OLG Innsbruck 23Rs11/25a

23Rs11/25aTribunal de Recurso22 de mai. de 2025

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OLG Innsbruck 23Rs11/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0230RS00011.25A.0522.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.a Dr.in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, gegen die beklagte Partei B* GmbH, vertreten durch deren Mitarbeiter Dr. C*, wegen EUR 4.798,00 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 877,39 (darin enthalten EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hörte im Jahr 2018 über einen Freund, dass D* eine Rettungsfirma betreibt und einen Sanitäter sucht. Der Kläger ging mit 1.10.2018 ein Dienstverhältnis ein. D* war damals Obmann folgender Vereine:

Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren bindend fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO). Im vorliegenden Verfahren ist vor allem strittig, ob das Dienstverhältnis des Klägers mit D* oder einem der drei Vereine begründet wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.11.2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Insolvenzentgelt in Höhe von EUR 4.798,00 aufgrund der Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über D* mangels hinreichenden Vermögens mit der Begründung ab, nicht dieser, sondern die „Fa. E*“ sei Arbeitgeberin des Klägers gewesen.

Diesen Bescheid bekämpft der Kläger mit der vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Klage, wobei er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Insolvenzentgelt in Höhe von EUR 4.798,00 aufgrund der Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über D* zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet zusammengefasst ein, der Kläger sei mit D* kein Dienstverhältnis eingegangen.

Das Verfahren befindet sich im vierten Rechtsgang. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Prozessvorbringens der Parteien und des bisherigen Verfahrensinhalts auf den Beschluss des Berufungsgerichts vom 27.8.2024, 23 Rs 24/24m, verwiesen.

Mit dem nunmehr bekämpften Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger EUR 4.798,00 (darin enthalten EUR 3.612,00 Netto-Entgeltansprüche, EUR 74,00 Zinsen und EUR 1.112,00 Kosten) zu bezahlen und die Prozesskosten zu ersetzen. Dieser Entscheidung legte es den eingangs wiedergegebenen sowie den nachfolgend auszugsweise dargestellten Sachverhalt zugrunde:

„Daraufhin kam es zu einem telefonischen Kontakt zwischen dem Kläger und D*, worauf D* mit dem Kläger ein Treffen im Büro in der ** in ** vereinbarte. [1] Beim Betreten des Büros ** in ** stand weder vor der Tür noch an der Klingel ein Hinweisschild auf eine Firma. [2] Es befanden sich dort Rettungsfahrzeuge mit der Aufschrift E* und waren auch einige Parkplätze mit „E*“ markiert. Zu diesem Vorstellungsgespräch hatte der Kläger seine Unterlagen, wie Sanitätszeugnis und Zertifizierungsurkunden mit dabei, die aber D* gar nicht näher ansah. Der Kläger äußerte auch, dass er gerne Fortbildungen besuchen wolle und sagte ihm dies auch D* zu und bot er dem Kläger einen monatlichen Nettolohn von EUR 1.250,00 an. Der Kläger erfuhr, dass sein Aufgabenbereich der Transport vor allen Dingen von Dialysepatienten mit den Rettungsfahrzeugen sein wird, war der Kläger damit einverstanden und vereinbarten der Kläger mit D*, dass er ab 01.10.2018 als Sanitäter für einen Nettogehalt von EUR 1.250,00 für 30 h/Woche für D* arbeitet. Zu keinem Zeitpunkt erwähnte D* dem Kläger gegenüber, dass er Obmann von verschiedenen Vereinen ist oder für diese handelt. […]

D* erklärte dem Kläger gegenüber nie, dass er Obmann von mehreren Vereinen ist und er ihn bei der G* angemeldet hat. Mit 01.10.2018 hatte D* auch noch einen Zivildiener bis 30.06.2019 bei sich beschäftigt [4] und hatte auch S* T* keine Zweifel daran, dass H* I* persönlich nicht sein Arbeitgeber ist. Sowohl der Kläger als auch H* wussten nicht, dass ein Zivildiener nur von einem Gemeinnützigen Verein angestellt werden kann und kannte der Kläger das Handbuch „Vorgesetzte für Zivildiener“ nicht.

