OLG Innsbruck 13Ra7/25i

13Ra7/25iTribunal de Recurso27 de mai. de 2025

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OLG Innsbruck 13Ra7/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0130RA00007.25I.0527.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Oswald Wolkenstein (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und MMag.a Bed Claudia WackerBruckner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Reiterer Ulmer Rechtsanwälte (GbR) in 6900 Bregenz, gegen die beklagte Partei C*AG, Zweigniederlassung **, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wegen EUR 14.100,66 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (ON 32) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht vom 24.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 1.696,02 (darin enthalten EUR 282,67 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 13.11.2015 bei der Beklagten im Lager des Betriebsstandorts A in ** als Arbeiter in Vollzeit beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis gelangt der Kollektivvertrag für Arbeiter im Handel zur Anwendung. Das Dienstverhältnis wurde durch die Beklagte am 13.11.2023 durch mündliche Entlassungserklärung um 8:00 Uhr im Büro der Lagerleiterin beendet.

Im Berufungsverfahren ist ausschließlich die Frage strittig, ob die Entlassung fristgerecht erfolgte oder der Unverzüglichkeitsgrundsatz dabei verletzt wurde. Die Darstellung des Verfahrensgangs und der angefochtenen Entscheidung beschränkt sich daher der leichteren Lesbarkeit halber auf diese Aspekte.

Mit der am 12.2.2024 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage begehrt der Kläger letztlich Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung in detailliert aufgeschlüsselter Höhe von EUR 14.100,66. Er bringt dazu zusammengefasst vor, er habe keinen Entlassungsgrund gesetzt, weil er den Kopfhörer seines Arbeitskollegen, dessen Diebstahl ihm zu Unrecht angelastet werde, nur gefunden und deshalb an sich genommen habe, um diesen am nächsten Tag bei der Fundstelle abzugeben. Er habe sich bei dem betroffenen Mitarbeiter für das Missverständnis entschuldigt und sich während des gesamten Dienstverhältnisses nichts zu Schulden kommen lassen. Die Entlassung sei verspätet ausgesprochen worden, weil der Beklagten der vermeintliche Entlassungsgrund bereits am 9.11.2024 bekannt gewesen wäre. Bis zum Ausspruch der Entlassung am 13.11.2023 hätten sich keine Neuerungen oder Änderung des Sachverhalts ergeben.

Die Beklagte bestreitet, beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung und wendet zusammengefasst ein, der Kläger habe einem Mitarbeiter am 8.11.2023 einen **Kopfhörer im Wert von EUR 180,-- aus dem Spind gestohlen und damit einen Entlassungsgrund gesetzt. Die Entlassung sei nicht verspätet erfolgt. Am 9.11.2023 habe sich der Vorfall bereits unter Mitarbeitern herumgesprochen und die Lagerleiterin als unmittelbare Vorgesetzte des Klägers mit diesem und seiner Ehegattin ein Gespräch geführt, bei dem dieser die Vorwürfe bestritten habe. Am 10.11.2023 habe die Vorgesetzte mit dem Kläger und dem Opfer ein Gespräch zur Klärung der wechselseitigen Standpunkte führen wollen. Vor diesem Gespräch sei sie vom Opfer aber davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Kläger dieses mit EUR 200,-- dahin zu bestimmen versucht habe, den Diebstahl nicht mehr weiter zu verfolgen. Der Kläger sei daher an diesem Tag mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt worden. Nach weiterer Sachaufklärung und Rücksprache mit der Personalabteilung sei das Dienstverhältnis am 13.11.2023 mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats durch Entlassung beendet worden. Die geltend gemachten Ansprüche würden auch der Höhe nach bestritten.

Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren kostenpflichtig ab. Diesem Erkenntnis legte das Erstgericht den auf den S 47 der Urschrift bzw der Ausfertigungen ON 30 enthaltenen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO verwiesen werden kann. Soweit zum Verständnis der Berufungsentscheidung wesentlich nahm das Erstgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen an (wobei die in der Berufung bekämpften Feststellungen mit lit a bis lit c bezeichnet und kursiv gesetzt sind):

Im November 2023 war D* als Lagerleiterin die Vorgesetzte des Klägers. Sie war zu diesem Zeitpunkt für ca 150160 Lagermitarbeiter:innen zuständig. Ihr Vorgesetzter war der Bereichsleiter C***, E*. F* war die zuständige Leiterin der Abteilung Personal bei der beklagten Partei.

Am 8.11.2023 arbeitete der Kläger ca von 6:00 Uhr bis 12:25 Uhr. Ein weiterer Mitarbeiter der beklagten Partei, G*, bewahrte zu dieser Zeit in einem ihm zugewiesenen Spind im Lager unter anderem seine Kopfhörer der Marke ** auf, die er ca 2 Jahre zuvor um EUR 189,00 erworben hatte.

a. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 8.11.2023 nahm der Kläger diese Kopfhörer aus dem Spind an sich.

Als der Kläger dies tat, kam es ihm darauf an, sich durch Wegnahme der Kopfhörer Gewahrsam über eine fremde bewegliche Sache von Wert zu verschaffen. Dabei kam es ihm darauf an, diese aus dem Gewahrsam des Eigentümers und Verfügungsberechtigten wegzunehmen, und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich die Kopfhörer durch Verbrauch oder Veräußerung zueignet.

b. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger diese Tat ausführte, indem er den Spind aufbrach, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode öffnete.

Nachdem G* nach Dienstschluss um 15:00 Uhr vergeblich seine Kopfhörer in seinem Spind suchte, gelang es ihm, die Kopfhörer auf einer App per GPS zu lokalisieren. Daraufhin informierte er die Vorgesetzte Frau D* von seinem Diebstahlverdacht. Diese konnte der georteten Stelle die Wohnadresse des Klägers zuordnen und informierte die Polizei. Um 16:41 Uhr suchten die einschreitenden Kriminalbeamten den Kläger an seiner Wohnadresse auf. In der Folge übergab dieser freiwillig die Kopfhörer an die Polizei, welche diese an den Eigentümer aushändigte.

Am nächsten Tag, den 9.11.2023, suchte D* vergeblich nach dem Kläger, um diesen zur Sache zu befragen. Der Kläger war vorzeitig nach Hause gegangen, um sein krankes Kind zu betreuen.

Am Nachmittag des 9.11.2023 suchte der Kläger mit seiner Ehegattin Frau D* auf, um dieser zu erklären, dass er die Kopfhörer für verloren gehalten und nur deswegen mitgenommen habe, um diese in der Folge abzugeben. Die Vorgesetzte verwies den Kläger auf ein gemeinsames Gespräch zwischen ihr, dem Kläger und G*, das am nächsten Tag um 07:00 Uhr stattfinden sollte. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Vorgesetzte dabei äußerte, dass sich der Kläger einen neuen Job suchen müsse.

Am Abend des 9.11.2023 sprach der Kläger G* auf den Vorfall an. Er bat ihn, von einer Anzeige abzusehen bzw diese zurückzuziehen und bot ihm dafür sowie als Entschädigung für die Unannehmlichkeiten EUR 200,00 an; G* lehnte dies ab.

