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25Rs2/25t•OLG Innsbruck 25Rs2/25t
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Clemens Rainer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir RegRat Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, ohne Beschäftigung, nunmehr vertreten durch die Verfahrenshelferin Mag. Julia Barenth, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT, Landesstelle *, vertreten durch deren Mitarbeiter B, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.9.2024 (signiert mit 29.10.2024), **39, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.12.2023 den Antrag des Klägers vom 21.9.2023 auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung ab, dass dauernde Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Ebenso bestehe keine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten, weshalb weder ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung noch ein Anspruch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Diesen Bescheid setzte der Kläger mit seiner rechtzeitig eingebrachten Klage vom 16.12.2023 iSd § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft und beantragt die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ab Stichtag in der gesetzlichen Höhe. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte Bescheid in sich widersprüchlich sei; bekannte Befunde seien ignoriert worden und der für die Beklagte tätig gewordene Anstaltsgutachter sei befangen gewesen und habe „falsche Dinge festgestellt“.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass beim Kläger während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag keine 90 Pflichtversicherungsmonate vorlägen und bei ihm auch kein Berufsschutz gegeben sei. Es bestehe daher mangels Berufsunfähigkeit weder ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension noch auf medizinische Rehabilitation.
Mit dem nunmehr bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Seiner Entscheidung legte es folgenden Sachverhalt zugrunde (die bekämpften Urteilsannahmen sind in Fettdruck wiedergegeben):
(A) Der Kläger kann folgende Arbeiten verrichten:
Er kann leichte körperliche [und] mittelschwere geistige Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck nach Pap ausüben.
(B) Die Arbeiten können im Gehen, Stehen und Sitzen bzw im Wechsel dieser Körperhaltungen verrichtet werden. Nach ununterbrochenem Einhalten einer dieser Körperhaltungen soll nach maximal einer Stunde ein Lagewechsel für die Dauer von einigen Minuten möglich sein; eine absolute Arbeitsunterbrechung ist hierbei nicht erforderlich. Arbeiten in geschlossenen Räumen; Exposition von Kälte, Nässe, Zugluft sind zu meiden.
(C) Unter Beachtung obiger Einschränkungen kann sich die tägliche Arbeitszeit nach den üblichen Bedingungen eines vierstündigen Arbeitsverhältnisses richten. Dem Kläger sollten Blutzuckermessungen mit entsprechender Reaktion (Insulinverabreichung oder Nahrungsaufnahme) alle zwei bis drei Stunden möglich gemacht werden, wobei, wenn der Arbeitsplatz dafür nicht verlassen werden muss, keine absolute Arbeitsunterbrechung notwendig ist.
Zu vermeiden sind:
• Arbeiten in mehr als fallweiser Zwangshaltung der Wirbelsäule
• Arbeiten mit mehr als fallweisem Bücken
• Arbeiten mit mehr als fallweisen Überkopfarbeiten
• Arbeiten mit mehr als halbzeitigem Treppensteigen
• Arbeiten auf Gerüsten, Leitern, an exponierten Stellen
• Arbeiten in kniender Arbeitsposition
• Arbeiten, die grobmanipulatives Handgeschick erfordern
• Arbeiten unter andauerndem besonderem Stress
• Arbeiten im Akkord, Fließband[arbeiten]
• Schicht- und Nachtarbeit.
(D) Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte. Der Kläger kann einen Fußweg von 500 m in 10 bis 15 Minuten bewältigen. Es kann ein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden. (E) Wohnsitzwechsel und Tagespendeln sind möglich und zumutbar, Wochenpendeln ist nicht möglich und zumutbar.
Der oben beschriebene Gesundheitszustand besteht seit dem Zeitpunkt der Antragstellung.
(F) Aufgrund der diagnostizierten Gesundheitsstörungen sind regelmäßige Krankenstände im Gesamtausmaß von sieben oder mehr Wochen pro Jahr nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. (G) Der gegenwärtige internistische Zustand ist durch zumutbare Therapien, in erste Linie durch eine deutliche Gewichtsreduktion, Verbesserung der körperlichen Kondition durch angepasstes Kraft- und Ausdauertraining, Optimalhalten der Blutzucker- und Fettstoffwechseleinstellung, Nikotinkarenz, Beobachtung der Blutdrucksituation mit gegebenenfalls entsprechender Therapie und regelmäßigen ärztlichen Kontrollen innerhalb von sechs bis zwölf Monaten deutlich verbesserbar auch in Erwartung einer Steigerung der Leistungsfähigkeit zumindest in den vollends mittelschwer belastbaren Bereich.
Der gegenwärtige Zustand des Bewegungsapparats ist durch schmerzstillende und physikalische, physiotherapeutische Maßnahmen, edukative Leistungen und Hilfsmittel verbesserbar.
Eine dauerhafte Änderung des zusammenfassenden Leistungskalküls wird sich aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben.
Der Kläger befand sich in einer Lehre als Elektroinstallateur, wobei die Lehrabschlussprüfung nicht abgelegt wurde.
(H) Im Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag 1.10.2023 war der Kläger weniger als 90 Pflichtversicherungsmonate als Angestellter oder in einem erlernten Beruf beschäftigt. Die Voraussetzungen für einen Berufsschutz (= 90 Pflichtversicherungsmonate als Angestellter oder in einem erlernten Beruf in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag) liegen nicht vor; es besteht aus berufskundlicher Sicht kein Berufsschutz.
Die Versicherungszeiten des Klägers während der letzten 15 Jahre vor dem 1.10.2023 stellen sich wie folgt dar:
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(I) Unter Berücksichtigung seines medizinischen Leistungskalküls kann der Kläger aus berufskundlicher Sicht am allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Tätigkeiten eines Büroangestellten mit einfachen Aufgaben, eines Geschirrabräumers in der Systemgastronomie, eines Museumsaufsehers, eines Platzanweisers, eines Portiers und auf Tischarbeiten verwiesen werden. (J) In diesen Verweisungstätigkeiten sind österreichweit jeweils mehr als 100 Stellen (frei oder besetzt) entsprechend dem Leistungskalkül des Klägers vorhanden. Die im Leistungskalkül des Klägers zu vermeidenden Arbeiten und Körperhaltungen müssen dabei nicht erbracht werden. Die Messung des Blutzuckerspiegels und eine allfällige Insulingabe bzw Nahrungsaufnahme alle zwei bis drei Stunden ist in diesen Tätigkeiten am Arbeitsplatz möglich; ein besonderes soziales Entgegenkommen eines Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich.
[Es folgen auf US 5 bis 11 detaillierte Beschreibungen der Berufsbilder eines Büroangestellten, eines Geschirrabräumers in der Systemgastronomie, eines Museumsaufsehers, eines Platzanweisers, eines Portiers sowie für Tischarbeiten.]
Der regionale Arbeitsmarkt stellt sich wie folgt dar: Der Kläger kann von seiner Wohnadresse in **, mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrtzeit von 1,5 bis 2 Stunden (für Hin- und Rückfahrt zusammen) das **tal sowie das **tal von ** bis ** erreichen. (K) In diesem regionalen Arbeitsmarkt existieren in den oben genannten Verweisungstätigkeiten insgesamt mehr als 30 Stellen (frei oder besetzt). In den Verweisungstätigkeiten Büroangestellter mit einfachen Aufgaben und Tischarbeiten sind jeweils mehr als 15 Stellen (frei oder besetzt) entsprechend dem Leistungskalkül des Klägers in Halbtagsbeschäftigung (4 Stunden/Tag) vorhanden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter Hinweis auf § 273 Abs 1 ASVG aus, dass beim Kläger während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht zumindest 90 Pflichtversicherungsmonate als Angestellter oder in einem erlernten Beruf vorlägen und er deshalb auch keinen Berufsschutz genieße.
Der Kläger leide zwar unter Einschränkungen; dennoch existierten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Verweisungsberufe, welche er trotz seiner Einschränkungen ausüben könne, ohne seinen Gesundheitszustand weiter anzugreifen. Die im Rahmen der Feststellungen angeführten Tätigkeiten stünden ihm ungeachtet seiner Einschränkungen zumindest teilweise zur Verfügung.
