OLG Wien 3R75/25h

3R75/25hTribunal de Recurso28 de mai. de 2025

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OLG Wien 3R75/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00300R00075.25H.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, den Richter Mag. Resetarits und die KR Mag.a Rodrix in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, , vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B C GmbH, FN **, **, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 80.000,--), hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren EUR 80.000,--), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 03.04.2024, **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.297,04 (darin EUR 382,84 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin vermittelt Personenbeförderungs-Dienstleistungen und ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw–Taxi. Die Vermittlungstätigkeit erfolgt über verschiedene technische Wege, insbesondere über Telefon und die von ihrer Muttergesellschaft kostenlos für Kunden bereitgestellte Smartphone Applikation „D*“.

Die Beklagte vermittelt in Österreich über die Smartphone-Applikation „B*“ Personenbeförderungsdienstleistungen. Sie ist für mehrere Gewerbe angemeldet, darunter jenes für die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW-Taxi.

Die Beklagte bot Kunden in der B*App zwischen August 2024 und Jänner 2025 mehrfach Rabattaktionen an, bei denen den Kunden zwischen 15% und 70% Nachlass auf den Fahrpreis gewährt wurde. Die Abrechnung einer rabattierten Fahrt gestaltete sich wie folgt: das Taxiunternehmen, das die Fahrt ausführte, erhielt den vollständigen durch den Wiener Taxitarif vorgegebenen „Normalpreis“. Davon leistete der Fahrtkunde jedoch nur den „Rabattpreis“ und die Beklagte den Differenzbetrag zwischen „Normalpreis“ und „Rabattpreis“. Die Beklagte hielt dazu ausdrücklich gegenüber den Kunden fest:

„Jede Vergünstigung für Fahrgäste ist ein Zuschuss, der vollständig von B* finanziert wird. Das Taxiunternehmen erhält wie immer den vollständigen, tarifgerechten Fahrpreis ausbezahlt. B* selbst erbringt keine Beförderungsleistung, sondern vermittelt Beförderungsaufträge an lizenzierte Personenbeförderungsunternehmer.“

Die Klägerin begehrt von der Beklagten es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Kunden von Personenbeförderungsdienstleistungen auf Fahrten, die über die B*-App und/oder die Homepage von B* bestellt werden und dem Wiener Taxitarif unterliegen, Preisnachlässe und/oder sonstige geldwerte Begünstigungen anzubieten und/oder zu gewähren, sowie es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, bei über die B*-App und/oder die Homepage von B* bestellten Fahrten einen Fahrpreis anzubieten und/oder zu vereinbaren, der den gemäß § 8 Wiener Taxitarif zu verrechnenden Mindestpreis unterschreitet, indem Preisnachlässe und/oder sonstige geldwerte Begünstigungen in Form von Rabatten angeboten und/oder gewährt werden. Eventualiter soll es die Beklagte unterlassen, Taxiunternehmer anzustiften und/oder zu fördern, Fahrten unter Gewährung von Preisnachlässen durchzuführen. Sie bringt vor, die Beklagte sei Normadressatin des GelverkG (Gelegenheitsverkehrgesetz) und des Wiener Taxitarifs (Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der verbindliche Tarife sowie Mindest- und Höchstentgelte für im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellte Fahrten für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi festgelegt werden; W 140-020). In den Anwendungsbereich des GelverkG fallen alle Personen, die in die gesamte Beförderungsdienstleistung eingebunden sind. Abgesehen von der Fahrt selbst, erbringe die Beklagte gegenüber den Fahrgästen sämtliche wesentliche Leistungsteile der Beförderungsdienstleistung. Jedenfalls aber bezieht sich § 14 Abs 1b und Abs 4 GelverkG explizit auf Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden. Die Normunterworfenheit der Beklagten entspreche dem Willen des Gesetzgebers sowie der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien (1 R 24/22i) und des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 123/22z). Die Beklagte betreibe das B*-System im Zusammenwirken mit den für sie jeweils tätigen Taxiunternehmen und den Fahrern. Dieses Verhalten verstoße gegen § 14 Abs 4 GelverkG und § 8 Wiener Taxitarif. Der Rechtsverstoß sei der Beklagten auch subjektiv vorwerfbar. Sie lege die gesetzlichen Bestimmungen bewusst falsch aus und könne sich auch nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht stützen. Dass das Gewähren von Preisnachlässen oder sonstigen geldwerten Begünstigungen bei Fahrten die dem Wiener Taxitarif unterliegen unzulässig sei, gehe aus dem Wortlaut des § 14 Abs 4 GelverkG unmittelbar hervor. Die Beklagte verschaffe sich dadurch einen ungerechtfertigten, spürbaren Vorsprung im Wettbewerb gegenüber ihren Mitbewerbern. Sie sei unmittelbare Störerin, weil sie für die Auswahl der Fahrzeuge, die Preisberechnung und Preisvereinbarung sowie zumeist auch die Preiseinhebung gegenüber den Fahrgästen verantwortlich sei, und weil sie ihren Kunden Rabatte anbiete und gewähre. Die Beklagte hafte zumindest als Anstifterin und/oder Gehilfin zum UWG-Verstoß des jeweiligen Taxiunternehmens, welcher im Durchführen von Fahrten zu rechtswidrigen „Rabattpreisen“ bestehe.

Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs stellte die Klägerin einen inhaltsgleichen Sicherungsantrag.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages und bringt vor, sie agiere als Vermittlerin und benötige daher keine Konzession nach dem GelverkG. Nach § 14 GelverkG dürfen die tarifmäßig festgelegten Preise nicht reduziert werden. Die Bestimmung regle aber nicht, wer den tarifmäßigen Preis zu bezahlen habe. Insbesondere gebe die Bestimmung nicht vor, dass der Preis (vollständig) vom Leistungsempfänger selbst getragen werden müsse. Ein Rechtsbruch durch die Beklagte scheide schon deshalb aus, weil sie als Betreiberin einer Vermittlungsplattform nicht normunterworfen sei und gar nicht gegen das GelverkG bzw den Taxitarif verstoßen könne. Dass sie nicht den Bestimmungen des GelverkG unterliege, entspreche der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die beanstandeten Promotions verstießen daher weder gegen das GelverkG noch gegen den Wiener Taxitarif. Es bestehe kein gegenüber Vermittlern oder sonstigen Dritten wirkendes gesetzliches Verbot, Taxifahrten (teilweise) zu bezahlen. Dies entspreche auch der Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien und des BGH in vergleichbaren Sachverhalten. Die Rechtsansicht der Beklagten sei richtig, angesichts des Gesetzeswortlauts, der bisherigen Entscheidungen und der Praxis am Markt aber jedenfalls vertretbar.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Sicherungsantrag ab. Es nahm den auf den Beschlussseiten 2 und 4 bis 6 ersichtlichen und teilweise bekämpften Sachverhalt als bescheinigt an. Rechtlich erwog es, die Beklagte führe selbst keine gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch und bedürfe daher keiner Konzession nach § 2 Abs 1 GelverkG. Nach Zitierung der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu vergleichbaren Sachverhalten führte das Erstgericht aus, sowohl aus dem Gesetzeswortlaut des § 14 GelverkG als auch aus der bisherigen B*-Rechtsprechung gehe nicht (eindeutig) hervor, dass das Gesetz Vorgaben dazu mache, wer Taxifahrten bezahlen müsse. Die von der Beklagten argumentierte Unterscheidung zwischen Beförderungsmarkt und Vermittlermarkt sei derzeit nicht von der Hand zu weisen. Die Beklagte bestreite die „Rabattaktionen“ gar nicht, weise aber darauf hin, dass die Rechnungen über den vollen Fahrpreis ausgestellt werden und die Beförderungsunternehmen den vollen Fahrpreis erhalten. Die einzelnen Taxiunternehmen würden daher gar nicht gegen das GelverkG bzw den Wiener Taxitarif verstoßen. Von einer eindeutig unvertretbaren Rechtsansicht der Beklagten könne somit nicht ausgegangen werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss in einem stattgebenden Sinne abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Mängelrüge:

