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7Rs17/25h•OLG Wien 7Rs17/25h
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsi- denten Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Florian Böhm und Norbert Walter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. A*, geboren am **, **, vertreten durch die Rohregger Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Korridorpension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.11.2024, **-7, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1. Das Berufungsverfahren wird fortgesetzt.
2. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung und erfolglosen Gesetzesbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d BVG selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
und
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 2.7.2024 wurde der Anspruch der klagenden Partei auf Korridorpension ab dem 1.5.2024 anerkannt und in einer monatlichen Höhe von brutto EUR 3.514,18 festgestellt (Beilage ./A).
Der Kläger stellte in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die Pensionsleistung „ab XX.XX.XXXX“ inklusive des Erhöhungsbetrags nach § 34 APG „im verfassungskonformen Ausmaß“ zu gewähren.
Er brachte zusammengefasst vor, dass bei der Berechnung der Korridorpensionshöhe der Erhöhungsbetrag nach § 34 APG nicht berücksichtigt worden sei. § 34 Abs 1 APG verstoße gegen das Legalitätsgebot nach Art 18 B-VG, den Gleichheitssatz sowie das allgemeine Sachlichkeitsgebot nach Art 7 B-VG und verletze das Grundrecht auf Eigentum nach Art 5 StGG und Art 1 1.ZPEMRK. Für fast alle Pensionszugänge des Jahres 2024 werde der Erhöhungsbetrag des § 34 APG gewährt; lediglich bei einem Teil der Korridorpensionen gebühre diese Erhöhung - abhängig vor allem von der Art der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses bzw des Vorliegens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe - nicht. Die Formulierung des Gesetzeswortlauts von § 34 Abs 1 Z 3 APG sei derart unbestimmt, dass die Norm zwei gegensätzliche Interpretationsmöglichkeiten zulasse und sei schon allein deshalb verfassungswidrig. Die Regelung verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das allgemeine Sachlichkeitsgebot. § 34 Abs 1 [APG] enthalte sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen Korridorpensionen und allen anderen Pensionsarten und Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppe der Korridorpensionen selbst. Die im Bescheid ermittelte Pensionshöhe beruhe damit auf einem verfassungswidrigen Gesetz.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, dass die Pensionsberechnung nach den Bestimmungen des APG durchgeführt worden sei. Da der Kläger nach dem 1.1.1955 geboren sei und die Pensionsleistung durch die beklagte Partei mit dem Stichtag 1.5.2024 festzustellen gewesen sei, sei die Pensionsleistung des Klägers ausschließlich nach dem APG zu berechnen. Zum Stichtag 1.5.2024 sei eine Gesamtgutschrift aus dem Pensionskonto in der Höhe von EUR 58.085,59 ermittelt worden; geteilt durch 14 ergebe sich eine grundsätzliche Pensionskontoleistung in Höhe von EUR 4.148,97 (§ 5 Abs 1 APG).
Der Kläger vollende am ** das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter); als Stichtag für die reguläre Alterspension ergebe sich somit der 1.5.2027. Zum Stichtag 1.5.2024 nehme der Kläger die Korridorpension daher 36 Monate vor dem Regelpensionsalter in Anspruch, sodass gemäß § 5 Abs 2 APG eine Verminderung um 15,300% (= 36 × 0,425%) vorzunehmen sei. Es ergebe sich daher eine Pensionsleistung in Höhe von EUR 3.514,18 (EUR 4.148,97 – 15,300%).
Die Regelungen der Schutzklausel iSd § 34 APG seien beim Kläger nicht anzuwenden, da die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 Z 2 und 3 APG nicht erfüllt seien. § 34 APG sei hinreichend bestimmt und verletze auch nicht den Gleichheitssatz.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage – unter Wiederholung des Anspruchs aus dem bekämpften Bescheid – ab.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der am ** geborene Kläger wird am ** das 65. Lebensjahr vollenden. Der Stichtag des Klägers für den Bezug einer Korridorpension ist der 1.5.2024.
Der Kläger hat zum Stichtag 1.5.2024 in Österreich insgesamt 515 Versicherungsmonate erworben und zwar 507 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus einer Erwerbstätigkeit sowie 8 Monate einer Ersatzzeit.
Der Kläger beabsichtigte die Beantragung einer Korridorpension. Von seiner Interessenvertretung wurde ihm geraten, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich vor Antritt der Pension aufzulösen und davor Arbeitslosengeld zu beziehen, um den Erhöhungsbetrag nach § 34 APG lukrieren zu können.
Der Kläger informierte entsprechend seinen Arbeitgeber und ersuchte um einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 29.4.2024. Der Arbeitgeber stimmte dieser Vorgehensweise zu, sodass das Arbeitsverhältnis am 29.4.2024 einvernehmlich beendet wurde. Dem Kläger wäre eine um einen Tag längere Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber, also bis 30.4.2024, möglich gewesen. Der Kläger beantragte Arbeitslosengeld und bezog dieses auch für einen Tag, und zwar am 30.4.2024.
