OLG Graz 2R50/25b

2R50/25bTribunal de Recurso22 de mai. de 2025

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OLG Graz 2R50/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00200R00050.25B.0522.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Maga. Gassner (Vorsitz) und Maga. Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, Rechtsanwalt, *, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der B (Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, *), vertreten durch die GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. C, geboren am **, *, vertreten durch Dr. MichaelPaul Parusel, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Dr. D, geboren am **, em. Rechtsanwältin, **, wegen EUR 153.720,96 sA, in nichtöffentlicher Sitzung

1. über die Berufung der erstbeklagten Partei [Berufungsstreitwert: EUR 100.000,00] und der zweitbeklagten Partei [Berufungsstreitwert: EUR 100.000,00] je gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Jänner 2025, **124, beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):

Spruch

I. Die Berufung der zweitbeklagten Partei wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen.

II. Im Übrigen wird keiner der Berufungen Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.512,58 (darin EUR 752,10 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

2. über den Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil beschlossen:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 wurde über das Vermögen der B* das Konkursverfahren eröffnet. Gegen diesen Beschluss erhob die Schuldnerin Rekurs, dem mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 20. Dezember 2021 nicht Folge gegeben wurde.

Der Kläger versuchte nach Übernahme der Masseverwaltung im Februar 2021 Kontakt mit der Zweitbeklagten als damalige Schuldnervertreterin aufzunehmen. Die Zweitbeklagte erklärte ihm, die Insolvenz sei nicht rechtmäßig eröffnet und es werde alles bekämpft und bestritten. Mit EMail vom 10. Februar 2021 wies der Kläger die Zweitbeklagte darauf hin, dass der Rekurs gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung entfalte und die Insolvenzwirkungen bereits eingetreten seien, woraus folge, dass das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen der Verfügung der Schuldnerin entzogen sei. Wiederholt wies die Zweitbeklagte auf die Rechtswidrigkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hin und warf dem Kläger vor, ohne Rechtsgrundlage zu agieren und die Schuldnerin zu schädigen. Diese verweigerte den Kontakt zum Kläger, weil ihr die Zweitbeklagte gesagt hatte, dass sie mit jedem Treffen mit dem Masseverwalter der (von ihr nicht gewollten) Insolvenz zustimmen würde. Der Erstbeklagte trat mit einer allgemeinen unbeschränkten Vertretungsvollmacht der Schuldnerin, seiner Lebensgefährtin, für diese auch nach Insolvenzeröffnung auf.

Die Schuldnerin traf mit dem Erstbeklagten gemeinsam die Entscheidung, den Betrieb trotz Insolvenzeröffnung „weiterzuführen“. Die Zweitbeklagte klärte den Erstbeklagten und die Schuldnerin nicht über den Insolvenzbeschlag auf und bestärkte sie maßgeblich in der Ansicht der Unwirksamkeit des Insolvenzverfahren und der Rechtswidrigkeit der Handlungen des Klägers. Sie wusste und nahm es billigend in Kauf, dass die Schuldnerin und der Erstbeklagte die Ölmühle ohne Einbeziehung des Klägers weiter betrieben, ihm Einnahmen aus dem Betrieb vorenthielten und dadurch die Masse bzw. die Insolvenzgläubiger schädigten. Die Zweitbeklagte setzte nicht bloß Vorgaben der Schuldnerin oder des Erstbeklagten um.

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 8. Februar 2022 wurde über Antrag des Klägers die Schließung des schuldnerischen Unternehmens angeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Ölmühle der Schuldnerin geöffnet und in Betrieb. Der Kläger wusste von diesem „Fortbetrieb“ ohne seine Einbindung, sah aber eine Schließung des Unternehmens aufgrund des Rekurses gegen den Eröffnungsbeschluss als nicht sinnvoll an.

Zwischen März 2021 und Jänner 2022 erzielte der Betrieb der Schuldnerin Bareinnahmen von gesamt EUR 263.820,96. Der Kläger erfuhr davon erstmals im Februar 2022 durch Übermittlung der Registrierkassenauszüge. Ihm wurden weder die Bareinnahmen weitergeleitet noch wurde ihm mitgeteilt, was mit diesen passierte.