1.1. Die Rekurswerberin meint zunächst, dem Beschluss hafte ein Begründungsmangel an, weil ihm nicht zu entnehmen sei, weshalb die Sicherungsbegehren abgewiesen wurden. Die Begründung des Beschlusses bestehe neben der Aufzählung der einschlägigen Bestimmungen im Wesentlichen aus der bloßen Wiedergabe von gerichtlichen Entscheidungen und Parteivorbringen. Die wenigen eigenen Ausführungen des Erstgerichts seien unschlüssig. Das Erstgericht habe weder über die Normunterworfenheit der Beklagten noch über den Verstoß gegen § 14 GelverkG oder gegen § 8 Wiener Taxitarif entschieden. Es habe auch nicht begründet, weshalb die Rechtsansicht der Beklagten nicht unvertretbar sei.

1.1.1. Beschlüsse über widerstreitende Anträge und Beschlüsse, durch welche ein Antrag abgewiesen wird, müssen begründet werden (§ 428 Abs 1 ZPO). Dabei hat das Gericht seine Erwägungen offenzulegen und nachvollziehbar zu machen, warum die maßgeblichen Rechtsfragen in die eine oder die andere Richtung beantwortet wurden (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 428 ZPO Rz 4). Eine mangelnde Begründung kann einen erheblichen Verfahrensmangel bilden (EFSlg 79.221; EFSlg 143.992).

1.1.2. Das Erstgericht hat den Beschluss ausführlich begründet und ist nach Darstellung der einschlägigen Judikatur zu dem Ergebnis gelangt, es liege kein eindeutiger Verstoß gegen das GelverkG oder den Wiener Taxitarif vor, weil das befördernde Taxiunternehmen den gesamten Fahrpreis nach dem Wiener Taxitarif erhalte. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes kann daher überprüft werden; die Frage, ob die Rechtsansicht des Erstgerichtes richtig ist, ist im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln. Von einem Begründungsmangel kann keine Rede sein.

1.2. Einen weiteren Begründungsmangel sieht die Rekurswerberin dadurch verwirklicht, dass sich das Erstgericht nicht mit dem Bericht des Verkehrsausschusses auseinandergesetzt hat.

Die Lösung der Frage, welchen Willen der Gesetzgeber bei der Einführung einer Norm hatte, ist der rechtlichen Beurteilung und nicht dem Tatbereich zuzuordnen. Dass das Erstgericht den Ausschussbericht als ein rechtliches Argument der Klägerin im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich behandelt hat, verwirklicht jedoch keinen Begründungsmangel (vgl zur Beweiswürdigung: RS0040165).

1.3. Zuletzt soll das Verfahren mangelhaft geblieben sein, weil das Erstgericht die Geschäftsführer der Klägerin nicht einvernommen hat. Durch die Einvernahmen hätte die Klägerin bescheinigen können, dass die Beklagte maßgeblichen Einfluss auf die gesamte Beförderungsdienstleistung habe und diese ausübe; die Beklagte den Preis festlege; der Fahrpreis zwischen der Beklagten und dem Fahrgast vereinbart werde und die Beklagte Fahrten anbiete, die außerhalb des Preisbands liegen; sowie die Beklagte mit der Gewährung von Preisnachlässen spürbare Wettbewerbsverzerrungen verursache. Zu all diesen Themen hat das Erstgericht jedoch keine Feststellungen getroffen, weshalb dieser Umstand keinen (primären) Stoffsammlungsmangel sondern nur einen der Rechtsrüge zuzuordnenden Feststellungsmangel darstellen könnte (vgl RS0043304), der mit der Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen von deren Erledigung zu behandeln ist. Einen primären Verfahrensmangel bringt die Rekurswerberin damit nicht zur Darstellung.

2. Beweisrüge

2.1. Die Rekurswerberin bekämpft die Feststellung

„Sie erbringt damit Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie.“

Es wird folgende Ersatzfeststellung begehrt:

„Sie erbringt die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen sowie Personenbeförderungsleistungen.“

Die Rekurswerberin ist der Ansicht, aus dem im Firmenbuch angegebenen Geschäftszweig „Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie“ könne nicht auf die von der Beklagten konkret ausgeführte Tätigkeit geschlossen werden.