[…]

Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Dienstort waren sowohl für den Kläger als auch H* die , wo die Rettungsfahrzeuge standen, und wussten beide, dass D unter der Adresse ** in ** wohnte und hatten beide auch immer wieder den Auftrag, Rettungsscheine an die Adresse ** zu bringen [5] und teilte ihnen auch D mit, dass sie auch Anweisungen seiner Ex Schwiegermutter zu befolgen hätten. [6] D* erklärte dem Kläger nie, dass er der Vorgesetzte von H* ist, erledigten diese aber gemeinsam, nachdem zuvor D* Rettungsfahrten zur Einschulung mit H* erledigt hatte, diverse Rettungsfahrten. Dabei füllten entweder der Kläger oder H* den Transportbericht aus und warteten beide jeweils auf die Arbeitsaufträge von D*. […]

[3] Mit Büroarbeiten und Computertätigkeiten hatten weder H* noch A* während ihrer Beschäftigungszeit bei D* zu tun.“

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht ohne nähere Begründung davon aus, dass ausschließlich ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und D* zustande gekommen sei und dieser allein als Arbeitgeber aufgetreten sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die fristgerechte Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

In seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).

Die Berufung ist aus nachstehenden Erwägungen nicht berechtigt:

A. Vorbemerkungen

1. Die Beklagte rügt in ihrem Rechtsmittel wiederholt Widersprüche zwischen dem bekämpften Urteil und den vorangehenden, durch das Berufungsgericht aufgehobenen Ersturteilen. Vor einer weiteren Behandlung der Berufung ist daher klarzustellen, welche Wirkungen den in den vorangehenden Rechtsgängen gefällten erstgerichtlichen Urteilen samt darin enthaltenen Tatsachenfeststellungen zukommt.

2. Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO – aufgrund des Vorliegens sekundärer Feststellungsmängel – ist das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgetreten. Die Parteien haben im fortgesetzten Verfahren somit alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen, was auch eine Berufung auf eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage möglich macht (RIS-Justiz RS0042458).

Das Erstgericht, an welches die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und/oder Entscheidung zurückverwiesen wird, ist nach § 499 Abs 2 ZPO an die Rechtsansicht des Berufungsgerichts in seinem Aufhebungsbeschluss gebunden. Hingegen ist es dem Gericht erster Instanz außerhalb abschließend erledigter Streitpunkte möglich, im Rahmen des Ergänzungsauftrags die Feststellungen im weiteren Rechtsgang zu ändern (RIS-Justiz RS0042458 [T18]; RS0117141 [T1]).

Wenn das Erstgericht daher Beweisergebnisse im Vergleich mit einem im früheren Rechtsgang durch das Berufungsgericht aufgehobenen Urteil anders würdigt, ist ihm dies grundsätzlich nicht verwehrt. Eine betreffende Tatsachenfeststellung ist mit Beweisrüge zu bekämpfen. Ein „Nebeneinanderbestehen“ beider Urteile (eines aktuellen und früheren Rechtsgangs) findet hingegen nicht statt und widerspricht dem Wesen eines Aufhebungsbeschlusses nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO (vgl 1 Ob 168/16m).

3. Gemäß § 496 Abs 2 ZPO hat sich das fortzusetzende Verfahren jedoch auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstgerichtlichen Verfahrens und Urteils zu beschränken. Auch bei der Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO können abschließend erledigte Streitpunkte in einem nach einem Aufhebungsbeschluss fortgesetzten Verfahren nicht wieder aufgerollt werden (RIS-Justiz RS0042411; RS0042031; RS0042441 [T2]; RS0042435 [T2, T4]; RS0042014 [T1, T3]; RS0042458 [T3, T5]).

Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes wird nur für Tatsachen anerkannt, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Rechtsgang entstanden sind (RIS-Justiz RS0042031 [T19]; RS0042441 [T3]; RS0042014).

Ein abschließend erledigter Streitpunkt liegt vor, wenn über einen Anspruch, eine Einwendung oder einen Rechtsgrund endgültig abgesprochen wurde (RIS-Justiz RS0042031 [T22]). Auf welchen Teil des Verfahrens und Urteils das weitere Verfahren nach der Aufhebung und Zurückverweisung beschränkt ist, hängt dabei von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0042411 [T8]; RS0042031 [T20]).