Von diesen Bareinnahmen zahlte die Schuldnerin an ihre Mitarbeiter Nettolöhne in Höhe von EUR 93.600,00. Kürbiskerne wurde von der Schuldnerin einmal im Jahr im Herbst von Bauern aus der Umgebung angeschafft. Im November 2021 kaufte die Schuldnerin 22.251 kg Kürbiskerne um insgesamt EUR 91.229,10, wobei sie diese in bar bezahlte. Im November 2022 kaufte sie 16.435 kg Kürbiskerne um insgesamt EUR 67.383,50, die sie ebenfalls in bar bezahlte. Zur Bezahlung der Kerne verwendeten die Schuldnerin und der Erstbeklagte auch die streitgegenständlichen Bareinnahmen, es kann aber nicht festgestellt werden, in welchem betragsmäßigen Umfang die streitgegenständlichen Bareinnahmen von EUR 153.720,96 für den Kauf von Kürbiskernen verwendet wurden und was mit dem ziffernmäßig nicht feststellbaren Rest der streitgegenständlichen Bareinnahmen konkret geschah [F1].

Die Pressung des Kürbiskernöls erfolgte ganzjährig. Für die Herstellung eines Liters Kürbiskernöl benötigt man 2,5 kg Kürbiskerne. Der Verkaufspreis für einen Liter Kürbiskernöl betrug im Betrieb der Schuldnerin EUR 19,00.

Auch nach insolvenzgerichtlicher Schließung bis zur Sicherstellung im März 2023 stellte die Schuldnerin bzw. der Erstbeklagte im schuldnerischen Betrieb Kürbiskernöl her und es fand ein im Umfang nicht näher feststellbarer Verkauf von Kürbiskernöl statt, aus dem Bareinnahmen erzielt wurden [F2].

Am 18. Jänner 2021 gab die Schuldnerin in ihrer Vermögensübersicht im SEVerfahren bekannt, über Aktiva von EUR 10,415.650,68 (Liegenschaft EZ E*, KG F*; Geschäftseinrichtung, Maschinen, Fahrzeuge; Warenlager; Außenstände; Wert der Marke) sowie über Passiva von EUR 1,184.422,79 (Bankverbindlichkeiten, GKK, gerichtsanhängige Streitfälle) zu verfügen, sodass eine Überschuldung nicht gegeben sei. Dem schloss die Schuldnerin ein Bewertungsgutachten von Ing. G* aus dem Jahr 2018 mit einem Verkehrswert der Liegenschaft von EUR 3,000.000,00 und eine Übersicht zum Lagerstand per 31. Juli 2020 an. Der konkrete Lagerstand an Kürbiskernen und Kürbiskernöl zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (6. Februar 2021) lässt sich nicht feststellen, er war aber nicht Null.

Im Verfahren ** des Bezirksgerichts Feldbach bewertete der dort beigezogene Gerichtssachverständige Dr. H* die Liegenschaft zum Bewertungsstichtag 15. Dezember 2022 und 26. Jänner 2023 bei Aufrechterhaltung der Rechte und Lasten mit einem Verkehrswert von EUR 1,490.000,00 und ohne Berücksichtigung derselben mit EUR 1,571.000.00. Im Warenlager befanden sich zu diesem Zeitpunkt 57.270 kg Kürbiskerne und insgesamt 21.070 l Kernöl.

Im März 2023 wurden im Insolvenzverfahren 37.930 kg Kürbiskernen und insgesamt 19.494 l Kernöl sichergestellt. Es verblieb im Betrieb der Schuldnerin nach der Sicherstellung nur eine vernachlässigbar kleine, nicht feststellbare Menge an Kürbiskernen.

Mit Kaufvertrag aus Juni/Juli 2023 kaufte die I* GmbH vom Kläger die Liegenschaft EZ E* KG F* samt Zubehör (Maschinen), 37 Tonnen Kürbiskerne und 20.000 Liter Kürbiskernöl um gesamt EUR 1,466.000,00, wobei EUR 1,098.650,00 auf die Liegenschaft, EUR 217.350,00 auf das Zubehör und EUR 150.000,00 brutto auf die Kürbiskerne/Öl entfielen. Ein anderes Kaufanbot lag dem Kläger weder für die Liegenschaft noch für die Kürbiskerne und das Kürbiskernöl vor.

Der konkrete Schaden für die Insolvenzmasse dadurch, dass Bareinnahmen aus dem Betrieb der Schuldnerin aus März 2021 bis inklusive Jänner 2022 von der Schuldnerin und dem Erstbeklagten nicht dem Kläger als Masseverwalter überlassen wurden, sondern zum Teil für den Kauf von Kürbiskernen samt anschließender Pressung und zum Teil auf nicht feststellbare Weise verwendet/verbraucht wurden, lässt sich nicht beziffern.