Wie die Rekurswerberin selbst ausführt, hat das Erstgericht mit der bekämpften Feststellung lediglich den im Firmenbuch angegebenen Geschäftszweig der Beklagten festgestellt. Aus der Feststellung ist aber nicht ableitbar, welche konkrete Tätigkeit die Beklagte tatsächlich entfaltet. Dies hat das Erstgericht jedoch im vorangegangenen Satz unbekämpft festgestellt, und zwar entsprechend dem Vorbringen der Klägerin (vgl S 2 in ON 1: „Sie vermittelt in Österreich über die Smartphone-Applikation „B*“ Personenbeförderungsdienstleistungen.“). Da es lediglich auf die tatsächliche Tätigkeit der Beklagten und nicht auf den im Firmenbuch angegebenen Geschäftszweig ankommt, ist die bekämpfte Feststellung für die rechtliche Beurteilung nicht von Relevanz.

2.2. Weiters bekämpft die Rekurswerberin folgende Ausführungen des Erstgerichtes in der rechtlichen Beurteilung:

„Der Beklagten ist auch darin zuzustimmen, dass sie selbst keine gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durchführt und daher keiner Konzession nach § 2 Abs 1 GelverkG bedarf (so bereits 4 Ob 206/19a, Pkt 2.2.; für BOLT vgl 4 Ob 76/20k, Pkt 2.3.).“

Diese Ausführungen sind eindeutig rechtliche Erwägungen, sodass sie nicht mit der Beweisrüge bekämpft werden können.

3. Rechtsrüge

3.1. Die Klägerin ist – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – der Ansicht, die Beklagte sei vom Geltungsbereich des GelverkG umfasst. Insbesondere § 14 GelverkG sei auf die Tätigkeit der Beklagten ausgerichtet. Dies entspreche auch der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien und des Obersten Gerichtshofes.

Die Beklagte wiederholt im Rekursverfahren ihre Rechtsansicht, dass sie nicht Normadressatin des GelverkG sei und kein Verstoß gegen diese Bestimmungen vorliege, weil das Taxiunternehmen den gesetzlich vorgesehenen Fahrpreis erhalte.

3.2. Im Wettbewerbsprozess ist grundsätzlich nur die Frage zu prüfen, ob es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung der strittigen Norm gibt, die dem Verhalten des Beklagten nicht entgegensteht. Ist das der Fall, besteht kein Anlass zur Klärung der weiteren Frage, ob diese Auslegung bei einer vertieften Prüfung auch tatsächlich zutrifft (RS0077771 [T75]). Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden (RS0077771 [T76]).

3.3. Das GelverkG gilt – soweit hier relevant - nach § 1 Abs Z 1 GelverkG für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die Vermittlung von Beförderungen nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Die Rekurswerberin meint, die Beklagte sei aber deshalb von § 1 Abs 1 Z 1 GelverkG erfasst, weil sie einen wesentlichen Teil der Gesamtdienstleistung erbringt. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits in den Entscheidungen 4 Ob 206/19a und 4 Ob 76/20k beschäftigt und kam zu dem Schluss, ein Unternehmen, das eine Vermittlungs-App betreibe, führe selbst keine gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch. Aus diesem Grund bedürfe es auch keiner Konzession nach § 2 Abs 1 GelverkG. In 4 Ob 76/20k hat der Oberste Gerichtshof auch ausdrücklich das hier erhobene Argument der Klägerin behandelt, der Vermittler sei deshalb Beförderer, weil er maßgeblichen Einfluss auf die Beförderungsverträge nehme: Bei einer Vermittlungstätigkeit komme es entscheidend auf den vertraglichen Kontext an. Werde ein Vertrag bloß vermittelt, sodass er nicht mit dem Vermittler, sondern mit dem dritten Leistungserbringer zustande komme, werde die Leistung nicht vom Vermittler selbst angeboten. Dabei komme es auf den objektiven Eindruck an. Im Geschäftsverkehr haben sich mittlerweile Online-Vermittlungsangebote durchgesetzt. Die Vermittlung von Taxi-Fahrten mit einer App unterscheiden sich - bis auf die Festlegung des Preises, was ein durchschnittlicher Kunde aber nicht wisse - nicht wesentlich von der eines Taxifunks. Dass die hier Beklagte den objektiven Eindruck erweckt, sie biete den Vertrag selbst an, habe die Klägerin nicht vorgebracht und stehe auch in Widerspruch zum bescheinigten Sachverhalt, nach dem die Beklagte ihre Kunden darauf hinweist, dass sie selbst keine Beförderungsleistungen erbringt.