4. Das Berufungsgericht hat sich in den vorangehenden Rechtsgängen in seinen Entscheidungen mit den vorliegenden (Rechts-)Fragen, was bei Begründung des Dienstverhältnisses des Klägers zwischen diesem und D* gesprochen und wie gehandelt wurde sowie mit welchem Rechtsträger als Dienstgeber das Dienstverhältnis begründet wurde, inhaltlich gerade nicht abschließend befasst. Darüber wurde mangels ausreichender Feststellungen des Erstgerichts noch nicht endgültig abgesprochen. Es liegt zu diesen Fragen kein erledigter Streitpunkt vor.

Im nunmehrigen Rechtsgang war es dem Erstgericht damit möglich, ergänzende und auch von der in seinen Urteilen in den vorangehenden Rechtsgängen festgestellten Sachverhaltsgrundlage abweichende Feststellungen zu treffen. Eine Bindung an einzelne Teilaspekte oder bestimmte Tatsachenfeststellungen ist nicht eingetreten.

Ein (teilweiser) Rückgriff auf Tatsachenfeststellungen in den aufgehobenen Ersturteilen, auch soweit der im nunmehr bekämpften Urteil festgestellte Sachverhalt unvollständig sein sollte, ist hingegen nicht möglich. Soweit erforderliche Feststellungen zwar noch in vorangehenden Ersturteilen getroffen wurden, diese Feststellungen im nunmehr bekämpften Urteil jedoch ersatzlos gestrichen wurden, können diese fehlenden Feststellungen nicht durch einen Rückgriff auf ein aufgehobenes Urteil in einem früheren Rechtsgang ergänzt werden.

B. Mängelrüge

1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Berufung ausschließlich ein nicht näher präzisiertes Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel sowie aktenwidriger Feststellungen. Damit wird ein Verfahrensmangel jedoch nicht erfolgreich zur Geltung gebracht. Auf die in der Beweis- und Rechtsrüge der Berufung näher behaupteten sekundären Feststellungsmängel und Aktenwidrigkeiten wird dort eingegangen. Die Mängelrüge ist damit nicht erfolgreich.

2. In der Mängelrüge muss der Rechtsmittelwerber darüber hinaus zwar nicht die konkrete Nachteiligkeit des Mangels für seinen Prozessstandpunkt nachweisen, aber aufzeigen, dass der gerügte Verfahrensfehler abstrakt erheblich und geeignet war, das ihn belastende Ergebnis verursacht zu haben (RIS-Justiz RS0043027 [T1, T6, T10]). Der Berufungswerber muss also zB konkrete Gründe dafür vorbringen, aus denen sich ergibt, dass die Aufnahme der beantragten Beweise zu einer anderen Beurteilung führen hätte können (5 Ob 153/12d). Diesen Anforderungen kommt die Berufung nicht nach. Auf die Mängelrüge ist auch aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.

C. Beweisrüge

1.1. Die Berufung bekämpft die im dargestellten Sachverhalt mit [1] hervorgehobene Feststellung und begehrt an deren Stelle die nachfolgende Ersatzfeststellung: „Beim Betreten des Büros konnte der Kläger im Büroaufgang in der ** in ** auf einem Postkasten die Beschilderung „E*“ wahrnehmen.“

1.2. Bekämpfte und gewünschte Feststellungen stehen nicht im notwendigen Austauschverhältnis zueinander. Dabei muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können (RIS-Justiz RI0100145).

Die gerichtliche Feststellung behandelt das objektive Vorhandensein eines Hinweisschilds vor der Tür und an der Klingel. Die begehrte Alternativfeststellung hingegen betrifft einerseits nicht die objektive Situation, sondern die subjektive Wahrnehmung des Klägers, und andererseits nicht eine Beschilderung an Tür oder Klingel, sondern an einem Postkasten. Die Beweisrüge ist schon aus diesem Grund nicht gesetzmäßig ausgeführt.

1.3. Darüber hinaus kommt es – wie bei Behandlung der Rechtsrüge näher auszuführen – in rechtlicher Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts weder auf die bekämpfte noch auf die begehrte Feststellung an. Eine weitere Behandlung der Beweisrüge kann, auch unter dem Aspekt des Vorliegens eines sekundären Feststellungsmangels, aus diesem Grund unterbleiben.