Am nächsten Tag, den 10.11.2023, erzählte G* der Vorgesetzten D* von dieser Begegnung und lehnte die Teilnahme am Gespräch ab. Aus diesem Grund entschied sich D* endgültig für eine Entlassung des Klägers.

c. Da D* aufgrund interner Zuständigkeitsregelungen eine Entlassung nicht ohne Rücksprache mit dem zuständigen Bereichsleiter und der Personalchefin sowie erst nach Information des Betriebsrats aussprechen darf, händigte sie dem Kläger, der zuvor seinen Dienst angetreten hatte, gegen 08:00 Uhr ein Schreiben mit auszugsweise nachstehendem Inhalt aus (Beilage ./C):

„Dienstfreistellung zur Sachverhaltsklärung

Sehr geehrter Herr B*,

Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir Sie mit sofortiger Wirkung vom Dienst freistellen.

Während dieser Zeit ruht zwar Ihre Verpflichtung zur Arbeitsleistung, die Treue und Verschwiegenheitspflicht bleibt jedoch aufrecht.

Wir behalten uns den jederzeitigen Widerruf der Dienstfreistellung ausdrücklich vor.

Termin zur weiteren Klärung ist am Montag, 13.11.2023 um 8:00 Uhr in meinem Büro.“

In der Folge setzte D* noch am 10.11.2023 ihren Vorgesetzten E* in Kenntnis und berichtete den Sachverhalt der Personalleiterin F*. Da E* und F* einen unverschiebbaren Folgetermin hatten, wurde zwischen den Beteiligten vereinbart, dass sich F* nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung bei D* meldet. In Abstimmung mit der Zentrale in ** entschieden sich die Beteiligten am Nachmittag des 10.11.2023 (Freitag) einhellig für eine von D* gegenüber dem Kläger auszusprechende Entlassung. D* wurde telefonisch in diese Entscheidung eingebunden, war jedoch zu diesem Zeitpunkt und für das weitere Wochenende nicht mehr im Dienst.

Am Montag erschien der Kläger vereinbarungsgemäß um 08:00 Uhr im Büro. Sodann sprach D* die Entlassung aus.

Das gegen den Kläger zu H*, Staatsanwaltschaft Feldkirch, wegen des Verdachts des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB geführte Strafverfahren wurde gemäß § 191 Abs 1 StPO eingestellt.

In rechtlicher Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der Kläger ausgehend vom festgestellten Sachverhalt das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB objektiv und subjektiv verwirklicht habe. Er habe daher nach § 82 Abs 1 lit d GewO 1859 einen Entlassungsgrund gesetzt. Die Beklagte habe den Unverzüglichkeitsgrundsatz entgegen dem Standpunkt des Klägers nicht verletzt, insbesondere wenn man berücksichtige, dass bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung oder Kündigung bei juristischen Personen großzügiger auf die umständlichere Willensbildung als bei natürlichen Personen Rücksicht zu nehmen sei. Nach den Feststellungen sei die Lagerleiterin nicht eigenmächtig zur Auflösung berechtigt gewesen, sondern erst nach Rücksprache mit der Personalleiterin in der Zentrale in **. Die maßgeblichen Einzelfallumstände seien ihr frühestens am 10.11.2023 bekannt geworden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie den Kläger bis zur Entscheidung ihrer Vorgesetzten bei der Beklagten dienstfreigestellt und ihm einen Termin am 13.11.2023, 8:00 Uhr früh, mitgeteilt. Aufgrund der Dienstfreistellung und der Bekanntgabe dieses Termins habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, die Beklagte werde den Sachverhalt auf sich beruhen lassen und auf den verwirklichten Entlassungsgrund verzichten. Daher sei die Entlassung am 13.11.2023, 8:00 Uhr, rechtzeitig gewesen.

Dem Klagebegehren sei daher grundsätzlich kostenpflichtig stattzugeben (das Erstgericht nahm einige Abstriche aus der Kostennote der Beklagten vor).

Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr die (rechtzeitige) Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer vollständigen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 32 S 7 f).

In ihrer (fristgerechten) Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen (ON 33 S 6 f).

Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erwies es sich aus nachstehenden Erwägungen als unberechtigt:

A. Zur Beweisrüge:

1. : Im Rahmen des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Klägerin die oben in der Darstellung des erstinstanzlichen Urteilssachverhalts (folgend der Bezeichnung im Rechtsmittel) mit a. bis c. bekämpften Tatsachenfeststellungen. Sie verlangt anstelle dieser folgende Ersatzfeststellungen:

a. „Der Kläger hat die Kopfhörer aus dem Spind nicht entwendet, sondern diese auf dem Boden gefunden und folglich keinen Diebstahl begangen. Ein Entlassungsgrund liegt nicht vor.“

b. „Der Spind wurde nicht aufgebrochen. Beschädigungen waren ebenso nicht zu erkennen.“

c. „Frau D* war allein zur Entscheidung über die Entlassung des Klägers befugt.“

2. : Diese Beweisrüge erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als unbegründet:

2.1. : Im Zug der Behandlung einer Beweisrüge einer Berufung ist nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegten Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen (3 Ob 2004/96v; OLG Wien 10 Rs 160/11i, SVSlg 62.438; OLG Innsbruck 25 Rs 135/12g, SVSlg 62.419; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 482 Rz 6 aE). Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat wie dargelegt nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen (OLG Wien 19.12.2018, 133 R 80/18i ErwGr 2.1. [veröffentlicht unter RISJustiz RW0000815]; 16.6.2016, 34 R 47/16f ErwGr 3.5. [veröffentlicht in RISJustiz RW0000784]; 18.11.2015, 34 R 125/15z ErwGr I.2. [veröffentlicht unter RISJustiz RW0000847, RW0000846]; LG Eisenstadt 5.6.2003, 13 R 93/03d, RISJustiz RES0000012; OLG Innsbruck wie vor). Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind (OLG Wien 23.4.2012, 8 Rs 47/12b, SVSlg 62.416; 28.9.2011, 7 Ra 80/11b ZASJudikatur 2012/95; LG Feldkirch 21.2.2017, 3 R 11/17s; 18.4.2013, 2 R 99/13v) oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (OLG Wien wie vor; LGZ Wien 29.10.2014, 38 R 161/14d, MietSlg 66.718; LG Feldkirch wie vor; vgl auch LG Linz 20.11.2009, 15 R 201/09y, EFSlg 124.958; OLG Innsbruck RISJustiz RI0100099; 14.10.2020, 13 Ra 24/20g ErwGr A. 2.). Auch das Berufungsgericht ist im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis und/oder mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RISJustiz RS0043162; OLG Innsbruck 27.2.2024, 23 Rs 4/24w, veröffentlicht in RISJustiz RI0100177; 3.8.2018, 2 R 72/18g ErwGr II. 1.2.).

2.2. : Die rechtsprechungskonforme Ausführung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe

Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt daher nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachenfeststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Urteilsannahmen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Ersatzfeststellungen getroffen werden sollen (RISJustiz RS0041835 [T4]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (10 Ob 5/22s Rz 10; 7 Ob 59/15z ErwGr 1.1.; 8 Ob 60/14b ErwGr 1.1.; 10 ObS 129/02x; RISJustiz RS0041835). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (10 ObS 5/22s Rz 10; 6 Ob 177/21d Rz 3).

2.3. : Den oben erläuterten in der Judikatur vorgegebenen Anforderung genügt die Beweisrüge der Klägerin aber nicht. Vor allem gelingt es der Beweisrüge nicht, zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die in der Berufung gewünschte Ersatzfeststellung aufzuzeigen:

2.3.1. : Was die angefochtene Feststellung zu a. anlangt, setzt sich die Berufung mit folgenden Aspekten gar nicht erst auseinander.

