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15R190/24g•OLG Wien 15R190/24g
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Nigl und die Richterin Mag. Felbab in der Rechtssache der Klägerin Mag. A* B*, geboren am **, Angestellte, *, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte C, Angestellte, **, vertreten durch Mag. Georg Thalhammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 21.186,44 s.A., über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse EUR 18.511,63 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8.10.2024, **-19, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten deren mit EUR 2.089,32 (darin enthalten EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Außer Streit steht, dass der am 27.12.2020 verstorbene D* B* der Vater der Streitteile war. Er verstarb unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 20.12.2023, AZ **, wurde der Beklagten, die aufgrund des Testaments vom 15.10.2022 eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte, das Nachlassvermögen zur Gänze eingeantwortet. Der Einantwortung ging ein Erbrechtsstreit zwischen der Beklagten und der Witwe des Verstorbenen voraus. Der Verstorbene hinterließ seine Ehefrau sowie die beiden Streitteile als Töchter.
Die Klägerin brachte zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant vor, ihr stehe ein Pflichtteilsanspruch zu, der sich mit EUR 19.411,63 errechne. Nach Abzug des von der klagenden Partei einbehaltenen Erlöses von EUR 1.800 aus dem Verkauf eines PKW als Teil der Verlassenschaft ergebe sich ein aushaftender Pflichtteilsanspruch von EUR 17.611,63. Die Klägerin habe nicht auf den Pflichtteil verzichtet. Des Weiteren wäre der bloß mündliche Ausspruch eines Verzichtes alleine mangels Erfüllung der Formerfordernisse unwirksam.
Im Zuge der Bestattung des Verstorbenen habe die Klägerin außerdem Steinmetzkosten in der Höhe von EUR 900 für die Errichtung eines Grabsteines beglichen, wofür die Beklagte als Erbin ersatzpflichtig sei.
Die Beklagte bestritt und brachte zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant vor, die Klägerin habe der Beklagten gegenüber auf ihren Pflichtteil verzichtet, wofür sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auch bedankt habe. Da es sich nicht um einen Verzicht der Klägerin gegenüber dem Verstorbenen gehandelt habe, sei dieser formfrei und gültig. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten mehrfach erklärt, auf ihre Pflichtteilsansprüche zu verzichten. Der Pflichtteilsverzicht sei nach dem Tod des Vaters abgegeben worden. Die Forderung von EUR 900 werde bestritten.
Mit der angefochtenen Entscheidung
I. sprach das Erstgericht mit Beschluss aus, dass bezüglich des Klagebegehrens, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin eine Entschädigung für ihre Tätigkeit als Verlassenschaftskuratorin von EUR 299,81 sowie EUR 2.375 für die Räumung und Auflösung der Wohnung und den Verkauf des PKW des Verstorbenen D* B* zu zahlen, der streitige Rechtsweg unzulässig ist. Das Verfahren wurde diesbezüglich als nichtig aufgehoben und die Mahnklage in diesem Umfang, somit im Umfang von EUR 2.674,81 samt 4 % Zinsen seit 27.12.2020, zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
II. wies es mit Urteil das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin EUR 18.511,63 (Pflichtteilsanspruch, Steinmetzkosten) samt 4 % Zinsen seit 27.12.2020 zu zahlen, ab und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten die Prozesskosten zu ersetzen.
Es legte seiner Entscheidung neben den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Tatsachen - soweit im Berufungsverfahren relevant - nachstehenden Sachverhalt zugrunde (die von der Klägerin gerügten Feststellungen werden durch Fettdruck gekennzeichnet):
Am 9.2.2021 waren die Klägerin und die Beklagte in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagtenvertreters Mag. Georg Thalhammer. Es gab zwei Testamente des Vaters der Streitteile, und zwar eines das die Beklagte als Alleinerbin einsetzte und eines das die Ehefrau des Verstorbenen, Stiefmutter der Parteien, zur Alleinerbin gemacht hätte.
Mag. Georg Thalhammer erörterte mit den Streitteilen die Sach- und Rechtslage zu der Frage der Gültigkeit der Testamente und auch die Thematik Pflichtteil. Es wurde die Thematik Pflichtteil erörtert für den Fall, dass die Stiefmutter der Streitteile erbt und die Variante, dass die Beklagte erbt.
Die Klägerin sagte, dass sie, für den Fall, dass die Beklagte gewinnen sollte, auf ihren Pflichtteil verzichtet. Sie betonte immer wieder, dass sie die Beklagte nur unterstützen würde und von ihr kein Geld wolle. Die Beklagte bedankte sich bei der Klägerin dafür.