1.4. Soweit die Berufung einen Widerspruch zu Feststellungen in vorangehenden, jedoch aufgehobenen Ersturteilen behauptet, ist dies wie oben dargestellt unbeachtlich. Ein Widerspruch zur Entscheidung des Berufungsgerichts vom 27.8.2024, ErwGr 2.3.2 (Rz 61), liegt schon deswegen nicht vor, weil dort nur das Fehlen von Feststellungen dargestellt, entgegen den Rechtsmittelausführungen aber keine konkrete Feststellung „begehrt“ wurde.

1.5. Eine weitere Behandlung der Beweisrüge kann daher unterbleiben. Ebenso wenig ist – mangels Relevanz der bekämpften wie auch der (zusätzlich) begehrten Feststellung – auf einen implizit in der Berufung geltend gemachten Begründungsmangel einzugehen.

2.1. Die Berufung bekämpft die Feststellung [2] und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellung: „Es befanden sich dort Rettungsfahrzeuge mit der AufschriftE* und waren die Parkplätze mit „E*“ markiert.“

2.2. Darauf, ob nur „einige“ oder sämtliche Parkplätze mit „E*“ markiert waren, kommt es in rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts nicht an. Die weitere Behandlung der Beweisrüge kann daher unterbleiben.

2.3. Soweit die Berufung hier implizit eine Aktenwidrigkeit oder einen Begründungsmangel geltend machen will, ist dies ebenfalls mangels weiterer Relevanz der gegenständlichen Feststellungen ohne Erfolg.

3.1. Anstelle der mit [3] hervorgehobenen Feststellung begehrt die Beweisrüge die nachfolgende Ersatzfeststellung: „Sowohl der Kläger als auch der Zivildiener H* führten zwar keine Tätigkeiten am Computer aus, jedoch waren beide mit Büroarbeiten befasst.“

3.2. Die Beklagte bekämpft hier nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Beweisrüge eine Feststellung („Mit Büroarbeiten und Computertätigkeiten waren weder H* noch A* befasst […]“), welche im angefochtenen Ersturteil nicht enthalten ist. Aufgrund des übereinstimmenden Bedeutungsinhalts ist jedoch zweifellos die Feststellung [3] gemeint.

3.3. Im vorliegenden Fall kommt es weder auf die bekämpfte noch auf die begehrte Feststellung an. Damit kann die Behandlung der Beweisrüge und der impliziten Mängelrüge aufgrund eines Begründungsmangels unterbleiben.

Soweit die Berufung für die Relevanz der (Alternativ-)Feststellung auf die „Dienstantrittsmeldung“ und die Eintragung des Klägers als Vorgesetzter des Zivildieners verweist, werden davon andere Beweisthemen erfasst. Aus der Befassung mit Büroarbeiten wäre für diese Themen nichts gewonnen. Das Erstgericht hat darüber hinaus ohnehin Feststellungen zur Stellung des Klägers als Vorgesetzter des Zivildieners getroffen. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob im Büro allfällige weitere Wahrnehmungen hinsichtlich „E*“ möglich waren.

4.1. Die Berufung bekämpft die Feststellung [4] und begehrt die Ersatzfeststellung „Der Zivildiener H* hat den Namen „E*“ so wahrgenommen, als dass er dort beschäftigt ist.“

4.2. Die Beweisrüge ist auch hier nicht gesetzmäßig ausgeführt. Zunächst ist die bekämpfte Feststellung für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ohne Bedeutung, kommt es doch nicht darauf an, wovon der Zivildiener ausging oder wie er gewisse Umstände subjektiv wahrgenommen hat.

4.3. Darüber hinaus enthält die bekämpfte Feststellung den Inhalt, „auch“ der Zivildiener habe keine Zweifel daran gehabt, dass D* persönlich [nicht] sein Arbeitgeber ist. Diese Feststellung ist zum einen trotz der missverständlichen Formulierung dahin zu verstehen, dass auch der Zivildiener der Ansicht gewesen sei, dass er bei D* persönlich beschäftigt sei. Davon geht auch die Berufung aus. Zum anderen folgt aber aus der Verwendung des Worts „auch“, dass nicht nur der Zivildiener, sondern zusätzlich der Kläger von einer solchen Beschäftigung bei D* ausging.

Dieses auf den Kläger bezogene Tatsachensubstrat ist in der Ersatzfeststellung nicht enthalten. Damit würde diese Feststellung ersatzlos entfallen, was jedoch unzulässig wäre (RIS-Justiz RS0041835 [T3]).