Der Kläger begehrte von den Beklagten EUR 153.720,96 samt Zinsen mit der Begründung, die Rechtswirkungen der Insolvenzeröffnung seien gemäß § 2 Abs 1 IO mit Beginn des Tages eingetreten, der der öffentlichen Bekanntmachung in der Ediktsdatei folgte. Dadurch sei das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehört habe, dessen freier Verfügung entzogen. Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 habe das Insolvenzgericht die Schließung des schuldnerischen Unternehmens angeordnet. Trotz des mit 6. Februar 2021, 0.00 Uhr, eingetretenen Insolvenzbeschlags und wiederholter Belehrungen hätten die Beklagten im kollusiven Zusammenwirken mit der Schuldnerin sämtliche Bareinnahmen aus dem schuldnerischen Unternehmensbetrieb seit Insolvenzeröffnung nicht an den Kläger weitergeleitet. Aus den Monatsabschlüssen der Registrierkasse ergebe sich, dass damit der Insolvenzmasse allein im Zeitraum März 2021 bis Jänner 2022 zumindest EUR 263.820,96 vorenthalten worden seien. Der Erstbeklagte agiere neben der Schuldnerin als unmittelbarer Täter, weil er im schuldnerischen Unternehmen ohne Autorisierung des Klägers tätig sei. Die Zweitbeklagte habe durch wiederholt gesetzwidriges Einschreiten nicht nur gegen standesrechtliche Pflichten verstoßen, sondern an den Untrieben des Erstbeklagten und der Schuldnerin vorsätzlich mitgewirkt. Bei pflichtgemäßer Vertretung hätte die Zweitbeklagte die Schuldnerin und den Erstbeklagten darüber aufklären müssen, dass die Vorenthaltung von Teilen der Insolvenzmasse unrechtmäßig sei. Ziehe man von den Bareinnahmen laut Kassabuch die Nettolöhne von EUR 93.600,00 ab, errechne sich ein Differenzbetrag von EUR 170.220,96; unter Abzug des angemessenen Unternehmerlohns von EUR 1.500,00 pro Monat errechne sich der Klagsbetrag. Überdies stütze er die Klagsforderung auf eine rechtswidrig und schuldhaft verursachte Reduktion des Warenlagers zwischen 18. Jänner 2021 und 2. März 2023; die Fehlmenge ergebe unter Zugrundelegung des vom Erstbeklagten behaupteten Kilopreises von EUR 4,10 einen Schaden von EUR 154.447,00. Nicht zuletzt stütze er das Klagebegehren auf nicht rechtmäßige Abfuhr von Bareinnahmen aus verwerteten Kürbiskernvorräten nach der Sicherstellung im März 2023: Der Erstbeklagte habe eigenen Angaben zufolge rund 20.000 kg Kerne nach der Sicherstellung verpresst und die Waren (rund 8.000 l Kernöl) veräußert. Bei einem Literpreis von EUR 10,00 ergebe sich ein Schaden bzw. Bereicherungsanspruch von EUR 80.000,00.

Die Beklagten bestritten und wendeten mangelnde Aktivlegitimation des Klägers ein, weil kein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung der vorliegenden Klage durch das Erstgericht vorliege; auch eine rechtskräftige Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde fehlen. Der Erstbeklagte vertrete die Schuldnerin aufgrund einer Generalvollmacht, agiere als ihr Sanierer und müsse ihr Vermögen vor den rechtswidrigen und nicht legitimen Schritten des nicht rechtskonform bestellten Klägers schützen. Er habe daher nicht rechtswidrig gehandelt. Forderungen der Gläubiger seien durch sein Verhalten nie gefährdet gewesen. Auch der Beschluss über die Betriebsschließung sei unverständlich, weil es sich um ein profitables Unternehmen gehandelt habe. Die streitgegenständlichen Beträge seien zum Einkauf von Kürbiskernen im Wert von EUR 158.621,60 verwendet worden. Diese seien in der Folge vom Masseverwalter auch verwertet worden, sodass von einer Schädigung der Masse keine Rede sein könne. Das Warenlager sei vom Kläger weit unter Wert verkauft worden. Eine völlige Befriedigung der Gläubiger wäre leicht möglich gewesen und sei nicht durch den Erstbeklagten verhindert worden. Die Zweitbeklagte ergänzte, der Insolvenzmasse seien keine Beträge vorenthalten worden; sie habe jedenfalls keine Kenntnis über derartige Vorgänge. Sie habe zwar die Schuldnerin vertreten, diese habe aber die Rechtslage gekannt und klare Vorgaben gemacht. Sie sei nicht aus eigenem Antrieb tätig geworden, sondern nur im Auftrag ihrer Mandantin. Sie habe selbst keine Handlungen gesetzt, die eine Haftung für allfällig entzogene Bareinnahmen begründen würde. Hätten Einnahmen stattgefunden, wären diese jedenfalls der Masse zugutegekommen.