Sofern ein Versicherter auf den gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, sei die Anzahl der Arbeitsplätze in der Region nicht von Bedeutung. Stehe dem Versicherten jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen geographisch nur mehr ein regional eingeschränkter Arbeitsmarkt zur Verfügung, der durch die Möglichkeit des Tagespendelns begrenzt werde, so liege derzeit die für die Verweisung ausreichende Anzahl von Verweisungsberufen auf diesen Arbeitsmarkt bei 30 Arbeitsplätzen. Dem Kläger seien Wohnsitzwechsel und Tagespendeln zumutbar, nicht aber ein Wochenpendeln. Laut den vorliegenden Feststellungen fänden sich in den genannten Verweisungsberufen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als 100 freie oder besetzte Stellen sowie auf dem regionalen Arbeitsmarkt insgesamt mehr als 30 freie oder besetzte Stellen in Halbtagsbeschäftigung, die seinem medizinischen Leistungskalkül entsprechen. Es liege daher beim Kläger weder eine dauerhafte noch eine vorübergehende Berufsunfähigkeit vor. Auch ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe nicht, weil bei ihm keine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliege.
Der Kläger bekämpft dieses Urteil mit einer fristgerecht eingebrachten Berufung, in der er eine Verfahrens-, eine Beweis- und eine Rechtsrüge ausführt. Er beantragt die Abänderung des bekämpften Urteils im Sinn einer Klagsstattgebung; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte teilte mit, dass „im Sinne des § 468 Abs 2 ZPO“ von der Erstattung einer Berufungsbeantwortung abgesehen werde.
Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Kläger macht folgende Verfahrensmängel geltend:
1. 1 Da er im Verfahren vor dem Erstgericht unvertreten gewesen sei, hätte dieses eine erweiterte richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht getroffen, der es jedoch mehrfach nicht nachgekommen sei. So hätte es ihn auffordern müssen, das Gutachten von C* vorzulegen und Widersprüche zu jenem des D* aufzuzeigen. Weiters habe es unterlassen, den Kläger darüber aufzuklären, dass ihm ein Fragerecht gegenüber den gerichtlich bestellten Sachverständigen zukomme. Diesfalls hätte er eine (in der Verfahrensrüge detailliert angeführte) Vielzahl von Fragen an die medizinischen sowie an die berufskundliche Sachverständige gestellt. Darüber hinaus habe es das Erstgericht unterlassen, den Kläger darüber aufzuklären, dass er Beweisanbote stellen und insbesondere Zeugen namhaft machen hätte können. Bei entsprechender Aufklärung hätte er die Vernehmung seiner Ehefrau sowie seiner behandelnden Ärzte zum Beweis dafür, dass er im Alltag auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei, zum Gehen zwingend einen Stock benötige, stets länger als sieben Wochen pro Jahr tatsächlich krank gewesen sei, mehrmals in der Woche einen Arzt oder sogar die Notaufnahme im Krankenhaus aufsuchen müsse und an einer Diarrhoe leide, beantragt. Auch hätte er zur Darlegung seines Gesundheitszustands seine Parteienvernehmung beantragt.
1. 2 Weiters weist der Kläger darauf hin, dass das Erstgericht gemäß § 87 ASGG sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen gehabt hätte. Auch dies habe es unterlassen: In Entsprechung der genannten Bestimmung hätte es zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts jedenfalls seine Ehefrau sowie mehrere (namentlich genannte) behandelnde Ärzte amtswegig laden sowie ihn selbst befragen müssen. Auch darin liege ein Stoffsammlungsmangel begründet.
1. 3 Zudem verweist der Kläger in seiner Verfahrensrüge auf die Bestimmung des § 75 Abs 2 ASGG und darauf, dass sämtliche im Verfahren herangezogenen Gutachter ungeachtet der genannten Bestimmung nicht zur mündlichen Gutachtenserörterung geladen worden seien. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, im Rahmen seines Fragerechts Fragen an die Sachverständigen zu stellen und sie mit Widersprüchen zu konfrontieren. Darin liege ein weiterer Stoffsammlungsmangel begründet, weil die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sozialrechtssache durch das Unterlassen der amtswegigen Ladung der Gutachter zur Erörterung verhindert worden sei.
1. 4 Der Kläger bemängelt weiters, dass entgegen der Bestimmung des § 39 Abs 7 ASGG der bekämpften Entscheidung keine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen worden sei, sodass ein Formalfehler des Urteils vorliege, der erst mit Vorliegen der bekämpften Entscheidung erkennbar geworden sei.
1. 5 In seiner Verfahrensrüge behauptet der Kläger auch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil er nicht vernommen und ihm nicht einmal die Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den Beweisergebnissen zu äußern. In seiner Ladung sei er nicht darüber informiert worden, dass ihm die Möglichkeit zukomme, Fragen zu stellen und sich zu den Beweisergebnissen zu äußern oder Vorbringen zu erstatten. Weiters sei ihm das Gutachten des Sachverständigen E* sowie dessen Gutachtensergänzung erst am Tag der Verhandlung zugestellt worden, obwohl der Sachverständige sein Gutachten offenkundig bereits mehr als eineinhalb Monate vor dem Verhandlungstermin übermittelt habe. Ein ordnungsgemäßes Einlassen auf die am selben Tag stattfindende Verhandlung sei dem Kläger aus diesem Grund nicht möglich gewesen und ihm dadurch die Möglichkeit genommen worden, die ihm erst wenige Stunden vor Verhandlungsbeginn bereitgestellten Gutachten zu überprüfen und sich vorzubereiten. Andernfalls hätte er (in der Verfahrensrüge wiedergegebenes) zweckentsprechendes Vorbringen erstattet.
1. 6 Weiters kritisiert der Kläger, dass auf sein Vorbringen, das er mit E-Mail-Eingabe vom 4.7.2024 erstattet habe, vom Erstgericht zur Gänze nicht eingegangen worden sei. Andernfalls hätte es die medizinischen sowie die berufskundliche Sachverständige(n) zur mündlichen Gutachtenserörterung laden und ihm ein Fragerecht einräumen müssen. Außerdem hätte es ihn auffordern müssen, zu der von ihm angesprochenen Gewerbeberechtigung den entsprechenden Auszug aus dem Gewerberegister vorzulegen. Weiters hätte er – wäre ihm die Möglichkeit dazu eingeräumt worden – ausführen können, weshalb er die von der berufskundlichen Sachverständigen angegebenen Tätigkeiten wegen seiner gesundheitlichen Leiden nicht mehr ausüben könne. Überdies hätte das Erstgericht die von ihm in ON 24 und 25 vorgelegten Unterlagen der berufskundlichen Sachverständigen zur Gutachtensergänzung übermitteln müssen; auch darin liege ein Stoffsammlungsmangel begründet.
1. 7 Nach Ansicht des Klägers sei das Erstgericht in der bekämpften Entscheidung plötzlich und für ihn unvorhersehbar davon ausgegangen, dass Berufsunfähigkeit gegeben sei [?], obwohl weder eine Parteienvernehmung noch eine Ladung von Zeugen oder eine mündliche Erörterung der Gutachten erfolgt seien. Dies stelle eine verbotene Überraschungsentscheidung dar, zumal eine erstgerichtliche Erörterung, die insbesondere auch nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG erforderlich gewesen wäre, durchgeführt werden hätte müssen; dies sei nicht erfolgt. Andernfalls hätte der Kläger (in der Verfahrensrüge wiedergegebenes) weiteres Vorbringen erstattet und die Leistungsinformation der ÖGK aus den Jahren 2020 bis 2024 vorgelegt. Bei Beachtung der Erörterungspflicht hätte das Erstgericht auch die bereits angeführten Zeugen und Gutachter zur mündlichen Gutachtenserörterung laden müssen.
1. 8 Überdies bemängelt der Kläger eine mangelhafte Urteilsbegründung: Das Erstgericht habe die ihm zukommende Begründungspflicht dadurch verletzt, als es lediglich leerformelartig angegeben habe, die eingeholten Gutachten seien jeweils schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund dieser abstrakten Begründung könne nicht nachvollzogen werden, warum das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt als erwiesen angenommen habe. Überdies habe es sich mit dem Vorbringen des Klägers zur Gänze nicht auseinandergesetzt und nicht begründet, warum es dieses als nicht erwiesen angesehen habe.
1. 9 Nach Ansicht des Klägers hätte das Erstgericht auch nach § 258 Abs 1 Z 43 [?] ZPO das Prozessprogramm bekanntgeben müssen; dies sei hier nicht erfolgt. Aufgrund dieser Unterlassung habe er sich nicht auf das Verfahren vorbereiten können, sodass darin eine weitere Verletzung von Verfahrensvorschriften liege.