5.1. Anstelle der mit [5] hervorgehobenen Feststellung begehrt die Berufung folgende Ersatzfeststellung: „Der Zivildiener erhielt Arbeitsanweisungen sowohl von D*, von dessen Ex-Schwiegermutter als auch vom Kläger.“

5.2. Die Beweisrüge ist schon deshalb nicht weiter zu behandeln, weil es auch hier in rechtlicher Beurteilung weder auf die bekämpfte noch auf die begehrte Feststellung ankommt. Darüber hinaus fehlt es am notwendigen Austauschverhältnis. Die erstgerichtliche Feststellung behandelt ausschließlich eine Äußerung von D*, wessen Anweisungen der Kläger und der Zivildiener zu befolgen hätten. Die begehrte Ersatzfeststellung hingegen beschreibt, von wem der Zivildiener tatsächlich Anweisungen erhalten habe.

5.3. Soweit die Berufung darüber hinaus auf Änderungen und Widersprüche im Vergleich zum früheren Ersturteil eingeht, kommt es darauf nicht weiter an.

6.1. Die Berufung bekämpft die Feststellung [6] und begehrt stattdessen die Feststellung „Im Zuge der Dienstantrittsmeldung erklärte D* vor versammelter Runde in Anwesenheit des Klägers, dass auch der Kläger auf selbiger noch als Vorgesetzter des Zivildieners hinzugeschrieben wird.“

6.2. Die erstgerichtliche Feststellung wie auch die begehrte Ersatzfeststellung sind auch hier zur rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Falls nicht weiter relevant. Ob der Kläger als „Vorgesetzter“ des Zivildieners anzusehen war und man ihm eine solche Stellung mitgeteilt hat, hat – wie unten dargestellt – keine Auswirkungen auf die Frage, mit welchem Rechtsträger als Dienstgeber der Kläger ein Dienstverhältnis begründet hat.

Sowohl die Beweisrüge als auch die implizit erhobene Mängelrüge aufgrund eines Begründungsmangels und die implizite Aktenrüge aufgrund des Widerspruchs zur Zeugenaussage des Zivildieners bleiben daher auch hier ohne Erfolg. Aus demselben Grund liegt kein sekundärer Feststellungsmangel vor.

D. Rechtsrüge

1.1. Die Berufung bemängelt zunächst eine unzureichende rechtliche Begründung des bekämpften Urteils. Dem ist zwar zuzustimmen, führt das Erstgericht doch in rechtlicher Hinsicht nicht aus, aufgrund welcher Erwägungen es zum Ergebnis gelangt, dass D* als Dienstgeber aufgetreten sei. Soweit die Beklagte hier einen Begründungsmangel geltend machen will, dringt sie damit jedoch dennoch nicht durch.

1.2. Aus §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss klar und zweifelsfrei aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen (RIS-Justiz RS0040217). Es muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (2 Ob 206/99d; 1 Ob 2368/96h).

1.3. Ein Begründungsmangel kann aber nur bei Mängeln der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, nicht hingegen bei einer mangelhaften oder unvollständigen Sachverhaltsgrundlage oder einer mangelhaften rechtlichen Beurteilung vorliegen. Schon deshalb scheidet im vorliegenden Fall ein Begründungsmangel aus, soweit sich die Berufung auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts erstreckt. Die unterbliebene Auseinandersetzung mit sämtlichen rechtlichen Argumenten einer Partei begründet keinen Verfahrensmangel.

2.1. Die Beklagte bezweifelt nicht, dass mit dem Kläger beim Vorstellungsgespräch ein Dienstverhältnis begründet wurde. Sie steht jedoch auf dem Standpunkt, dass dieses Dienstverhältnis nicht mit D*, sondern einem der Vereine zustande gekommen ist.

Bereits in der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 27.8.2024, ErwGr 4.1 bis 4.4 (Rz 76-92), wurden dazu die wesentlichen rechtlichen Hintergründe, insbesondere zum Handeln im fremden Namen und zum Offenlegungsprinzip, dargelegt. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen.