Mit der angefochtenen Entscheidung sprach das Erstgericht dem Kläger EUR 100.000,00 samt Zinsen zu und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 53.720,96 samt Zinsen ab. Es traf über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt – die bekämpften Feststellungen sind kursiv dargestellt – im Detail die auf den Urteilsseiten 6 bis 14 enthaltenen Tatsachenfeststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. Rechtlich folgerte das Erstgericht, bei § 2 Abs 2 IO handle es sich um ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 Satz 2 zweiter Fall ABGB, weil die Norm eine allen Gläubigern im Endeffekt zum Nachteil gereichende Schädigung (Verringerung) der Insolvenzmasse verhindern soll. Indem der Erstbeklagte und die Schuldnerin gemeinsam beschlossen hätten, den Betrieb weiterzuführen und Bareinnahmen nicht an den Masseverwalter herauszugeben, hätten sie jedenfalls als Mittäter im Sinn des § 1301 ABGB gegen § 2 Abs 2 IO verstoßen. Die Zweitbeklagte habe vorsätzlich und damit haftungsbegründend an diesem Verstoß teilgenommen, weil sie den Erstbeklagten und die Schuldnerin bewusst in ihrem Vorgehen bestärkt habe, obwohl sie als damalige Rechtsanwältin über den Insolvenzbeschlag aufzuklären gehabt hätte. Der Schaden der Insolvenzmasse ließe sich nicht konkret beziffern; gemäß § 273 Abs 1 ZPO sei ein Zuspruch von EUR 100.000,00 als Schadenersatz dafür, dass dem Kläger Bareinnahmen in Höhe von gesamt EUR 263.820,96 nicht weitergeleitet worden waren, gerechtfertigt.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Berufungen sowohl des Erstbeklagten als auch der Zweitbeklagten.

Der Erstbeklagte bekämpft den klagsstattgebenden Teil des Urteils aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es in gänzliche Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag.

Die Berufung der Zweitbeklagten richtet sich ebenfalls gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils aus den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils als nichtig; hilfsweise die Abänderung des Urteils in gänzliche Klagsabweisung; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt, beiden Berufungen nicht Folge zu geben.

Die Berufungen sind nicht berechtigt.

Zu I.:

1.1. Nur die Teilnahme eines mit Erfolg abgelehnten Richters an der Entscheidung begründet eine Nichtigkeit (RISJustiz RS0007462). Wurde die Ablehnung hingegen – wie hier hinsichtlich der Erstrichterin [vgl rechtskräftige Beschlüsse des Ablehnungssenats vom 7. Dezember 2022, **3 und 17. August 2023, **16] – nicht für gerechtfertigt erkannt, liegt der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht vor (RS0007462 [T1]).

1.2. § 477 Abs 1 Z 4 ZPO betrifft den Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör. Erfasst wird die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln (Fasching1 IV 124; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 477 ZPO Rz 43). Ein derartiger Verstoß kann hier nicht erkannt werden.

1.3. Die Zweitbeklagte stützt sich auch auf den Nichtigkeitsgrund § 477 Abs 1 Z 5 ZPO (nicht gehörige Vertretung), ohne auszuführen, inwiefern sich dieser verwirklicht habe. Dieser Nichtigkeitsgrund erfasst die Fälle der nicht gehörigen Vertretung, wenn der einschreitende Vertreter ohne Vollmacht handelt, einer Partei ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Kurator bestellt wird, eine prozessunfähige Person ohne Vertreter Prozess führt, der Masseverwalter einen Prozess über einen nicht zur Masse gehörenden Anspruch führt oder trotz Vorliegens der Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators diese unterlassen wird. Ein derartiger Mangel ist jedenfalls nicht ersichtlich.

1.4. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann verwirklicht, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RISJustiz RS0007484). Dabei muss ein Widerspruch im Spruch selbst oder ein Mangel der Gründe überhaupt vorliegen; eine mangelhafte Begründung reicht hingegen nicht (RISJustiz RS0042133). Sowohl der Spruch als auch die Entscheidungsgründe des vorliegenden angefochtenen Urteils lassen in ausreichender Weise erkennen, wieso das Erstgericht zu dieser Entscheidung gelangt ist. Ob diese Gründe zur Beurteilung ausreichen und ob sie sonst fehlerhaft sind, ist nicht Gegenstand des Vorprüfungsverfahrens (§ 471 ZPO).

Die Nichtigkeitsberufung war daher zu verwerfen.