Bei einem Tagsatzungstermin am 2.3.2022 im Erbrechtsverfahren, bei dem die Beklagte krank, die Klägerin aber anwesend war, betonte die Klägerin dem Beklagtenvertreter Mag. Georg Thalhammer gegenüber mehrmals, sie mache das nur für ihre Schwester und wolle von ihr kein Geld. Es fanden dann noch 2 weitere Tagsatzungen statt, und zwar am 19.1.2022 und am 2.5.2022, bei denen beide Streitteile anwesend waren. Auch bei diesen Tagsatzungen betonte die Klägerin, sie würde das nur für ihre Schwester machen und sie wolle kein Geld von ihr. (bekämpfte Feststellungen)
Nach Einlangen der OGH-Entscheidung, mit der klargestellt wurde, das das Testament des Verstorbenen Gültigkeit hat, mit dem die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt wurde, verlangte die Klägerin erstmals einen Pflicht-teilsanspruch von der Beklagten. Die Entscheidung des OGH stammt vom 27.6.2023. Die Klägerin machte ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber der Beklagten erst im Jahr 2024 geltend.
Nach Vorliegen der OGH-Entscheidung und nach Geltendmachung von Ansprüchen durch die Klägerin bot die Beklagte der Klägerin einen Vergleichsbetrag von EUR 5.000 an. Die Beklagte machte der Klägerin gegenüber das Vergleichsanbot, weil die Klägerin Geld von ihr verlangte und die Beklagte sich unter Druck gesetzt fühlte. Dieses Angebot nahm die Klägerin nicht an.
Die Bestattung des Vaters der Streitteile erfolgte im Ausland. Das Guthaben aus der Sterbeversicherung wurde an die Stiefmutter der Streitteile ausbezahlt. Da auf dem Familiengrabstein in Österreich kein Platz mehr für eine Schrift war, besorgte die Klägerin einen Grabstein und ließ Namen und Geburtsdatum des Verstorbenen eingravieren. Insgesamt zahlte sie EUR 900. Die Beklagte stimmte dem nicht zu.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst und soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz, die in § 551 Abs 1 ABGB enthaltenen Formvorschriften beträfen einen Erbverzicht mit dem Verstorbenen im Voraus. Im vorliegenden Fall sei der Pflichtteilsverzicht gegenüber der Beklagten nach dem Tod des Verstorbenen, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin gemäß § 765 Abs 1 ABGB den Pflichtteilsanspruch bereits erworben gehabt habe, und in Kenntnis dessen abgegeben worden, welche Güter in den Nachlass fielen. Die Äußerung der Klägerin sei eindeutig gewesen, das Bedanken durch die Beklagte sei als Annahme zu werten. Eine „Übergabe“ liege vor, das Verfügungsgeschäft sei erfüllt worden.
Der Verzicht bedürfe keiner besonderen Form, und zwar auch dann nicht, wenn er unentgeltlich erfolge. Auch der schenkungsweise Schulderlass sei formfrei. Ein Pflichtteilsverzicht gegenüber Erben sei ein normaler Schulderlass. Der Pflichtteilsverzicht sei formfrei im Sinne des § 883 ABGB und somit gültig.
Die Aufzählung der der Notariatsaktsform bedürfenden Verträge und Rechtshandlungen in § 1 NotaktsG sei erschöpfend. Der gegenständliche Pflichtteilsverzicht falle nicht unter § 1 NotaktsG.
Gegenüber der Beklagten als Erbin bestehe keine gesetzliche Grundlage für den Ersatz der von der Klägerin bezahlten Steinmetzkosten. Die Beschaffung des Grabsteines und die Gravur seien nicht im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Begräbnis erfolgt, das nicht von der Klägerin bezahlt worden sei. Da die Beklagte dieser Anschaffung nicht zugestimmt habe, bestehe kein Anspruch der Klägerin.
Gegen dieses Urteil (Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung) richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und dem Klagebegehren mit einem Betrag in der Höhe von EUR 18.511,63 samt 4% Zinsen seit 27.12.2020 stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. ) In ihrer Beweisrüge wendet sich die Berufungswerberin gegen die bei der Wiedergabe des Sachverhalts mit Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen des Erstgerichts und strebt nachstehende Ersatzfeststellungen an:
Die Klägerin sagte nicht, dass sie, für den Fall, dass die Beklagte gewinnen sollte, auf ihren Pflichtteil verzichtet. Sie betonte nicht immer wieder, dass sie die Beklagte nur unterstützen würde und von ihr kein Geld wolle. Die Beklagte bedankte sich auch nicht bei der Klägerin dafür.