2.2. Allgemeine Richtschnur für die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft im eigenen oder fremden Namen geschlossen wurde, ist die Vertrauenstheorie, also die normative Betrachtungsweise aus der Sicht des Erklärungsempfängers. Aus dessen Sicht ausschlaggebend ist, ob eine Person im eigenen Namen oder für eine andere Person handelt. Ob für den Vertragspartner erkennbar ist, dass sein Ansprechpartner für einen Dritten handeln will, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen (RIS-Justiz RS0019516 [T2, T17]).

2.3. Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am Wortsinn zu haften, sondern vielmehr die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Allgemein ist die Auslegung einer im geschäftlichen Verkehr abgegebenen Erklärung immer am Empfängerhorizont zu messen. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind daher nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war (RIS-Justiz RS0113932; RS0117563).

Für das Vorliegen ebenso wie für die Bedeutung einer Erklärung kommt es daher nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat. Für die Interpretation eines Verhaltens ist maßgeblich, welche Umstände aus der Sicht des Empfängers auf welche Erklärungsbedeutung schließen lassen (RIS-Justiz RS0113932 [T2]). Es ist immer das Gesamtverhalten der am Vertragsabschluss beteiligten Personen und der Zweck der von ihnen abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0017807).

3.1. In Anwendung dieser Grundsätze und auf Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts kann – entgegen dem in der Berufung eingenommenen Standpunkt – das vom Kläger behauptete Zustandekommen eines Dienstverhältnisses zwischen ihm und D* persönlich abgeleitet werden.

Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen bot D* dem Kläger bei dem zwischen ihnen geführten Vorstellungsgespräch einen monatlichen Nettolohn von EUR 1.250,00 an und „vereinbarte[n] der Kläger mit D*, dass er ab 1.10.2018 als Sanitäter für einen Nettogehalt von EUR 1.250,00 für 30 h/Woche für D* arbeitet“. Das Erstgericht hat im nunmehr bekämpften Urteil also eine ausdrückliche mündliche Vereinbarung zwischen diesen beiden Personen festgestellt, wonach der Kläger „für D* arbeitet“.

Schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut kann diese mündliche Vereinbarung nur so verstanden werden, dass – losgelöst von den weiteren Umständen des Vorstellungsgesprächs, der Ausgestaltung des Firmengeländes oder sonstiger Indizien hinsichtlich des hinter „E*“ stehenden Rechtsträgers – das während des Vorstellungsgesprächs begründete Dienstverhältnis des Klägers mit D* persönlich als Dienstgeber zustande kommen soll.

Diese Feststellung erstreckt sich damit auf die Vereinbarung auch der Person des Dienstgebers. Die Vertragsparteien einigten sich also auf D* als Dienstgeber und nicht bloß auf einen Vorgesetzten oder eine gegenüber dem Kläger weisungsbefugte Person innerhalb des Unternehmens. Einerseits folgt dies aus der weiteren Feststellung, wonach bei diesem Gespräch nicht erwähnt wurde, dass D* Obmann der drei Vereine ist oder für diese handelt. Im Vorstellungsgespräch kam daher ausschließlich D* als Empfänger der Arbeitsleistung des Klägers zur Sprache, womit er auch ohne Weiteres als Dienstgeber erkennbar wurde. Zudem hatte der Kläger nach den weiteren Feststellungen über einen Bekannten gehört, dass D* „eine Rettungsfirma betreibt“, was ebenfalls vom Empfängerhorizont der Erklärung für D* persönlich als Dienstgeber spricht. Andererseits folgt die Qualifikation als Dienstgeber schon aus der eindeutigen Bezeichnung, dass der Kläger (als Dienstnehmer) Arbeitsleistungen „für“ D* erbringe.

3.2. Die dargestellte Feststellung enthält nach ihrem Wortlaut zwar das Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung, nämlich ob der Kläger und D* eine Beschäftigung ab 1.10.2018 für Letzteren „vereinbarten“. Die Schlussfolgerung, ob ein Vertrag (eine „Vereinbarung“) wirksam zustande kam, ist grundsätzlich keine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage. Die Verwendung von Rechtsbegriffen in den Feststellungen schadet jedoch nicht, insbesondere wenn sie – wie hier – in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind (RIS-Justiz RS0111996 [T7, T8]; RS0043593; RS0111277).