A. Zur übrigen Berufung der Zweitbeklagten:

Zur Verfahrensrüge:

1. Verfahrensmängel sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann beachtlich, wenn sie geeignet waren, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (EFSlg 136.343 ua). Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (RISJustiz RS0043049; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 496 E 11f; OGH 2 Ob 174/12w).

2. § 289 ZPO regelt die Mitwirkungsrechte der Parteien an Beweisaufnahmen und ordnet dazu Parteiöffentlichkeit an. Wird zB die Ladung der Parteien zu einzelnen Verhandlungen unterlassen und haben diese anschließend keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den aufgenommenen Beweisen, kann dies allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden. Grundsätzlich muss nämlich eine Partei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs die Möglichkeit haben, sich zu Beweisergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu äußern, widrigenfalls ein Verfahrensmangel vorliegt. Nach der Rechtsprechung müssen allerdings zur erfolgreichen Geltendmachung der Mangelhaftigkeit in der Berufung Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass die Beweisaufnahme im Fall der Zuziehung der Partei anders ausgefallen wäre. Daher wird der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel idR die Fragen an die Gegenpartei oder die Zeugen, die er bei erfolgten Beiziehung gestellt hätte, und die möglichen Antworten der Gegenpartei oder des Zeugen darlegen müssen, um die Relevanz des Mangels darzutun (Klauser/Kodek aaO § 289 ZPO E 2). Abgesehen davon, dass sich beispielsweise aus dem Protokoll vom 16. Jänner 2024 ergibt, dass für die Zweitbeklagte ihr (damaliger) anwaltlicher Vertreter anwesend war, der das Fragerecht ausüben konnte, vermag die Zweitbeklagte die Relevanz des Verfahrensmangels nicht dartun, weil alle angesprochenen Themengebiete für die rechtliche Beurteilung nicht wesentlich sind. Im übrigen wurden der Zweitbeklagten, die sich ab 22. Mai 2024 wieder selbst vertrat, alle Ladungen zugestellt. Die Kenntnis darüber ergibt sich aus den jeweils knapp vor der jeweiligen Tagsatzung eingebrachten Schreiben und Vertagungsbitten, die abgewiesen wurden.

3. Gemäß § 298 ZPO sind Urkunden in der Weise vorzulegen, dass dem Gericht und der Gegenpartei in die ganze Urkunde Einsicht gewährt wird. Die Aufnahme des Urkundenbeweises erfolgt ausschließlich dadurch, dass die Urkunde dem Gericht vorgelegt, zum Akt genommen (zugelassen) und dem Gegner zur Einsicht vorgewiesen wird (Kodek in Fasching/Konecny3 § 298 ZPO Rz 9/1). Der Kläger legte alle Urkunden ordnungsgemäß mittels Schriftsatz bzw. in der Tagsatzung vom 22. Mai 2024 vor. Der Zweitbeklagtenvertreter gab zu den Urkunden ./A bis ./K Erklärungen ab, nach Vollmachtsauflösung vertrat sich die Zweitbeklagte selbst (§ 36 Abs 1 iVm § 28 ZPO). Dass sie keine Gelegenheit gehabt hätte, in die Urkunden Beilagen ./L bis ./O Einsicht zu nehmen, ergibt sich aus dem Akt nicht.

4. Die Zweitbeklagte kritisiert, das Erstgericht habe dem Klagebegehren in Höhe von EUR 100.000,00 stattgegeben, obwohl sich dies weder aus der Klage noch aus der Klagsänderung ergebe. Gemäß § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, also kein plus und kein aliud. Das Gericht hat sich dabei an den Klagegrund zu halten. Das ist das tatsächliche Vorbringen der Parteien, nicht deren rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens (RISJustiz RS0037551). Mit seinem Zuspruch hat das Erstgericht nur über das Klagebegehren entschieden und nichts zugesprochen, was nicht beantragt gewesen wäre. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO liegt nach den dargestellten Grundsätzen nicht vor.

5. Unter dem Punkt 9.1. „überschießende Feststellungen“ kritisiert die Zweitbeklagte im Wesentlichen, dass das Erstgericht willkürliche Feststellungen aufgrund von Schlussfolgerungen getroffen habe. Tatsachenfeststellungen aufgrund von Schlussfolgerungen oder Wertungen des Richters können als Ergebnis einer unrichtigen Beweiswürdigung oder einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen mit einer Beweisrüge geltend gemacht werden. Nur das Übergehen von Beweisergebnissen könnte eine Mangelhaftigkeit begründen, was nicht releviert wird.