Über Antrag vom 11.3.2024 wurde dem Kläger der Bezug einer Korridorpension ab 1.5.2024 bewilligt. Zum Stichtag 1.5.2024 weist das Pensionskonto des Klägers eine Gesamtgutschrift in der Höhe von EUR 58.085,59 auf. Die beklagte Partei berechnete die Höhe der Pension mit EUR 3.514,18. Ein Erhöhungsbetrag iSd § 34 APG wurde nicht berücksichtigt.
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant aus, gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG solle für Korridorpensionen ein Erhöhungsbetrag gewährt werden, wenn die Korridorpension aufgrund des Erlöschens des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 22 AIVG mit Stichtag im Jahr 2024 angetreten werde. Der Bezug von Arbeitslosengeld sei Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag. Fest stehe, dass der Kläger einen Tag Arbeitslosengeld bezogen und die Korridorpension mit Stichtag 1.5.2024 angetreten habe.
Im gegenständlichen Fall sei die einvernehmliche Auflösung auf Wunsch und Initiative des Klägers erfolgt. Da die Ausnahmeregelung für einen längeren Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 22 Abs 1 Z 6 lit b AlVG sohin nicht erfüllt sei, gelte der Grundsatz des § 22 Abs 1 AlVG, dass mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension - auch der Korridorpension – der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlösche. § 34 Abs 1 Z 3 APG wäre sohin grundsätzlich erfüllt, da der Stichtag der Korridorpension in das Kalenderjahr 2024 falle, der Kläger Arbeitslosengeld bezogen habe und der Arbeitslosengeldanspruch gemäß § 22 AlVG aufgrund der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension gesetzlich ende.
Im gegenständlichen Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass die einvernehmliche Auflösung am 29.4.2024 erfolgt sei, obwohl dem Kläger eine weitere Beschäftigung bis zu seinem Pensionsantritt möglich gewesen wäre. Die Beendigung per 29.4.2024 sei auf Initiative und Wunsch des Klägers einzig aus dem Grund erfolgt, um für einen Tag Arbeitslosengeld zu beziehen, zumal der Bezug von Arbeitslosengeld Anspruchsvoraussetzung für den Erhöhungsbetrag gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG sei. Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 1 AIVG, wonach das bisherige Beschäftigungsverhältnis beendet worden sei und der Arbeitslose keine neue Beschäftigung gefunden habe, liege somit nicht vor, zumal der Kläger eine neue Beschäftigung gar nicht finden habe wollen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei erfolgt, ohne dass dies aufgrund seiner Beschäftigungsmöglichkeiten notwendig gewesen wäre, nur um für einen Tag Arbeitslosengeld zu beziehen, obwohl ihm eine weitergehende Beschäftigung möglich gewesen wäre. Es sei daher von einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes auszugehen, sodass ein Erhöhungsbetrag iSd § 34 APG nicht gewährt werden könne.
Die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Unbestimmtheit von § 34 Abs 1 Z 3 APG würden nicht geteilt. Der Gleichheitsgrundsatz binde auch den Gesetzgeber. Er setze ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken sei es dem Gesetzgeber jedoch durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Diese Schranken seien im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig sei und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden. Inwiefern der Gesetzgeber mit der vorliegenden Regelung seinen verfassungsgesetzlich eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum überschritten haben solle, sei nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zu 1.:
Da der Kläger beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Normenkontrolle eingebracht hatte (VfGH G 218/2024-2), sprach das Berufungsgericht mit Beschluss vom 25.2.2025, 7 Rs 17/25h, aus, dass mit dem Berufungsverfahren bis zum Einlangen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den von der klagenden Partei gestellten Antrag auf Normenkontrolle innegehalten wurde.
Am 24.3.2025 langte der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.2.2025, G 218/20246, mit dem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung des oben angeführten Antrags des Klägers auf Normenkontrolle mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat, beim Berufungsgericht ein.
Der Verfassungsgerichtshof führte darin aus, der Antrag behaupte die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG", in eventu der Wortfolge, „die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden", in § 34 Abs 1 Z 3 APG, BGBl I 142/2004, idF BGBl I 133/2023 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Bestimmtheitsgebot und das Eigentumsgrundrecht:
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs lasse das Vorbringen des Antrags die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestünden auch keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können.
Der Antragsteller übersehe, dass der in § 34 Abs 1 Z 3 APG erwähnte Anspruch auf Arbeitslosengeld ua voraussetze, dass der Betroffene der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Im Falle von Personen, die ihre Erwerbstätigkeit für einen Tag aufgeben, alleine um den Erhöhungsbetrag zu erwirken, sei dieses Kriterium nicht erfüllt, sodass diesfalls kein Arbeitslosengeldanspruch bestehe und - als Folge dessen - kein Erhöhungsbetrag gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG zustehe.
Die in Rede stehende Bestimmung sei (schon nach ihrem Wortlaut, umso mehr unter Heranziehung der Materialien) einer eindeutigen Auslegung zugänglich, sodass die erhobenen Bedenken wegen Verstoßes gegen Art 18 B-VG nicht zuträfen.