Insoweit ist die erstgerichtliche Feststellung dahin zu verstehen, dass der Kläger und D* beim Vorstellungsgespräch die Arbeit (sohin die laufende Beschäftigung) als Sanitäter des Klägers als Dienstnehmer für D* als Dienstgeber ab 1.10.2018 für einen Nettogehalt von EUR 1.250,00 für 30 h pro Woche besprochen und abgemacht haben, also übereinstimmende (mündliche) Willenserklärungen dahin abgegeben haben.

3.3. Insgesamt steht damit nunmehr ein ausdrückliches Handeln von D* im eigenen Namen und die ausdrückliche mündliche Vereinbarung mit dem Kläger über ein Dienstverhältnis ab 1.10.2018 mit ihm persönlich unbekämpft fest. Auch nach dem Empfängerhorizont des Klägers konnte dies nur dahin verstanden werden, dass ein Dienstverhältnis mit D* persönlich begründet wird. In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhalts wurde daher ein Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und D* persönlich als Dienstgeber begründet.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keines weiteren Rückgriffs darauf, ob ein (schlüssiges) Handeln von D* nicht im eigenen, sondern in fremdem Namen (für einen der Vereine) dem Kläger zumindest aus den Umständen erkennbar war und vorgelegen hat. Ebenso wenig ist eine schlüssige Vereinbarung über die Person des Dienstgebers zu prüfen.

3.4. Die dargestellte Feststellung ist auch von den Prozessbehauptungen des Klägers gedeckt. Dieser brachte im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem vor, der Dienstvertrag zwischen ihm und D* sei durch mündliche Vereinbarung zustande gekommen. Dabei habe ein übereinstimmender Parteiwille vorgelegen, wonach der Kläger für D* arbeite (Schriftsatz ON 33 S 2). Diese hätten somit einen mündlichen Dienstvertrag abgeschlossen (Schriftsatz ON 33 S 2-3; Tagsatzung ON 62 S 3). Insoweit stützte sich der Kläger auch auf einen mündlichen Vertragsabschluss mit der (ausdrücklichen) Vereinbarung von D* als Dienstgeber.

Vor diesem Hintergrund enthält die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 27.8.2024, ErwGr 2.1.4 (Rz 51), den Auftrag an das Erstgericht, weitere Feststellungen dazu zu treffen, was bei Begründung des Dienstverhältnisses und beim Vorstellungsgespräch zwischen dem Kläger und D* tatsächlich gesprochen wurde sowie ob und allenfalls inwieweit über die Person des zukünftigen Dienstgebers gesprochen wurde.

3.5. Die Beklagte übergeht in ihrer Berufung diese Feststellungen zur Vereinbarung der Person des Dienstgebers zwischen dem Kläger und D*. Insoweit sind die weiteren Rechtsmittelausführungen, ob aus den (objektiven) Umständen ein Handeln von D* im fremden Namen erkennbar war, nicht geeignet, eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht aufzuzeigen. Auf die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts in der Entscheidung vom 27.8.2024 zur Erkennbarkeit eines Handelns im fremden Namen, falls ein ausdrückliches Handeln im fremden Namen nicht vorliegt, kommt es damit ebenso wenig an.

Soweit die Beklagte ausführt (RMS 15), es sei offenkundig nicht darüber gesprochen worden, wer der Dienstgeber sein soll, und hätten sich die Vertragsparteien lediglich über Tätigkeitsbereich, Entgelthöhe, Dienstbeginn und Dienstort geeinigt, nicht aber über die Person des Dienstgebers, weicht die Berufung daher vom festgestellten Sachverhalt ab und ist insoweit unbeachtlich.

4.1. Die in der Berufung geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen damit ebenfalls nicht vor.

Aufgrund der festgestellten ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und D* bedarf es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen hinsichtlich eines (gleichlautenden) übereinstimmenden Willens der Vertragsparteien. Ebenso wenig kommt es darauf an, aufgrund welcher Handlungen, Umstände und Indizien für den Kläger bei Abschluss des Dienstvertrags erkennbar war, wer sein Vertragspartner sein soll, da dies zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich angesprochen und vereinbart wurde. Eine bloß schlüssige Begründung eines Dienstverhältnisses ist ebenfalls nicht weiter einschlägig.