2.3.1.1. : Dazu zählt zunächst der bereits vom Erstgericht im Rahmen seiner – vorbildlichen – Beweiswürdigung erörterte Aspekt der Ortung der *: Die Berufung übergeht hier die Produktbeschreibung Beilage 6 und die dazu korrespondierenden Angaben des Zeugen G (ON 13 S 16), wonach Kopfhörer, so lange sie in ihrem geschlossenen Behältnis liegen, nicht geortet werden können. Damit wäre also die Ortung der Kopfhörer unmöglich gewesen, wenn der Kläger – wie er selbst anführt (ON 13 S 6) – die ** in der verschlossenen dunkelblauen Box gefunden und nicht geöffnet hätte.

2.3.1.2. : Ebenso wenig befasst sich die Berufung mit dem insgesamt drei verschiedenen Erklärungen für das unter anderem auch vom Kläger vor der PI I* eingeräumte Angebot von EUR 200,-- an das Opfer: Vor der PI I* hat der Kläger angeführt, er habe diesen Betrag dem Opfer als Abgeltung für erlittenen Stress, Busfahrten und ähnliche Ausgaben angeboten (H2.4 S 5). Vor dem Erstgericht vertrat er die Meinung, er habe dieses Angebot unterbreitet, weil er vermutet habe, das Opfer habe Geld gebraucht (ON 13 S 10). Insoweit sind daher die Angaben des Klägers anlässlich dieser beiden Vernehmungen widersprüchlich. Dazu kommt noch die vom Zeugen J vertretene Meinung, der Kläger habe dem Opfer zunächst den ** um EUR 140,-- abkaufen wollen und dieses Angebot dann auf EUR 200,-- erhöht (ON 13 S 20 oben).

2.3.1.3. : Schließlich vermag die Berufung kein überzeugendes und nachvollziehbares Argument gegen den vom Erstgericht verwerteten persönlichen Eindruck des Klägers und des Opfers (des Zeugen G*) ins Treffen zu führen (ON 30 zB S 12): Es gehört zum Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz den persönlichen Eindruck, den sie von den vernommenen Personen gewinnt, aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung verwertet und sich für jene Darstellung entscheidet, die nach ihrer Gesamteinschätzung eine höhere Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RISJustiz RS0043175 [T1]; OLG Wien 133 R 80/18i ErwGr 2.2. [veröffentlicht unter RISJustiz RW0000815]; Klauser/Kodek ZPO18 [2018] § 272 ZPO E 24/1). Auch dieser für die Beweiswürdigung des Erstgerichts sprechende maßgebliche Aspekt kann daher von der Berufung nicht erschüttert werden.

2.3.1.4. : Schließlich darf nicht unerwähnt bleiben, dass der Zeuge G* sämtliche Ausführungen unter Wahrheitspflicht (§ 338 Abs 1 ZPO) und unter strafgerichtlicher Sanktion (§ 288 StGB) tätigte, währenddem der Kläger zwar unter Wahrheitspflicht (§ 376 ZPO), aber nicht unter strafgerichtlicher Sanktion aussagen musste. Der Wahrheitsdruck war für den genannten Zeugen also unbestreitbar höher als für den Kläger.

2.3.1.5. : Die in der Berufung ins Spiel gebrachte Aussage der Zeugin K* B* (Ehegattin des Klägers: ON 13 S 26 ff) wurde vom Erstgericht zu Recht nicht entscheidend gewertet, weil sie zu den entscheidenden Tatsachen, nämlich den – nach den angefochtenen Feststellungen erwiesenen – Diebstahl, die Besprechung zwischen dem Kläger und dem Zeugen G* und unter Beteiligung des Zeugen J* nicht zugegen war. Wie der sonstige Tagesablauf des Klägers war und inwieweit sich die Angaben seiner Ehegattin, mit der er einen großen Teil dieses Zeitraums verbracht hat, deckungsgleich geschildert werden oder nicht, ist für die hier wesentlichen Tatsachenfeststellungen irrelevant.

2.3.1.6. : Die Angaben des Zeugen J* sind schon deshalb nicht zu verwerten, weil er – entgegen den Beschreibungen des Klägers – was das Angebot der EUR 200,-- betrifft, eine dritte vom Kläger selbst zweimal anders geschilderte Ereignisvariante berichtet, also zu dem Hauptthema seiner Vernehmung, nämlich diesem Treffen (ON 13 S 20) offenbar unrichtige Erinnerungen hat oder ungenügende Wahrnehmungen machte. Es fehlt daher den Angaben dieses Zeugen an der notwendigen Verlässlichkeit und Überzeugungskraft, um diese zur Grundlage für richterliche Feststellungen heranziehen zu können.

2.3.1.7. : Schließlich ist noch festzuhalten, dass die Ersatzfeststellung in der Passage „ein Entlassungsgrund liegt nicht vor“ ohnehin keine Tatsachenfeststellung, sondern nur eine rechtliche Beurteilung anstrebt und insoweit auch nicht im erforderlichen Austauschverhältnis zur bekämpften Tatsachenfeststellung des Erstgerichts steht. Auch aus diesen beiden formellen Gründen kann daher die Beweisrüge in diesem Teil nicht erfolgreich sein.

2.3.1.8. : Die bekämpfte Feststellung zu a. hat daher Bestand.

2.3.2. : Ausgehend von den oben zu 2.1. erläuterten Grundsätzen vermag die Berufung keine Bedenken an der Urteilsfeststellung zu b. zu erwecken. Auch hier übergeht die Berufung wesentliche Umstände:

2.3.2.1. : Die Tatortermittlung und das Foto Bild 4 der Akten der PI I* erfolgte eine Woche nach dem Vorfallzeitpunkt. Spuren wurden nicht aufgenommen (elektronische Beilage I S 7 und S 34). Warum daher aus dieser mangelhaften Spurenlage und der Tatsache, dass der Zeuge G* nach den Angaben der Zeugin D* über ein Vorhängeschloss verfügte (ON 13 S 23 viertletzter Absatz) und der Zeuge G* ausführte, er habe den Spind abgesperrt und den Schlüssel mitgenommen (ON 13 S 15), mit der nach dem Regelbeweismaß zu fordernden zumindest hohen Wahrscheinlichkeit (RISJustiz RS0110701) abgeleitet werden müsse, dass der Spind nicht aufgebrochen worden sei und Beschädigungen nicht zu erkennen gewesen seien, ist nicht erkennbar.

2.3.2.2. : Es entspricht außerdem der Lebenserfahrung des berufsständig besetzten Berufungssenats, dass einfache Vorhängeschlösser und Spindschlösser, wie sie auf Bild 4 abgebildet sind, mit einfachsten Mitteln auch ohne sichtbare Beschädigungsspuren geöffnet und deren Schlüssel leicht nachgefertigt werden können.

2.3.2.3. : Auch in diesem Punkt schlägt die Beweisrüge daher nicht durch.