6. Einen Begründungsmangel des Urteils durch Verstoß des Erstgerichts gegen seine Begründungspflicht nach §§ 272, 417 ZPO zeigt die Zweitbeklagte nicht auf. Sie bezieht ihren Vorwurf im Wesentlichen auf Fehler im Insolvenzverfahren und kritisiert die für die Bewertung der Liegenschaft im Versteigerungsverfahren beigezogenen Sachverständigen. Sie macht nicht geltend, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen und die diesen zugrunde liegende Beweiswürdigung, also das subjektive Werturteil des Erstgerichts, objektiv nicht überprüfbar seien (vgl Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 7 mwN; RISJustiz RS0040165 [T1]; RS0111146).

Die Mängelrüge bleibt daher erfolglos.

Zur Beweisrüge:

Auf die Ausführungen der Zweitbeklagten zu den bekämpften Feststellungen [F1] und [F2] ist nicht näher einzugehen, weil die Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Die Geltendmachung dieses Berufungsgrundes erfordert nämlich die bestimmte Angabe, welche Beweise das Erstgericht unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären. Es genügt dabei nicht – wie hier –, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RIS-Justiz RS0041835 [T1, T3]).

Zur Rechtsrüge:

Eine gesetzesgemäß ausgeführte Rechtsrüge liegt vor, wenn in ihr – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – aufgezeigt wird, dass dem Gericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0043312 ). In der Rechtsrüge muss begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde oder, dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde (RIS-Justiz RS0043312 [T9]). Die pauschale Behauptung der Zweitbeklagten, das Verfahren leide an so vielen Mängeln, dass alle übersehen hätten, dass man sich nur darauf konzentriere, sie zu vernichten und die Klage nicht auf den Kläger, sondern auf die ** Rechtsanwaltskammer J* zurückgehe und die von ihr verletzte Rechtsvorschrift nicht dargelegt worden wäre, reicht nicht, weshalb auf die Rechtsrüge nicht weiter eingegangen werden kann. Abgesehen davon ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Ausgehend von den Feststellungen nahm die Zweitbeklagte vorsätzlich am Verstoß des Erstbeklagten und der Schuldnerin gegen § 2 Abs 2 IO teil, weil sie diese bewusst in ihrem Vorgehen, den Betrieb faktisch weiterzuführen und Bareinnahmen nicht dem Masseverwalter herauszugeben, bestärkte und sie nicht über den Insolvenzbeschlag aufklärte.

Die Berufung der Zweitbeklagten scheitert daher; der klagsstattgebende Teil des Urteils war zu betätigen.

B. Zur Berufung des Erstbeklagten:

Zur Rechtsrüge:

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Verstrickung der Insolvenzmasse zur Folge: Das gesamte insolvenzfähige Schuldnervermögen wird zugunsten der Insolvenzgläubiger in Beschlag genommen und je nach weiterem Verfahrensgang (Konkurs- oder Sanierungsverfahren) zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung verwendet. Der Insolvenzbeschlag verschafft den Gläubigern allerdings keine dinglichen Rechte, vielmehr geht damit eine bloß haftungsrechtliche Zuweisung einher. Demnach verbleibt das massezugehörige Vermögen zunächst im Eigentum des Schuldners, wenngleich dessen Verfügungsmacht aus Gründen des Gläubigerschutzes erheblichen Beschränkungen unterworfen wird (Malatschnig, Insolvenzmasse (Stand 05.3.2025).

Nach § 2 Abs 2 IO setzt sich die Insolvenzmasse aus dem gesamten der Exekution unterworfenen Aktivvermögen zusammen. Dazu zählen alle Vermögenswerte, die dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehören und die er während des weiteren Verfahrensganges sonst noch erlangt (sog. „Neuerwerb“). Als Neuerwerb gelten alle Vermögenszuflüsse, die sich – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nach Insolvenzeröffnung ereignen. Darunter fallen etwa neben Einkünften, die der Schuldner aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch Verwertung unpfändbarer Sachen und Rechte vereinnahmt, auch unentgeltliche Zuwendungen (insbesondere Schenkungen, Vermächtnisse, Erbschaften). Von entscheidender Bedeutung ist auch hier, dass dem jeweiligen Zuerwerb Exekutionsfähigkeit zukommt (Kodek in K/L/S² § 2 Rz 16f).

