellen können, als sie dargelegt hätte, bei der Passivlegitimation des beklagten Fonds als materiell verpflichteter Partei zu bleiben, weil der Dachverband nur für den Fonds die Verträge abschließe.
1.2. Damit die in der verbesserten Klage als beklagte und tatsächlich „falsche“ Partei aus dem Prozess (wieder) ausscheiden konnte (RS0114709), war es erforderlich, dass sie sich auf das Verfahren einließ, um das Ergehen einer Säumnisentscheidung gegen sie zu vermeiden. Ein Verschulden traf sie daran nicht.
2. Daher ist der Klägerin, der die Nichtigkeit des Verfahrens nach der unrichtigen Prüfung ihrer Klage vorzuwerfen ist, gemäß § 51 Abs 1 ZPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Dem Kostenrekurs war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet auf den §§ 41, 50 ZPO.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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