1. 10 Schließlich kritisiert der Kläger, dass das Erstgericht die Ausführungen der berufskundlichen Gutachterin ungeprüft übernommen habe. Der Sachverständige E* habe angeführt, dass der Kläger lediglich leichte und mittelschwere geistige Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck durchführen könne; dementgegen würden die von der berufskundlichen Sachverständigen genannten Verweisungsberufe auch zeitweise überdurchschnittlichen Zeitdruck mit sich bringen. Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, eine Überprüfung der Gutachten, insbesondere des berufskundlichen Gutachtens, vorzunehmen und die berufskundliche Sachverständige zur Gutachtenserörterung zu laden, um die Widersprüche aufzuklären. Auch darin liege ein Verfahrensfehler begründet.
Dem ist vorauszuschicken:
Ein (primärer) Verfahrensmangel iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 1 ZPO liegt (nur) dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet ist, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung einer Rechtssache zu verhindern. Dies ist im Rechtsmittel zu behaupten; den Nachweis der konkreten Verursachung muss der Berufungswerber nicht erbringen. Ein Verfahrensmangel kann auch immer nur in einem „zu wenig“ an Verfahrensergebnissen liegen und muss zudem stets auf einem Fehler des Gerichts beruhen (RIS-Justiz RS0053317; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 496 Rz 7; Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 496 ZPO E 10; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 [2022], 96 ff uam). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei Durchführung der gewünschten Beweise zu treffen gewesen wären. Er wird hievon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er die Aufnahme des Beweismittels beantragte (RIS-Justiz RS0043039).
Der Argumentation des Klägers in der Verfahrensrüge ist im Einzelnen zu entgegnen:
Ad 1.1: Richtig ist, dass nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG in arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren die Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (§§ 432, 435 ZPO) anzuwenden sind und der Vorsitzende die Parteien über die in solchen Verfahren in Betracht kommenden typischen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren und zur Vornahme der sich anbietenden, für sie günstigen Prozesshandlungen anzuleiten hat. Allerdings trifft ihn keine Erkundungspflicht in Richtung von Tatsachen, für die sich kein Anhaltspunkt im bisherigen Prozessverlauf und in seinen Ergebnissen findet. So muss zB ein Versicherter nicht angeleitet werden, Berufsschutz geltend zu machen, wenn er die ausdrückliche Frage, ob er in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, verneint hat. Letztlich kann der Vorsitzende nur anregen; die Entscheidung, ob ein Vorbringen erstattet oder ein Antrag gestellt wird, liegt bei der Partei. Folgt sie der Anregung nicht, muss das Gericht nicht vorgebrachte Tatsachen unberücksichtigt lassen. Die diskretionäre Gewalt des Vorsitzenden verlangt auch Fingerspitzengefühl in der Verhandlungsführung, da er insbesondere den Anschein jeglicher Parteilichkeit zu vermeiden hat (Neumayr in ZellKomm³ § 39 ASGG Rz 4 mwN). Eine Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht kann einen Verfahrensmangel begründen (RIS-Justiz RS0007245 [T1]; RS0037325 [T 5]).
Aus dem Protokoll über die Streitverhandlung vom 9.9.2024 (ON 34.1), das nach den §§ 2 Abs 1 ASGG, 215 Abs 1 ZPO den vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung liefert, ergibt sich, dass der Kläger von der Vorsitzenden über den Gang eines sozialgerichtlichen Verfahrens aufgeklärt und auch über die Möglichkeit einer rechtskundigen Vertretung informiert wurde; letzteres lehnte er jedoch ab. Ein Hinweis darauf, dass er bei dieser Gelegenheit im Anschluss daran konkretes Sachvorbringen erstattet hätte, ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Dass er über die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, ohnehin in Kenntnis war und davon auch Gebrauch machte, lässt sich zwanglos aus seinen Eingaben vom 4.7.2024 (ON 24 und 25) ableiten, mit welchen er dem Erstgericht ärztliche Atteste uam vorlegte. Zu diesen wurde in weiterer Folge auch durch zwei Sachverständige ergänzend Stellung genommen (ON 27 und 31). Soweit er schließlich die Ansicht vertritt, er hätte dazu angeleitet werden müssen, die Vernehmung seiner Gattin, seiner behandelnden Ärzte sowie seiner eigenen Parteienvernehmung zu beantragen, verkennt er, dass die im konkreten Verfahren bestehenden medizinischen Fachfragen grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder Parteienvernehmung zu klären sind, sondern durch Sachverständige. Allerdings muss der Versicherte die Möglichkeit haben, seine Beschwerden und Befindlichkeiten den medizinischen Gutachtern vorzutragen (Neumayr aaO § 75 ASGG Rz 8 mwN). Dass ihm diese Möglichkeit geboten wurde, ergibt sich aus den in den Gutachten der befassten medizinischen Sachverständigen enthaltenen Anamnesen (ON 14, 16 und 18), denen zufolge sich allerdings ein von ihm gegebener Hinweis auf eine bestehende Diarrhoe nicht entnehmen lässt. Vielmehr bestätigte er zum Teil sogar ausdrücklich, dass mit dem Gutachter alles ihm wesentlich Erscheinende besprochen wurde und kein wesentliches Thema unberücksichtigt blieb (S 6 in ON 16). Eine Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht liegt aus diesen Gründen nicht vor.
Ad 1.2: Es trifft zu, dass nach § 87 Abs 1 ASGG das Gericht in sozialrechtlichen Verfahren amtswegig sämtliche notwendig erscheinenden Beweise aufzunehmen hat. Zur amtswegigen Veranlassung einer bestimmten Beweisaufnahme ist es aber nur dann verpflichtet, wenn sich nach der Aktenlage entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Hingegen ist es nicht verpflichtet, „auf Verdacht“ Erhebungen in alle Richtungen zu pflegen und etwa das Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine Hinweise bestehen (Neumayr aaO § 87 ASGG Rz 3 mwN).
Eine Verpflichtung des Erstgerichts, durch die Vernehmung von Angehörigen oder behandelnder Ärzte des Versicherten die vom Kläger offenbar gewünschten Erkundigungen auf möglicherweise vorliegende Erkrankungen oder Beschwerden durchzuführen, besteht im Sinn vorstehender Ausführungen nicht. Soweit er seine eigene Befragung dazu einfordert, ist wiederholt darauf zu verweisen, dass ihm diese Gelegenheit bei den beauftragten Sachverständigen geboten wurde und er diese nach dem Akteninhalt auch wahrnahm. Dies ist im Sinn der wiedergegebenen Judikatur ausreichend. Da er nicht anführt, welche entscheidungswesentlichen Feststellungen bei Aufnahme dieser Beweise zu treffen gewesen wären, ist seine Berufung in diesem Punkt auch nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Schließlich führte auch der zusammenfassende Gutachter E* aus, dass mit Ausnahme der bereits angeordneten Gutachten die Einholung weiterer medizinischer Gutachten im konkreten Fall nicht erforderlich ist (S 32 in ON 18). Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt zwar vor, wenn bestimmte Sachverständigengutachten, die für die Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind, nicht eingeholt wurden. Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können (Neumayr aaO § 75 ASGG Rz 9 mwN). Damit bestand für das Erstgericht auch keine Notwendigkeit, iSd § 87 Abs 1 ASGG weitere medizinische Abklärungen durchzuführen.
Ad 1.3: Zu dem vom Kläger kritisierten Unterbleiben einer Ladung sämtlicher Sachverständigen ist festzuhalten, dass dies zwar nach § 75 Abs 2 ASGG grundsätzlich vorgesehen ist, aber unterbleiben kann, wenn ihre Gutachten keiner Erörterung bedürfen. Eine offenkundige Notwendigkeit fehlt zB dann, wenn keine der Parteien einen Erörterungsantrag stellt und das schriftliche Gutachten so eindeutig und klar ist, dass aller Voraussicht nach keine Fragen an den Sachverständigen zu erwarten sind. Wird daher von einer Partei vor oder in einer Verhandlung ein solcher Antrag gestellt, muss dem in aller Regel entsprochen werden, weil dann schwerlich von „offenkundig nicht notwendig“ gesprochen werden kann (Neumayr aaO § 75 ASGG Rz 6 mwN).
