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15R82/25a•OLG Wien 15R82/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Klenk und Mag. Eberwein in der Ablehnungssache der Antragstellerin A*, , gegen die Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen , Mag. B im Ablehnungsverfahren betreffend die Richter des Landesgerichts ** MMag. C, Mag. D und Mag. E, **, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts ** vom 25.9.2024, **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die Richterin des Landesgerichts ** Mag. B* wies mit Beschluss vom 28.6.2024 im zu ** geführten Ablehungsverfahren betreffend die Richter des Landesgerichts ** MMag. C*, Mag. D* und Mag. E* den Verfahrenshilfeantrag der Antragstellerin ab.
Dagegen erhob die Antragstellerin am 16.7.2024 Rekurs und lehnte gleichzeitig die Richterin des Landesgerichts ** Mag. B* wegen Befangenheit ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Ablehnungsantrag der Antragstellerin vom 16.7.2024 gegen die Richterin des Landesgerichts ** Mag. B* als unberechtigt zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Ablehnungsantrag stattzugeben und „auszusprechen, ab welchem Zeitpunkt das von der abgelehnten Richterin durchgeführte Verfahren nichtig ist“; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist verspätet und daher zurückzuweisen.
1. Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, kann nicht verlängert werden und beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses (§ 521 Abs 1 und 2 ZPO).
Rekurse sind bei dem Gericht einzubringen, dessen Beschluss angefochten wird (§ 520 Abs 1 ZPO). Wird ein Rechtsmittel beim falschen Gericht eingebracht, dann ist für seine Rechtzeitigkeit das Einlangen beim richtigen Gericht maßgebend (RS0041608 [T8]; RS0041584).
2. Die Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses wurde der Antragstellerin am 4.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die 14tägige Rekursfrist endete daher mit Ablauf des 18.10.2024.
Der am 17.10.2024 zur Post gegebene Rekurs war an das Oberlandesgericht Wien adressiert und langte dort am 24.10.2024 ein. Am selben Tag erfolgte die Weiterleitung des Rekurses an das Landesgericht ** und langte dieser dort am 24.10.2024 (somit nach Fristende) ein.
3. Der Rekurs ist gemäß § 526 Abs 2 ZPO daher als verspätet zurückzuweisen.
Der Revisionsrekurs ist ausnahmsweise nicht jedenfalls unzulässig (vgl § 24 Abs 2 JN), weil das Rekursgericht die meritorische Behandlung des Rekurses aus formellen Gründen hier wegen Verspätung des Rekurses abgelehnt hat (Ballon in Fasching/Konecny3 § 24 JN Rz 8 mwN).
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil die Zurückweisung auf einer klaren und eindeutigen Sach und Rechtslage beruht und in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht.
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