3.4. Richtig ist, dass das Oberlandesgericht Wien in der Entscheidung 1 R 24/22i die Meinung vertrat, dass die auch hier Beklagte, weil sie die Berechnung, Bekanntgabe und Inkasso des Fahrpreises durchführe, zweifellos den einschlägigen Normen (insbesondere § 14 GelverkG) unterworfen sei. Entgegen der Rechtsansicht der Rekurswerberin hat der Oberste Gerichtshof diese Frage in der Entscheidung 4 Ob 123/22z gerade nicht beantwortet. Vielmehr wurde das Sicherungsbegehren in diesem Verfahren schon deshalb abgewiesen, weil § 5 Wiener Taxitarif nicht eindeutig sei und sich die Beklagten daher auf eine vertretbare Rechtsansicht stützen konnten. Der Schluss der Rekurswerberin (Rekurs Rz 50), der Oberste Gerichtshof habe die Normunterworfenheit der Beklagten implizit als Vorfrage bejaht, lässt sich mit dem Inhalt der Entscheidung nicht in Einklang bringen.

3.5. Die Einfügung von § 14 Abs 4 GelverkG durch das BGBl Nr. I 83/2019 geht auf einen Inivativantrag (917/A XXVI. GP) zurück. Ziel der Gesetzesänderung war es, das Mietwagen- und das Taxigewerbe zu vereinen. In der Begründung des Initiativantrages (S 6) wird dargelegt, die Novelle verfolge das Ziel, die beiden Gewerbe Taxi und Mietwagen zu dem neuen Gewerbe „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw“ zu vereinen, wobei die Vorteile beider Gewerbe (flexiblere und daher kundenfreundliche Buchungsmöglichkeiten und besonderer Qualitätsstandard des Fahrpersonals) so weit wie möglich erhalten werden und zugleich den Anforderungen des heutigen Kommunikations- und Wirtschaftslebens Rechnung getragen werden sollen. Richtig bringt die Klägerin vor, dass sich im Bericht des Verkehrsausschusses (vgl S 5 in ./C) die (Aussage findet, für „B*“ würde dies (gemeint: Vereinigung der Gewerbe) bedeuten, dass durch das Lösen dieser neuen Konzession und durch die Einhaltung der neuen Voraussetzungen nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz keine Verstöße mehr gegen das Mietwagengewerbe durch diese Form der Betriebsausübung gegeben sind. Gleichzeitig wäre auch der für Taxis durch den Landeshauptmann vorgegebene Tarif anzuwenden. Durch die Novelle wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1 GelverkG) aber gerade nicht verändert. Die Rechtsansicht der Beklagten, wonach sie selbst keine Beförderungen iSd GelverkG durchführt und daher auch keine Konzession braucht, entspricht somit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, die auch auf die geltende Rechtslage anwendbar ist. Stehen die Gesetzesmaterialien in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, sind sie für die Auslegung bedeutungslos (vgl VwGH Ra 2020/09/0058; Ro 2020/15/0016).

3.6. Die Rekurswerberin meint, jedenfalls § 14 GelverkG stelle aber auf die Beklagte ab. Nach der Begründung zum Initiativantrag soll § 14 Abs 4 GelverkG dazu dienen, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des GelverkG gilt das Gesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und nicht für die Vermittlung dieser Dienstleitung. Da das GelverkG nur die Beförderung und nicht die Vermittlung regelt, können auch Wettbewerbsverzerrungen bloß auf dem Markt der Beförderungsleistungen und nicht auf jenem der Vermittlung von Beförderungsleitungen von den Preisbestimmungen des GelverkG erfasst sein. Ein allfälliger Wille des Gesetzgebers, auch Regelungen zum Vermittlermarkt zu treffen, hat keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden. Das Gesetz soll daher lediglich gewährleisten, dass Taxiunternehmen den in den Verordnungen festgelegten Preis erhalten. Der Konkurrenzschutz kann sich daher nur auf den von der Preisvorgabe betroffenen Markt der Taxidienstleistungen beziehen, nicht aber benachbarte Märkte wie jene der Vermittlung von Taxidienstleistungen erfassen (so auch schon die von der Beklagten mehrfach zitierte Entscheidung 4 R 153/15x des OLG Wien [unveröff] betreffend eine Taxi-App).