Bei einem Tagsatzungstermin am 2.3.2022 im Erbrechtsverfahren, bei dem die Beklagte krank, die Klägerin aber anwesend war, betonte die Klägerin dem Beklagtenvertreter Mag. Georg Thalhammer gegenüber nicht mehrmals, sie mache das nur für ihre Schwester und wolle von ihr kein Geld. Es fanden dann noch zwei weitere Tagsatzungen statt, und zwar am 19.1.2022 und am 2.5.2022, bei denen beide Streitteile anwesend waren. Auch bei diesen Tagsatzungen betonte die Klägerin nicht, sie würde das nur für ihre Schwester machen und sie wolle kein Geld von ihr. (Hervorhebungen durch die Berufungswerberin)
2. ) Es stellt ein wesentliches Gestaltungselement des modernen Zivilprozesses dar, dass das Gesetz dem Richter die Wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht vorschreibt, sondern seiner persönlichen Überzeugung überlässt. Somit ist der Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei. Es gehört weiters zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die (primäre) Tatsacheninstanz, die sich nicht zuletzt insbesondere auch einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen verschaffen und diesen verwerten kann, sich für eine von mehreren unterschiedlichen Darstellungen entscheidet (RS0043175; Klauser/Kodek, JNZPO18 § 272 ZPO E 24/1). Gerade dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie auf Grund der Aussagen der beteiligten Personen zu treffen ist, eminente Bedeutung zu (OLG Wien 15 R 25/23s ua).
Werden Feststellungen im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweisergebnisse und im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Berufungswerberin müsste vielmehr die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen, was ihr jedoch nicht gelingt.
3. ) Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen ausgehend von den Beweisergebnissen hinreichend schlüssig begründet und sich dabei insbesondere mit dem Beweiswert und der Glaubwürdigkeit der Angaben der vernommenen Personen auseinandergesetzt.
Die vom Erstgericht aufgrund seiner Überzeugung oder des persönlichen Eindrucks von den beteiligten Personen vorgenommene Beweiswürdigung kann nur dadurch erfolgreich angefochten werden, dass dargelegt wird, dass bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen. Es müssen somit stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/2; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 39/1, E 40/1, E 40/3 bis 40/5). Das Gericht ist bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Aussage nicht nur auf den Wortlaut dieser Aussage beschränkt, sondern es steht ihm frei, in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der im Prozess auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (RS0040127 uva).
4. ) Die Berufungswerberin stützt sich über weite Strecken letztlich auf Mutmaßungen.
Ob ein Rechtsanwalt Besprechungen aufzeichnet bzw während Besprechungen diktiert, ist eine Frage seiner Arbeitsweise. Auch die Erinnerungsfähigkeit insbesondere im Zusammenhang mit als Besonderheit erlebten Ereignissen ist von Person zu Person erfahrungsgemäß bisweilen höchst unterschiedlich. Der Umstand, dass sich ein Gesprächsbeteiligter nicht mehr an bestimmte Inhalte einer Besprechung erinnern kann, hindert nicht die Annahme, dass das bei einem anderen Gesprächsteilnehmer anders ist. Dass es vollkommen lebensfremd sei, dass Umstände – die noch dazu nicht das Hauptthema der Besprechung betreffen – von einem Rechtsanwalt nicht in einem Aktenvermerk festgehalten werden, entspricht nicht den Erfahrungen der gerichtlich wahrnehmbaren Praxis. Im Gegenteil ist das Fehlen hinreichender anwaltlicher Aufzeichnungen immer wieder Ursache von nachträglichen Streitigkeiten über Besprechungsinhalte.
Das Erstgericht hat sich insbesondere mit den Angaben des Zeugen Mag. Thalhammer eingehend auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum es diesen gefolgt ist. Dass der Zeuge „bei seiner Einvernahme bemüht war, dass seitens des Erstgerichts der genaue Wortlaut der behaupteten Aussage der klagenden Partei protokolliert wird, dass die klagende Partei für den Fall, dass das Testament, das die Beklagte als Alleinerbin einsetzt, diesfalls auf ihren Pflichtteil verzichten würde“ lässt sich zum einen dem Verhandlungprotokoll nicht entnehmen, zum anderen ist darauf zu verweisen, dass der Zeuge auch Beklagtenvertreter war und in dieser Funktion auf eine richtige und vollständige Protokollierung zu achten hatte.