Aus dem – wie angeführt vollen Beweis liefernden – Protokoll über die Streitverhandlung vom 9.9.2024 ist ein solcher Antrag trotz zuvor durchgeführter Belehrung des Klägers über den Gang eines Sozialrechtsverfahrens nicht ersichtlich. Dass er über die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, in Kenntnis war und davon auch Gebrauch machte, wurde bereits ausgeführt. Unschlüssigkeiten oder Unklarheiten sind aus den eingeholten medizinischen Gutachten nicht ersichtlich und werden in diesem Zusammenhang vom Kläger auch nicht konkret aufgezeigt. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Ad 1.4: Nach § 39 Abs 7 ASGG ist in Arbeits- und Sozialrechtssachen jeder Entscheidung des Gerichts, die einer Partei zugestellt wird, eine Rechtsmittelbelehrung anzuschließen. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Partei um einen Versicherungsträger handelt und ob die Partei vertreten oder unvertreten ist (Neumayr aaO § 39 ASGG Rz 11 mwN).
Aus der Verfügung des Erstgerichts vom 29.10.2024 ergibt sich, dass von der Vorsitzenden die Abfertigung des Urteils samt Rechtsmittelbelehrung an beide Verfahrensparteien angeordnet wurde (ON 40). Der Zustellnachweis datiert mit dem selben Tag; ein Hinweis darauf, dass der Verfügung der Vorsitzenden nicht vollumfänglich entsprochen worden wäre, ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Zudem ist der Eingabe des Klägers vom selben Tag (ON 41) zu entnehmen, dass er gegen diese Entscheidung sofort ohne weitere Begründung „Berufung“ erhob, sodass gesichert davon auszugehen ist, dass ihm diese Möglichkeit nicht nur bekannt war, sondern er auch davon Gebrauch machte. Ein Verfahrensmangel liegt aus diesem Grund daher ebenso wenig vor wie ein für den Kläger dadurch allenfalls verursachter prozessualer Nachteil.
Ad 1.5: Zur Behauptung des Klägers, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, weil er nicht vernommen worden und ihm keine Gelegenheit geboten worden sei, sich zu den Beweisergebnissen zu äußern, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen (zu Ad 1.1 und Ad 1.2) zu verweisen. Seiner Argumentation, er habe das Gutachten von E* erst am Tag der Verhandlung erhalten, weshalb er keine Möglichkeit gehabt hätte, dieses zu überprüfen und sich vorzubereiten, ist entgegenzuhalten, dass er selbst angab, die Gutachtensergänzungen noch vor der Verhandlung erhalten zu haben (S 2 in ON 34). Es trifft zu, dass die Zustellung dieses Gutachtens an ihn erst am Tag der Verhandlung verfügt wurde (ON 33); allerdings gesteht er in seiner Verfahrensrüge zu, dass ihm bis zum Termin der Verhandlung – zumindest – „wenige Stunden“ zur Verfügung gestanden seien, um sich vorzubereiten. Dabei handelt es sich tatsächlich um eine sehr kurze Frist; allerdings ergibt sich aus dem Protokoll, dass am Schluss der Streitverhandlung nach erfolgter Aufklärung des Klägers über den Gang eines sozialgerichtlichen Verfahrens von den Parteien kein weiteres Vorbringen erstattet und keine weiteren Anträge gestellt wurden. Auch seine bei dieser Gelegenheit abgegebene Erklärung, alle Gutachten seien „Humbug“, ist nicht als Antrag auf eine Gutachtenserörterung und eine allfällige Vertagung der Verhandlung zu diesem Zweck zu interpretieren.
Ad 1.6 Soweit der Kläger kritisiert, das Erstgericht hätte die von ihm mit den Eingaben ON 24 und 25 vorgelegten Unterlagen an die berufskundlichen Sachverständige weiterleiten müssen, ist festzuhalten, dass mit diesen Mails ausschließlich medizinische Unterlagen sowie ein medizinisches Gutachten übermittelt und den Sachverständigen E* und F* zur schriftlichen Ergänzung ihrer Gutachten weitergeleitet wurden. Beide Sachverständigen gelangten in ihren Ergänzungsgutachten zur Ansicht, dass sich auch durch die neu vorgelegten Befunde keine Änderung im Leistungskalkül des Klägers ergibt. Dies bringt mit sich, dass damit auch keine Änderung der berufskundlichen Einschätzung verbunden ist. Der Inhalt dieser Eingaben wurde – wie sich aus dem Protokoll ergibt – in der Streitverhandlung vom 9.9.2024 vorgetragen; auf die Frage der Notwendigkeit einer Ladung der in dieser Sozialrechtssache beauftragten Gutachter zur Streitverhandlung iSd § 75 Abs 2 ASGG im konkreten Fall wurde bereits obenstehend (Ad 1.3) eingegangen.
Ad 1.7 Die Grundidee der richterlichen Anleitungspflicht ist, dass das Gericht die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht „überraschen“ darf, dh dass es seiner Entscheidung keine rechtliche Beurteilung zugrunde legen darf, an die die Parteien bzw ihre Vertreter tatsächlich nicht dachten (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 [2022], 157).
In dem vom Kläger mit der vorliegenden Klage bekämpften Bescheid wurde sein Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt; in der Streitverhandlung vom 9.9.2024 konkretisierte er sein ursprünglich selbst verfasstes Klagsvorbringen dahin, dass er die Berufsunfähigkeitspension ab Stichtag in der gesetzlichen Höhe begehrt (S 1 in ON 34.1). Exakt über dieses Begehren wurde in dem nunmehr von ihm bekämpften Urteil im Sinn einer Klagsabweisung entschieden. Seine nunmehrige Argumentation, das Erstgericht sei für ihn unvorhersehbar davon ausgegangen, „dass bei ihm Berufsunfähigkeit gegeben sei“, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie die von ihm vertretene Ansicht, es liege eine „Überraschungsentscheidung“ vor. Auf die Frage der in einem Sozialrechtsverfahren bestehenden richterlichen Anleitungs- und Belehrungspflichten wurde bereits oben unter Ad 1.1 eingegangen.
Ad 1.8 Nach den §§ 2 Abs 1 ASGG, 272, 417 ZPO müssen die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten. Das Gericht muss daher klar, zweifelsfrei und ohne Vermengung mit der Beweiswürdigung aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen. Im weiteren ist in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfrei nachvollziehbarer Form darzulegen, warum das Gericht auf Grund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RIS-Justiz RS0040122). Das Vorliegen eines Begründungsmangels wurde in der Rechtsprechung ua dann bejaht, wenn seitenlange Ausführungen von Sachverständigen undifferenziert wörtlich in die Feststellungen übernommen wurden, bei bloß formelhafter Beweiswürdigung oder wenn in der Beweiswürdigung auf gegenteilige Beweisergebnisse nicht eingegangen wird, wenn für entscheidungswesentliche Feststellungen jegliche Beweiswürdigung fehlt oder im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Teile des Prozessstoffs außer Acht gelassen werden (Pochmarski/ Tanczos/Kober aaO, 118 f).
Von einer mangelhaften Beweiswürdigung ist hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht auszugehen, weil das Erstgericht – wie sich aus seiner Beweiswürdigung ergibt – eine Prüfung der eingeholten Gutachten auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit hin durchführte, die offensichtlich – und richtig - keine Auffälligkeiten ergab. Dass es sich mit seinem - großteils ohnehin sehr allgemein gehaltenen - Vorbringen nicht auseinandergesetzt hätte, ist unrichtig: Auf Grund seiner Eingaben vom 4.7.2024, mit denen neben darin geäußerter pauschaler Kritik an den bestellten Gutachtern medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, erfolgte wie bereits erwähnt eine amtswegige Gutachtensergänzung in zwei Fachgebieten, wobei der neurologisch-psychiatrische Gutachter sogar eine neuerliche Untersuchung des Klägers durchführte. Schließlich ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Sachverständigengutachten durch die Aussagen von Zeugen, aber auch von Parteien nicht entkräftet werden kann (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 §§ 360 – 362 ZPO Rz 7 mwN; Klauser/Kodek aaO § 362 ZPO E 30, E 32; RIS-Justiz RS0040598 uam).
