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21Bs170/25s•OLG Wien 21Bs170/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16. April 2025, GZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt ** den mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 8.4.2025 zu ** wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängten unbedingten Strafteil von vier Monaten einer insgesamt verhängten Freiheitsstrafe von 17 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 28.5.2025. Zwei Drittel der Strafzeit verbüßte A* am 28.4.2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) eine bedingte Entlassung zum Hälfte- und Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen, insbesondere wegen zweier einschlägiger Vorstrafen in Tschechien und Ordnungswidrigkeiten während der Haft ab, nachdem die Anstaltsleitung der Justizanstalt ** keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung geäußert hatte (AS 3 in ON 3).
Die dagegen nach Bekanntgabe des Beschlusses erhobene, entgegen der Ankündigung nicht ausgeführte Beschwerde des A* (AS 1 in ON 14) ist nicht berechtigt.
A* weist in Tschechien zwei einschlägige Vorstrafen auf, wobei er zuletzt am 4.4.2022, rechtskräftig am 5.5.2022, wegen „unbefugten Eindringens in Privatbesitz“ zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde (ON 6).
Am 8.3.2025 wurde A* wegen verbotener Kontaktaufnahme abgemahnt (ON 7) und ihm ein Verweis erteilt (ON 11).
Am 18.2.2025 gestikulierte A* im Haftraum wild mit einem Buttermesser, wobei er sich in einem auf THC positiven Zustand befand (ON 9). Dies wurde mit einer Geldbuße geahndet (ON 10).
Nach der Erklärung des A* verfüge er über eine Wohnmöglichkeit in **, er könne eventuell als Kellner arbeiten (AS 2 in ON 3).
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte, der verhängten Freiheitsstrafe, mindestens drei Monate verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß der §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei ist gemäß Abs 4 leg cit. bei der entsprechenden Entscheidung unter anderem auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß der §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Nach der obigen Darstellung, insbesondere den Vorstrafen, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB bei A* vorliegen, zumal er nicht einmal unter den kontrollierten Bedingungen der Haft in der Lage war, sich regelkonform zu verhalten, und auch zwei strafgerichtliche Verurteilungen in Tschechien ihm nicht zu einem tadellosen Lebenswandel veranlassen konnten. Überdies stehen zeitnah wirksame und zweckmäßige Maßnahmen im Sinn der §§ 50 bis 52 StGB nicht zur Verfügung, zumal A*, der zumindest derzeit über keinen Arbeitsplatz verfügt, keine soziale Anbindung in Österreich aufweist und bekannt ist, dass die Befolgung von Weisungen der Anordnung von Bewährungshilfe, die durch österreichische Gerichte angeordnet werden, in den Nachbarstaaten nicht zeitnah kontrolliert werden können.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechen Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
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