In welchem Zusammenhang die „nur am Rande erwähnte“ aber nichts desto trotz ins Treffen geführte behauptete „Kollision des klagsgegenständlichen Mandatsverhältnisses angesichts der damaligen Beratung der hier klagenden Partei“ mit der Beweiswürdigung stehen soll, legt die Berufung nicht offen.
Dass sich die Aussage des Zeugen Mag. Thalhammer (gemeint wohl deren Glaubwürdigkeit) „insbesondere auch nicht mit den Ausführungen in der Beweiswürdigung des Erstgerichts, die sich trotz der massiven Widersprüche zu den übrigen Beweisergebnissen auf bloße Leerformeln beschränken, erklären ließe“ trifft nicht zu. Eine unzureichende Beweiswürdigung (die im Übrigen als Mangelhaftigkeit geltend zu machen wäre) liegt nicht vor.
Das Erstgericht hat sich auch mit den Angaben der Beklagten in diesem Zusammenhang auseinandergesetzt und daraus nachvollziehbare Schlüsse gezogen. Die Beklagte hat, wie auch das Erstgericht festhält, bereits zu Beginn ihrer Aussage darauf verwiesen, dass sie „nicht viel mitbekommen habe“ von dem Gespräch, das die Klägerin und der Zeuge Mag. Thalhammer geführt hatten, weil sie es auch rechtlich nicht verstanden habe. Es sei über ihr Verständnis gegangen, dem zu folgen. Zu Recht verweist das Erstgericht auch darauf, dass die Beklagte angegeben hat, dass die Klägerin gesagt hätte, dass sie die Beklagte unterstütze und wolle, dass diese alles bekomme. Der Schluss des Erstgerichts, dies so einzuordnen, dass der vom Zeugen Mag. Thalhammer ausgesagte Pflichtteilsverzicht im Verständnis der Beklagten so bei ihr angekommen ist, ist zulässig und nachvollziehbar.
Dass das Erstgericht den Aussagen von Zeugen, die keine eigenen Wahrnehmungen bezüglich Äußerungen der Klägerin der Beklagten gegenüber hatten und bei diesen nicht anwesend waren, keinen besonderen Beweiswert zumessen konnte, ist nicht zu beanstanden. Die Berufung vermag auch hier letztlich nur Mutmaßungen ins Treffen zu führen.
Auch der Schluss des Erstgerichts, dass der Inhalt der Beilage ./H, die von einem Zeitpunkt stammt, zu dem die Klägerin bereits einen Pflichtteil von der Beklagten verlangte, nicht bedeuten muss, dass diese nicht ursprünglich äußerte, kein Geld von der Beklagten zu wollen bzw auf ihren Pflichtteil zu verzichten, ist nicht zu beanstanden.
5. ) Der Berufungswerberin gelingt es damit nicht, fundierte Zweifel an den vom Erstgericht gezogenen Tatsachenschlüssen zu erwecken, sodass kein Anlass für eine Änderung der Tatsachengrundlage besteht (§ 498 Abs 1 ZPO).
6. ) In ihrer Rechtsrüge führt die Berufungswerberin zunächst aus, richtig sei zwar, dass ein Pflichtteilsanspruch als Forderungsrecht grundsätzlich verzichtbar sei, dieser Verzicht sei als schenkungsweiser Schulderlass allerdings nur deshalb an keine Form gebunden, weil er nicht Schenkungsversprechen sei, sondern als Verfügung den Vollzug in sich schließe. Da über das Erbrecht der Beklagten im Zeitpunkt der Abgabe des Pflichtteilsverzichts noch nicht entschieden worden sei, habe die Klägerin auch nur für den Fall auf ihren Pflichtteil verzichtet, dass die Beklagte das Erbschaftsverfahren gewinnen sollte. Der festgestellte Pflichtteilsverzicht sei im vorliegenden Fall daher nur Schenkungsversprechen und nicht Verfügungsgeschäft gewesen. Der nur bedingt abgegebene Pflichtteilsverzicht hätte zu seiner Wirksamkeit daher die Notariatsaktsform vorausgesetzt. Der bedingte schenkungsweise Schulderlass sei mangels Einhaltung der Notariatsaktsform nicht rechtswirksam abgegeben worden, sodass der Pflichtteilsanspruch der Klägerin zu Recht bestehe.