Ad 1.9: Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass – wie bereits angeführt – im Sozialrechtsverfahren als Rechtsfürsorgeverfahren in § 87 Abs 1 ASGG die Amtswegigkeit der Beweisaufnahme normiert ist. Dies bedeutet, dass das Erstgericht die Aufnahme aller notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen anzuordnen hat und sich nicht auf die von den Parteien beantragten Beweise beschränken darf. Hintergrund ist, dass jeder Versicherte das Recht hat, dass das für die Entscheidung notwendige Tatsachenmaterial von Amts wegen vollständig und richtig erhoben wird; der Versicherte muss insbesondere nicht alle einzelnen Leiden behaupten (Neumayr aaO § 87 ASGG Rz 2). Das in § 258 Abs 1 Z 4 ZPO genannte Prozessprogramm ist dem entgegen in einem Zivilverfahren mit den Parteien zu erörtern, wird aber letztlich vom Richter im Rahmen seiner diskretionären Gewalt festgelegt und bindet weder das Gericht noch die Parteien (Kodek in Fasching/Konecny³ § 258 ZPO Rz 21 ff mwN). Die Unterlassung der Erörterung des Prozessprogramms ist ohnedies nicht geeignet, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung einer Rechtssache zu verhindern (Kodek aaO § 258 ZPO Rz 22).
ad 1.10: Soweit der Kläger in diesem Punkt seiner Verfahrensrüge kritisiert, dass das Erstgericht die Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen ungeprüft übernommen habe, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Punkt Ad 1.8 zu verweisen. Das Gutachten von G* weist letztlich mehrere Verweisungstätigkeiten aus, bei denen ein mehr als durchschnittlicher Zeitdruck jedenfalls nicht zu bewältigen ist (Geschirrabräumer in der Systemgastronomie, Tischarbeiten, Portier, Museumsaufseher). Allfällige konkrete Widersprüche, die eine mündliche Erörterung des Gutachtens in objektiver Hinsicht notwendig gemacht hätten, zeigt der Kläger in seiner Verfahrensrüge nicht auf.
2. 1 Anstelle der unter (A) wiedergegebenen Urteilsannahme begehrt der Kläger die Feststellung:
„Der Kläger kann keine der folgenden Arbeiten verrichten: Er kann weder leichte körperliche noch mittelschwere geistige Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck nach Pap ausüben.“
Er kritisiert, dass das Erstgericht einerseits die angefochtene Feststellung nicht näher begründet, sondern lediglich pauschal auf die eingeholten Gutachten verwiesen habe, wonach diese jeweils schlüssig und nachvollziehbar seien. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger mit seiner Eingabe vom 4.7.2024 inhaltliche Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand gemacht habe; dieses lebensnahe Vorbringen sei jedoch unberücksichtigt geblieben. Auch die von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen habe es nicht berücksichtigt, sondern lediglich ausgeführt, dass diese Urkunden entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen keine Änderung seines Leistungskalküls ergeben hätten. Dem Vorbringen des Klägers könne unter Berücksichtigung des Gutachtens H* sowie in Entsprechung der allgemeinen Lebenserfahrung entnommen werden, dass bei den bei ihm vorhandenen starken Schmerzen und der Vielzahl gesundheitlicher Leiden die in der bekämpften Feststellung angeführten Tätigkeiten gerade nicht mehr verrichtet werden könnten.
2. 2 Weiters wünscht der Kläger anstellte der unter (B) angeführten Urteilsannahme die Ersatzfeststellung:
„Der Kläger kann keine Arbeiten verrichten. Dies weder im Stehen, noch im Gehen oder Sitzen bzw im Wechsel dieser Körperhaltungen.“
Auch dazu vertritt er die Ansicht, dass nicht nur ein Begründungsmangel vorliege und das von ihm erstattete nachvollziehbare Vorbringen sowie die von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen unberücksichtigt geblieben seien. Auch habe sich das Erstgericht weder mit dem Befund von I* noch mit jenem von J* ausreichend auseinandergesetzt.
2. 3 Anstelle der unter (C) wiedergegebenen Sachverhaltsannahme wünscht der Kläger die Ersatzfeststellung:
„Der Kläger kann nicht einmal vier Stunden täglich arbeiten.“
Auch dazu verweist er darauf, dass das Erstgericht sein schlüssiges Vorbringen in ON 24, das insbesondere mit den Untersuchungsergebnissen von K* I* in Einklang zu bringen sei, zur Gänze nicht berücksichtigt habe. Den vorliegenden Beweisergebnissen sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass er einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von vier Stunden pro Tag nachgehen könne. Vielmehr gehe es ihm gesundheitlich derart schlecht, dass er Mühe habe, den Alltag zu bewältigen.
2. 4 Anstelle der unter (D) angeführten Feststellung wünscht der Kläger folgende Sachverhaltsannahme:
„Es bestehen Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte. Zum Gehen muss der Kläger einen Stock verwenden und kann er einen Fußweg von 500 m nur mit Stock, sehr langsam, bewältigen. Einen Fußweg von 500 [m] kann der Kläger jedenfalls nicht in 10 bis 15 Minuten bewältigen.“
Auch in diesem Zusammenhang kritisiert der Kläger einerseits die fehlende Urteilsbegründung und andererseits, dass das von ihm vorgelegte Gutachten des H* in Verbindung mit seinen eigenen Angaben, die nachvollziehbar und schlüssig seien, keine Berücksichtigung gefunden hätten, weshalb die bekämpfte Feststellung unrichtig sei. So habe das Erstgericht verkannt, dass das Verhalten aller Prozessbeteiligten während der Verhandlung, insbesondere jenes des Klägers und der von ihm gewonnene persönliche Eindruck, in die Beweiswürdigung einzufließen hätten. Dies sei offenkundig nicht der Fall gewesen, obgleich es auffallen hätte müssen, dass er den Verhandlungssaal nur mit Gehstock betreten habe können und sich in einer allgemein körperlich schlechten Verfassung befunden habe.
2. 5 Anstelle der unter (E) wiedergegebenen Sachverhaltsannahme begehrt der Kläger die Alternativfeststellung:
„Wohnsitzwechsel und Tagespendeln sind nicht möglich und zumutbar. Wochenpendeln ist ebenfalls nicht möglich und zumutbar.“
Dazu verweist der Kläger auf seine bisherigen Ausführungen in der Beweisrüge sowie darauf, dass es bei ihm laut dem Gutachten von F* immer wieder zum Auftreten von Stürzen komme. Dies decke sich auch mit seinem Vorbringen, weshalb aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass ihm Wohnsitzwechsel und Tagespendeln aufgrund dieses Umstands unmöglich und unzumutbar seien.
2. 6 Des Weiteren begehrt der Kläger statt der mit (F) bezeichneten Feststellung die Ersatzfeststellung:
„Aufgrund der diagnostizierten Gesundheitsstörungen sind regelmäßige Krankenstände im Gesamtausmaß von sieben oder mehr Wochen pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.“
Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen in seiner Beweisrüge verweist er darauf, dass das Erstgericht verkannt habe, die bei ihm in der Vergangenheit aufgetretenen Krankenstände in die Beweiswürdigung einfließen zu lassen. So habe er von April 2020 bis März 2021 und zuletzt von Mai 2022 bis August 2022 Krankengeld bezogen. Schon aus diesem Grund sei die bekämpfte Feststellung nicht nachvollziehbar und aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass bei ihm regelmäßige Krankenstände im Gesamtausmaß von sieben oder mehr Wochen pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, weshalb er aufgrund der zu erwartenden, medizinisch notwendigen Abwesenheiten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei.
2. 7 Anstelle der unter (G) angeführten Sachverhaltsannahmen wünscht der Kläger die Alternativfeststellungen:
„Der gegenwärtige internistische Zustand ist durch zumutbare Therapien [und] regelmäßige ärztliche Kontrollen nicht verbesserbar. Der gegenwärtige Zustand des Bewegungsapparats ist durch schmerzstillende und physikalische/physiotherapeutische Maßnahmen sowie lukrative Leistungen und Hilfsmittel nicht verbesserbar. Eine dauerhafte Änderung des zusammengefassten Leistungskalküls wird sich nicht ergeben.“
In Ergänzung seiner bisherigen Ausführungen in der Beweisrüge verweist er dazu darauf, dass sich sein Gesundheitszustand – wie er dies selbst nachvollziehbar geschildert habe – gravierend verschlechtert habe und er froh sei, nicht auf Pflege angewiesen zu sein. Die vom Erstgericht angeführten Besserungsmöglichkeiten seien vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar; vielmehr ergebe sich aus seinen Schilderungen gerade das Gegenteil.