2.3.3. : Auch der letzte Teil der Beweisrüge bleibt aus folgenden Erwägungen erfolglos:

2.3.3.1. : Stellt man die angefochtene Feststellung zu c. der gewünschten Ersatzfeststellung dazu (ON 32 S 5) gegenüber, ist festzustellen, dass die Ersatzfeststellung sich nicht mit den internen Zuständigkeitsregeln der Beklagten für eine Entlassung und die Personen, bei denen die Klägerin vor einer konkreten Entlassung Rücksprache halten musste – oder eben nicht halten musste – auseinandersetzt. Insofern fehlt es der begehrten Ersatzfeststellung daher an dem notwendigen Austauschverhältnis zur bekämpften Entscheidung (RISJustiz RS0041835; OLG Innsbruck RISJustiz RI0100145; 3 R 8/23g ErwGr 2.3.3.). Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis abbilden. Das bedeutet, dass zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen muss, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (OLG Innsbruck RISJustiz RI0100145). Ein solcher Widerspruch läge nur dann vor, wenn in der Alternativfeststellung ebenfalls auf die internen Zuständigkeitsregeln für die Entlassung und die Entlassungsmöglichkeit durch die Zeugin D* ohne Rücksprache mit dem zuständigen Bereichsleiter und der Personalchefin sowie ohne Information des Betriebsrats abstellen würde. Schon aus diesem formalen Aspekt kann daher auf die Beweisrüge in diesem Punkt nicht eingegangen werden.

2.3.3.2. : Dazu kommt noch, dass die Zeugin F* ausdrücklich angeführt hat, dass sie als Personalleiterin unter anderem für Entlassungen von Personal letztzuständig ist (ON 22 S 12) und im konkreten Fall lediglich nach Information über den Vorfall diese Kompetenz im konkreten Einzelfall an die Zeugin D* delegiert hat (ON 22 S 14 oben). Auch die Zeugin D* hat insoweit eindeutig ausgeführt, dass sie über die Entlassung mit ihrem Vorgesetzten E* und F* am 10.11.2023 gesprochen hat und der Betriebsrat informiert wurde (ON 13 S 24 unten). In diesen Beweisergebnissen sind die Feststellungen des Erstgerichts jedenfalls gedeckt.

2.3.3.3. : Soweit die Berufung (eigentlich als Teil der Rechtsrüge, der thematisch bereits hier erledigt wird) vermutet, es fehle an einem entsprechenden Vorbringen der Beklagten zur mangelnden Entscheidungskompetenz der Zeugin D* unter anderem für Entlassungen, ist sie auf das Vorbringen der Beklagten in ihrer Replik ON 19 Pkt 7. in S 3 dieser Eingabe zu verweisen. Dort wird unter anderem ausgeführt, dass D* als Lagerleiterin die Entlassung nicht ohne Rücksprache mit ihren unmittelbar Vorgesetzten, nämlich Bereichsleiter, Personalchefin einholen konnte (ON 19 S 4). Dieses Vorbringen der Beklagten wurde im Schriftsatz des Klägers ON 20 und in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4.10.2024 (ON 22 S 11 f) nicht bestritten. Insoweit hat das Erstgericht daher auch zu Recht von der Bestimmung des § 267 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG) Gebrauch gemacht, weil dem Kläger die Bestreitung dieser Kompetenzlage – ebenso wie in der Berufung ausgeführt – durch seinen qualifizierten Vertreter (§ 40 ASGG) auch im erstinstanzlichen Verfahren jederzeit möglich gewesen wäre.

3. : Die Beweisrüge muss daher insgesamt versagen. Das Berufungsgericht übernimmt die vom Erstgericht geschaffene Feststellungsgrundlage ohne jede Änderung.

B. Zur Rechtsrüge:

1. : Soweit die Berufung ausreichende Feststellungen für die Beurteilung des Einwands des Klägers, die Entlassung vom Montag, den 13.11.2023 sei verfristet gewesen, vermisst (ON 32 S 5 f), ist zunächst auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts in ON 30 S 5 f zu verweisen. Diese genügen bei weitem, um aus mehreren Überlegungen den rechtlich einwandfreien Schluss zu ziehen, dass die Entlassung im konkreten Fall rechtzeitig war (siehe dazu auch unten ErwGr B. 4.). Soweit im Rahmen des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (sekundärer Feststellungsmangel) die Feststellung begehrt wird „der Ausspruch der Entlassung erfolgte am 13.11.2023 verspätet“ (ON 30 S 6), stellt dieser keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung dar und ist daher nicht feststellungsfähig. Feststellungsfähig sind nur Tatsachen, aus denen rechtlich auf die Rechtzeitigkeit oder Verspätung der empfangsbedürftigen einseitigen Entlassungserklärung geschlossen werden kann. Tatfragen sind einem Beweis zugänglich, zum Beispiel durch Aussagen über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen als konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte Ereignisse und Zustände der Außenwelt oder des menschlichen Seelenlebens (4 Ob 82/11d ErwGr 1.2.). Wertungen und Schlussfolgerungen – wie die Beurteilung einer Entlassungserklärung als rechtzeitig oder als verspätet – bauen zwar auf Tatsachen auf, sind selbst aber grundsätzlich nicht Gegenstand eines Beweisverfahrens und daher keine Tat, sondern Rechtsfragen (4 Ob 67/14b; 4 Ob 82/11d ErwGr 1.2.). Die Rüge wegen eines sekundären Feststellungsmangels im Rechtsmittel geht daher ins Leere.

2. : In der Rechtsrüge im engeren Sinn macht der Kläger geltend, der Zeitraum zwischen dem 10. und 13.11.2023 sei jedenfalls zu lange, um nach den konkreten Umständen des Einzelfalls noch von einer Erfüllung des Unverzüglichkeitsgrundsatzes sprechen zu können (ON 32 S 7).

2.1. : Zeiträume, in denen tatsächliche Hindernisse eine sofortige Reaktion unmöglich machen, sind nicht in die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Beendigung einzubeziehen. Verzögerungen, die vom Willen des Verhinderten unabhängig eintreten, kann weder eine Erklärungsbedeutung beigemessen werden, noch rechtfertigen sie ein Vertrauen in ein bestimmtes Verhalten (TarmannPrentner in Reissner, AngG4 [2023] § 25 Rz 47). Daher ist der vorgenannten Argumentation der Berufung der bereits von der Vorinstanz zutreffend erwähnte Grundsatz entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung oder Kündigung durch juristische Personen allgemein auf die in der Regel bei diesen umständlichere und kompliziertere Willensbildung als bei physischen Personen Bedacht genommen werden muss (8 ObA 36/23m Rz 6; 8 ObA 6/24a Rz 4). Insbesondere sind nicht bloß bei Gebietskörperschaften, also juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern auch bei sonstigen juristischen Personen der Aktenlauf, die Kompetenzverteilung und andere Umstände dieser Art entsprechend fallorientiert zu berücksichtigen (8 ObA 6/24a Rz 4; RISJustiz RS0082158). Dadurch bedingte Verzögerungen ebenso wie eine Verzögerung, die sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Befassung von Personalvertretungen ergibt, sind daher jedenfalls anzuerkennen (8 ObA 6/24a Rz 4; 8 ObA 62/21g Rz 10; 8 ObA 36/21h Rz 4; 9 ObA 155/09y; RISJustiz RS0028543 [T6]; RS0029328 [insb T9, T10]; vgl RS0031789).