Nach Vorliegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war das Verfahren gemäß § 528b Abs 3 ZPO fortzusetzen.
Zu 2.:
A) Der Berufungswerber führt in seiner Rechtsrüge zunächst im Wesentlichen aus, dass er mit dem gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Parteiantrag an den VfGH in § 34 Abs 1 Z 3 APG die Wortfolge "infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG" bekämpfe. Der Berufungswerber sehe sich durch die Anwendung dieser Bestimmung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, weil diese Bestimmung in der derzeit geltenden Fassung gegen den Gleichheitssatz und das Bestimmtheitsgebot verstoße und das Grundrecht auf Eigentum verletze. Im Falle der Aufhebung der als verfassungswidrig gerügten Wortfolge durch den VfGH fiele der Berufungswerber in die Schutzklausel des § 34 APG.
Diese Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Wie oben eingehend referiert wurde, hat der VfGH die Behandlung des Antrags des Klägers auf Normenkontrolle mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. § 34 Abs 1 Z 3 APG ist somit entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht als verfassungswidrig zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des VfGH verwiesen. Ausgehend von der Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 3 APG fällt der Kläger somit nicht in die Schutzklausel des § 34 APG.
Der Berufungswerber stützt sich im Weiteren auch auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung, die aus einer verfassungswidrigen Auslegung resultiere.
Den auch hier ins Treffen geführten Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Sachlichkeitsgebot hat der VfGH in seiner oben angeführten Entscheidung verneint und darauf verwiesen, dass keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können, bestehen. Da im Falle von Personen, die ihre Erwerbstätigkeit für einen Tag aufgeben, alleine um den Erhöhungsbetrag zu erwirken, die Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, dass der Betroffene der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, nicht erfüllt ist, besteht diesfalls kein Arbeitslosengeldanspruch und steht - als Folge dessen - kein Erhöhungsbetrag gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG zu.
Der in Artikel 7 B-VG normierte Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er verbietet demnach willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (RS0053452). Der VfGH hat vorliegend insbesondere auf den Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen verwiesen und ausgehend davon die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verneint.
Der VfGH hat auch ausgeführt, dass die in Rede stehende Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut, umso mehr unter Heranziehung der Materialien einer eindeutigen Auslegung zugänglich ist, sodass die auch in der Berufung erhobenen Bedenken wegen Verstoßes gegen Art 18 B-VG nicht zutreffen und verweist zur Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe auf VfSlg 3981/1961, 18.550/2008, 19.530/2011 und 20.070/2016. Davon dass „eine verfassungswidrige Regelung vorliegt, die selbst mit akribischem Fleiß, Sorgfalt, Sachkenntnis und einer gewissen Freude an der Lösung von Denksportaufgaben nicht in ihrem Regelungsgehalt erkennbar beziehungsweise interpretierbar wird“ kann schon ausgehend davon nicht gesprochen werden. Darauf, wie lange der Antragsteller Arbeitslosengeld bezogen haben muss, kommt es vorliegend nicht an, weil dem Kläger schon kein derartiger Anspruch zukommt.
Regelungen über eine Pensionserhöhung greifen im Allgemeinen nicht in das Grundrecht auf Eigentum ein (vgl VfSlg 18.885/2009; VfGH G 197-202/2023-13, G 266-269/2023-11 ua). Auch Art 1 1. ZPEMRK garantiert nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein Recht, Sozialleistungen oder Pensionszahlungen irgendeiner Art oder Höhe zu erhalten, solange dies nicht im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist (vgl EGMR 13.3.2012, 26.266/05, Raviv, Z 61, unter Hinweis auf EGMR [GK] 16.3.2010, 42.184/05, Carson ua, Z 53 und 57; vgl dazu auch EGMR 4.11.2008, 42.184/05, Carson ua., Z 67 f., zur Inflationsanpassung von Pensionen). Die Berufung führt dazu nur aus, dass die Regelung des § 34 Abs 1 Z 3 APG in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Berufungswerbers eingreife, da ihm aufgrund der Nichtgewährung des Erhöhungsbetrages massive finanzielle Nachteile entstünden. Die durch § 34 Abs 1 Z 3 APG bewirkten Kürzungen stellten „daher“ einen unverhältnismäßigen Eingriff und demnach eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts dar. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum wird damit schon im Ansatz nicht aufgezeigt. Soweit hier erneut argumentiert wird, dass sachlich nicht nachvollziehbar sei, dass Korridorpensionisten wie der Berufungswerber von der Schutzklausel ausgeschlossen seien ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Da die Rechtsrüge somit unberechtigt ist, war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Dem Kläger waren die Kosten für seine Berufung und seinen Antrag auf Normenkontrolle (vgl VfGH G 339/2015; G 165/2015; G 314/2015 uva) nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht zuzusprechen, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden, noch aus dem Akt ersichtlich sind.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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