OLG Linz 8Bs27/25i

8Bs27/25iTribunal de Recurso26 de mai. de 2025

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OLG Linz 8Bs27/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00027.25I.0526.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl, BEd, und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 29. Jänner 2025, Hv*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 24. Jänner 2025 gemäß § 485 Abs 1 Z 3 (§ 212 Z 7) StPO zurückgewiesen und das Verfahren im Umfang der darin erhobenen Vorwürfe eingestellt wird.

Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Strafantrag vom 24. Jänner 2025 legt die Staatsanwaltschaft Salzburg A* B* als Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zur Last, sie habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 8. Juli 2024 in ** einen Betrag von zumindest EUR 8.344,00, der ihr anvertraut worden ist, um diesen als Obsorgeberechtigte für ihre minderjährige Tochter C* B* mündelsicher anzulegen, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie den Betrag zur Tilgung eigener Schulden verwendete, obwohl ihr mit Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am See vom 8. Juli 2024 aufgetragen wurde, den Betrag von EUR 10.000,00 auf einem Sparbuch lautend auf den Namen ihrer minderjährigen Tochter zu erlegen (ON 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 (§ 212 Z 3) StPO zur weiteren Sachverhaltsklärung zurück(ON 7).

Aus Anlass (§ 89 Abs 2b dritter Satz zweiter Teil StPO; vgl ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 117; RIS-Justiz RS0117216 [T9]; 15 Os 123/13x; Tipold in WK-StPO § 89 Rz 16; Mühlbacher in Schmölzer/Mühlbacher, StPO² § 89 StPO Rz 2; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.1048) der dagegen von der Staatsanwaltschaft Salzburg rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 7) – zu der sich die Angeklagte nicht geäußert hat – ist der Beschluss wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

Die Staatsanwaltschaft wirft A* B* ein als Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB qualifiziertes Verhalten zum Nachteil (dazu: Rami in WK-StGB² § 133 Rz 2; Kirchbacher/Ifsits in WK-StGB² § 166 Rz 17 ff) ihrer Tochter (und damit einer Verwandten in gerader Linie [Kirchbacher/Ifsits aaO § 166 Rz 9; Posch in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 41 Rz 2]) vor. Nach § 166 Abs 1 und 3 StGB ist derartiges Verhalten in einer solchen Konstellation in Ansehung der Strafdrohung und darüber hinaus insoweit privilegiert, als es nur auf Verlangen des Verletzten (das heißt, über Privatanklage) zu verfolgen ist (vgl Kirchbacher/Ifsits aaO § 166 Rz 1; Germ/Hajszan in SbgK-StGB § 166 Rz 5).

§ 166 Abs 1 zweiter Satz StGB enthält eine Ausnahme von diesen Privilegierungen, wenn der an sich Privilegierte zu einem der dort genannten Vertreter (Vormund, Kurator oder Sachwalter) bestellt wurde und in dieser Funktion zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat.

Die Mutter als kraft Gesetzes mit der Obsorge betrauter Elternteil (§ 177 Abs 1 und 2 ABGB; Höllwerth in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB7 § 177 Rz 1 f) fällt jedoch schon mangels Bestellung in keine der in § 166 Abs 1 zweiter Satz StGB genannten Kategorien (zur Maßgeblichkeit der Wortlautgrenze und zum Analogieverbot vgl RIS-Justiz RS0088809, RS0075142) und ist demgemäß gerade nicht von den Privilegierungen nach § 166 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB ausgenommen (vgl dazu [für den Fall eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters]: 11 Os 11/25i; zur Frage, inwieweit Vormundschaft überhaupt mit Obsorge gleichzusetzen ist: Kirchbacher/Ifsits aaO § 166 Rz 31; Germ/Hajszan aaO § 166 Rz 31; weitergehend: Flora in Leukauf/Steininger, StGB4 § 166 Rz 8; Fuchs/Reindl-Krauskopf, Strafrecht BT I5 278).

Im Umkehrschluss gelangen die genannten Privilegierungen auf den hier unter Anklage gestellten Sachverhalt zur Anwendung und ist die Staatsanwaltschaft nicht zur Verfolgung des demnach Privatanklagedelikts berechtigt (vgl § 212 Z 7 StPO; Birklbauer in WK-StPO § 212 Rz 29; Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO² § 212 Rz 25). Das Verfahren ist daher (zum Vorteil der Beschuldigten) aus Anlass der Beschwerde über den angefochtenen Beschluss hinaus einzustellen (§ 485 Abs 1 Z 3 StPO).

Damit erübrigt es sich, auf die Rechtsmittelargumentation näher einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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