2. 8 Statt der unter (H) angeführten Feststellungen begehrt der Kläger die Ersatzfeststellungen:
„Im Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag 1.10.2023 war der Kläger zwar nicht im Beruf des Servicetechnikers mehr als 90 Versicherungsmonate als Angestellter beschäftigt, dennoch mehr als 90 Pflichtversicherungsmonate beschäftigt, dies infolge Selbstversicherung und infolge des krankheitsbedingten Krankheitsgeldbezugs.“
Er kritisiert, dass das Erstgericht diese Feststellungen, die es mit seiner rechtlichen Beurteilung vermischt habe, offenbar lediglich auf das Sachverständigengutachten von G* gestützt und nicht weiter begründet habe. Auch in diesem Punkt habe es verabsäumt, sich mit den Äußerungen des Klägers selbst auseinanderzusetzen und diese in die Beweiswürdigung mit einfließen zu lassen. Aus dem Versicherungsverlauf ergebe sich, dass er zwischen März 2010 und Mai 2014 insgesamt 51 Monate als Selbständiger nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sei; zwischen April 2020 und August 2021 habe er 16 Monate Krankengeld bezogen und von September 2017 bis Feber 2020 sei er über 30 Monate der Pflichtversicherung nach dem ASVG als Angestellter unterlegen. Er weise daher in Summe mehr als 90 Versicherungsmonate aufgrund selbständiger und unselbständiger Tätigkeit sowie krankheitsbedingten Krankengeldbezugs auf; dies habe das Erstgericht vollkommen unberücksichtigt gelassen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte sich ergeben, dass er in einem der Verweisung nicht zugänglichen Beruf mehr als 90 Versicherungsmonate tätig gewesen sei. Überdies wäre es unbillig, den Kläger, der stets versucht habe, in seinen Beruf zurückzukehren, aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit und seiner Krankengeldbezüge schlechter zu stellen als jemanden, der über den Zeitraum von mehr als 90 Pflichtversicherungsmonaten in einem Angestelltenverhältnis gestanden sei.
2. 9 Weiters begehrt der Kläger anstelle der unter (I) angeführten „Feststellung“ die „Alternativfeststellung“:
„Unter Berücksichtigung seines medizinischen Leistungskalküls kann der Kläger am allgemeinen Arbeitsmarkt auf keine Tätigkeiten verwiesen werden.“
Auch in diesem Zusammenhang kritisiert er, dass das Erstgericht die bekämpfte Urteilsannahme offenkundig auf das von ihm nicht weiter begründete berufskundliche Gutachten gestützt habe. Dabei habe es jedoch verkannt, dass die Ausführungen im Gutachten von G* im diametralen Widerspruch zu seinem medizinischen Leistungskalkül stünden, wozu er auf seine bisherigen Ausführungen verweise. Abgesehen davon, dass das Erstgericht die Ausführungen von H* und I* zu der von ihm bewältigbaren Gehstrecke nicht berücksichtigt habe, habe es sich auch mit dem von ihm gewonnenen Gesamteindruck nicht beschäftigt. Er habe das Bild vermittelt, dass er gerne irgendeiner Arbeit nachgehen würde, wenn ihm dies gesundheitlich möglich wäre. Dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er froh sei, derzeit noch nicht auf Pflege angewiesen zu sein, obwohl er die Hilfe Dritter im Alltag schon zwingend benötige, sei nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen. Daraus ergebe sich, dass er die in der bekämpften Feststellung angeführten Verweisungstätigkeiten gerade nicht mehr ausüben könne.
2. 10 Anstelle der mit (J) bezeichneten Sachverhaltsannahme begehrt der Kläger die Alternativfeststellung:
„Es sind keine Stellen (frei oder besetzt) entsprechend dem Leistungskalkül des Klägers vorhanden.“
Nach seiner Ansicht sei auch diese Feststellung offenkundig auf Grundlage des nicht stringenten berufskundlichen Gutachtens ohne eine weitere Begründung getroffen worden. Vor dem Hintergrund seiner bisherigen Ausführungen in der Beweisrüge hätte das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Würdigung der Beweisergebnisse zu der gewünschten Ersatzfeststellung gelangen müssen.
2. 11 Schließlich begehrt der Kläger anstelle der unter (K) wiedergegebenen Urteilsannahmen die Ersatzfeststellung:
„In diesem regionalen Arbeitsmarkt existieren keine Verweisungstätigkeiten, welche der Kläger ausüben kann.“
Auch dazu verweist der Kläger auf seine bisherigen Ausführungen in der Beweisrüge sowie darauf, dass er sämtliche darin enthaltenen Ausführungen auch als Begründungsmangel geltend mache.
Der Behandlung der Beweisrügen ist voranzustellen, dass mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung die vom Erstgericht getroffenen Urteilsannahmen mit der Darlegung, dass die angegriffene Feststellung das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze sei, bekämpft werden (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 15). Um eine Beweisrüge iSd ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen,
welche konkrete Feststellung bekämpft wird,
infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde,
welche Feststellung begehrt wird und
auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Kodek aaO § 471 Rz 15; Pochmarski/Tanczos/Kober aaO, 173 f; RIS-Justiz RS0041385 uam). Nach ständiger Judikatur gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann, für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen entscheidet. Sie hat nur die Gründe dafür insoweit anzuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RIS-Justiz RS0043175). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht für den Erfolg einer Beweisrüge nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Sachverhaltsannahmen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung anzuzweifeln. Deshalb kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn stichhältige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 39 ff).
Die Beweisrüge des Klägers ist über weite Bereiche nicht gesetzmäßig ausgeführt, und darüber hinaus nicht berechtigt, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Ad 2.1: Soweit er in diesem Punkt seiner Beweisrüge ausführt, das Erstgericht habe seine Ausführungen in seiner Eingabe vom 4.7.2024 sowie die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht berücksichtigt und die bekämpfte Feststellung nicht hinreichend begründet, ist dazu – zumal damit in Wahrheit Verfahrensmängel behauptet werden – zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Punkt 1. dieser Entscheidung zu verweisen. Weiters ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass im sozialgerichtlichen Verfahren die auch in der Lehre gebilligte Rechtsprechung besteht, wonach medizinische Fachfragen grundsätzlich nicht ua durch förmliche Parteienvernehmung geklärt werden können (Neumayr aaO § 75 ASGG Rz 8 mwN). Letztlich legt der Kläger auch nicht nachvollziehbar dar, auf Grund welcher konkreten, unrichtigen Beweiswürdigung die von ihm bekämpfte Urteilsannahme getroffen wurde; das von ihm angesprochene „Gutachten H*“ wurde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts zu einer völlig anderen Fragestellung erstellt und besagt letztlich nur, dass der Kläger in gewissem Umfang mobil ist und öffentliche Verkehrsmittel benützen kann. Außerdem fand der Inhalt dieses Gutachtens Berücksichtigung im Ergänzungsgutachten von E* (ON 27).
Ad 2.2: Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Punkt 2.1 dieser Entscheidung zu verweisen; der Befund von I* war entgegen der Behauptung des Klägers Gegenstand der schriftlichen Gutachtensergänzung durch den Sachverständigen F* nach einer neuerlich durchgeführten Untersuchung (ON 31). Darüber hinaus zählt die Beurteilung von medizinischen Befunden mangels eigenen Fachwissen des Gerichts zu den Kernaufgaben eines Sachverständigen. Der „Befund J*“ vom 2.5.2024 wurde ebenfalls im Ergänzungsgutachten von E* (ON 27) berücksichtigt.
Ad 2.3: Auch zu dieser Argumentation des Klägers gilt das vorstehend Ausgeführte; dem Befund von I* ist die gewünschte Alternativfeststellung nicht zu entnehmen.
Ad 2.4: Es gilt auch zu diesen Wunschfeststellungen das vorstehend Ausgeführte: welche Wegstrecke von einem Versicherten in welcher Zeitdauer zurückgelegt werden kann, ist ausschließlich von einem medizinischen Sachverständigen zu beurteilen. Die allfällige Notwendigkeit der Benutzung eines Gehstocks ist, auch wenn dies durch das Erstgericht wahrnehmbar war, nicht geeignet, die Ausführungen eines Gutachters zu dieser Fragestellung zu widerlegen.
