OLG Graz 10Bs139/25d

10Bs139/25dTribunal de Recurso27 de mai. de 2025

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OLG Graz 10Bs139/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00139.25D.0527.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Suttter (Vorsitz), Mag.a Haas und Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 20. Mai 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt die über ihn im Verfahren des Landesgerichts Eisenstadt, AZ ** (ON 2,2), wegen der Verbrechen des Suchgifthandels nach § 28a Abs 1 erster und achter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG, verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Zu dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt wird auf die im Akt erliegende Urteilsausfertigung (ON 6) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0119090 [T3]).

Das urteilsmäßige Strafende ist der 30. März 2027. Die Hälfte der Freiheitsstrafe (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) ist seit 30. März 2025 vollzogen. Die bedingte Entlassung zu diesem Stichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 11. Februar 2025, AZ **, aus generalpräventiven Gründen rechtskräftig abgelehnt (siehe ON 5). Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 5. Februar 2025, AZ ** (ON 4), wurde ein Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots und Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abgelehnt. Inhaltlich begründete das Gericht die Entscheidung i.W. damit, dass der Hälftestichtag noch nicht erreicht sei und noch keine Entscheidung über eine allfällige bedingte Entlassung vorliege. Im Übrigen scheitere ein solches Vorgehen aber auch an der Schwere der Tat.

Mit Schreiben vom 4. April 2025 (ON 2,10 = ON 3,14) beantragte der Strafgefangene – soweit für die Beschwerde relevant – erneut ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots und Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG.

Gegen den Strafgefangenen besteht ein rechtskräftiges für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (ON 2.,17ff). Er verfügt über ein gültiges Ausreisedokument (ON 2,1) und erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nach Ungarn nachzukommen (ON 2,3; ON 3,8), wobei die Heimreisekosten der Strafgefangene selbst tragen würde (ON 3,5). Das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (ON 3,37) erklärte in seiner Stellungnahme, dass einer freiwilligen Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

Die Staatsanwaltschaft äußerte sich mit Verweis auf die Schwere der Tat ablehnend gegen ein Vorgehen nach § 133a StVG (ON 1.3). Die Justizanstalt befürwortete ein solches Vorgehen hingegen (ON 2,1).

In der Anhörung am 20. Mai 2025 (ON 7) wiederholte der Strafgefangene seinen Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots und Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG mit der Begründung, er habe Angst, dass vor einer Entscheidung zum Zwei-Drittel-Stichtag die Strafverfolgung von den ungarischen Behörden übernommen werde, weil er dort keine Chance auf eine bedingte Entlassung habe, weswegen er – trotz bereits erfolgter Beschlussfassung am 5. Februar 2025 – eine neuerliche Entscheidung begehre.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) lehnte das Erstgericht das vorläufige Absehen vom weiteren Vollzug gemäß § 133a StVG ab, wogegen der Strafgefangene Beschwerde erhob (ON 10.1).

Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.

Voranzustellen ist, dass gerichtliche Entscheidungen, deren Verkündung im Gesetz nicht vorgesehen sind, erst durch Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung existent werden (RIS-Justiz RS0096901; 13 Os 93/07m),weshalb die am 21. Mai 2025 erhobene Beschwerde rechtzeitig ist (RIS-Justiz RS0117570; RS0100673).

Der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. Februar 2025, AZ ** (ON 4) stand unter dem Aspekt der Einmaligkeitswirkung (vgl Pieber in WK2 StVG § 133a Rz 26/1; OLG Graz, 10 Bs139/25d) einer meritorischen Entscheidung nicht entgegen, weil sich die Umstände durch das nunmehrige Vorliegen einer Entscheidung über die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (zum Verhältnis zu § 133a StVG siehe Pieber, aaO § 133a Rz 44), welche vom damals entscheidenden Gericht als notwendige Bedingung für eine Entscheidung nach § 133a StVG angesehen wurde, geändert haben.

Die Beschwerde ist inhaltlich nicht berechtigt. Im bekämpften Beschluss (BS 2) stellte das Erstgericht die für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots maßgebliche Norm (§ 133a StVG), somit die Rechtslage, zutreffend fest, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).

Davon ausgehend stehen einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a Abs 1 StVG fallbezogen im Sinne der zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss generalpräventive Gründe im Sinne des Abs 2 leg cit entgegen.

Die „Schwere der Tat“ im Sinne des § 133a Abs 2 StVG stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung) einer Tat ab (RIS-Justiz RS0091863), der durch den Handlungs- und Erfolgsunwert determiniert wird. Für die Annahme einer Tatschwere nach § 133a Abs 2 StVG müssen – als Ausnahmesatz – gewichtige Gründe vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben (Pieber in WK2 StVG § 133a Rz 18, Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 16), wobei nicht nur der Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern vor allem auch das Interesse an der Festigung genereller Normentreue in der Bevölkerung zu beachten ist (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 43 Rz 18).

Fallbezogen sind die dem Strafgefangenen zur Last liegenden (strafnormierenden) Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster und achter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren bedroht. Hierin liegt eine gesetzliche Vorbewertung, die zum Ausdruck bringt, dass es sich beim Überlassen von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge um eine Tat handelt, der ein hoher sozialer Störwert innewohnt. Die vom Beschwerdeführer verübte Suchtmitteldelinquenz ist zudem aufgrund des gewinnbringenden (US 10 und 14) Erzeugens und Verkaufs von 227 Grenzmengen (Wirkstoff: THCA [= 12 Grenzmengen Delta-9-THC]) Cannabiskraut (siehe US 16) über einen langen Tatzeitraum (2016 bis 30. März 2023) in mehreren Angriffen durch einen auffallend hohen Handlungs- und Erfolgsunwert gekennzeichnet. Nicht nur, dass durch das Überlassen einer das 25-fache der Grenzmenge vielfach übersteigenden Menge an Suchtgift dieser Tat die Eignung zukommt, eine außerordentliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im großen Ausmaß herbeizuführen, manifestiert sich in der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (US 13) zusätzlich eine hohe kriminelle Energie.

Der weitere Vollzug bis zur Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit erscheint unumgänglich, um potentiellen Delinquenten im Milieu- und Lebenskreis des Beschwerdeführers das Missverhältnis zwischen dem erwarteten Gewinn aus dem Suchtgifthandel und dem strafrechtlichen Risiko im Falle der Betretung aufzuzeigen und sie von der Begehung derartiger Straftaten gesichert abzuhalten (negative Generalprävention). Zudem dient er der Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf die Durchsetzung des Rechts sowie zur Vermeidung einer Bagatellisierung derartiger Taten (positive Generalprävention; vgl. Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 16 und § 43 Rz 18 sowie RIS-Justiz RS0120234). Ein zu stark verkürzter Strafvollzug in diesem Kriminalitätsfeld würde auch dazu führen, dass von aus reinem Gewinnstreben, dabei auf Kosten der Gesundheit anderer agierenden Tätern die Hemmschwelle zur Straffälligkeit noch leichter überwunden würde, als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug.

Insoweit der Beschwerdeführer (ON 2,10) nicht auf die Schwere der Tat, sondern auf spezialpräventive Aspekte (Reue sowie Überlegungen zur Resozialisierung in seinem Heimatland) rekurriert, verfehlt er den Bezugspunkt (12 Os 131/08v). Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

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