2.2. : Nach den teilweise unbekämpften, teilweise vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligten Feststellungen war die Lagerleiterin als Vorgesetzte des Klägers und ca 150 bis 160 weiteren Mitarbeiter:innen nicht dazu befugt, eine Entlassung ohne Rücksprache mit dem zuständigen Bereichsleiter und der Personalchefin sowie nach Information des Betriebsrats auszusprechen (ON 30 S 5 oben und S 6 vierter Absatz). Nach Übergabe der Urkunde Beilage C am 10.11.2023 um 8:00 Uhr mit der Dienstfreistellungserklärung an den Kläger setzte sich die Lagerleiterin mit ihrer Vorgesetzten und der Personalleiterin in Verbindung und erhielt von der Zentrale in ** erst am Nachmittag des 10.11.2023 nach ihrem Dienstende während ihres freien Wochenendes die Nachricht, dass sie zur Entlassung des Klägers unter Berücksichtigung des damals bekannten Sachverhalts ermächtigt werde (ON 30 S 6 vorletzter Absatz). Deshalb sprach sie am darauf folgenden Werktag, dem 13.11.2023, beim bereits am Freitag mit dem Kläger verabredeten Termin um 8:00 Uhr, mündlich die Entlassung aus (ON 30 S 6 unten). Unter Berücksichtigung der Unternehmensstruktur der beklagten Aktiengesellschaft, ihrer Konzernzentrale in einem anderen Bundesland und der Anzahl der vorzuinformierenden Vorgesetzten der Lagerleiterin, war daher diese Vorgangsweise sachlich gerechtfertigt. Dass die Lagerleiterin konkret – abgesehen von der gerade nicht bewiesenen Entlassungsbefugnis – mit Personalkompetenzen ausgestattet gewesen wäre (vgl 9 ObA 76/24b Rz 4), hat der in erster Instanz qualifiziert vertretene Kläger nicht behauptet (ON 17 insb S 2 f). Ebenso wenig hat der Kläger substanziiert vorgetragen, dass die Lagerleiterin der Beklagten dazu in der Lage gewesen wäre, gegenüber dem Kläger auch außerhalb der Dienstzeiten gewissermaßen „aus ihrem Wochenende heraus“ noch am Nachmittag des 10.11.2023, einem Freitag, die Entlassung auszusprechen, obwohl der Kläger für alle den Untergang des Entlassungsrechts betreffenden Umstände behauptungs und beweispflichtig ist (9 ObA 20/19k ErwGr 1.; 9 ObA 80/08t; 9 ObA 122/06s; RISJustiz RS0029249). Auch die Berufung schweigt zu diesem Problem. Ebenso wenig hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren oder in der Berufung erläutert, warum etwa die Terminvereinbarung um 8:00 Uhr früh ein Verstoß gegen den Unverzüglichkeitsgrundsatz darstellen könnte.

2.3. : Ausgehend von den dargelegten Feststellungen und Judikaturgrundsätzen erweist sich daher der Schluss des Erstgerichts als zutreffend, dass die Entlassungserklärung im konkreten Fall rechtzeitig war.

3. : Welche Überlegungen die nach den Feststellungen nicht entlassungsbefugte Lagerleiterin am 9. oder 10.11.2023 anstellte, spielt im konkreten Fall schon deshalb keine Rolle, weil diese – entgegen dem Standpunkt der Berufung, die insoweit unzulässigerweise (RISJustiz RS0043312; RS0041585; RS0043603) nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht (ON 30 S 6 dritter und vierter Absatz) – nicht allein zum Ausspruch der Entlassung berechtigt war. Unerheblich ist auch, ob die Lagerleiterin am 9.11.2023 persönlich eine Entlassung vorgenommen hätte (ON 32 S 6 fünftletzter Absatz): Denn diese war – anders als in der Berufung unterstellt und damit ohne Stützung im Urteilssachverhalt – nicht alleine zur Entlassung des Klägers am 9.11.2023 befugt, sondern wurde erst am 10.11.2023 von den dafür zuständigen Mitarbeiter:innen der Beklagten, insbesondere der Personalleiterin, zur Vornahme der Entlassung nach Dienstende ermächtigt (ON 30 S 6 vorletzter und letzter Absatz).

4. : Darüber hinaus sprechen noch vier weitere in der Berufung nicht weiter thematisierte Überlegungen gegen die vom Rechtsmittel verfochtene Verletzung des Unverzüglichkeitsgrundsatzes:

4.1. : Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtzeitigkeit einer Entlassung nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwand des Arbeitnehmers zu prüfen (9 ObA 82/21f Rz 6; RISJustiz RS0029249 [T5]).

4.1.1. : Einen solchen Einwand der Verletzung des Unverzüglichkeitsgrundsatzes hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 26.9.2024 (ON 17) erhoben; der Einwand wurde von der Beklagten in ihrer Replik vom 1.10.2024 ON 19 bestritten. Der (uneingeschränkte) Einwand der Verspätung der Entlassung, wie er hier in der Berufung erneuert wird, konfligiert dann mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn der Entlassene seine Verfehlung zunächst wahrheitswidrig leugnet, weil er sich sonst bezogen auf die zeitlich verzögerte Entlassung auf seine eigene Unredlichkeit berufen könnte (8 ObA 36/14y; 8 ObA 14/11h; 4 Ob 98/81, DRdA 1984, 233 [Apathy]; RISJustiz RS0029297 [T3]).

4.1.2. : Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Lagerleiterin und Vorgesetzte des Klägers bei der Beklagten am 8.11.2023 nach 15:00 Uhr über den Diebstahlsverdacht informiert wurde. Die Lagerleiterin versuchte den Kläger vergeblich am Vormittag des 9.11.2023 zur Sache zu befragen und konnte erst am Nachmittag dieses Tages mit dem Kläger und seiner Ehegattin sprechen, wo er den Tatverdacht (Tatvorwurf) bestritten hat (ON 35 S 5 f). Am 10.11.2023 erzählte G* der Lagerleiterin vom Angebot des Klägers, ihm für seine Unannehmlichkeiten EUR 200,-- zu leisten und seine Bitte, dafür seine Anzeige zurückzuziehen (ON 30 S 6). Daraufhin übergab die Lagerleiterin dem Kläger das Schreiben Beilage C mit der Überschrift „Dienstfreistellung zur Sachverhaltsklärung“ und ersuchte ihn darin zur weiteren Klärung am Montag, den 13.11.2023 um 8:00 Uhr im Büro der Lagerleiterin vorzusprechen. Danach setzte sie ihre Vorgesetzten, insbesondere ihre Personalleiterin F* in Kenntnis und erhielt in ihrer Freizeit nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses die Ermächtigung, den Kläger am Montag zu entlassen. Bei dem schon am Freitag, den 10.11.2023 vereinbarten Termin am Montag, den 13.11.2023, sprach die Lagerleiterin die Entlassung aus. Dass der Kläger sich bis zu diesem Zeitpunkt jemals einsichtig gezeigt und den nunmehr festgestellten Diebstahl eingestanden hätte, ergibt sich weder aus der Eingabe des Klägers in diesem Verfahren (ON 17 S 2 f) noch aus der Einvernahme des Klägers in diesem Verfahren (ON 13 S 5 ff). Auch in der Berufung wird der Tathergang nach wie vor bestritten.

4.1.3. : Schon wegen des unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßenden Einwands ist daher hier von der Rechtzeitigkeit der Entlassungserklärung auszugehen.