7. ) Nach § 764 Abs 1 ABGB ist der Pflichtteilsanspruch zunächst von der Verlassenschaft und nach der Einantwortung von den Erben zu erfüllen. Schuldner des Pflichtteils ist bis zur Einantwortung die Verlassenschaft, nach der Einantwortung der Erbe (RS0012848; 2 Ob 180/17k; 2 Ob 163/21s; 2 Ob 168/22b). Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch für sich und seine Nachfolger mit dem Tod des Verstorbenen (§ 765 Abs 1 ABGB). Verfügungen über das Pflichtteilsrecht sind ab diesem Zeitpunkt zulässig (Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 765 Rz 1). Als Forderungsrecht ist auch ein Pflichtteilsanspruch verzichtbar (RS0012880; 6 Ob 68/13p).
Die Rechtsprechung verlangt nur für den Verzicht auf das Erbrecht zu Lebzeiten des Erblassers für die Wirksamkeit die Einhaltung der Formvorschriften nach § 551 ABGB (RS0013794, RS0012320). Für die Erklärung des Verzichts auf den Pflichtteil gegenüber dem Erben ist hingegen keine besondere Form erforderlich (RS0034030; 1 Ob 533/78; 2 Ob 35/17m; vgl auch 2 Ob 583/91).
Ein gültiger Verzicht setzt in diesem Verhältnis nur einen Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger, also zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem eingesetzten Erben, voraus (RS0012880; vgl auch RS0014090). Der Verzicht auf obligatorische Ansprüche durch Vertrag mit dem Erben - wie der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch oder auf das Legat - ist normaler Schulderlass, der auch bei Unentgeltlichkeit keiner Form bedarf (Welser, Erbrechts-Kommentar § 551 ABGB Rz 6; 6 Ob 68/13p; vgl auch OLG Wien 16 R 198/22p; 11 R 32/13a).
8. ) Nach herrschender Rechtsprechung handelt es sich beim Verzicht um einen Vertrag, der durch Erklärung des Verzichts und Annahme dieser Erklärung durch den Schuldner zustande kommt (RS0033948 [T2]; 2 Ob 207/12y; 2 Ob 35/17m; 10 ObS 22/21i). Ein Verzicht nach § 1444 ABGB kann nicht nur ausdrücklich, sondern im Sinne des § 863 ABGB auch stillschweigend erfolgen (RS0014090). Aufgrund der Vertragstheorie muss der Schuldner das Angebot, mit dem der Gläubiger auf sein Recht verzichtet, annehmen (RS0014090; 5 Ob 84/12g; 6 Ob 68/13p; 3 Ob 227/19g). Die Annahme kann auch konkludent erfolgen (RS0014090; 5 Ob 84/12g; 6 Ob 68/13p; 2 Ob 35/17m).
9. ) Der Verzicht der Klägerin auf ihren Pflichtteil gegenüber der Beklagten wurde damit rechtswirksam vereinbart. Weder lag ein bloßes Schenkungsversprechen, noch eine den Eintritt der Rechtswirkungen hindernde Bedingung vor. Ungeachtet des damals noch anhängigen Rechtsstreits über das Erbrecht war die Beklagte im Zeitpunkt des Verzichts bereits Erbin. Die Entscheidung über die Erbrechtsklage ist nicht auf Rechtsgestaltung gerichtet. Vielmehr ist die Erbrechtsklage eine Feststellungsklage. Gegenstand des Erbrechtsstreits ist die zwischen den Parteien wirkende Feststellung der (Ungültigkeit) Gültigkeit des vom Beklagten seiner Erbserklärung zugrundeliegenden Testaments (RS0007966, insbes [T9]).
10. ) Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Die Rechtsmittelwerberin muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum daraus falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 16). Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht nicht hin (vgl OLG Wien 15 R 34/24s; 15 R 90/20w uva).
Den Berufungsausführungen zu den Steinmetzkosten liegt zugrunde, dass diese „für das Grab des Verstorbenen“ angefallen seien. Gerade das war nach dem festgestellten Sachverhalt aber nicht der Fall. Die Bestattung des Vaters der Streitteile erfolgte im Ausland. Die geltend gemachten Kosten beziehen sich aber auf den Familiengrabstein in Österreich, für den die Klägerin einen (neuen) Grabstein besorgte und dort Namen und Geburtsdatum des Verstorbenen eingravieren ließ. Ob „im Ausland ein Grabstein angeschafft wurde“ ist irrelevant, weil sich die geltend gemachten Kosten weder auf das Begräbnis, noch die tatsächliche Grabstätte des Verstorbenen beziehen.
Der Berufung war daher insgesamt der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war.
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