Es ist zwar richtig, dass die Bestimmungen des § 14 Abs 1b und Abs 4 GelverkG und § 8 Wiener Taxitarif jeweils auf Fahrten abstellen, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden. Auch wenn die Beklagte als Vermittlerin bei Fahrten einen Rabatt anbietet, erhält das befördernde Unternehmen jedoch den gesetzlich vorgesehenen Fahrpreis. Wie die Beklagte richtig vorbringt, hat der BGH in der Entscheidung I ZR 34/17 Rabattaktionen eines Vermittlers bei vergleichbarer Rechtslage in Deutschland (§ 51 Abs 5 iVm § 39 Abs 3 PBefG: „Die […] Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden […]“) als zulässig angesehen, weil das Angebot des App-Betreibers für die Taxiunternehmen nur eine weitere Vermittlungsmöglichkeit darstelle und die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs nur durch fehlende Vermittlungsmöglichkeiten, nicht jedoch durch deren Erweiterung beeinträchtigt werden könnte. Da die Beklagte (schon nach dem klägerischen Vorbringen) nicht bloß Beförderungen durch ein bestimmtes Taxiunternehmens vermittelt, findet durch die Rabattaktionen auch keine Umlenkung zu einem bestimmten Taxiunternehmen statt (nicht vergleichbar daher 4 Ob 85/19g zum Verkauf von rabattierten Gutscheinen, mit denen auch Bücher eines bestimmten Buchhändlers, die der Buchpreisbindung unterlagen, erworben werden konnten).

3.7. Angesichts des Umstandes, dass die Gewährung von Rabatten durch einen Vermittler von Beförderungsdienstleistungen in der Vergangenheit in der deutschen und österreichischen Judikatur als zulässig angesehen wurde, das GelverkG keine ausdrücklichen Regelungen über Vermittler trifft, sondern in seinem Anwendungsbereich ausdrücklich weiterhin nur auf die Leistung der Beförderung und die dafür zu entrichtenden Tarife abstellt und die Tarifbindung daher (bloß) dem Konkurrenzschutz von Taxiunternehmen (und nicht deren Vermittlern) dient, durfte die Beklagte aus guten Gründen davon ausgehen, dass die Rabattaktionen, bei denen das Beförderungsunternehmen den gesetzlich vorgeschriebenen Fahrpreis erhält, nicht gegen § 14 GelverkG und § 8 Wiener Taxitarif verstoßen.

3.8. Die gerügten Feststellungsmängel liegen nicht vor. Dass die Beklagte den Fahrpreis festlegt, mit dem Fahrgast vereinbart und ihn einhebt sowie die Beförderung über ihre Vermittlungsplattformen bewirbt, wurde von der Beklagten nicht bestritten, ändert aber auch nichts an der rechtlichen Beurteilung. Die Absicht des Gesetzgebers ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und bedarf keiner Tatsachenfeststellungen. Dass Rabattaktionen der Kundenwerbung und Kundenanbindung dienen ist allgemeinkundig, in der konkreten Konstellation aber auch unerheblich, weil die Tarifbindungen die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes und nicht jene des Gewerbes der Vermittlung schützen sollen.

4. Das Erstgericht hat das Sicherungsbegehren daher zu Recht abgewiesen. Dem Rekurs war keine Folge zu geben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 393 Abs 1 EO.

6. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes folgt der Bewertung durch die Klägerin. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil das Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts, deren Verletzung einem Mitbewerber vorgeworfen wird, für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 528 Abs 1 ZPO begründet. (RS0123321). Auch der Umstand, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten (können), bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (RS0042816).

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