Ad 2.5: Auch die Frage der Möglichkeit von Wohnsitzwechsel sowie Tages- und Wochenpendeln sind ausschließlich aus medizinischer Sicht und nicht auf Grundlage eines Parteienvorbringens, einer Parteienaussage oder der „allgemeinen Lebenserfahrung“ zu beurteilen. Auf vorstehende Ausführungen ist deshalb zu verweisen; dass dem Kläger ein Wochenpendeln nicht möglich und zumutbar ist, steht ohnedies bereits fest.
Ad 2.6: Gerade eine Prognose der künftig zu erwartenden Krankenstände stellt eine typische, von einem medizinischen Sachverständigen zu beurteilende Frage dar. In der Vergangenheit stattgefundenen Krankengeldbezügen kommt in diesem Fall allenfalls die Qualität einer Zusatzinformation für den Gutachter zu; die aktuelle Prognose ist stets auf Grund aktueller Untersuchungs- und Befundergebnisse durchzuführen so wie dies hier auch erfolgt ist. In welchem Umfang ein Pensionswerber in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist nach der Judikatur für die Zukunftsprognose ohne Bedeutung (Sonntag in Sonntag [Hrsg] ASVG16 (2025) § 255 Rz 63).
Ad 2.7: Auch die Frage der Besserbarkeit medizinischer Leidenszustände ist von den jeweils fachlich dazu berufenen Sachverständigen und nicht auf Grund der persönlichen Einschätzung des Versicherten durchzuführen; es gilt das vorstehend bereits Ausgeführte.
Ad 2.8: In diesem Punkt seiner Beweisrüge führt der Kläger nicht nachvollziehbar aus, aus welchem Grund die vom Erstgericht festgestellten Versicherungszeiten unrichtig sein sollten; vielmehr wiederholt er weitgehend die dort ersichtlichen Zeiträume. Soweit er weiters die Ansicht vertritt, dass er in einem der Verweisung nicht zugänglichen Beruf mehr als 90 Versicherungsmonate tätig gewesen sei und eine Schlechterstellung gegenüber einem Versicherten, der über diesen Zeitraum in einem Angestelltenverhältnis gestanden sei, darstelle, handelt es sich dabei um eine nicht im Rahmen einer Beweisrüge zu behandelnde rechtliche Thematik.
Ad 2.9: In diesem Punkt seiner Beweisrüge beschränkt sich der Kläger auf die allgemein gehaltene und nicht näher begründete Behauptung, die Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen würden in diametralem Widerspruch zu seinem – ebenfalls in der Beweisrüge bekämpften – medizinischen Leistungskalkül stehen. Die Frage der Verweisbarkeit des Klägers wurde hier auf dieser Grundlage durch ein berufskundliches Gutachten geklärt. Weil das Gericht auf das Fachwissen eines gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen ist, muss es sich im Rahmen der Beweiswürdigung darauf beschränken, ein Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und seiner besonderen, im Zug der Zivilgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnisse auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (SVSlg 59.453 uam). Dies ist hier - wie sich aus seinen Ausführungen in der Beweiswürdigung der bekämpften Entscheidung ergibt – auch in Bezug auf die Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen durch das Erstgericht erfolgt und haften dem Gutachten keine Widersprüche zu den eingeholten medizinischen Gutachten an.
Ad 2.10 und Ad 2.11: Auch zu der in diesem Zusammenhang vom Kläger geführten Argumentation ist zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf das vorstehend Ausgeführte zu verweisen; eine nachvollziehbare und stichhältige Begründung, weshalb die bekämpften Feststellungen unrichtig seien, ist der Beweisrüge nicht zu entnehmen.
Insgesamt gelingt es dem Kläger in seiner über weite Bereiche nicht gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge nicht, eine bedenkliche oder relevant unrichtige Tatsachenfeststellung oder Beweiswürdigung aufzuzeigen. Da somit die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht verwirklicht sind, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
3. 1 Der Kläger erblickt im Fehlen folgender Urteilsannahmen sekundäre Feststellungsmängel, nämlich dass
er seit 28.1.2013 die Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung gemäß § 94 Z 49 GewO 1994, eingeschränkt auf Service und Reparatur von Gastronomiegeräten, ausgenommen Kühltechnik“ hat;
er eine Behinderung von 60 % aufweist;
er lediglich auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann;
er täglich bis zu 40 Medikamente einnehmen muss;
er an Agoraphobie leidet und aufgrund dieser Erkrankung keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann;
er an chronischer Diarrhoe, Schwindel und an Polyneuropathie leidet;
er zum Gehen zwingend einen Stock benötigt;
er täglich an starken Schmerzen leidet;
er mehrmals wöchentlich Ärzte aufsuchen muss;
er im Alltag auf Unterstützung und Hilfe durch Dritte, insbesondere seiner Ehefrau, angewiesen ist;
er in den Zeiträumen von April 2020 bis März 2021 und von Mai 2022 bis August 2022 im Krankenstand war;
er im Zeitraum von April 2020 bis August 2022 insgesamt 16 Monate Krankengeld bezog und
er nicht in der Lage ist, die Hälfte dessen zu verdienen, was eine gesunde Vergleichsperson in Verweisungsberufen verdient.
Weiters habe es das Erstgericht in völliger Verkennung der Rechtslage unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, wie viele Versicherungsmonate der Kläger erworben habe; die bloß „grafische Wiedergabe“ eines Versicherungsdatenauszugs sei keine Feststellung. Überdies habe es infolge falscher Rechtsansicht keine Feststellungen zur „Lohnhälfte“ und insbesondere dazu nicht getroffen, welches Einkommen er mit den jeweiligen Verweisungstätigkeiten erzielen könne. Ebenso fehlten zu den von ihm genannten Verweisungstätigkeiten Feststellungen dazu, wie viele Arbeitsplätze im regional eingeschränkten Arbeitsmarkt durch die Möglichkeit des Tagespendelns begrenzt existierten, die bei einfachem Zeitdruck zu bewältigen sind.
Die gewünschten Feststellungen ergäben sich aus den eingeholten Gutachten sowie aus den vorgelegten Beweisurkunden; weitere Sachverhaltsannahmen hätte das Erstgericht treffen können, wenn das erstinstanzliche Verfahren nicht aufgrund fehlender Beweisaufnahme von Amts wegen mängelbehaftet geblieben wäre. Zudem werde darauf verwiesen, dass – sofern der Versicherte einen speziell ausgestalteten Arbeitsplatz benötigt, um beruflich tätig zu werden – entscheidend sei, ob ausreichend viele Arbeitsplätze existieren, an denen diese Bedingungen erfüllt seien. Schließlich habe das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen, dass es keine Verweisungsberufe gebe, die seinen Gesundheitszustand nicht weiter angreifen würden. Da es dies seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe, sei ihm überdies ein wesentlicher Rechtsirrtum unterlaufen.
Ein rechtlicher Feststellungsmangel iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegt vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat, sodass Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen (Kodek aaO § 496 Rz 10; Klauser/Kodek aaO § 496 ZPO E 47 f uam). Die Feststellungsgrundlage ist dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Sekundäre Feststellungsmängel sind mit Rechtsrüge geltend zu machen und bei Vorliegen einer ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge auch von Amts wegen aufzugreifen (RIS-Justiz RS0114379 uam). Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0053317 [T1]).
Soweit der Kläger ergänzende Feststellungen zu seinen Krankenständen bzw zu seinem Krankengeldbezug und zu den von ihm erworbenen Versicherungszeiten einfordert, ist darauf hinzuweisen, dass solche bereits vorliegen (US 4f); dass diese in Form eines Versicherungsdatenauszugs getroffen wurden, ist nicht zu beanstanden. Dazu, dass er lediglich auf einem geschützten, einem speziell ausgestalteten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb arbeiten könne, liegen ebenso keine tauglichen Verfahrensergebnisse vor wie zur Nichtbenutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer bei ihm bestehenden Agoraphobie. Der vom Kläger behauptete Schwindel konnte gutachterlich nicht bestätigt werden (S 13 in ON 14); die sonstigen in diesem Punkt seiner Rechtsrüge behaupteten weiteren Erkrankungen führte er gegenüber den Sachverständigen selbst nicht an. Die von ihm dargestellten persönlichen Beeinträchtigungen in seiner Lebensführung sowie die von ihm einzunehmenden Medikamente fanden in den eingeholten Gutachten – soweit sie als erwiesen anzusehen waren – Eingang; die bescheidmäßige Festsetzung der Zugehörigkeit zum Kreis der in § 2 Abs 1 BEinstG genannten begünstigen Behinderten ist für die Frage der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0052944 [T2]). Dies gilt auch für eine allenfalls bestehende Befähigung zur Ausübung eines Gewerbes; maßgeblich für das Vorliegen eines Berufsschutzes ist in einem Verfahren nach § 273 ASVG – wie hier - eine zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit des Versicherten (Sonntag aaO § 273 Rz 4 mwN). Schließlich führt er auch nicht an, auf welcher Tatsachengrundlage die von ihm gewünschte Feststellung, dass er nicht in der Lage sei, die Hälfte dessen zu verdienen, was ein körperlich und geistig gesunder Versicherter in den Verweisungsberufen verdient, zu treffen wäre.
Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor.
3. 2 Zur Rechtsrüge im engeren Sinn:
Nach Ansicht des Klägers gehe das Erstgericht von der falschen Rechtsansicht aus, dass der Umstand, wonach er weniger als 90 Pflichtversicherungsmonate als Angestellter oder in einem erlernten Beruf beschäftigt gewesen sei, bereits für die Ablehnung des Berufsschutzes ausreiche. Es habe verkannt, dass auch durch die Pflichtversicherung als Selbständiger sowie durch krankheitsbedingte Krankengeldbezüge Versicherungsmonate erworben werden könnten, die zu den Pflichtversicherungsmonaten als Angestellter hinzuzuzählen seien; andernfalls würde eine unbillige Ungleichbehandlung bestehen.
Überdies gehe das Erstgericht von der unrichtigen Rechtsansicht aus, dass die Feststellungen zum regionalen Arbeitsmarkt, die seinem Leistungskalkül entsprechen, bereits für eine Verweisung ausreichen würden: Entscheidend für das Bejahen der Verweisungsmöglichkeit sei, ob ausreichend viele Arbeitsplätze existierten, an denen die vorgeschriebenen Bedingungen, welche Tätigkeiten zu vermeiden sind, erfüllt seien. Seien in einem Beruf keine oder nur ganz wenige Arbeitsplätze vorhanden, sei dies bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht als zulässiger Verweisungsberuf anzusehen. Vielmehr müssten für die Zulässigkeit einer bestimmten Verweisungstätigkeit Arbeitsplätze in nicht ganz unbedeutender Anzahl vorhanden sein; dies stelle eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen seien im konkreten Fall nicht genügend Arbeitsplätze vorhanden, die dem Leistungskalkül des Klägers entsprechen würden.
Dazu war zu erwägen:
3.2. 1 Nach ständiger Rechtsprechung zählen für einen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG nur solche Pflichtversicherungsmonate, während derer unselbständige Tätigkeiten, also Angestelltentätigkeiten oder Tätigkeiten nach § 255 Abs 1 leg cit, ausgeübt wurden. Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG – wie sie hier beim Kläger in Form von 51 Versicherungsmonaten vorliegen – haben daher für den Berufsschutz außer Acht zu bleiben (RIS-Justiz RS0128674). Gleiches gilt nach der Judikatur für Zeiten eines Krankengeldbezugs (RIS-Justiz RS0117787 [T2]).
3.2. 2 Ist die Zahl der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze nicht offenkundig, so ist sie näherungsweise festzustellen. Bei allgemein gängigen Verweisungsberufen bedarf es allerdings wegen der Offenkundigkeit keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze, so zB bei Portieren, Parkgaragenkassieren, Museumsaufsehern, Tischmonteuren, Zwischen- oder Endkontrollern, Wachorganen, Büroboten, Abservierern, Hilfsarbeiter in der Kunststoffartikelerzeugung, Tischarbeiten in diversen Branchen, Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten in der Industrie uam (Sonntag aaO § 255 Rz 11 f).
Die Einschränkung auf einen regionalen Arbeitsmarkt ist dann vorzunehmen, wenn bei einer Anmarschwegbeschränkung nur mehr Tagespendeln zumutbar ist bzw wenn eine Übersiedlung oder ein Wochenpendeln wegen des aus der Verweisungstätigkeit erzielbaren, nicht existenzsichernden Einkommens nicht zumutbar ist. Einem Pensionswerber, dem nur ein regionaler Arbeitsmarkt offensteht, müssen auf dem von ihm erreichbaren Teilarbeitsmarkt nicht mindestens 100 für ihn geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Diesbezüglich genügt es, wenn es in der betreffenden Region für an sich zumutbare Verweisungstätigkeiten eine solche Anzahl von – offenen oder besetzten – Stellen gibt, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Arbeitsfähiger einen solchen Arbeitsplatz auch erlangen kann. Dabei ist das Vorhandensein einer dem Verhältnis zwischen gesamtösterreichischem Arbeitsmarkt und regionalem Arbeitsmarkt entsprechenden Zahl von Arbeitsplätzen auf dem regionalen Arbeitsmarkt nicht ausreichend, wenn zB nur 20 Arbeitsplätze für in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten vorhanden sind, da dies unter Umständen dazu führen könnte, dass bei einem noch weiter eingeschränkten regionalen Arbeitsmarkt bereits das Vorhandensein einiger weniger Arbeitsplätze ausreichen würde, um eine Verweisbarkeit zu bejahen, obwohl der Pensionswerber in diesem Fall faktisch vom regionalen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre. Hingegen reichen nach der Rechtsprechung 40 Arbeitsplätze in einer einzigen Verweisungstätigkeit aus, ebenso jeweils zumindest 15 Arbeitsplätze in zwei Verweisungstätigkeiten oder 30 Arbeitsplätze in drei Verweisungsberufen mit jeweils zumindest fünf Arbeitsplätzen. Bestehen weniger als 30 Arbeitsplätze in einer oder mehreren Verweisungstätigkeiten, ist dies kein ausreichender Arbeitsmarkt (Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 13 ff mwN; RIS-Justiz RS0124116; RS0084415 uam). Bei der Frage, ob ein ausreichender regionaler Arbeitsmarkt besteht, handelt es sich um eine im Einzelfall zu beurteilende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0124116 [T2]; RS0084415 [T4] uam); schließlich ist nach der Rechtsprechung bei einer – wie hier - möglichen Arbeitszeit von vier Stunden täglich (zwanzig Stunden wöchentlich) davon auszugehen, dass die gesetzliche Lohnhälfte erzielt werden kann (RIS-Justiz RS0084693 [T5]; 10 ObS 89/07x; 10 ObS 22/03p).
Nach den hier maßgeblichen Feststellungen existieren in dem für den Kläger, dem ein Wohnsitzwechsel im Übrigen zumutbar wäre, in Betracht kommenden regionalen Arbeitsmarkt für die vom Erstgericht im Einzelnen konkret festgestellten Verweisungstätigkeiten insgesamt mehr als 30 freie oder besetzte Stellen. In den Verweisungstätigkeiten eines Büroangestellten mit einfachen Aufgaben und bei Tischarbeiten sind dort zudem jeweils mehr als 15 freie oder besetzte Stellen, die mit seinem Leistungskalkül vereinbar sind, vorhanden. Eine rechtliche Fehlbeurteilung des Erstgerichts liegt daher im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebene einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.
3.2. 3 Die Berufung des Klägers bleibt daher insgesamt erfolglos.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Nach dieser Bestimmung kommt ein Kostenersatz an den Versicherten im Fall des Unterliegens nur in Betracht, wenn sowohl rechtliche als auch tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen und darüber hinaus die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterlegenen Versicherten einen solchen nahelegen. Bereits das Fehlen der genannten Schwierigkeiten steht einem Billigkeitskostenersatz entgegen. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten lagen nicht vor; eine entsprechende Einkommens- oder Vermögenslage wurde vom Kläger nicht behauptet, sodass ein Kostenersatzanspruch schon aus diesem Grund ausscheidet (RIS-Justiz RS0085829; Neumayr aaO § 77 ASGG Rz 13).
5. Da sich das Berufungsgericht zu den Fragen der Anrechnung von Pflichtversicherungszeiten nach dem GSVG für einen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG sowie zu den Anforderungen für eine Verweisbarkeit eines Versicherten auf dem regionalen Arbeitsmarkt auf eine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur stützen konnte, war eine Rechtsfrage iSd §§ 2 Abs 1 ASGG 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten. Die (ordentliche) Revision ist daher unzulässig.
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