Gemäß § 81 Abs 2 IO ist der Masseverwalter zur Ermittlung des Standes der Masse verpflichtet. Damit ist die Ermittlung der sog. „Soll-Masse“ gemeint, also der Stand der Insolvenzmasse, wie er – unter Einbeziehung von beiseite geschafften oder nicht mehr vorhandenen Vermögenswerten – sein sollte. Im Gegensatz dazu sei unter der sog „Ist-Masse“ die tatsächlich vorhandene Masse zu verstehen. Hinsichtlich der vorhandenen Aktiven ist durch den Masseverwalter ein entsprechendes Inventar zu errichten (§ 96 Abs 1 IO). § 81a Abs 2 IO verpflichtet ihn weiters zur Einbringlichmachung und Sicherstellung der Aktiven. Nach hA hat er im Rahmen der Erfüllung dieser Verpflichtung die „Ist-Masse“ möglichst an die „Soll-Masse“ anzugleichen, sie also, wenn sie geringer ist als die Soll-Masse, entsprechend „aufzufüllen“. Die Sammlung und Sicherung der Masse ist grundsätzlich ein tatsächlicher Vorgang. Welche Maßnahmen der Masseverwalter hier vorzunehmen hat, hängt vom Einzelfall ab. Wesentlich ist aber, dass er über keine hoheitlichen Befugnisse verfügt, sondern auf die Mittel des Zivilprozess- und Exekutionsverfahrens angewiesen ist (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 81a KO Rz 3; Reisch in K/L/S² § 81, 81a IO Rz 33f).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt entschied die Schuldnerin gemeinsam mit dem Erstbeklagten, den schuldnerischen Betrieb weiterzuführen und dem Masseverwalter die daraus erzielten Einnahmen nicht weiterzuleiten. Die Zweitbeklagte klärte den Erstbeklagten und die Schuldnerin nicht über den Insolvenzbeschlag auf, sondern bestärkte sie in der Ansicht, dass das Insolvenzverfahren nicht wirksam eröffnet worden sei. Sie wusste und nahm billigend in Kauf, dass dadurch der Masse bzw. den Insolvenzgläubigern ein Schaden entsteht. Damit ist eine Haftung der Beklagten gegeben. Auf das Gesamterfordernis hinsichtlich der (anerkannten) Gesamtforderungen, die zu befriedigen sind und die zur Verfügung stehenden Mitteln in der Ist-Masse kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

2. Soweit sich der Erstbeklagte darauf beruft, der Gesamtbetrag aus den Bareinnahmen sei für die Bezahlung der Kürbiskerne und der Löhne für den Betrieb verwendet worden, sodass kein Schaden daraus entstanden sei, geht er prozessordnungswidrig nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (RIS-Justiz RS0043603 [T2]), wonach nur ein Teil der Bareinnahmen für die Anschaffung der Kerne verwendet und ein Teil auf nicht feststellbare Weise verbraucht worden sei.

3. Die in Punkt 2.4. der Rechtsrüge beanstandeten Ausführungen des Erstgerichts sind keine (überschießenden) Feststellungen, sondern es handelt sich um Erwägungen und Schlussfolgerungen, die das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung angestellt hat. Diese dienten der Untermauerung der Feststellung, wonach nicht die gesamten streitgegenständlichen Bareinnahmen von EUR 153.720,96 (Bareinnahmen abzüglich der Löhne) für den Ankauf von Kürbiskernen verwendet wurden. Im Übrigen stützt der Klagsvertreter seine Schadenersatzforderung auf die Nichtweiterleitung sämtlicher Bareinnahmen aus dem schuldnerischen Unternehmen seit Insolvenzeröffnung, die rechtswidrig und schuldhaft verursachte Reduktion des Warenlagers sowie die nicht rechtmäßige Abfuhr von Bareinnahmen aus verwerteten Kürbiskernvorräten nach der Sicherstellung im März 2023. Überschießende Feststellungen, die weder im Klagsvorbringen noch in den Einwendungen Deckung finden würden, liegen daher nicht vor.