4.2. : Durch die festgestellte Vorsprache des Klägers mit seiner Ehegattin am Nachmittag des 9.11.2023 schuf der Kläger insbesondere durch sein Auftreten vor der Lagerleiterin eine unklare und aufklärungsbedürftige Situation für die Beklagte als Dienstgeberin.

4.2.1. : Bei einem unklaren Sachverhalt muss der Arbeitgeber nicht schon bei Vorliegen von bloßen Verdachtsgründen bzw einer unüberprüfbaren Anschuldigung die Entlassung aussprechen (8 ObA 14/11h; RISJustiz RS0029297 [T6]; RS0029345 [ua T3]). Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zu seiner Klärung erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen, will er nicht sein Entlassungsrecht verlieren (9 ObA 76/24b Rz 3; 8 ObA 6/24a Rz 3). Diese Obliegenheit zur Nachforschung besteht dann, wenn dem Arbeitgeber – wie hier – konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt (9 ObA 76/24b Rz 3; 8 ObA 6/24a Rz 3; RISJustiz RS0029345 [T6]). Überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst gar nicht aufklären kann, muss diesem das Recht zugebilligt werden, bis zur einwandfreien Klarstellung aller Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die hiefür zuständige Behörde mit der Entlassung zuzuwarten (8 ObA 103/20k ErwGr 5.; 9 ObA 229/00t; RISJustiz RS0029297 [T4]). Der Arbeitgeber trägt das Risiko der Entlassungserklärung (RISJustiz RS0029127 [T4; T6; T8]; RS0028971). Die Voraussetzungen für das Zuwarten werden vor allem dann als erfüllt angenommen, wenn gegen einen Arbeitnehmer der Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben wurde oder erhoben worden ist, wie das hier ab dem 8.11.2023 (nach 15:00 Uhr) zutraf (8 ObA 103/20k ErwGr 5.; 8 ObA 14/16s ErwGr 3.1.; 9 ObA 35/12f ErwGr 4.; 9 ObA 30/03g; 9 ObA 333/00m; 9 ObA 254/98p aE). Denn das Strafverfahren bietet oft Möglichkeiten der Aufklärung, die der Arbeitgeber nicht besitzt (8 ObA 40/23z Rz 8).

4.2.2. : Die Lagerleiterin informierte am 8.11.2023 nach Dienstschluss des Zeugen G* (15:00 Uhr) auch die Polizei (ON 30 S 5 drittletzter Absatz). Das gegen den Kläger wegen des Verdachts des Diebstahls gemäß § 127 StGB geführte Strafverfahren wurde erst am 29.11.2023 gemäß § 191 Abs 1 StPO eingestellt (H*1.1; ON 30 S 7 oben). Selbst zum Zeitpunkt der in der Berufung als verspätet bezeichneten Entlassungserklärung am Montag, den 13.11.2023, war daher noch von einer relevanten Sachaufklärung durch das Strafverfahren auszugehen (9 ObA 163/07x), sodass der Arbeitgeber mit der Entlassung bis zur Beendigung des über den entlassungsrelevanten Vorwurf abgeführten Strafverfahrens zuwarten konnte (8 ObA 53/10t ErwGr 4.2.). Es bleibt in diesen Fällen allein dem Arbeitgeber überlassen, ob und wann er aus dem Verlauf einer Strafuntersuchung gegen seinen Arbeitnehmer auch schon vor ihrer rechtskräftigen Beendigung die Überzeugung gewinnt, dass bereits die bisherigen Verfahrensergebnisse eine Entlassung rechtfertigen (8 ObA 53/10t ErwGr 4.2.; 9 ObA 333/00m; RISJustiz RS0029309).

4.2.3. : Dass die Beklagte die Entlassung daher erst am 13.11.2023 aussprach, kann ihr somit auch unter diesem Aspekt nicht zum Nachteil gereichen.

4.3. : Unabhängig von diesen Aspekten des laufenden Strafverfahrens mit Aussicht auf weitere Ermittlungserfolge gegen den Kläger und des Verbots, den Einwand der Verfristung zuzulassen, wenn infolge der mangelnden Beteiligung des Entlassenen an der Sachverhaltsermittlung ein Verstoß gegen Treu und Glauben droht, ist noch festzuhalten, dass vorläufige Maßnahmen, etwa die bis zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage vorgenommene Suspendierung eines Arbeitnehmers die Annahme eines Verzichts des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts verhindern kann (9 ObA 76/24b Rz 2; 8 ObA 6/24a Rz 2; 9 ObA 48/22g Rz 23; 8 ObA 36/21h Rz 6; 9 ObA 109/20z Rz 7; 8 ObA 24/20t ErwGr 3.1.; vgl RISJustiz RS0028987; RS0031587 [T13]).

4.3.1. : Allerdings muss die Dienstfreistellung eben zu diesem Zweck erfolgen und für den Dienstnehmer als vorläufige Maßnahme zur Vorbereitung einer Entlassung erkennbar sein (9 ObA 48/22g Rz 23; vgl RISJustiz RS0031587 [T2]). Wenn für den Arbeitnehmer erkennbar wird, dass ein Verhalten die schwerwiegende Folge der Entlassung nach sich ziehen kann und nur noch Abklärungen der Sach und Rechtslage erforderlich sind, kann aus dem Zeitablauf allein nicht auf einen Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts geschlossen werden (9 ObA 20/19k ErwGr 2.; 9 ObA 185/00x; RISJustiz RS0028987 [T6]; Kuderna Entlassungsrecht² [1994] 16, 28).

4.3.2. : Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger am 10.11.2023, 8:00 Uhr, die festgestellte Urkunde Beilage C ausgehändigt, die unter anderem überschrieben ist mit „Dienstfreistellung zur Sachverhaltsklärung“ und den Vermerk enthält „Termin zur weiteren Klärung ist am Montag 13.11.2023 um 8:00 Uhr in meinem Büro“. Angesichts dieser festgestellten Formulierung (ON 30 S 6 ab Mitte) war für den Kläger auch von der Übergabe dieser Note am 10.11.2023, 8:00 Uhr, bis zum Besprechungstermin 13.11.2023 nicht mehr unklar, dass sein am 9.11.2023 nachmittags bestrittenes Verhalten möglicherweise zu einer Entlassung führen könnte.