4.2. Vor diesem Hintergrund ist ohne weitere Bedeutung, ob im Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs am Gelände objektiv wahrnehmbare Beschriftungen und Hinweise auf das Unternehmen „E*“ vorhanden waren und vom Kläger wahrgenommen wurden, sowie wie sich diese Hinweise allenfalls gestalteten. Das betrifft sowohl Hinweisschilder auf Eingängen, Türen, (Garagen-)Toren, Postkästen und Klingeln als auch Fahrzeug- und Parkplatzbeschriftungen.

4.3. Entsprechendes gilt für Handlungen und Umstände nach Begründung des Dienstverhältnisses, beispielsweise durch Hinweise auf das Unternehmen „E*“ auf Transportberichten, Arbeitsaufträgen, Gehaltszetteln, Gehaltsüberweisungen oder beim Aufenthalt des Klägers am Firmengelände sowie durch die Beendigungserklärungen der Vertragsparteien. Die Beschäftigung des Zivildieners sowie allfällige Wahrnehmungen des Klägers dazu sind ebenso wenig weiter relevant, womit es auch dazu keiner weiteren Feststellungen bedarf.

5. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass nach dem erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt eine ausdrückliche mündliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und D* geschlossen wurde, wonach der Kläger für D* arbeite. Danach vereinbarten die Vertragsparteien also ausdrücklich D* persönlich als Dienstgeber.

Das gegenständliche Dienstverhältnis ist daher – losgelöst von den weiteren Umständen – aufgrund dieser ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und D* zustande gekommen.

6.1. Die Berufung behauptet eine Nichtigkeit des zwischen dem Kläger und D* abgeschlossenen Dienstvertrags gemäß § 879 ABGB wegen eines Verstoßes gegen § 4 ZDG.

6.2. Der Kläger wurde unstrittig nicht an „Zivildiener“ angestellt. Ein Verstoß gegen § 4 ZDG, weil der Zivildienst nicht in einer Einrichtung im Sinn dieser Bestimmung geleistet wurde, kann schon deswegen nicht vorliegen. Ob der Kläger als Sanitäter eine inhaltlich ähnliche Tätigkeit ausgeübt hat wie Zivildienstpflichtige, ist dabei unbeachtlich.

6.3. Die Frage, ob der Kläger gegenüber anderen Arbeitnehmern und Zivildienern weisungsbefugt war, kann lediglich das Rechtsverhältnis zum jeweiligen Arbeitnehmer und Zivildienstpflichtigen erfassen, hat jedoch auf das Dienstverhältnis des Klägers keine Auswirkungen.

6.4. Die Person des Dienstgebers im Dienstverhältnis des Klägers ist nicht nach anderen Rechtsverhältnissen zu beurteilen. Ob die Begründung anderer Dienst- und Rechtsverhältnisse zwischen D* oder einem der Vereine einerseits und dritten Personen andererseits wirksam erfolgte sowie bei welchem Rechtsträger allenfalls ein Zivildienst geleistet wurde, ist für den gegenständlichen Fall ohne weitere Bedeutung. Insoweit muss eine Übereinstimmung mit dem Dienstverhältnis des Klägers nicht vorliegen.

Ebenso wenig kann die Begründung eines Dienstverhältnisses zwischen dem Kläger und einem bestimmten Rechtsträger (D* oder einem der Vereine) mit haftungsrechtlichen Konsequenzen und allfälligen Haftungslücken schlüssig begründet werden.

6.5. Dem Rechtsstandpunkt der Beklagten ist somit nicht zu folgen.

7. Auf die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Insolvenzentgelt geht die Berufung ebenso wenig ein wie auf die Höhe des Klagsanspruchs. Darauf und die im erstinstanzlichen Verfahren noch erhobenen Einwendungen zur Höhe des Anspruchs auf Insolvenz-Entgelt ist somit nicht weiter einzugehen.

E. Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches

1. Der Berufung ist daher insgesamt keine Folge zu geben. Das Erstgericht ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nach IESG für die Gewährung von Insolvenzentgelt erfüllt.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 2 Abs 1, 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG, 50 Abs 1, 41 und 40 ZPO. Die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Beklagte hat dem Kläger die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

3. Das Berufungsgericht konnte sich auf die einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen. Die zu beurteilenden Rechtsfragen gehen in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. Damit liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 und Abs 5 Z 4 ZPO nicht vor.

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