4. Soweit sich der Erstbeklagte in seiner Rechtsrüge gegen das Ergebnis der Schadensschätzung durch das Erstgericht wendet, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Gericht bei Anwendung des § 273 ZPO die Befugnis zukommt, die Höhe des Anspruchs nach freier Überzeugung festzusetzen (RS0040459 [T1]). Für die Ausübung des richterlichen Ermessens sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl RS0121220 [T1]; RS0111576 [T2]). Dass das Erstgericht bei seiner Ausmittlung des zu ersetzenden Schadensbetrags die Grenzen des gebundenen Ermessens überschritten hätten, zeigt die Berufung nicht auf. Der Erstbeklagte erachtet die Schätzung des Schadens pauschal für nicht nachvollziehbar, ohne im Detail auf die dazu angeführten Überlegungen des Erstgerichts einzugehen. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, wonach im Zeitraum März 2021 bis Jänner 2022 Bareinnahmen von EUR 263.820,96 lukriert und vom um die Löhne bereinigten Restbetrag von EUR 153.720,96 ein nicht näher bezifferbarer Teil für Kürbiskerne verwendet wurde, ist die grundsätzliche Überlegung, dem Kläger nicht die gesamte Klagsforderung zuzusprechen, nachvollziehbar. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass zwischen exekutionsrechtlicher Schätzung im Jänner 2023 und insolvenzrechtlicher Sicherstellung des Warenlagers im März 2023 ein Schwund von 20.000 kg Kürbiskernen zu verzeichnen war, der sich auch nicht in der sichergestellten Menge Kernöl wiederfand; ganz im Gegenteil, auch bei dieser Position fehlten rund 1.500 l. Damit kam es in diesem Zeitraum unter Zugrundelegung eines Einkaufspreises der Kerne von EUR 4,10/kg jedenfalls zu einer Minderung der Insolvenzmasse im Umfang von EUR 82.000,00. Überdies wurden der Betrieb trotz Anordnung der Schließung durch das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2022 bis zur Sicherstellung im März 2023 weitergeführt, Kürbiskernöl hergestellt und durch den Verkauf auch (weitere) Bareinnahmen in nicht feststellbarer Höhe erzielt, die ebenfalls nicht der Insolvenzmasse zugeführt wurden. Davon ausgehend ist daher die vom Erstgericht vorgenommene Schadensschätzung nicht zu beanstanden.

Im Ergebnis war auch die Berufung des Erstbeklagten nicht erfolgreich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat zu den Berufungen der Gegenseite getrennte Berufungsbeantwortungen eingebracht, obwohl bei Erstattung der ersten Berufungsbeantwortung schon beide Rechtsmittel zugestellt waren; er hat nicht vorgebracht, weshalb dennoch – ausnahmsweise – keine Verbindung möglich gewesen wäre. Die zweite Berufungsbeantwortung ist daher nicht gesondert zu honorieren. Daraus ergibt sich die solidarische Verpflichtung beider Beklagten, die Kosten einer Berufungsbeantwortung einschließlich des Streitgenossenzuschlags zu ersetzen (OGH 2 Ob 60/08z mwN; RIS-Justiz RS0036159 [T1]; OGH 2 Ob 60/05z).

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO stellten sich nicht, weshalb die ordentliche Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen war.

Zum Kostenrekurs der Zweitbeklagten:

Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Kostenrekurs nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn er ziffernmäßig bestimmt erhoben wird (OGH 3 Ob 159/02g; 1 Ob 2049/96x; OLG Wien 12 R 14/24b; Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 55 ZPO Rz 3). Die begehrten oder bekämpften Kosten sind daher im Rekurs rechnerisch darzulegen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.88 mwN). Dies ist erforderlich, weil ansonsten nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang Teilrechtskraft eingetreten ist. Dabei wird judiziert, dass ein solcher unbestimmter Rechtsmittelantrag einen Inhaltsmangel darstellt, der nicht verbesserungsfähig ist (OGH 3 Ob 159/02g; 1 Ob 2049/96x; MietSlg 59.572, 63.771; RG0000190).

Diesen Anforderungen entspricht der Kostenrekurs der Zweitbeklagten nicht. Sie macht geltend, dass ihr das Kostenverzeichnis der anderen Parteien zur Überprüfung nicht übermittelt worden sei und die Kostenentscheidung überdies auf einem nichtigen Verfahren basiere, weil ihr aktiv die Teilnahme am Verfahren verwehrt worden sei. Der Klagsvertreter hat am Schluss der Verhandlung ordnungsgemäß seine Kosten verzeichnet. Da die Zweitbeklagte die Tagsatzung vom 13. November 2024 versäumt hatte, kam es zu keiner Aushändigung des Kostenverzeichnisses des Klägers an die Zweitbeklagte. Dies führt nicht zum Verlust des Kostenanspruchs gemäß § 41 ZPO, sondern bloß dazu, dass das Kostenverzeichnis des Klägers von Amts wegen in jeder Hinsicht zu überprüfen ist (OGH 1 Ob 76/15f; RIS-Justiz RS0130170; MietSlg 63.639). Dem Verfahren haftet – wie die Behandlung der Berufung der Zweitbeklagten zeigt – keine Nichtigkeit an. Im Übrigen ist der Rechtsmittelschrift auch nicht zu entnehmen, in welchen Kostenpositionen und in welchem rechnerischen Umfang die angefochtene Kostenentscheidung bekämpft wird, was die Rüge insoweit unbehandelbar macht.

Damit musste dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.

Der Revisionsrekurs ist im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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