4.3.3. : Die Rechtfertigung und Begründung für den Unverzüglichkeitsgrundsatz sind nämlich zwei Überlegungen, nämlich die sog „Aufgriffsobliegenheit“ des Arbeitgebers und der sog „Klarstellungsanspruch“ des Arbeitnehmers: Ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, sieht dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar an und verzichtet auf die Ausübung des Entlassungsrechts im konkreten Fall (8 ObA 52/24s Rz 2; RISJustiz RS0029249 [T2]; RS0031799 [T12]). Der Dienstnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, soll darüber hinaus nicht ungebührlich lange über sein weiteres dienstrechtliches Schicksal im Unklaren gelassen werden (9 ObA 20/19k ErwGr 1.; RISJustiz RS0031799; vgl 8 ObA 52/24s Rz 5). Der Arbeitnehmer, den die Behauptungs und Beweislast für das Vorliegen von Gründen trifft, die eine Berechtigung der Entlassung aufheben oder ausschließen können (8 ObA 107/20y ErwGr 2.; 8 ObA 1/18g ErwGr 3.; RISJustiz RS0029534; RS0029398 [T1]; RS0029868), trifft daher auch die Behauptungs und Beweislast für einen Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht (9 ObA 20/19k ErwGr 1.; 9 ObA 80/08t; 9 ObA 122/06s; RISJustiz RS0029249; OLG Wien 3.7.2024, 9 Ra 36/24s ErwGr 2.3.3. aE). Der Arbeitnehmer muss alle den Untergang des Entlassungsrechts maßgeblichen Umstände behaupten und nachweisen (9 ObA 17/15p; 9 ObA 140/08s; 9 ObA 80/09t; 9 ObA 156/99b; RISJustiz RS0029249 [T6]). Dies bedeutet, dass der Entlassene einerseits zu jedem vom Arbeitgeber geltend gemachten Pflichtverletzung den Einwand der Verfristung erheben muss (9 ObA 82/21f Rz 6: Nur zum Vorfall Ende 2018 und nicht auch zur Beendigungserklärung 26.7.2019) und andererseits nicht nur die Verletzung der Aufgriffspflicht des Arbeitgebers thematisieren, sondern auch die Verletzung der Klarstellungsobliegenheit (9 ObA 80/08t: der wegen Alkoholisierung während der Arbeitszeit gekündigte Kellner musste substanziiert einwenden, er habe aus dem Umstand, dass er wegen Alkoholisierung im Dienst erst zu Dienstbeginn des Folgetages entlassen worden sei, geschlossen, dass der Arbeitgeber auf sein Entlassungsrecht verzichtet habe und dieser seine erkennbare Alkoholisierung [Lallen] am Vortag erkennbar nicht für den Aufgriff der Pflichtwidrigkeit genutzt).

4.3.4. : Die Berufung beschäftigt sich aber nur mit der – soweit dargelegt objektiven – Frage, ob die Entlassung „überhaupt rechtzeitig erfolgte oder nicht“ (ON 32 S 5 unten) und dass der Lagerleiterin der Beklagten „alle Einzelheiten frühestens am 10.11.2023 bekannt gewesen“ seien (ON 32 S 6 oben), aber nicht mit der Frage, ob der Kläger aus dem Verhalten der Beklagten subjektiv den Eindruck gewonnen hätte, die Beklagte habe aufgrund der zeitlichen Verzögerung auf ihr Entlassungsrecht verzichtet. Dies ist wegen des unverzüglichen Gesprächs vom 9.11.2023 nachmittags, der zunächst anberaumten Gegenüberstellung am 10.11.2023, 8:00 Uhr, und die dabei stattdessen übergebene Suspendierungserklärung Beilage C auch ausgeschlossen. Für die Zeit ab 10.11.2023, 8:00 Uhr, schließt Beilage C ein solches Vertrauen des Klägers aus (oben ErwGr B. 4.3.2.).

4.3.5. : Somit erweist sich die Entscheidung des Erstgerichts, die keine Verletzung des Unverzüglichkeitsgrundsatzes angenommen hat (ON 30 S 14 f), auch aus dieser Überlegung als anfechtungsfest.

4.4. : Die Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung führt zwar zum Untergang des Entlassungsrechts im konkreten Fall, ohne Rücksicht darauf, ob die Entlassung ansonsten gerechtfertigt ist oder nicht (8 ObA 38/19z ErwGr 2.). Dabei kommt es darauf an, wann dem Arbeitgeber der maßgebliche Sachverhalt bekannt wurde (8 ObA 38/19z ErwGr 2.; vgl RISJustiz RS0029348). Wesentliches Kriterium für die Unschädlichkeit eines Zuwartens mit der Entlassung ist, ob die Verzögerung aufgrund der Sachlage begründet war (8 ObA 38/19z ErwGr 2.; 8 ObA 57/18t ErwGr 2.; 8 ObA 14/11h; RISJustiz RS0031571; RS0029328 [T1, T16]). Wie bereits das Erstgericht zutreffend erwähnte, darf das Erfordernis der Unverzüglichkeit der vorzeitigen Auflösung dabei nicht überspannt werden (8 ObA 57/18t ErwGr 2.; RISJustiz RS0029348 [T5; T6]). Der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befassten leitenden Angestellten gleichzuhalten, wenn dieser dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat (9 ObA 76/24b Rz 4; 8 ObA 6/24a Rz 4; RISJustiz RS0029321 [T4]). Anhaltspunkte für solche Ermittlungsverzögerungen (Stichworte: Polizeiinformation, Einbestellung des Klägers versucht, Vorsprache des Klägers mit Ehegattin wahrgenommen, Gegenüberstellung versucht aber nach Kenntnis vom außerdienstlichen Angebot des Klägers an das Opfer in Suspendierung umgewandelt, Information der entlassungsbefugten Vorgesetzten danach und Entlassung am ersten Werktag nach der Ermächtigung dazu) sind nicht erkennbar und weitestgehend ohnehin nicht substanziiert vorgebracht.

4.4.1. : Gelangen dem Arbeitgeber Umstände zur Kenntnis, die eine Entlassung rechtfertigen könnten und mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln/Informationen nicht aufzuklären sind, ist ihm wie oben zu ErwGr B. 4.2.1. bereits angerissen, zuzubilligen, sich zunächst ohne Verzögerung Klarheit über deren Berechtigung zu verschaffen (8 ObA 103/20k ErwGr 5.; 9 ObA 229/00t; RISJustiz RS0029297 [4]; RS0029348; RS0029345), weil eine Entlassung nicht auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden darf (8 ObA 14/11k; RISJustiz RS0029297 [T6]; RS0029345 [ua T3]) und der Arbeitgeber das Risiko für eine allenfalls unberechtigte Entlassung trägt (RISJustiz RS0029127 [T4; T6; T8]; RS0028971). Zur Aufklärung kann auch ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer beitragen. Anerkanntermaßen ist es dem Arbeitgeber zuzubilligen, vor der Entlassung dem betroffenen Mitarbeiter Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu äußern und so die Entlassung allenfalls noch abzuwenden, sodass in der Eröffnung einer solchen Äußerungsmöglichkeit keine konkludente Verzichtserklärung zu erblicken ist (9 ObA 54/18h ErwGr 1.2.; 9 ObA 66/15v ErwGr 4.; RISJustiz RS0029297 [T1]).

4.4.2. : Die unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers, die Lagerleiterin, versuchte nach Verständigung der Polizei vom behaupteten Diebstahl der ** am Nachmittag des 8.11.2023 nach Dienstschluss noch am Folgetag, dem 9.11.2023, vergeblich mit dem Kläger ein Gespräch zu führen. Der Kläger war vorzeitig nach Hause gegangen, um sein krankes Kind zu betreuen. Erst am Nachmittag des 9.11.2023 sprach der Kläger mit seiner Ehegattin bei der Lagerleiterin vor und unterbreitete seine Version, wonach er den Kopfhörer für verloren gehalten und nur deswegen mitgenommen hätte, um diesen in der Folge beim Fundbüro abzugeben. Die Lagerleiterin kündigte dem Kläger daher für den nächsten Tag um 7:00 Uhr früh ein gemeinsames Gespräch mit dem mutmaßlichen Opfer an. Am Morgen des 10.11.2023 berichtete das Opfer aber von dem Angebot des Klägers, gegen Bezahlung von EUR 200,-- die Vorwürfe fallenzulassen. Dies erweiterte aus der Sicht der Arbeitgeberin (der Lagerleiterin) den aufklärungsbedürftigen Sachverhaltskomplex, weil die Ermittlungen sich letztlich auch noch auf dieses außerbetriebliche Gespräch erstrecken mussten, um Klarheit über den mutmaßlichen Entlassungsgrund zu erlangen. Entgegen der Meinung des Klägers ergaben sich somit zwischen 8.11. (Nachmittag) und 10.11. (8:00 Uhr) tatsächlich Änderungen des aufzuklärenden Sachverhalts. Unmittelbar anschließend darauf um 8:00 Uhr übergab die Lagerleiterin dem Kläger die schriftliche Dienstfreistellung Beilage C (ON 30 S 5 f).

4.4.3. : Bis zu diesem Zeitpunkt (Freitag, 10.11.2023 8:00 Uhr) war der lagerinterne Ablauf bei der Beklagten jedenfalls durch das Bestreben der Lagerleiterin, eine Aussprache zunächst mit dem Kläger (die erst am Nachmittag des 9.11.2023 gelang) und am 10.11.2023, 7:00 Uhr früh (mit dem Kläger und dem mutmaßlichen Opfer) herbeizuführen, gedeckt. Darin liegt kein Verstoß gegen die Aufgriffsobliegenheit und keine Verletzung der Klarstellungsobliegenheit aus Sicht des Beklagten, weil er zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen konnte, der Dienstgeber werde den vom Opfer mitgeteilten Diebstahlsverdacht auf sich beruhen lassen.

4.5. : Zusammengefasst musste die Beklagte nach der Kenntnisnahme vom (damals behaupteten) Diebstahl am 8.11.2023 nach 15:00 Uhr ihrer Nachforschungspflicht entsprechen. Dabei war das für den folgenden Vormittag aus Gründen in der Einflusssphäre des Klägers gescheiterte und erst am Nachmittag gelungene Gespräch mit dem Kläger sinnvoll und angemessen (oben ErwGr B. 4.4.). Nach der Vorsprache des Klägers und seiner Gattin an diesem Nachmittag (9.11.2023) war auch noch eine Gegenüberstellung mit dem Opfer am 10.11.2023, 8:00 Uhr, nicht zu beanstanden, weil auch damit noch eine Sachaufklärung sinnvoll zu erlangen erschien (oben ErwGr B. 4.2.1. und 4.4.). Alle diese dem Kläger bekannten Schritte nach der vergeblichen Kontaktaufnahme (9.11.2023 Vormittag) bis zur Suspendierung (10.11.2023, 8:00 Uhr) verhinderten das Entstehen eines Vertrauens des Klägers dahin, die Beklagte werde die Angelegenheit auf sich beruhen lassen und auf ein allfälliges Entlassungsrecht verzichten (oben ErwGr B. 4.3.3.). Ab dem Bekanntwerden des außerdienstlichen Angebots des Klägers an das Opfer, die Anschuldigungen gegen EUR 200,-- fallen zu lassen, war die Entwicklung aus der Sicht der Beklagten völlig unübersichtlich, sodass die Suspendierung zur weiteren Sachaufklärung durch die zuständige Polizeiinspektion jedenfalls zweckmäßig war und nach dem Inhalt der festgestellten Erklärung Beilage C ebenfalls kein Vertrauen des Klägers auf einen Verzicht der Beklagten rechtfertigte, die Entlassung noch auszusprechen (oben ErwGr 4.2.). Ab der Bekanntgabe des Sachverhalts an die zuständige Ermittlungsbehörde, die zuständige Polizeiinspektion, konnte die Beklagte ohnehin die durch diese erzielten Ergebnisse – das waren wie den Strafakten zu entnehmen ist, jedenfalls die erst nach dem 13.11.2023 abgeschlossenen Tatortermittlungen – abwarten (oben ErwGr 4.2. und 4.3.). Da die Lagerleiterin festgestelltermaßen nicht entlassungsbefugt war und keine Verzögerungen bei der Herstellung des Einvernehmens mit den dazu berechtigten Vorgesetzten ersichtlich ist (und auch nicht nachvollziehbar substanziiert eingewendet wurde), ist der interne Abstimmungsprozess zwischen Freitag 10.11.2023, 8:00 Uhr, und Montag 13.11.2023, 8:00 Uhr, unter dem Aspekt der Unverzüglichkeit ebenfalls nicht zu beanstanden (oben ERwGr B. 2., 3. und 4.4.). Im Hinblick auf die Weisungshierarchie und Unternehmensstruktur war der Beklagten zusätzlich zumindest ab der Suspendierung die interne Abklärung vom 10.11.2023 nach Dienstende der Lagerleiterin bis zum mit dem Kläger vereinbarten Termin am Montag, den 13.11.2023, 8:00 Uhr, zuzugestehen (oben ErwGr B. 2.). Schließlich verstößt der Verfristungseinwand unter den hier gegebenen Umständen (Bestreitung; Angebot die Anschuldigung fallen zu lassen) gegen Treu und Glauben (oben ErwGr B. 4.1.).

5. : Auf weitere Einzelaspekte des Entlassungsrechts kommt die Berufung nicht zurück, sodass auf diese selbstständigen Aspekte vom Berufungsgericht nicht eingegangen werden darf. Bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Rechtsfragen ist das Berufungsgericht an eine Beschränkung der Berufungsgründe durch die Partei gebunden (1 Ob 131/22d Rz 11; RISJustiz RS0043352 [T26; T30; T34]; RS0043338). Das Berufungsgericht darf daher nicht von sich aus eine rechtliche Beurteilung in Bezug auf eine selbständige Einwendung – oder einen selbständigen Anspruchsgrund (1 Ob 131/22d Rz 11 ErwGr A.2.) – vornehmen, wenn der Berufungswerber die diesbezügliche Rechtsansicht des Erstgerichts nicht bekämpft (10 Ob 12/23x Rz 15; 1 Ob 131/22d Rz 11 ErwGr A.2.; 2 Ob 213/19s Rz 28; 3 Ob 166/16g; RISJustiz RS0043338 [T32]). Dem Berufungsgericht ist aus diesem Blickwinkel eine Befassung mit rechtlich selbstständig zu beurteilenden Aspekten verwehrt (RISJustiz RS0043338 [T18]; RS0043352 [T17, T23, T26, T31, T33, T34]; RS0041570 insb [T6, T12]).

C. Verfahrensrechtliches:

1. : Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens liegt in den §§ 2 Abs 1 ASGG, 41, 40 ZPO begründet. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung tarifgemäß verzeichnet.

2. : Das Berufungsgericht konnte sich, soweit revisible Rechtsfragen betroffen waren, auf eine einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichts stützen, von der es nicht abgewichen ist. Darüber hinaus stellt die Beurteilung, ob ein Entlassungstatbestand verwirklicht ist und die in der Berufung einzig aufgeworfene Frage, ob der Unverzüglichkeitsgrundsatz verletzt ist, oder auf das Entlassungsrecht ausdrücklich oder schlüssig verzichtet wurde (RISJustiz RS0031571 [insb T9]), eine Einzelfallbeurteilung dar, die eine beispielgebende Entscheidung in der Regel ausschließt. Eine erhebliche Rechtsfrage in der von den §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO verlangten Qualität war daher in diesem Berufungsverfahren nicht zu klären. Der weitere Rechtszug nach dieser Gesetzesstelle erweist sich daher als nicht zulässig, worüber gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor der Berufungsentscheidung aufzunehmen war.

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